Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 27. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem - gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO zulässigen - Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 112/08 vom 25. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW2004, 1371) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen - Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 -VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6). Die Wiederholung des Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 11. August 2008 kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden. Goette Strohn Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 02.08.2007 - 5 O 486/06 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2008 - 9 U 130/07 -