Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder einstimmig beschlossen: Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.
Ausfertigung BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 112/13 vom 20. Januar 2015 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-6 U 182/11 vom 21.02.2013; LG Düsseldorf - Az. 33 O 119/09 vom 27.07.2011; Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder einstimmig beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522a ZPO). Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15. September 2014 Bezug genommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Ausgefertigt: Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs