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BGH · ii zr 111/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 111/76

Mai 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Er besaß das Lotsenpatent für die von dem Schiff zurückzulegende Oberrheinstrecke und war an sich bei der Schiffahrts-AG (nachfolgend: Fflmj gegen ein Monatsgehalt von rund 1.440 DM brutto fest angestellt. Nach Ansicht des Beklagten sind die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche schon aus folgendem Grunde unberechtigt: Er habe zu den Eignem des MS in einem LeiharbeitsVerhältnis gestanden; zu seinen Gunsten würden daher die Grundsätze für die Haftung eines Arbeitnehmers bei Ausübung einer gefahrgeneigten Tätigkeit eingreifen; danach könnte er von den Eignem des MS - und damit auch von der Klägerin als deren Versicherer - verlangen, für die Unfallschäden nicht haftbar gemacht zu werden. Da er als verantwortlicher Führer des MS nl4HHltT eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausgeübt habe und ihn nur der Vorwurf einer leichten Fahrlässigkeit treffe, könne er von den Eignem dieses Fahrzeugs verlangen, daß sie den eigenen Schaden auf sich behielten und ihn wegen der an den Eigentümer des MS "MHfe” bezahlten Schadensbeträge nicht im Wege der Ausgleichung (§§ 840, 426 BGnj in Anspruch nehmen würden. Die Revision greift diese Ausführungen lediglich insoweit an, als das Berufungsgericht ein Leiharbeitsverhältnis bejaht und den Beklagten in vollem Umfange von jeder Schadensersatz- und Ausgleichungspflicht freigestellt hat. Es mag sein, daß die Eigner des MS "L^IV von Fendel einen "Lotsen" angefordert hatten. Ferner mag es zutreffen, daß die Oberrheinlotsen grundsätzlich eine selbständige Tätigkeit ausüben und zu dem Eigentümer des belotsten Fahrzeugs in kein Arbeitsverhältnis treten. Auch mißt die Revision zu Unrecht den Besonderheiten des Falles keine Bedeutung bei, die das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen ließen, daß die Eigner des MS stillschweigend damit einverstanden gewesen sind, daß Fendel ihnen einen seiner Arbeitnehmer zur verantwortlichen Führung ihres Fahrzeugs gegen Zahlung eines dem Lotsentarif entsprechenden Entgelts "leihweise" zur Verfügung stellte. Diese Besonderheiten bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darin, daß es den Eignern des MS "LflHfe1 erkennbar nicht wesentlich auf die Vermittlung eines selbständigen Lotsen angekommen ist und sie demgemäß - nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen - FflBV lediglich gebeten hatten, für die Führung ihres Fahrzeugs auf der Oberrheinstrecke zu sorgen. Daraus konnte das Berufungsgericht aber in revisionsrechtlich nicht angreifbarer tatrichterlicher Würdigung den Schluß ziehen, daß die Eigner des MS "Lfll^^1 (zu demindest auch) mit der leihweisen Überlassung eines Arbeitnehmers von FflBB zur Führung ihres Fahrzeugs von Gernsheim bis nach Mannheim einverstanden waren. 2. Die Revision kann nicht bestreiten, daß das Führen eines Motorgüterschiffes auf einer Binnenwasserstraße dem Bereich gefahrgeneigter Tätigkeit zuzurechnen ist und deshalb dem angestellten Schiffsführer nach einer Kollision die Befugnis zustehen kann, von dem Schiffseigner (als seinem Arbeitgeber) zu verlangen, daß dieser den eigenen Schaden selbst trägt und außerdem den Schiffer Jedoch meint sie, im Streitfall könne jedenfalls eine vollständige Freistellung des Beklagten hinsichtlich der von ihm verschuldeten Unfallschäden nicht in Betracht kommen, selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehe, daß er nur leicht fahrlässig gehandelt habe. 75 -II ZR 64/74, VersR 1976, 263, 264), hingegen nichts mit den arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen diesen und der daraus entspringenden Fürsorgepflicht des Schiffseigners gegenüber dem Schiffsführer zu tun hat. Damit gibt dieser Umstand ebenfalls nichts für das Bestreben der Klägerin her, auf den Beklagten zu demindest einen Teil des Betriebsrisikos der Eigner des MS zu überbürden, das wegen der menschlichen Unzulänglichkeit auch die Schäden aus einem leichten Fehler der Schiffsbesatzung umfaßt.

Zitierte Normen: § 823 BGB
TätigkeitArbeitnehmerLotsenFahrzeugMSKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 111/76	URTEIL
Verkündet am
22. Mai 1978
Justizobersekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Versicherungsgesellschaft	D^MMPstraat	PP,
G^P/Belgien, vertreten durch ihren Direktor H. HPB, ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Lotsen Otto
 am

traße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
/1H
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Schiff-fahrtsObergerichts Karlsruhe vom 25. Mai 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 23. Juli 1968 fuhr MS	das	die Klägerin
 kasko- und haftpflichtversichert hatte, beladen auf dem Oberrhein zu Tal. Bei Germersheim passierte das Schiff mit zu geringem Abstand die Backbordseite eines im Strom arbeitenden Schwimmbaggers. Infolgedessen erfaßte es mit dem Ruder eine von dem Bagger zu dem rechten Ufer hin ausgelegte Befestigungskette. Dadurch geriet es außer Kurs und stieß mit dem ihm entgegenkommenden MS MMariaw zusammen. An beiden Fahrzeugen entstanden Schäden.
Die Klägerin hat den Eigentümern des MS "Lolalo" und des MS "MfHfc" ihre Unfallschäden ersetzt. Sie beziffert diese auf 22.317,71 DM (8.305,87 DM für MS "Lolalo" und 14.011,84 DM für MS “Maria"). In höhe des Gesamtbetrages nebst Zinsen nimmt sie den Beklagten - aus abgetretenem Recht der Eigner des MS "LSi11 - in Anspruch. Dieser
 
hatte MS	zu dem	Unfallzeitpunkt verantwortlich
 geführt. Er besaß das Lotsenpatent für die von dem Schiff zurückzulegende Oberrheinstrecke und war an sich bei der	Schiffahrts-AG (nachfolgend: Fflmj gegen
 ein Monatsgehalt von rund 1.440 DM brutto fest angestellt. F^HI^hatte ihn den Eignem des MS	für die Fahrt
 von Gernsheim bis Mannheim überlassen, weil das Schiff die Reise in ihrem Auftrag machte und sein Führer kein Rheinschifferpatent für die Strecke oberhalb von Mannheim hatte. Dafür stellte F4MB d.en Eignem des MS "LUD" das tarifmäßige Lotsenentgelt in Rechnung.
Nach Ansicht des Beklagten sind die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche schon aus folgendem Grunde unberechtigt: Er habe zu den Eignem des MS	in einem
 LeiharbeitsVerhältnis gestanden; zu seinen Gunsten würden daher die Grundsätze für die Haftung eines Arbeitnehmers bei Ausübung einer gefahrgeneigten Tätigkeit eingreifen; danach könnte er von den Eignem des MS	-	und
 damit auch von der Klägerin als deren Versicherer - verlangen, für die Unfallschäden nicht haftbar gemacht zu werden.
Das Schiffahrtsgericht und das SchiffahrtsObergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
 
Entscheidungsgründe:
I.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Kollision zwischen MS "LflHM” und MS «MQÜ^1 11 schuldhaft verursacht. Grundsätzlich sei er deshalb verpflichtet, die dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen (§ 823 BGB; $ 7 BinnSchG). Jedoch stünden dem Klageanspruch arbeitsrechtliche Gesichtspunkte entgegen. Der Beklagte habe nämlich zu den Eignem des MS nJMin einem Leiharbeitsverhältnis gestanden. Haftungsrechtlich sei er daher wie einer ihrer Arbeitnehmer zu behandeln. Da er als verantwortlicher Führer des MS nl4HHltT eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausgeübt habe und ihn nur der Vorwurf einer leichten Fahrlässigkeit treffe, könne er von den Eignem dieses Fahrzeugs verlangen, daß sie den eigenen Schaden
 auf sich behielten und ihn wegen der an den Eigentümer des MS "MHfe” bezahlten Schadensbeträge nicht im Wege der Ausgleichung (§§ 840, 426 BGnj in Anspruch nehmen würden.
Das könne er auch der Klägerin als Rechtsnachfolger der Eigner des MS "Lflm" entgegenhalten.
II.	Die Revision greift diese Ausführungen lediglich insoweit an, als das Berufungsgericht ein Leiharbeitsverhältnis bejaht und den Beklagten in vollem Umfange von jeder Schadensersatz- und Ausgleichungspflicht freigestellt hat.
In beiden Punkten kann sie keinen Erfolg haben.
1. Es mag sein, daß die Eigner des MS "L^IV von Fendel einen "Lotsen" angefordert hatten. Ferner mag es zutreffen, daß die Oberrheinlotsen grundsätzlich eine
 selbständige Tätigkeit ausüben und zu dem Eigentümer des belotsten Fahrzeugs in kein Arbeitsverhältnis treten. Schließlich mag es richtig sein, daß Schiffsführer, die einen Lotsen brauchen, aus Zeitgründen häufig nicht erst die Lotsenstation anlaufen und dort nach einem Lotsen
 
fragen, sondern stattdessen das Unternehmen, das über ihr Fahrzeug disponiert, um einen Lotsen bitten und nunmehr dieses Unternehmen die Lotsenstation um die Bereitstellung eines Lotsen ersucht. Das alles zwingt jedoch nicht zu der Annahme, daß der Beklagte auf MS nUHBn - jedenfalls aus der Sicht der Fahrzeugeigner - als selbständiger Lotse tätig gewesen sei. Auch mißt die Revision zu Unrecht den Besonderheiten des Falles keine Bedeutung bei, die das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen ließen, daß die Eigner des MS	stillschweigend
 damit einverstanden gewesen sind, daß Fendel ihnen einen seiner Arbeitnehmer zur verantwortlichen Führung ihres Fahrzeugs gegen Zahlung eines dem Lotsentarif entsprechenden Entgelts "leihweise" zur Verfügung stellte. Diese Besonderheiten bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darin, daß es den Eignern des MS "LflHfe1 erkennbar nicht wesentlich auf die Vermittlung eines selbständigen Lotsen angekommen ist und sie demgemäß - nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen - FflBV lediglich gebeten hatten, für die Führung ihres Fahrzeugs auf der Oberrheinstrecke zu sorgen. Daraus konnte das Berufungsgericht aber in revisionsrechtlich nicht angreifbarer tatrichterlicher Würdigung den Schluß ziehen, daß die Eigner des MS "Lfll^^1 (zu demindest auch) mit der leihweisen Überlassung eines Arbeitnehmers von FflBB zur Führung ihres Fahrzeugs von Gernsheim bis nach Mannheim einverstanden waren.
2. Die Revision kann nicht bestreiten, daß das Führen eines Motorgüterschiffes auf einer Binnenwasserstraße dem Bereich gefahrgeneigter Tätigkeit zuzurechnen ist und deshalb dem angestellten Schiffsführer nach einer Kollision die Befugnis zustehen kann, von dem Schiffseigner (als seinem Arbeitgeber) zu verlangen, daß dieser den eigenen Schaden selbst trägt und außerdem den Schiffer
 
von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt oder, soweit er (oder sein Versicherer) die Ansprüche der letzteren befriedigt hat, keinen Ausgleichsanspruch gegen seinen Arbeitnehmer geltend macht (vgl. SenUrt. v. 24. 11. 75 - II ZR 53/74, BGttZ 66, 1 f). Ferner vermag die Revision nicht ernstlich zu bezweifeln, daß die Grundsätze über die haftungseinschränkung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit auch bei einem Leiharbeitsverhältnis gegenüber Schadensersatzoder Ausgleichsansprüchen des entleihenden Arbeitgebers Anwendung finden (BGH, Urt. v. 10. 7. 73 - VI ZR 66/72,
NJW 1973, 2020 f). Jedoch meint sie, im Streitfall könne jedenfalls eine vollständige Freistellung des Beklagten hinsichtlich der von ihm verschuldeten Unfallschäden nicht in Betracht kommen, selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgehe, daß er nur leicht fahrlässig gehandelt habe. Dabei übersieht die Revision, daß der zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene § 7 Abs. 2 BinnSchG lediglich ein besonderes (gesetzliches) Schuldverhältnis zwischen dem Schiffsführer und dem Schiffseigner begründet (vgl. SenUrt. v. 8. 12. 75 -II ZR 64/74, VersR 1976, 263, 264), hingegen nichts mit den arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen diesen und der daraus entspringenden Fürsorgepflicht des Schiffseigners gegenüber dem Schiffsführer zu tun hat. Ferner kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie einen angestellten Schiffer arbeitsrechtlich wie einen leitenden Angestellten behandelt wissen will (vgl. SenUrt. v.
 2. 7. 73 - II ZR 125/71, LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 51 = VersR 1974, 131, 132). Auch können weder das - nicht sehr hohe - Gehalt, das der Beklagte zu dem Unfallzeitpunkt bezogen hat, noch seine vorübergehende Stellung als "verantwortlicher” Führer des MS	es
 rechtfertigen, ihm wenigstens einen Teil der Kollisionsschäden aufzuerlegen. Zwar mag der Beklagte für die
 
Führung eines Schiffes auf dem Oberrhein besonders sachkundig gewesen sein. Das berührt aber weder seine Stellung als Arbeitnehmer noch ändert es die mit seiner Tätigkeit verbundenen Gefahren. Damit gibt dieser Umstand ebenfalls nichts für das Bestreben der Klägerin her, auf den Beklagten zu demindest einen Teil des Betriebsrisikos der Eigner des MS	zu	überbürden,	das	wegen	der
 menschlichen Unzulänglichkeit auch die Schäden aus einem leichten Fehler der Schiffsbesatzung umfaßt.
Stimpel Richter am Bundesgerichts- Fleck hof Dr. Schulze ist ortsabwesend und kann daher nicht unterschreiben.
Stimpel
 Dr. Bauer	Dr.	Skibbe