Hausratsschaden versage; denn es könne schlechterdings keine Hede davon sein, daß sich der Hausrat des zerstör« • 'ten Hauses in ihrer oder ihres Monteurs Obhut befunden ha«* ■be* Bas/Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klage auf Zahlung von 20*000 PLI schon dann begründet ist, wenn der von der Beklagten geltend gemaob-te Ausschluß des Versicherungsschutzes auch nur hinsichtlich des an dem Hausrat entstandenen Schadens versagt, weil dieser von der Beklagten dannlzu^deckcnde^Schhden^berblts^die Klagesumme Überschreitet* Pie Beklagte stützt hinsichtlich des IJausratsscbedens die Verweigerung des Versicherungsschutzes auf die in § 4 I Ziff 6 b AEPflVB enthaltene Obhutsklausel* Piese greift nicht schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer seine Obhutspflicht verletzt, sondern lediglich insoweit, als fremde Sachen beschädigt worden sind, die sich in der Obhut des Versicherungsnehmers befunden haben (so auch OLG Königsberg in EansKGZ 1942, 235 « JRPrV 1942 Nr 8« HeumZ 1942, 297). Per Streit der Parteien geht deshalb auch nur um die *rage, ob der zerstörte Hausrat in der Obhut der Klägerin oder ihres Monteurs gestanden hat* Piese Präge hat das Berufungsgericht mit Hecht verneint* Nach anerkanntem Hecht bedeutet der Begriff der Obhut ein Verhältnis des Versicherungsnehmers zu Sachen, das ihn verpflichtet, über die im -“ahmen des § 823 BGB jedermann und gegenüber jeder fremden Sache obliegenden allgemeinen Hechtspflichten hinaus für die unversehrte Erhaltung der Sachen borge zu tragen (KG JEPrV 33? 120 « VA 1932 Nr 2436; Oberbach AEPflVB S 233; Pridrich VersH 51, 226)* Bieee gegenüber den Kechtspflichten aus § 823 BGB gesteigerte Sorgepflicht braucht nicht besonders vereinbart zu sein, sondern kann sich auch aus den ümstän-* den ergeben* Ist dem Versicherungsnehmer die Kernteilung oder Instandsetzung eines Werkes übertragen, so hat er damit auch die Obhut über die mit diesen Arbeiten in Zusammenhang stehenden fremden Sachen» Der Revision ist zuzugeten,' daß der Begriff der Obhut nicht notwendig eine enge räumliche Beziehung des Behüterc zu der zu behütenden Sache erfordert, daß vielmehr auch Fälle denkbar sind, in denen eine entfernt liegende Sache in Obhut genommen wird (Oberbach S 236). Die Revision meint allerdings, daß sich der Arbeitsbereich der Klägerin bei dem Einbau der Zentralheizungsanlage auf das ganze Haus erstreckt habe und daß ihr des»* halb auch der Hausrat in allen Räumen des Hauses in Ob-hut gegeben sei» Dem kann aber nicht gefolgt werden» Es-kann .keine Hede davon sein, daß ein Hauseigentümer, der solche sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Arbeiten in seinem Hause ausführen läßt, damit dem Handwerker von vornherein alle Gegenstände des Hauses," mit denen dieser bei Ausführung der Arbeiten in Berührung kommt, für die ganze Dauer der Arbeiten in Obhut gebe« Dies würde insbesondere der Verkehrsanschauung widersprechen, der bei der Auslegung des Begriffs der Obhut eine maßgebende Bedeutung zukommt (Oberbach S 233)» Bei einer lebensnahen Betrachtungsweise können vielmehr nur die Gegenstände als in der Obhut des Handwerkers stehend, angesehen werden, die bei dem jeweiligen Arbeitsabschnitt in seinem Tätigkeitsbereich liegen» in dem möglichen Ausdehnungsbereich eines bei den Ar-beiten entstehenden Peuers befand« -uine solche Löslichkeit, fremde Sachen bei Ausführung von Arbeiten zu beschädigen, genügt aber entgegen der atif den Beschluß des OLG Hamm vom 10. /.ugust 1950 --*9 T7 194/50 - gestützten Auffassung der Revision nach ständiger Kechtsprechung nicht, um eine Obhutspflicht bezüglich dieser fachen an» zunehmen, trollte man nämlich Sachen schon dann als in der Obhut des Versicherungsnehmers stehend ansehen, wenn er in der Lage ist, sie zu beschädigen, so wäre die Haftpflichtversicherung für Sachschäden, auf die sie sich nach §.
1 * «* ♦. v; Gesetz: . § 4 ‘Ziff *6'AHPflVB (alte Fassung). Hechtssatz: Die Möglichkeit,fremde Sachen heither.AUefoCu^ führung von; Arbeiten zu beschädigen,, -genu * nicht, um eine Obhutspflicht bezüglich;*die«! ser Sachen anzunehme.nr '.Ws4 Aktenzeichen: II ZR* 112/51 i ' ' : * ..... Urteil vom OBG- Schleswig HI ZR 112/51 Verbindet am 28« November 1951 Hirth £Justizangestellter als Urkundsbeamter ^äer Geschäftsstelle > Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit und HflHHBl soli- der schaft in A| Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Birma Karl Straße Klägerin, Berufungsbeklagte und Kevisionsbeklagte, rroseßbevollrcächtigter: Rechtsanwalt Dr. bat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* November 1951 unter kit-Wirkung des Senats^räsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost,, -^r. Haidinger, Dr. Benkard und Dr. Kuhn für Recht erkannt: ' Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-IIolsteinischen Oberlandesgerichts vom 17« April 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. * Von Rechts wegen * • * * * v», * 'V ■^•4' .* V * 4. • t. I i- -ft V:..' SßiisBisais. • a « Der Monteur der Klägerin, dem der i-inbeu einer Zentralheizungsanlage in dem Einfamilienhaus einer *• ___ Prau EfljflHHl übertragen war, schweißte am 13« November 1948 beim Verlegen der Rohrleitungen auf dem Dachboden des Hauses einzelne Eohrteile unmittelbar unter dem üethdach ; zusammen* Hierbei fing das Dach Peuer. Der Brand zerstör* • te das ganze Haus* %le Klägerin wurde von der Hauseigen* • ? tümerin und deren Pcuervercicherungsgeijellschaft auf Schadenersatz in Höhe von 28*090,-DH für den GebLludeschaden I und von 22.760,*-*DtI für den entstandenen MobiBarschaden in Anspruch genommen* Sie verlangt nunmehr von der Beklagten, bei der sie gegen Haftpflicht versichert ist, die Deckung des Schadens in Höhe der Versicherungssumme von 20.0C0DM. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz unter Hinweis auf § 4 Ziff 6 der AFPflVB, der in der für das Versicherungsverhültnis der Parteien geltenden alten Passung zu a) lautet: "Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden a) an fremden Aachen, welche sich in Benutzung, Gewäkrsem oder Obhut des Versicherungsnehmers, seiner Angestellten, Arbeiter, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten befunden haben oder bezüglich welcher der Versicherungsnehmer zur Zeit der Beschädigung die Gefahr trug*" ; Die Klägerin meint, daß dieser Ausschuß schon bei dem entstandenen Gebäudeschaden, jedenfalls aber hei dem J/ •«% 5 *+• Hausratsschaden versage; denn es könne schlechterdings keine Hede davon sein, daß sich der Hausrat des zerstör« • 'ten Hauses in ihrer oder ihres Monteurs Obhut befunden ha«* ■be* Beide Vorjnstanzen haben der Klage stattgegeben* 4 Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin . bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage* Bntscheidungsgründ e: Bas/Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klage auf Zahlung von 20*000 PLI schon dann begründet ist, wenn der von der Beklagten geltend gemaob-te Ausschluß des Versicherungsschutzes auch nur hinsichtlich des an dem Hausrat entstandenen Schadens versagt, weil dieser von der Beklagten dannlzu^deckcnde^Schhden^berblts^die Klagesumme Überschreitet* Pie Beklagte stützt hinsichtlich des IJausratsscbedens die Verweigerung des Versicherungsschutzes auf die in § 4 I Ziff 6 b AEPflVB enthaltene Obhutsklausel* Piese greift nicht schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer seine Obhutspflicht verletzt, • * sondern lediglich insoweit, als fremde Sachen beschädigt worden sind, die sich in der Obhut des Versicherungsnehmers befunden haben (so auch OLG Königsberg in EansKGZ 1942, 235 « JRPrV 1942 Nr 8« HeumZ 1942, 297). Per Streit der Parteien geht deshalb auch nur um die *rage, ob der zerstörte Hausrat in der Obhut der Klägerin oder ihres Monteurs gestanden hat* Piese Präge hat das Berufungsgericht mit Hecht verneint* 4 Nach anerkanntem Hecht bedeutet der Begriff der Obhut ein Verhältnis des Versicherungsnehmers zu Sachen, das ihn verpflichtet, über die im -“ahmen des § 823 BGB jedermann und gegenüber jeder fremden Sache obliegenden allgemeinen Hechtspflichten hinaus für die unversehrte Erhaltung der Sachen borge zu tragen (KG JEPrV 33? 120 « VA 1932 Nr 2436; Oberbach AEPflVB S 233; Pridrich VersH 51, 226)* Bieee gegenüber den Kechtspflichten aus § 823 BGB gesteigerte Sorgepflicht braucht nicht besonders vereinbart zu sein, sondern kann sich auch aus den ümstän-* den ergeben* Ist dem Versicherungsnehmer die Kernteilung oder Instandsetzung eines Werkes übertragen, so hat er damit auch die Obhut über die mit diesen Arbeiten in Zusammenhang stehenden fremden Sachen» Der Revision ist zuzugeten,' daß der Begriff der Obhut nicht notwendig eine enge räumliche Beziehung des Behüterc zu der zu behütenden Sache erfordert, daß vielmehr auch Fälle denkbar sind, in denen eine entfernt liegende Sache in Obhut genommen wird (Oberbach S 236). Handelt es sich, wie in dem vorliegenden Palle, um die Ausführung eines Werkvertrages, so* kann eine durch ihn stillschweigend, begründete Obhutspflicht beim Fehlen einer anderen Vereinbarung aber doch' jedenfalls nur beiden Sachen angenommen werden, die sich in dem Arbeitsbereich des Versicherungsnehmers befänden (RGZ 91, 324; KG VA 1925.Nr 1469*. XG Elbing JKPrV 39, 238)» Biese Voraussetzung war bei dem zerstörten Hausrat nicht gegeben» Ber Monteur der Klägerin arbeitete auf dem Bachboden, während sich der Hausrat außerhalb sei-* • » r * «* 5 nes Arbeitsbereichs^^ der Wohnung der Hauseigentümerin befand« Da er zu den Y'Ohnräumen ohne deren Erlaubnis gar keinen Zutritt hatte, konnte auch eine schadenvorbeugende Obhut über die dort befindlichen Sachen nicht von ihm, sondern nur von den Hausbewohnern selbst ausgeübt werden (EG VA 1931 ITr 2295 « JKFrV 302; OLG Königsberg aaO)« Die Revision meint allerdings, daß sich der Arbeitsbereich der Klägerin bei dem Einbau der Zentralheizungsanlage auf das ganze Haus erstreckt habe und daß ihr des»* halb auch der Hausrat in allen Räumen des Hauses in Ob-hut gegeben sei» Dem kann aber nicht gefolgt werden» Es-kann .keine Hede davon sein, daß ein Hauseigentümer, der solche sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Arbeiten in seinem Hause ausführen läßt, damit dem Handwerker von vornherein alle Gegenstände des Hauses," mit denen dieser bei Ausführung der Arbeiten in Berührung kommt, für die ganze Dauer der Arbeiten in Obhut gebe« Dies würde insbesondere der Verkehrsanschauung widersprechen, der bei der Auslegung des Begriffs der Obhut eine maßgebende Bedeutung zukommt (Oberbach S 233)» Bei einer lebensnahen Betrachtungsweise können vielmehr nur die Gegenstände als in der Obhut des Handwerkers stehend, angesehen werden, die bei dem jeweiligen Arbeitsabschnitt in seinem Tätigkeitsbereich liegen» Im vorliegenden Fall bestand zu der in Betracht kommenden Zeit die Beziehung des Hausrats zu den der Klägerin obliegenden Arbeiten lediglich darin, daß er insofern im Gefahrenkreis der Arbeiten lag, als er sich S in dem möglichen Ausdehnungsbereich eines bei den Ar-beiten entstehenden Peuers befand« -uine solche Löslichkeit, fremde Sachen bei Ausführung von Arbeiten zu beschädigen, genügt aber entgegen der atif den Beschluß des OLG Hamm vom 10. /.ugust 1950 --*9 T7 194/50 - gestützten Auffassung der Revision nach ständiger Kechtsprechung nicht, um eine Obhutspflicht bezüglich dieser fachen an» zunehmen, trollte man nämlich Sachen schon dann als in der Obhut des Versicherungsnehmers stehend ansehen, wenn er in der Lage ist, sie zu beschädigen, so wäre die Haftpflichtversicherung für Sachschäden, auf die sie sich nach §. 1 AHPflVB ebenfalls erstreckt, überhaupt bedeutungslos; denn eine Haftpflichtversicherung wegen Sachschadens kann ja nur entstehen, wenn die Löglicbkeit, die Sachen zu beschädigen, bestand (F.G JEPrV 33? 120; KG 1 Hr.2295; OLG Königsberg aaO; Oberbach S 233; Frid-rieh aaO). Las Berufungsgericht hat deshalb mit Lecht der Klage stattgegeben. Hiernach war die Kevision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Br« Canter Br« Brost Br« Haidinger Br« Benkard Br« Kuhn