Der XI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 0 Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Bischer und der Bundesrichter Dr« Wörr, Dr« Bukow, Dr« Schulze und Bleck für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten zu 3 gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts in Köln vom 2o April 1965 wird auf Kosten dieses Beklagten zurückgewi esen0 Der Beklagte zu 3, der in Belgien wohnt, stellte mietweise der Beklagten zu 1, einer holländischen Birma, sein MS "DUM" einschließlich Besatzung für einen Transport von Holland nach Stuttgart zur Verfügung« Auf Grund eines zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin geschlossenen BrachtVertrages wurde auf dem Schiff eine Ladung Briketts der Klägerin befördert« Am 30« September 1959 rakte das Schiff unter Führung des Beklagten zu 2 wegen zu tiefer Abladung bei Rhkra 826« Es lief voll Wasser und v/urde auf Grund gesetzt« Die Ladung wurde umgeladen und mit anderen Schiffen weiterbefördert« Die Parteien streiten darüber, wer die Kosten der Weiterbeförderung zu tragen hat« Die Klägerin hat mit der Klage beantragt festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, sie von allen Ansprüchen Dritter aus dem Weitertransport freizustellen« Die Beklagten haben jedes Verschulden bestritten und im übrigen Breizeichnung von der Haftung behauptete, Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 3» Dezember 1964 II ZR 117/63 (VersR 1965, 230) das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurück-verwieseno Auf das Revisionsurteil wird Bezug genommene Nunmehr hat das Rheinschiffahrtsobergericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts zurückgewiesen 0 Ent sehe idungsgründ Das erste Berufungsurteil hat der erkennende Senat mit der Begründung aufgehoben, daß der Beklagte sich nicht auf einen in den Verlade- und Transportbedingungen (Konnossement sbedi ngungen - KB -) der Beklagten zu 1 enthaltenen Haftungsausschluß berufen kann, sondern nur dann von der Haftung freigezeichnet ist, wenn er in seine eigenen etwaigen Transportbedingungen den Haftungsausschluß für eigenes Verschulden aufgenommen hat* In der erneuten Berufungsverhandlung hat der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt, die niederländischen Verlade- und Transportbedingungen, v/ie sie die Beklagte zu 1 ihren Transportbedingungen zugrunde lege, seien für sämtliche Transporte handelsüblich, die in den Niederlanden ausgeführt bzwo begonnen würden0 Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht diesen Beweis
2077 03l
BUNDESGERICHTSHOF ^
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 111/65 URTEIL
Verküodel am
22o Mai 1967 Heil a
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1
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3° des Schiffseigentümers Fernand ö
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
1« die Firma Anker KUHUmp in R{
ScBHHHS? vertreten durch ihre Direktion, dortselbst,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
20 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion in
Nebenintervenientin,
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Der XI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 0 Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Bischer und der Bundesrichter Dr« Wörr, Dr« Bukow, Dr« Schulze und Bleck
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 3 gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts in Köln vom 2o April 1965 wird auf Kosten dieses Beklagten zurückgewi esen0
Von Rechts wegen
Tatbestand^
Der Beklagte zu 3, der in Belgien wohnt, stellte mietweise der Beklagten zu 1, einer holländischen Birma, sein MS "DUM" einschließlich Besatzung für einen Transport von Holland nach Stuttgart zur Verfügung« Auf Grund eines zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin geschlossenen BrachtVertrages wurde auf dem Schiff eine Ladung Briketts der Klägerin befördert« Am 30« September 1959 rakte das Schiff unter Führung des Beklagten zu 2 wegen zu tiefer Abladung bei Rhkra 826« Es lief voll Wasser und v/urde auf Grund gesetzt« Die Ladung wurde umgeladen und mit anderen Schiffen weiterbefördert« Die Parteien streiten darüber, wer die Kosten der Weiterbeförderung zu tragen hat« Die Klägerin hat mit der Klage beantragt festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, sie von allen Ansprüchen Dritter aus dem Weitertransport freizustellen« Die Beklagten haben jedes Verschulden bestritten und im übrigen Breizeichnung von der Haftung behauptete,
Die Klage gegen die Beklagten zu il und 2 ist vom Rheinschiffahrtsgericht wegen Preizeichnung rechtskräftig abge-wiesen wordene Der Klage gegen den Beklagten zu 3 (künftig der Beklagte genannt) hat das Rheinschiffahrtsgericht stattgegebenc, Auf seine Berufung hat das Rheinschiffahrtsobergericht auch die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 3» Dezember 1964 II ZR 117/63 (VersR 1965, 230) das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurück-verwieseno Auf das Revisionsurteil wird Bezug genommene Nunmehr hat das Rheinschiffahrtsobergericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts zurückgewiesen 0
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, weil der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.,
Ent sehe idungsgründ
Das erste Berufungsurteil hat der erkennende Senat mit der Begründung aufgehoben, daß der Beklagte sich nicht auf einen in den Verlade- und Transportbedingungen (Konnossement sbedi ngungen - KB -) der Beklagten zu 1 enthaltenen Haftungsausschluß berufen kann, sondern nur dann von der Haftung freigezeichnet ist, wenn er in seine eigenen etwaigen Transportbedingungen den Haftungsausschluß für eigenes Verschulden aufgenommen hat* In der erneuten Berufungsverhandlung hat der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt, die niederländischen Verlade- und Transportbedingungen, v/ie sie die Beklagte zu 1 ihren Transportbedingungen zugrunde lege, seien für sämtliche Transporte handelsüblich, die in den Niederlanden ausgeführt bzwo begonnen würden0 Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht diesen Beweis
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nicht erhoben habeo Die Rüge ist nicht begründet <> Die unter Beweis gestellte Behauptung allein genügt nicht, lim die Ansicht des Beklagten, er sei im Streitfall von seiner Haftung freigezeichnet, zu rechtfertigen» Zwar ist der Revision zuzugeben, daß eigene Transportbedingungen des Beklagten im Sinne des ersten Revisionsurteils auch solche wären, die für ihn kraft Handelsbrauches gelten würden» Der Beklagte, der zu der Klägerin in keinen Vertragsbeziehungen stand, hat aber nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, daß für den hier vorliegenden Ball der Vermietung des Schiffes durch einen Schiffseigner, der nicht in den Niederlanden wohnt, die Breizeichnungsklausel der KB für außerhalb der Niederlanden begangene unerlaubte Handlungen nach Handelsbrauch bei Transporten, die der Mieter von den Niederlanden aus durchführt, auch für diesen Vermieter galten» Wenn der Beklagte aui Bedingungen Bezug nimmt, die kraft eines angeblichen niederländischen Handelsbrauches für ihn gelten sollten, so bedurfte es hierzu eines eingehenden Sachvorträges; das Berufungsgericht war nicht gehalten, auf die Notwendigkeit eines solchen ausdrücklich hinzuweisen, noch weniger darauf, daß er behaupten und unter Beweis stellen müsse, daß ein solcher Handelsbrauch auch für seinen Wohnsitz in Antwerpen gelte, wie die Revision vorträgt»
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs» 1 So 2 BOB nicht geführte Die Revision geht von einer unrichtigen Darstellung des Sachverhalts aus, wenn sie behauptet, der siebzigjährige Kapitän des Schiffes "Defender" habe sich "ständig auf Reisen" befunden» Nach der BestStellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht einmal bewiesen, daß der Kapitän in seiner 3 bis 4jährigen Ruhestandszeit als Ablöser gefahren isto
Abs«,
Hiernach war die Rovision mit der Kostenfolge aus § 9? 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen*
Pr»Fischer
DroNÖrr
ProBukow
ProSchulze
Pieck