* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 112/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 112/13

Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder einstimmig beschlossen: Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.

Kosten20BundesgerichtshofsDüsseldorfSunderBergmannAzRevision

Volltext der Entscheidung

Ausfertigung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 112/13
vom 20. Januar 2015 in dem Rechtsstreit
OLG Düsseldorf - Az. 1-6 U 182/11 vom 21.02.2013; LG Düsseldorf - Az. 33 O 119/09 vom 27.07.2011;
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522a ZPO).
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15. September 2014 Bezug genommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Bergmann	Strohn	Caliebe
 Reichart	Sunder
 Ausgefertigt:
Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs