a) Teilt der Inhaber eines Wechsels einem Britten mit, er habe einen Wechsel mit dem Akzept des Dritten erworbenj und bittet er um Äußerung} ob der Wechsel in Ordnung gehe, so stellt das Schweigen des Dritten regelmäßig auch dann keine Genehmigung der Fälschung dar, wenn er die Fälschung und den Zweck der Mitteilung erkannt hat. b) Die Berufung auf den Einwand der Fälschung ist dem Dritten nicht schon deshalb gemäß § 242 BGB zu versagen, weil er erkannt hat, daß die Fälschungen trotz Verwarnung des Täters fortgesetzt worden sind. Beklagten und R Rechtsanwalt Dr Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. SchflBi ist wegen umfangreicher Wechselfälschungen und wegen Betruges durch Urteil des Landgerichtes Ar^HK, über dessen Rechtskraft nichts bekannt ist, zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden* Im Urteil wird festgestellt, daß er auf den Namen des Beklagten Wechsel über ingsgesamt etwa 155.000 DM gefälscht hat. Im Mai 1962 seien bereits gefälschte Wechsel mit dem Namen des Beklagten über insgesamt 60.000 bis 80.000 DM im Umlauf gewesen. Sie hat unter anderen in gleicher Weise folgende Wechsel mit der gefälschten Unterschrift des Beklagten erworben; Zugleich hat sie ihm mitgeteilt, daß sie noch weitere sieben von ihm akzeptierte Wechsel in der Hand habe, die vom 15. Die Klägerin hat gegen den Beklagten wegen der Wechsel Kr. 1 bis 4 einen Weehsel-Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl erwirkt. Hach Einspruch des Beklagten und Zahlung von 3*570 DM durch die Ausstellerin auf den Wechsel Kr. 2 Als dann Wechsel von allen Seiten gekommen seien, sei er nur noch ein Wrack gewesen und habe sich zu nichts aufraffen können. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe die Fälschungen seines Hamens weder gegenüber Sch^BB noch gegenüber der Klägerin genehmigt. Insbesondere liege auch keine Genehmigung gegenüber SchBH^ darin, daß der Beklagte sich von diesem Ende des Jahres 1962 zwei größere Forderungen habe abtreten lassen. II* Zutreffend hat das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen, der Beklagte habe die Fälschung der Akzepte stillschweigend genehmigt oder es müsse ihm jedenfalls die Berufung auf die Fälschung seiner Unterschrift unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen £reu und Glauben versagt bleiben. Die Klägerin hatte im einzelnen vorgetragen: Sie habe an den Beklagten über den jeweiligen Wechselerwerb ihre formularmäßigen Diskontierungsnachrichten mit der Bitte um Rachricht, “falls der Wechsel nicht in Ordnung gehe“, abgesandt. tierung von Wechseln mit seiner Unterschrift zugegangen, nachdem ihm Sch^H) bereits im April 1962 gestanden hatte, er habe Wechsel mit der Unterschrift des Beklagten gefälscht. Damals habe Sch^^^ zugesagt, er werde die Sache in Ordnung bringen und den Namen des Beklagten nicht mehr mißbrauchen. Rechtsprechung des erkennenden Senats (LM WG Art* 7 Nr. 1, 2 und 3) davon ausgegangen, der Namensträger, dessen Unterschrift gefälscht werde, genehmige in der Regel nicht die gefälschte Unterschrift, wenn er auf die Anzeige des Wechselinhabers vom Erwerb des Wechsels schweige. Von dieser Regel könnten Ausnahmen nur gemacht werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben seien, aus denen im redlichen Handelsverkehr zu folgern sei, daß das Schweigen keine andere Deutung als die der Genehmigung zulasse. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, solche besonderen Umstände müßten bereits daraus entnommen werden, daß der Beklagte auf weitere Biskontierungsnachrichten geschwiegen hat, nachdem er erfahren hatte, es seien Wechsel mit seinem gefälschten Namen im Umlauf und er dem Falscher Gelegenheit gegeben hatte, die Wechsel selbst einzulösen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben durch Berufung auf die Fälschung ist regelmäßig darin zu finden, daß sich der Namens träger mit seinem frliheren Verhalten in Widerspruch setzt. Bas ist z.B. oft der Fall, wenn er in gleicher Weise vom Inhaber erworbene Wechsel mit seiner gefälschten Unterschrift eingelöst hat (RGZ 145, 87). Schweigt der Namensträger auf die Nachricht von neuen Fälschungen, nachdem er den Fälscher verwarnt hatte, so reicht dies nicht aus, die Berufung auf die Fälschung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen zu lassen, mit der Folge, daß der Namensträger die gefälschte Unterschrift dem Wechselinhaber gegenüber wie eine genehmigte Unterschrift gelten lassen muß. Für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten auf die Fälschungen trotz seines Schweigens kommt es daher nicht mehr auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts an, nach denen der Verstoß gegen Treu und Glauben wegen des Verhaltens der Klägerin beim Erwerb der Wechsel von ihrem eigenen Rendanten und wegen ihrer Untätigkeit nach dem Wechselprotest vom 14. Eine wechselmäßige Haftung des Beklagten infolge einer stillschweigenden Genehmigung der Fälschungen entsprechend § 177 BGB oder wegen der Unzulässigkeit des Fälschungseinwandes nach § 242 BGB ist jedenfalls vom Berufungsgericht bereits nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt ohne Beweiserhebung zutreffend für nicht begründet erachtet worden. Bas Berufungsgericht hält auch den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch ans § 826 BGB für nicht berechtigt, weil, kein Anhaltspunkt bestehe, der Beklagte habe in sittenwidriger Weise durch sein Schweigen der Klägerin Schaden zufügen wollen. Andererseits kann ein unsittliches Verhalten besonders dadurch deutlich werden, daß mehrfach Anzeigen von Wechselankäufen desselben Erwerbers eingehen, aus denen der Namensträger auf fortlaufende Fälschungen und ihre betrügerische Ausnutzung durch denselben Fälscher schließen muß. Die Klägerin hatte behauptet, SchpB® habe noch nach der Besprechung mit ihm bei der Spar- und Dariehenskasse Ep|B~ Sie habe alsbald über jeden Wecheelerwerb dem Beklagten Diskontierungsnachrichten gegeben, die ihm auch zugegangen seien. Juli 1962 zugegangen, aus dem zu entnehmen gewesen sei, daß die Klägerin Akzepte erworben hatte, die im August fällig waren. Die Klägerin hatte behauptet, der Beklagte sei schon vor Ostern 1962 bei dem Rendanten der Spar- und Darlehenskasse !■■■■) mit 15 bis 20 Benachrichtigungsschreiben erschienen, die Wechsel mit seiner gefälschten Unterschrift betrafen. Für eine Haftung aus § 826 BGB wäre nicht erforderlich, daß der Beklagte die Sittenwidrigkeit seines Schweigens *>er=-uH:t kannt und sich bewußt oder gewollt anstößig verhalten hat, was das Berufungsgericht verneint. Die Haftung aus § 826 BGB führt nicht ohne weiteres dazu, daß der Inhaber des Wechsels so zu stellen ist, als sei die Unterschrift echt. Die Klägerin hatte unter Beweisantritt behauptet, noch im Juli 1962 Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögensgegenstände des Sch^Bfc gehabt zu haben, die ihr Deckung wegen aller erworbenen Wechsel verschafft hätten. Auch wäre gegebenenfalls zu erörtern, ob der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist, daß sie infolge des Schweigens des Beklagten noch weitere Wechsel mit der angeblichen Unterschrift des Beklagten erworben und dadurch Nachteile erlitten hat. V. Im Falle der Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten wäre auf Grund seines Vorbringens zu erörtern, ob die Klägerin das Gebot zur Wahrung ihres eigenen Interesses verletzt und hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt hat (§ 254 BGB). Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, die Klägerin habe trotz des Schweigens des Beklagten schon bald nicht mehr ohne weiteres darauf vertrauen können, die Wechsel gingen in Ordnung. Es sei auffällig gewesen, daß der als solvent bekannte Beklagte einen Wechselprotest hingenommen und auf weitere Diskontierungsnachrichten geschwiegen habe. Auch die vom Berufungsgericht erörterte Art und Weise des JSrwerbes der Wechsel durch die Klägerin wird unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zu würdigen sein. Dem steht nicht entgegen, daß mit einer (bedingt) vorsätzlichen Schädigung durch den Beklagten nur ein fahrlässiges Verhalten der Klägerin zusammentreffen würde (vgl.
KJ / f Nachschlagewerk s ja BGHZ: ja BGB §§ 242 Cd» 254 F, 826 Gh; WG Art. 7 a) Teilt der Inhaber eines Wechsels einem Britten mit, er habe einen Wechsel mit dem Akzept des Dritten erworbenj und bittet er um Äußerung} ob der Wechsel in Ordnung gehe, so stellt das Schweigen des Dritten regelmäßig auch dann keine Genehmigung der Fälschung dar, wenn er die Fälschung und den Zweck der Mitteilung erkannt hat. b) Die Berufung auf den Einwand der Fälschung ist dem Dritten nicht schon deshalb gemäß § 242 BGB zu versagen, weil er erkannt hat, daß die Fälschungen trotz Verwarnung des Täters fortgesetzt worden sind. c) Der Namensträger, der auf die Mitteilung des Wechselinhabers schweigt, kann diesem wegen bedingt vorsätzlicher sittenwidriger Schadenszuftigung (§ 826 BGB) für den Schaden haften, der durch das Vertrauen auf die Echtheit der Unterschrift verursacht worden ist. d) Die Haftung gemäß § 826 BGB kann wegen fahrlässigen Verhaltens des Wechselinhabers gemäß § 254 BGB gemindert sein. BGH, ürt. v. 23. Februar 1967 - II 2K 111/64 - OLG Hamm DG Arnsberg r BUNDESGERICHTSHOF I • IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 111/64 URTEIL Verkündet am 25* Februar 1967 Kaufmanns cfustizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Spar- und Darlehnskasse eGmbH vertreten durch den Vorstand Bauer Beter Kreis Mi Willi Bauer Frits; Kreis Bl Werner BaAp Wa^^P, Klägerin und Broseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr den Grastwirt Johannes 9 Brozeßhevolliaächt igter: Beklagten und R Rechtsanwalt Dr Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck für Hecht erkannt s Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 1964 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist legitimierte:! ilnhaberin, «von 4«Wachseins Br. 1: über 4.500 Ä, J fällig 20. Augus Lus st ellungs datum: 25 3t 1962, protestiert; . Apa 22. ?il 1962, August 1962 Ir, 2: über 4»500 DM, 1 fällig 4» Augusl Lussteilungsdatum; 25 $ 1962, protestiert; # Api 15. i ?il 1962, lugust 1962, Ir, 3j Über 4.30Ö BMM fällig 12. Angus Lusstellungsdatums 12. 3t 1962, protestierts Mai 15. 1962, August 1962 Nr. 4: über 5.000 DM, i fällig 22» Augus Lus s t el lung s datum §22. it 1962, protestiert; Mai 24. 1962, August 1962 Die Wechsel sind ausgestellt von der SchBHB OHG, persönlich haftender Gesellschafter Josef SchBH^. Bezogener unter den Annahmevermerken gefälscht. Der Beklagte ist ländlicher Gastwirt und betätigt sich auch als Auto-matenaufsteiler. Br hat Automaten (etwa 25) von SchflHK gekauft und dafür zu dem feil Wechsel gegeben, von denen nach seiner Angabe noch einige bis zu dem Sommer 1962 im Umlauf waren. SchflH^ ist ein persönlicher Bekannter des Beklagten. Dessen Familie ist in derselben Gegend ansässig und bereits der Vater Schenkels hat in Geschäftsbeziehungen zu dem Beklagten gestanden. SchflBi ist wegen umfangreicher Wechselfälschungen und wegen Betruges durch Urteil des Landgerichtes Ar^HK, über dessen Rechtskraft nichts bekannt ist, zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden* Im Urteil wird festgestellt, daß er auf den Namen des Beklagten Wechsel über ingsgesamt etwa 155.000 DM gefälscht hat. Im Mai 1962 seien bereits gefälschte Wechsel mit dem Namen des Beklagten über insgesamt 60.000 bis 80.000 DM im Umlauf gewesen. Die eingeklagten Wechsel sind von der Sch^BBI OHG blanko indossiert an den Bendanten der Klägerin BaflHHP weitergegeben worden. HaflHB) hat die Wechsel in blanko indossiert an die Spar- und Darlehnskasse HofUBp-BoV-eGmbH weitergegeben, die die Wechsel klageweise geltend gemacht hat. Sie ist mit der Spar- und Darlehns-kasse eGmbH verschmolzen worden, die nunmehr als Klägerin auftritt (im folgenden Klägerin «Spar- und Dar<-lehnskas s e * Die Wechsel sind am Fälligkeitstage nicht eingelöst worden. Die Klägerin hat mangels Zahlung Protest erhoben. Sie hat unter anderen in gleicher Weise folgende Wechsel mit der gefälschten Unterschrift des Beklagten erworben; Kr. 5: über 4.500 DM, Ausstellungsdatum 25. März 1962, fällig 25. Juni 1062, protestiert; 27. Juni 1962, Nr. 6; über 3.900 DM, Ausstellungsdatum 27. März 1962, fällig 27. Juni 1962, protestiert: 29. Juni 1962, Kr. 7: über 3 • 500 DM, Ausstellungsdatum 1. April 1962, fällig 1. Juli 1962, protestiert: 3* Juli 1962, Kr. 8: über 5.000 DM, Ausstellungsdatum 7. April 1962, fällig 28. Juli 1962, protestiert: 31. Juli 1962, Kr. 9s über 4.000 DM, Ausstellungsdatum 12. April 1962, fällig 12. Mai 1962, protestiert: 14. Mai 1962. Auch diese Wechsel sind am Fälligkeitstage nicht eingelöst worden. Die Klägerin hat am 13. Juli an den Beklagten einen Einschreibebrief gerichtet. In diesem hat sie ihm wegen der Protestwechsel Kr. 5 bis 7 eine Kachfrist bis zu dem 17. Juli 1962 gesetzt. Zugleich hat sie ihm mitgeteilt, daß sie noch weitere sieben von ihm akzeptierte Wechsel in der Hand habe, die vom 15. Juli bis 22. August 1962 fällig seien. Sie stellte dem Beklagten anheim, mit dem Aussteller SchflHB am 16. Juli 1962 einen langfristigen Finanzierungsvertrag abzuschließen und zunächst einmal die Protestwechsel zu bezahlen. Andernfalls werde sie am 18. Juli 1962 gegen ihn und notfalls auch gegen den Aussteller Wechselklage erheben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten wegen der Wechsel Kr. 1 bis 4 einen Weehsel-Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl erwirkt. Hach Einspruch des Beklagten und Zahlung von 3*570 DM durch die Ausstellerin auf den Wechsel Kr. 2 hat sie nach Abstandnahme vom Wechselprozess beantragt? den Beklagten zur Zahlung von 14.730 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten an sie zu verurteilen. Sie hat be- hauptet, sie habe den Beklagten jeweils nach dem Ankauf der Wechsel in banküblichernach Formular benachrichtigt. In den Schreiben habe es geheißen; " Sofern ein Wechsel nicht in Ordnung geht, bitten wir um sofortige Nachricht. u Ferner habe sie jeweils 8 läge vor Fälligkeit schriftlich auf diese hingewiesen und schließlich den Einschreibebrief vom 13* Juli 1962 mit der Klagandrohung übersandt. Auf alle diese Nachrichten und auf die Proteste habe der Beklagte geschwiegen. Er habe bereits im April 1962 von den Fälschungen SchflH^p erfahren und auch noch geschwiegen? als er von weiteren Fälschungen seines Namens durch SchflHB erfahren und erkannt habe? Sch^|^^ habe sein Versprechen, nicht mehr zu fälschen und die Wechsel einzulösen, nicht gehalten. Er habe Sch^BBl decken und ihm die Vorteile seiner Fälschungen sichern wollen. Ende 1962 habe sich der Beklagte auch Außenstände und andere Vermögenswerte SchflHK übertragen lassen und auch Leistungen auf die Wechsel zugesagt. Hätte sie der Beklagte alsbald unterrichtet, daß seine Unterschrift gefälscht sei, so hätte sie noch llaßnahmen gegen SchBBBP ergreifen können? der erst im April 1963 in Konkurs gefallen und im Sommer 1962 noch zahlungsfähig gewesen sei. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat den Empfang von Ankaufsnachrichten - bis auf vielleicht eine -bestritten. Erst Anfang bis Mitte Mai 1962 habe er von den Fälschungen seines Namens durch Sch^B) erfahren. Dieser habe gebeten, nichts gegen ihn zu unternehmen, er werde die V/echsel selbst einlösen. Er habe mit Rücksicht äuf die alte Bekanntschaft mit SchMM und dessen Familie abwarten wollen, ob Sch^l^ sein Wort halte und die Wechsel einlöse. Eine Zeit lang habe er auch nichts mehr gehört. Als dann Wechsel von allen Seiten gekommen seien, sei er nur noch ein Wrack gewesen und habe sich zu nichts aufraffen können. Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberhat sie abgewiesen. Mit der Revision ver- folgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ifatscheidungsgründe i I. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe die Fälschungen seines Hamens weder gegenüber Sch^BB noch gegenüber der Klägerin genehmigt. In der nachträglichen Berufung auf die Fälschung liege auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Insbesondere liege auch keine Genehmigung gegenüber SchBH^ darin, daß der Beklagte sich von diesem Ende des Jahres 1962 zwei größere Forderungen habe abtreten lassen. Die Revision hält dies für fehlsam und die Beweisantritte für zu Unrecht übergangen. Jedoch hat das Berufungsgericht unbedenklich nach den Umständen ohne Beweiserhebung eine Genehmigung verneinen und die Abtretung zweifelhafter Außenstände als vorsorgliche Sicherungsversuche gegen die Schäden aus den umfangreichen Fälschungen, die möglicherweise als von ihm genehmigt betracht et., würden, ansehen können. Auch die vom Beklagten eingeholte Bescheinigung SchBI^P» die bei diesem gekauften Automaten seien r -7 durch Verrechnung bezahlt, brauchte entgegen der Ansicht der Revision mangels näherer Darlegungen eines Zusammenhanges mit den Fälschungen nicht als Zeichen, für sie einstehen zu wollen, gedeutet zu werden. II* Zutreffend hat das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen, der Beklagte habe die Fälschung der Akzepte stillschweigend genehmigt oder es müsse ihm jedenfalls die Berufung auf die Fälschung seiner Unterschrift unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen £reu und Glauben versagt bleiben. . Die Klägerin hatte im einzelnen vorgetragen: Sie habe an den Beklagten über den jeweiligen Wechselerwerb ihre formularmäßigen Diskontierungsnachrichten mit der Bitte um Rachricht, “falls der Wechsel nicht in Ordnung gehe“, abgesandt. Diese Nachrichten seien auch dem Beklagten zugegangen. Der Beklagte habe erkannt, daß seine Unterschrift gefälscht sei. Ihm sei klar gewesen, daß die Klägerin ihm Gelegenheit geben wollte, etwaige Einwendungen gegen seine wechselmäßige Verpflichtung aus den Akzepten geltend-zu •machend.. Der Beklagte habe etwa zwei Monate lang auf diese Nachrichten geschwiegen. Ihm seien auch noch am 25. April und 14. Juni 1962 Nachrichten über die Diskon- tierung von Wechseln mit seiner Unterschrift zugegangen, nachdem ihm Sch^H) bereits im April 1962 gestanden hatte, er habe Wechsel mit der Unterschrift des Beklagten gefälscht. Damals habe Sch^^^ zugesagt, er werde die Sache in Ordnung bringen und den Namen des Beklagten nicht mehr mißbrauchen. Bei der rechtlichen Beurteilung’ dieses Vorbringens ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ?vt t Rechtsprechung des erkennenden Senats (LM WG Art* 7 Nr. 1, 2 und 3) davon ausgegangen, der Namensträger, dessen Unterschrift gefälscht werde, genehmige in der Regel nicht die gefälschte Unterschrift, wenn er auf die Anzeige des Wechselinhabers vom Erwerb des Wechsels schweige. Von dieser Regel könnten Ausnahmen nur gemacht werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben seien, aus denen im redlichen Handelsverkehr zu folgern sei, daß das Schweigen keine andere Deutung als die der Genehmigung zulasse. Rbenso müßten besondere Umstände vorliegen, wenn dem Namensträger die Berufung auf die Fälschung nach § 242 BGB versagt werden solle. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, solche besonderen Umstände müßten bereits daraus entnommen werden, daß der Beklagte auf weitere Biskontierungsnachrichten geschwiegen hat, nachdem er erfahren hatte, es seien Wechsel mit seinem gefälschten Namen im Umlauf und er dem Falscher Gelegenheit gegeben hatte, die Wechsel selbst einzulösen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben durch Berufung auf die Fälschung ist regelmäßig darin zu finden, daß sich der Namens träger mit seinem frliheren Verhalten in Widerspruch setzt. Bas ist z.B. oft der Fall, wenn er in gleicher Weise vom Inhaber erworbene Wechsel mit seiner gefälschten Unterschrift eingelöst hat (RGZ 145, 87). Schweigt der Namensträger auf die Nachricht von neuen Fälschungen, nachdem er den Fälscher verwarnt hatte, so reicht dies nicht aus, die Berufung auf die Fälschung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen zu lassen, mit der Folge, daß der Namensträger die gefälschte Unterschrift dem Wechselinhaber gegenüber wie eine genehmigte Unterschrift gelten lassen muß. Der Grunds atz der Wahrung von ir eu und Glauben gebiete t es nicht, den Namensträger in den Kreis der Wechselzeichner r mit voller wechselmäßiger Haftung nur deshalb einzubeziehen, weil er den Wechselinhaber auch dann noch nicht von den Fälschungen benachrichtigt hat, als er aus den Mitteilungen entnehmen mußte, der Fälscher setze sein Treiben fort. Dem berechtigten Interesse des Wechsel-erwerbers, vor einem Schaden durch den Ankauf von Falschwechseln bewahrt zu bleiben, kann durch die Schadensersatzpflicht des Hamensträgers bei sittenv/idrigem Verhalten genügend Rechnung getragen werden. Für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten auf die Fälschungen trotz seines Schweigens kommt es daher nicht mehr auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts an, nach denen der Verstoß gegen Treu und Glauben wegen des Verhaltens der Klägerin beim Erwerb der Wechsel von ihrem eigenen Rendanten und wegen ihrer Untätigkeit nach dem Wechselprotest vom 14. Mai 1962. zu verneinen sei. Eine wechselmäßige Haftung des Beklagten infolge einer stillschweigenden Genehmigung der Fälschungen entsprechend § 177 BGB oder wegen der Unzulässigkeit des Fälschungseinwandes nach § 242 BGB ist jedenfalls vom Berufungsgericht bereits nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt ohne Beweiserhebung zutreffend für nicht begründet erachtet worden. III. Bas Berufungsgericht hält auch den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch ans § 826 BGB für nicht berechtigt, weil, kein Anhaltspunkt bestehe, der Beklagte habe in sittenwidriger Weise durch sein Schweigen der Klägerin Schaden zufügen wollen. Insbesondere sei der Vorwurf nicht gerechtfertigt, der Beklagte habe seinen Freund Sch^Hp decken wollen, um ihm die Vorteile der Fälschungen und Betrügereien zu sichern. Der Revision 10 f ist zuzugeben, daß damit das Vorbringen der Klägerin nicht erschöpfend und rechtlich zutreffend gewürdigt worden ist. Ob sich der Empfänger einer Ankaufsnachricht, der die Fälschung seiner Unterschrift auf dem angegebenen Wechsel erkannt hat, sittenwidrig verhält, wenn er gegenüber dem Mitteilenden schweigt, ist auf Grund der gesamten Umstände zu entscheiden. Wert trotz Kenntnis der Fälschung weder den Wechselinhaber aufklärt, noch sich darum kümmert, daß der Fälscher die Angelegenheit regelt, verstößt regelmäßig gröblich gegen das allgemeine Anstandsgefühl. Der Sittenverstoß kann wegen naher persönlicher Beziehungen zu dem Fälscher entfallen (vgl. BGH LM WG Art. 7 Nr. 1). Andererseits kann ein unsittliches Verhalten besonders dadurch deutlich werden, daß mehrfach Anzeigen von Wechselankäufen desselben Erwerbers eingehen, aus denen der Namensträger auf fortlaufende Fälschungen und ihre betrügerische Ausnutzung durch denselben Fälscher schließen muß. Hier sind nach der Behauptung der Klägerin die Fälschungen sogar noch fortgesetzt worden, nachdem der Beklagte Schupp verwarnt und dieser ihm "hoch und heilig" versprochen hatte, er werde so etwas nicht wieder tun. Die Klägerin hatte behauptet, SchpB® habe noch nach der Besprechung mit ihm bei der Spar- und Dariehenskasse Ep|B~ im April 1962 die Unterschrift des Beklagten gefälscht. So habe er insbesondere am 12. und 22. Mai die Klagwechsel Nr. 3 und 4 mit dem gefälschten Akzept des Beklagten versehen. Sie habe alsbald über jeden Wecheelerwerb dem Beklagten Diskontierungsnachrichten gegeben, die ihm auch zugegangen seien. So sei insbesondere am 14. Juni 1962 Nachricht von den am 12. und 22. August 1962 fälligen r 11 Wechseln erteilt worden. Ferner sei dem Beklagten der Einschreibbrief vom 13. Juli 1962 zugegangen, aus dem zu entnehmen gewesen sei, daß die Klägerin Akzepte erworben hatte, die im August fällig waren. Bas Schweigen auf die Biskontierungsnachrichten noch nach der Erkenntnis, der Fälscher setze sein Treiben fort, nachdem er zur Bede gestellt war und einwandfreies Verhalten gelobt hatte, würde in besonderem Maße anstößig sein. Auf Grund des Vorbringens der Klägerin wäre auch zu erörtern, ob der Beklagte das Bewußtsein gehabt hat, sein Schweigen könne einen Schaden der Klägerin durch ihr Vertrauen auf die Echtheit seiner Unterschriften verursachen, und ob er eine solche Schädigung in Kauf genommen hat. Die Klägerin hatte behauptet, der Beklagte sei schon vor Ostern 1962 bei dem Rendanten der Spar- und Darlehenskasse !■■■■) mit 15 bis 20 Benachrichtigungsschreiben erschienen, die Wechsel mit seiner gefälschten Unterschrift betrafen. Er habe solche Nachrichten, teils geöffnet, teils ungeöffnet, an Sch^|^ weitergegeben oder ihm vor die Füße geworfen. Der Klägerin gegenüber habe er aber nichts unternommen, sondern SehJB® gewähren lassen. Für eine Haftung aus § 826 BGB wäre nicht erforderlich, daß der Beklagte die Sittenwidrigkeit seines Schweigens *>er=-uH:t kannt und sich bewußt oder gewollt anstößig verhalten hat, was das Berufungsgericht verneint. V - - y.'; ' : : V; . IV. Die Haftung aus § 826 BGB führt nicht ohne weiteres dazu, daß der Inhaber des Wechsels so zu stellen ist, als sei die Unterschrift echt. Der Hamensträger hat vielmehr nach § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn er die Fälschung mitgeteilt hätte. Der Inhaber des Wechsels kann also nur Ersatz für den Schaden fordern, 12 N 7 der ihm entstanden ist, weil er auf die Echtheit der Unterschrift vertraut hat. Die Klägerin hatte unter Beweisantritt behauptet, noch im Juli 1962 Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögensgegenstände des Sch^Bfc gehabt zu haben, die ihr Deckung wegen aller erworbenen Wechsel verschafft hätten. Dieses Vorbringen ist vom Berufungsgericht, wie die Revision rügt, noch nicht geprüft worden. Auch wäre gegebenenfalls zu erörtern, ob der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist, daß sie infolge des Schweigens des Beklagten noch weitere Wechsel mit der angeblichen Unterschrift des Beklagten erworben und dadurch Nachteile erlitten hat. Hiernach bedarf es für die Beurteilung der Ersatzpflicht des Beklagten nach § 826 BUB tatsächlicher Feststellungen hinsichtlich des Klagvorbringens unter Berück- V. Im Falle der Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten wäre auf Grund seines Vorbringens zu erörtern, ob die Klägerin das Gebot zur Wahrung ihres eigenen Interesses verletzt und hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt hat (§ 254 BGB). Bei dieser Prüfung wären die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erörterten Umstände in Betracht zu ziehen. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, die Klägerin habe trotz des Schweigens des Beklagten schon bald nicht mehr ohne weiteres darauf vertrauen können, die Wechsel gingen in Ordnung. Es sei auffällig gewesen, daß der als solvent bekannte Beklagte einen Wechselprotest hingenommen und auf weitere Diskontierungsnachrichten geschwiegen habe. Ein Versuch der Aufklärung, etwa durch Rückfrage, sei der Klägerin nach den örtlichen und persönlichen Verhältnissen f zuzu demuten gewesen. Auch die vom Berufungsgericht erörterte Art und Weise des JSrwerbes der Wechsel durch die Klägerin wird unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zu würdigen sein. Die Klägerin hat die Wechsel nicht als Warenwechsel im normalen Kundenverkehr, sondern von ihrem eigenen Rendanten erworben, der die Wechsel aus spekulativen Gründen 11 preisgünstig” (angeblich mit einem Nachlaß von 10 %) angekauft hatte. Bei einem solchen fortlaufenden auffälligen Zwischenerwerb des eigenen Rendanten, dessen Kenntnis der Klägerin zuzurechnen ist, war eine besonders sorgfältige Beoachtung der Geschäftsabwicklung und gegebenenfalls weitere Nachforschung vor dem Brwerb solcher Wechsel nötig. Die erörterten Umstände können entsprechend tatrichterlicher Würdigung zu einer Minderung der etwa festgestellten Irsatzpflicht des Beklagten führen. Dem steht nicht entgegen, daß mit einer (bedingt) vorsätzlichen Schädigung durch den Beklagten nur ein fahrlässiges Verhalten der Klägerin zusammentreffen würde (vgl. RGZ 150, 1, 6). m VI. Die Sache war hiernach unter Aufhebung dee angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. Dr. Fischer Br. Kuhn liesecke Br. Schulze Fleck