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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe durch die Fahrerflucht vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, daß er infolge Blutverlustes nach einem Schlage auf die Nase im Verlauf einer Schlägerei bei der Kirmes sowie nach dem Alkoholgenuß und infolge der Schockwirkung nach dem Unfall in einen Zustand der Bewußtseinsstörung geraten sei. Der Versicherungsnehmer verletzt dadurch, daß er nach einen Verkehrsunfall flüchtet, seine vertragliche Obliegenheit gegenüber dem Versicherer, nach Kräften zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, bereits die objektive Verletzung der Obliegenheit enthalte ein subjektives Element, weil zur sachgemäßen Abgrenzung zu fordern sei, der Versicherungsnehmer habe bei seiner Entfernung vom Unfallort gerade ein Verhalten in Hinblick auf seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer bezeigen wollen. Die Verletzung der Obliegenheit setzt aber nicht voraus, daß irgendein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers und der Nichterfüllung von Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis besonders erkennbar wird. Der Versicherungsnehmer, der sich vom Unfallort entfernt, verletzt damit grundsätzlich neben der ihm durch § 142 StGB auferlogten Pflicht auch die auf dem Versicherungs-Verhältnis beruhende Obliegenheit zur Aufklärung. Die Revision vermag auch nicht darzulegen, welche besondere "Kundgebung irgendwelcher Tatsachen gegenüber dem Versicherer" noch vorliegen müßte, damit in den Verlassen der Unfallatolle auch ein Verstoß gegen § 7 AKB gefunden werden konnte« Der Revision ist zuzustimmen, wenn sie Verletzungen der Aufklärungspflicht in unwesentlichen Punkten für unbeachtlich und einflußlos hält. Hier hat aber der Kläger dadurch, daß er weitergefahren und dann weggolaufen ist, etwas getan, was <31- zuverlässige Aufklärung des Unfalls für den Versicherer, wesentlich erschwerte. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es somit nur noch darauf ankommen, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis geführt hat, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er sich in einer auf Schockwirkung beruhenden Bewußtseinsstörung befunden habe, als er weggelaufen ist. Der in der Berufungsinstanz gehörte Gutachter hatte es für den ersten Teil der Unfallflucht (Stehenlassen des Wagens und Weglaufen in den V/old) als wahrscheinlich bezeichnet, daß der Kläger unter einer Panik- und Schockroaktion gestanden hat. Für den zweiten Teil der Unfallflucht (Rückkehr zun Wagen nach etwa 15 Minuten, Einschalten der Beleuchtung, Versuch des Anlassens des Motors) hat er eine Zurechnungsunfähig keit dos Klägers für unwahrscheinlich gehalten. Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Würdigung des Sachverhalts ohne Hechts irrturn, den Beweis für nicht geführt erachtet, daß der Kläger zurechnungsunfähig gewesen ist, als er zun zweiten I-Iale von Y/agen fortgelaufen ist» Bas Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, es spreche alles dafür, daß der Kläger sich in diesem Zeitpunkt bewußt gewesen sei, er müsse auch in Interesse der Versicherung am Unfallort verbleiben. Bas Bewußtsein, daß die Haftpflichtversicherten die Schadensfeststollung nicht erschweren dürfen, sondern sogar den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts bereits an der Unfallstelle unterstützen muss n, ist heute bei einem Versicherten in der Hegel vorauszusetzen (BGH VersH 1958, 350). Der Kläger hat nicht behauptet, daß ihm als Berufskraftfahrer nicht bekannt gewesen sei, daß die Versicherungs-bedingungen eine Auf kllirungspf licht vors eben. Bas Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht genötigt, aus dem törichten Verhalten des Klägers und der besonderen körperlichen und psychischen Verfassung, in

Zitierte Normen: § 142 StGB § 7 AKB2008_alt § 236 ZPO
VersichererVersicherungsnehmerBasPflichtBerufungsgerichtObliegenheitlinkKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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II 2R 111/62
Verkündet
 am 24. Oktober 1963
Schorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Meßgehilfen und Kraftfahrers Josef in HtflfcNr. A Kreis Ml
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Unfallversicherungsgesellschaft in für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmäch* tigten für die Bundesrepublik Direktor Assessor Werner R. S(
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagte und Revisionstysklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die nündlichc Verhandlung von 24. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 6. Juni 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Klüger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 16. August 1959 gegen 21 Uhr verursachte der damals 22 Jahre alte Kläger i:;i\lgc alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrs-unfvill. Auf der Rückfahrt von der Kirmes in Bokoloh geriet er auf der Landstraße I. Ordnung von Bokeloh nach Helte auf die falsche Fahrbahnseite und stieß mit einem ihm entgegenkommenden Motorrad zusammen. Der Fahrer des Motorrades und sein Beifahrer wurden erheblich verletzt. Der Motorradfahrer verlor das linke Bein und erlitt einen Bruch des linken Unterarmes sowie Blutergüsse in der Bauchgegend. Der Beifahrer trug einen komplizierten Bruch des linken Oberschenkels und Verletzungen am Knie (komplizierter Bruch der Kniescheibe) davon. Auch der Kläger wurde verletzt. Er erlitt eine Knochensplitterung am linken Ellenbogen und eine Fleischwunde an linken Arm.
Hach dem Zusammenstoß ließ der Kläger seinen Wagen, der durch den Zusammenstoß beschädigt worden war, ausluufen und stellte ihn unbeleuchtet etwa 200 m von der Unfullstolle entfernt an der rechten Straßenseite ab. Er verließ das Fahrzeug und lief in den YJald neben der Straßeo Nach etwa einer Viertelstunde kehrte er zu seinem Fahrzeug zurück, schaltete die Beleuchtung ein und versuchte, den Motor anzulassen.
Dies gelang ihm nicht. Er stieg wieder aus und begab sich wieder in den V/ald. Der Polizeioberwachtmeister	der
 zufällig an der Unfallstelle vorbeigefahren war und mit der Hilfeleistung und den Ermittlungen begonnen hatte, hatte bemerkt, daß jemand das Fahrzeug anlassen wollte und versuchte, mit anderen Personen den Kläger im V/alde aufzufinden. Er benutzte dabei einen Handscheinv/erfer. Der Kläger war nicht zu
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finden. Auch Zurufe blieben erfolglos. Zwischen drei und vier Uhr morgens erschien der Kläger in seinem Elternhaus. Dort hatte der Polizeibeamtc T^H^ bereits nach ihm gesucht. Nachdem der Kläger sich gesäubert hatte, erschien er gegen 4 Uhr bei dem Polizeibeamten	Dieser	veranlaßte,	daß
 dem Kläger eine Blutprobe entnommen wurdo. Zur Zeit des Unfallaj betrug der Blutalkoholgehalt mindestens 1,73 #o.
Der Kläger ist wegen fahrlässiger Straßenverkehrsge-fährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig bestraft worden. Von der Anklage der Verkehrs-unfollflucht ist er mangels Beweises froigesprochen worden.
Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Versicherungsschutz begehrt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe durch die Fahrerflucht vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, daß er infolge Blutverlustes nach einem Schlage auf die Nase im Verlauf einer Schlägerei bei der Kirmes sowie nach dem Alkoholgenuß und infolge der Schockwirkung nach dem Unfall in einen Zustand der Bewußtseinsstörung geraten sei. Er habe daher nicht vorsätzlich gehandelt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Ober-landesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klüger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte ‘beantragt, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrUnde t
I. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGH VeroR 1950, 369; I960, 593) stellt die Verkehrsunfallflucht regel-
r*’ mäßig einen vorsätzlichen Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer nach § 7 Nr. 12 AKB obliegende Aufklärungspflicht dar und führt nach § 7 Nr. V AKB zu einer Verwirkung des Versi-cherungoanspruchs. An dieser Auffassung ist auch gegenüber den Ausführungen der Revision festzuhalten.
Der Versicherungsnehmer verletzt dadurch, daß er nach einen Verkehrsunfall flüchtet, seine vertragliche Obliegenheit gegenüber dem Versicherer, nach Kräften zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Diese Obliegenheit enthält grundsätzlich die Pflicht, an Ort und Stelle zu bleiben, damit die notwendigen Feststellungen über den Unfallverlauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des Schadens getroffen werden können. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, bereits die objektive Verletzung der Obliegenheit enthalte ein subjektives Element, weil zur sachgemäßen Abgrenzung zu fordern sei, der Versicherungsnehmer habe bei seiner Entfernung vom Unfallort gerade ein Verhalten in Hinblick auf seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer bezeigen wollen. Er müsse irgendwie im Hinblick auf seine versicherungsvertraglichen Pflichten gehandelt und den Versicherer gegenüber irgendwelche Tatsachen kundzugeben beabsichtigt haben. Die Verletzung der Obliegenheit setzt aber nicht voraus, daß irgendein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers und der Nichterfüllung von Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis besonders erkennbar wird. Der Versicherungsnehmer, der sich vom Unfallort entfernt, verletzt damit grundsätzlich neben der ihm durch § 142 StGB auferlogten Pflicht auch die auf dem Versicherungs-Verhältnis beruhende Obliegenheit zur Aufklärung. Die Revision vermag auch nicht darzulegen, welche besondere "Kundgebung irgendwelcher Tatsachen gegenüber dem Versicherer" noch vorliegen müßte, damit in den Verlassen der Unfallatolle
 
auch ein Verstoß gegen § 7 AKB gefunden werden konnte« Der Revision ist zuzustimmen, wenn sie Verletzungen der Aufklärungspflicht in unwesentlichen Punkten für unbeachtlich und einflußlos hält. Hier hat aber der Kläger dadurch, daß er weitergefahren und dann weggolaufen ist, etwas getan, was <31- zuverlässige Aufklärung des Unfalls für den Versicherer, wesentlich erschwerte. Er hat insbesondere die Feststellung des Blutalkoholgehalts im unmittelbaren Anschluß an den Unfall vereitelt. Der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung ist hiernach vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtet worden.
II. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es somit nur noch darauf ankommen, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis geführt hat, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er sich in einer auf Schockwirkung beruhenden Bewußtseinsstörung befunden habe, als er weggelaufen ist. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis als nicht erbracht angesehen, ohne daß in -seinen Erwägungen Rechtsirrtum oder Verfahrensfehler zutage träten. Der im ersten Rechtszug vernommene Gutachter hatte vern3int, daß der Kläger infolge Alkoholgenusses, Blutverlustes und Schockwirkung zurechnungsunfähig gewesen sei. Der in der Berufungsinstanz gehörte Gutachter hatte es für den ersten Teil der Unfallflucht (Stehenlassen des Wagens und Weglaufen in den V/old) als wahrscheinlich bezeichnet, daß der Kläger unter einer Panik- und Schockroaktion gestanden hat. Für den zweiten Teil der Unfallflucht (Rückkehr zun Wagen nach etwa 15 Minuten, Einschalten der Beleuchtung, Versuch des Anlassens des Motors) hat er eine Zurechnungsunfähig keit dos Klägers für unwahrscheinlich gehalten. Das Berufungs gericht hat auogeführt, daß das Verhalten des Klägers dafür spreche, daß or jedenfalls in diesem Stadium planmäßig handelte. Der Kläger habe sich auch am folgenden Vormittag genau
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an die Vorgänge erinnert, wie seine polizeiliche Vernehmung
(gegen 9 Uhr) ergebe. Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Würdigung des Sachverhalts ohne Hechts irrturn, den Beweis
 für nicht geführt erachtet, daß der Kläger zurechnungsunfähig gewesen ist, als er zun zweiten I-Iale von Y/agen fortgelaufen ist»
XXI. Bas Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, es spreche alles dafür, daß der Kläger sich in diesem Zeitpunkt bewußt gewesen sei, er müsse auch in Interesse der Versicherung am Unfallort verbleiben. Jedenfalls lasse sich nicht ausschließen, daß der Kläger dieses Bewußtsein hatte. Auch diese Darlegungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Bas Bewußtsein, daß die Haftpflichtversicherten die Schadensfeststollung nicht erschweren dürfen, sondern sogar den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts bereits an der Unfallstelle unterstützen muss n, ist heute bei einem Versicherten in der Hegel vorauszusetzen (BGH VersH 1958,
 350). Bic Rechtsprechung aller Hechtszüge sieht heute durchweg Fahrerflucht als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung an, ohne daß in Einzolfall der Gegenbeweis, insbesondere des ringelnden Bewußtseins der Verhaltensnorm, anerkannt wird (vgl. z.B. ütiefel/Wussow, Kraftführversicherung, 5» Aufl-o 7 A. 9). Der Kläger hat nicht behauptet, daß ihm als Berufskraftfahrer nicht bekannt gewesen sei, daß die Versicherungs-bedingungen eine Auf kllirungspf licht vors eben. Er hat lediglich geltend gemacht, er habe sich beim V/eglaufen in eiiier Bewußtseinsstörung befunden. Bas Berufungsgericht hat dies jedenfalls fiir das zweite Mal nicht für erwiesen erachtet.
Bas Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht genötigt, aus dem törichten Verhalten des Klägers und der besonderen körperlichen und psychischen Verfassung, in
 
der er sich befand, den Schluß zu ziehen, er sei sich in dieser Lage nicht bewußt gewesen, auch Obliegenheiten gegenüber der Versicherung zu verletzen. Ob der Beweis, daß dieses Be-wußteein fehlte, erbracht war, hatte das Berufungsgericht nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden (§ 236 ZPO).
Es hat alle hierbei in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt, sic aber nicht für überzeugend gehalten, um eine Feststellung zugunsten des beweispflichtigen Klagers zu treffen. Bas Revisionsgericht ist daher an die Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO).
IV. Die Revision war hiernach als unbegründet zurückzuv/ei-sen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger nach § 97 ZPO zu tragen.
Br.Fischer Br.Kuhn Liesecke Br.Bukow	Br.Schulze