- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Die Beklagte gewährte dem Kläger in den folgenden Jahren entsprechend einer beim Abschluß.des GruppenverSicherungsvertrages erteilten Zusage 7 Provision der Versicherungssummen für die innerhalb dieses Vertrages zugehenden Versicherungen» Mit Wirkung vom i„ Januar 1940 erreichte der Kläger eine Umstellung auf einen anderen Tarif - ‘Lebensversicherung mit Deckungskapitalbildung nach dem die IW bei gleichen Versicherungssummen erheblich höhere Prämien zu bezahlen hatte. In einer am 5- März 1940 bestätigten Vereinbarung gewährte die Beklagte dem Kläger für die Umstellung des bisherigen Bestandes eine Provision Der Kläger, der auch nach seiner inzwischen erfolgten Zurruhesetzung weiterhin Versicherungen für die Beklagte vermittelte, erreichte im Jahre 1950 eine Erhöhung der Versicherungssummen innerhalb des Gruppenversicherungsvertrages. Sie war der Auffassung, es sei im Hinblick auf die Sondervereinbarung zu einem neuen Vertrag gekommen, für den dem Kläger keine Provision zustehe. In einer Besprechung vom 13* Februar 1953 zwischen dem Generaldirektor der Beklagten, Dr, h,c0 Alex idHM» und dem Kläger unterbreitete ersterer den Vorschlag, eine Vereinbarung des Inhalts zu* schließen, daß die Beklagte August 1952 bestehenden und den danach erhöhten Versicherungssummen, die ihm einmal auf Grund der Vereinbarung vom 5» März 1940 auch ohne Mitwirkung bei späteren Änderungen zuständens Sie macht geltend j in der Vereinbarung vom 3* März 1940 habe sie dem Kläger eine Provision von 7 #o nur für Zugänge im Umfang des damaligen Vertrages zugebilligt. Die Provision auch für die erhöhten Versicherungssummen habe sie jeweils auf Grund eines neuen Will ehsent Schluss es gewährte Für das Vertragswerk vom 1. Das Vertragswerk stelle sich im Hinblick darauf, daß sie im Zusammenhang mit dem Nachtrag Sonderverpflichtungen, insbesondere zur Darlehensgewährung, eingegangen sei, nur noch als eine angenäherte Risikoversicherung dar, für die geringere Prämien zu bezahlen seien. Durch das Schreiben ihres Generaldirektors vom 13« Februar 1953 sei schon deshalb keine Vereinbarung über die Provisionszahlung zustande gekommen, weil der Kläger ein in diesem Schreiben möglicherweise zu erblickendes Vertragsangebot nicht uneingeschränkt angenommen habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Provision von 7 #o aus den Neuzugängen, berechnet nach den erhöhten Versicherungssummen, schon deshalb berechtigt, weil die Parteien im Schriftwechsel vom 15* ^SStlebruar 1953 eine Vereinbarung dieses Inhalts getroffen hätten* Als die Beklagte nach der ab 1* August 1953 wirksamen Erhöhung der Versicherungssummen die sich auf die Erhöhung erstreckenden Provisionsansprüche ablehnte, kam es zu der Unterredung zwischen dem Generaldirektor der Beklagten und dem Kläger* In Anwesenheit des Klägers diktierte der Generaldirektor ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 13* Februar 1953 folgenden Inhaltes Am 3« März 1953 antwortete die Beklagte - Generaldirektor MfHDwar an der Abfassung des Briefes nicht beteiligt -ausführlich, daß sie die Auffassung des Klägers zu Ziff 2 des Angebots nicht teile und für Neuzugänge auch nur 5 #0 Provision zahlen werde. Diese Auslegung des Berufungsgerichts, die mit dem Wortlaut des Schreibens in Einklang zu bringen ist, die gesetzlichen Auslegungsregeln und die*aus dem Schriftwechsel ersichtliche Interessenlage berücksichtigt, läßt keinen Hechtsfehler erkennen, Daß es sich um ein Angebot handelt, wird auch von der Revision nicht bekämpft. Nach den Feststellungen des Urteils bestand zwischen den Parteien nur Streit darüber, ob der Kläger auch von der Erhöhung der Versicherungssummen Provision zu beanspruchen habe, währeid der Provisionssatz für den Pall, daß dem Kläger Provision zustand, mit 7 S^o de* erhöhten Versicherungssumme festgestanden habe, so daß es einer besonderen Erwähnung dieses Provisionssatzes in dem Schreiben nicht bedurft habe. September 1955 (GA 89) geltend gemacht habe, es handle sich bei dem Nachtrag VI um keine einfache Erhöhung der alten Versicherungssummen, sondern um ein völlig neues und andersartiges Vertragswerk, so daß der Kläger für die auf diesem ^Nachtrag beruhenden Neuzugänge überhaupt keine Provision zu beanspruchen habe. keine Provision verlangen könne, da dae Vertragswerk ohne seine Mitwirkung H^©staltet worden sei» Damit hat das Berufungsgericht zugleich zu erkennen gegeben, daß es sich entgegen dem Vorbringen der Revision auch damit befaßt hat. daß an Stelle der Lebensversicherung mit Deckungskapitalbildung nach wirtschaftlicher Betrachtung eine Risikolebensversicherung getreten sei (Schriftsatz der Beklagten vom 13-.6,1955 S 3 ff GA 5Y ff), und daß bei der gewöhnlichen Risikoversicherung erheblich geringere Prämien als bei einer Lebensversicherung mit Deckungskapitalbildung zu entrichten seien* Das Berufungsgericht hat zudem an anderer Stelle darauf hingewiesen, daß in den ersten vier Jahren des Bestehens einer GruppenverBicherung, als es sich ebenfalls um eine Risikoversicherung handelte, der Anspruch des Klägers auf 7 Provision für die Zugänge nie angezweifeit worden sei» Es hat sich auch an anderer Stelle des Urteils (Urt,Abschr,22) ausdrücklich mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, sie werde durch das neue Vertragswerk wirtschaftlich schlechtergestellt» Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Streit der Parteien, sowohl was die Erhöhung der Summen des vorhandenen Versicherungsbestandes als auch die Erhöhung bei den Eeuzugängen anlangt, den gleichen Grund gehabt habe* Es habe einen kaum verständlichen Denkfehler begangen, wenn es für die Neuzugäng?^ Februar 1953 gelte, nicht die gleichen Grundsätze angewendet habe wie für die Regelung der Beteiligung an der Erhöhung des vorhandenen Versicherungsbestandes, die in' Ziff 1 dieses Schreibens lediglich auf 5 #o festgesetzt worden sei. Es ist durch- , aus möglich und bildet daher keinen Verstoß gegen die Denkgesetze, daß die Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Meinung war, Sie müsse als einmalige Zahlung für die Erhöhung des schon vorhandenen Versicherungsbestandes eine geringere Provision zahlen als für die Beuzugänge, Bereits in der Vereinbarung vom 5- März 1940, in der dem Kläger für die Umstellung des vorhanden gewesenen Bestandes eine Provision von 5 und für neu zugehende Versicherungen von 7 $o gewährt worden war, war eine Differenzierung vor-genoramen worden. In demselben Schreiben war bei der Umstellung auf einen dort näher bezeiehneten Tarif für die Erhöhung des bereits vorhandenen Beistandes eine Provision von März 1953 für Beuzugänge angebotenen 5 Provision nicht bezahlt hat, nachteilige Schlüsse gezogen worden seien, ist dem Urteii nicht zu entnehmena Die Auslegung, die das Berufungsgericht dejn Schreiben der Beklagten vom 13. nicht unter dem Gesichtspunkt einer Irrtumsanfechtung ge • prüft hat, kein Rechtsfehler zu erkennen« Rach den übrigen Drteilsfeststellungen fehlt es zudem an der Voraussetzung einer Anfechtung, da danach zwischen den Parteien bis zu dem 13« Februar 1953 kein Streit darüber bestend, daß der Kläger, falls ihm die Provision zustand, für die Reuzugänge 7 von der erhöhten Versicherungssumme zu fordern habe« Außerdem hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festge-stellt, daß das Schreiben vom 3« März 1953» das ohne Mitwirkung des Generaldirektors zustande gekommen sei, nicht die Ansicht des Generaldirektors wiedergegeben habe, die er bei der Abfassung des Schreibens vom 13« Februar 1953 gehabt habe« Nach § 166 Abs 1 BGB kommt es jedoch für die Irrtumsanfechtung auf die Kenntnis deB Vertreters und nicht des Vertretenen an« Das Berufungsgericht hat;daher mit Recht einen Anspruch des Klägers auf eine Provision von 7 #o von der erhöhten Versicherungssumme beiJReueingängen aus der Vereinbarung vom 13= Februar / 21 * Februar 1953 herge^oitet; so daß die Revision schon aus diesem Grunde mit der Kosten-
II ZB 111/56
I
-*
Verkündet
am 28o März 1957
?fauz> Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
cK^
* %ß
Ia Namen des Volkes
i
Bi dep Rechtsbtreit
der
durch den Vorstands Br«
-AG, v c. Alex •Platz 9
re ten in
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte}? t Rechtsanwalt
i
4
gegen
Versicherungskau;
Paul H. llee
! Kläger, Berufungsheklagten , und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
\
i
i
i
hat der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. jjßrz 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ur. Haidinge^*, Br« Fischer, Br. Kuhn, Pr, Nörr und Br, Haager
für Recht erkannt? ,
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kaironergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 22. Februar 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
•i
Von Recikts wegen
• !2 -
Tatjb^ stands
Der Kläger verlangt als Versicherungsvertreter von der Beklagten Provision für d^e ah 1, August 1952 erfolgten Zugänge an Versicherungen ;im Rahmen des zwischen der Beklagten und der Firma IflHV Deutschland ( £(BHHBBBfeesellschaft mbH, früher DflÜP H|
bestehenden Gruppenlebensversicherungsvertrages * Er ist der Auffassung, daß ihm 7 Provision von den einzelnen Versicherungssummen, die ihm bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt wurden, auch von den ab 1. August 1952 erhöhten Versicherungssummen zuständen, während ihm die Beklagte von den Heuzugängen nur 7 #o, berechnet naeh den vor der Erhöhung vereinbarten Versicherungssummen, einräumt» ;
Der Kläger, der als Spezialist für Kollektiwersiche-rungen für die Beklagte tätig war, vermittelte u.a, im Dezember 1935 eine Firmenkollektiv-Sterbegeldversicherung zwischen der Beklagten und der in der Form einer
Risikoversicherung mit einem Sterbegeld von 2,500.DM» Die Beklagte gewährte dem Kläger in den folgenden Jahren entsprechend einer beim Abschluß.des GruppenverSicherungsvertrages erteilten Zusage 7 Provision der Versicherungssummen für die innerhalb dieses Vertrages zugehenden Versicherungen» Mit Wirkung vom i„ Januar 1940 erreichte der Kläger eine Umstellung auf einen anderen Tarif - ‘Lebensversicherung mit Deckungskapitalbildung nach dem die IW bei gleichen Versicherungssummen erheblich höhere Prämien
zu bezahlen hatte. In dem zu dem Jahresende mit halbjährlicher * , , »
Frist kündbaren Vertrag verpflichtete sich die I.während der Vertragsdauer mit keiner anderen Versicherungsgesellschaft Versicherungen für ihre Belegschaftsmitglieder ' absuschließen (Monopolklausel). In einer am 5- März 1940 bestätigten Vereinbarung gewährte die Beklagte dem Kläger für die Umstellung des bisherigen Bestandes eine Provision
~ 3 -
von 5 der bisherigen Versicherungssumme und sagte ihm für alle ab 1* Januar 1940 innerhalb des Vertrages neu zugehenden Versicherungen eine Provision von 7 560 der Versicherungssumme zu* In der Nachkriegszeit machte die Beklagte dem Kläger die Provision für Neuzugänge mit verschiedener Begründung streitig, bis der Aufsichtsrat der Beklagten entschied, daß dem Kläger die Provision weiterzubezahlen sei, .
Der Kläger, der auch nach seiner inzwischen erfolgten Zurruhesetzung weiterhin Versicherungen für die Beklagte vermittelte, erreichte im Jahre 1950 eine Erhöhung der Versicherungssummen innerhalb des Gruppenversicherungsvertrages. Die Beklagte zahlte ihm in der Folgezeit für Neuzugänge 7 5S0 von der erhöhten Versicherungssumme« Im September 1950 berichtete der Kläger über seine Bemühungen, mit der eine Pensions Versicherung abzuschließen.
In den dann anschließenden Verhandlungen, die auf Wunsch der iflH^unmibteibar zwischen ihr und der Beklagten geführt wurden, wurde der Kläger von der Beklagten laufend über den Fortgang unterrichtet» An Stelle der anfänglich beabsichtigten Pensionsvjersicherung kam es mit Wirkung vom 1. August 1952 zu einer Erhöhung der Versicherungssummen durch Erweiterung des bestehenden Gruppenveraiche-x-ongsvertrages» Bei der {geplanten Ausgestaltung des Versorgungswerks sollte die Versicherung auf Verlangen der "auf Risikobasis bis zu dem 65* Lebensjahr umgestellt werden". In dem Nachtrag VI zu dem Kollektivvertrag wurde vereinbart, daß die ifl^ beim Ausscheiden eines Versicherten aus ihrem aktiven Bienst die Auszahlung des Deckungskapitals verlangen könne, und daß im übrigen die Bestimmungen des Gruppenversicherungsvertrages und der bisherigen Nachträge sinngemäß gelten sollten. Außerdem bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 15. August 1952, daß sie außerhalb des Vertragswerks der IflBk ein zu 5 %
*
9
t
. L
I
h
nur mit u r 1 i r vriiA *./ _ t vti aijwc*.
verzinsliches Darlehen in Höhe von 80 # der am 1» Juli 1952 fällig gewesenen und am 1- August 1952 durch Erhöhung der Versicherungssummen fällig gewordenen Prämien gewährt.
Die Beklagte lehnte die Provisionsansprüche des Klägers; soweit es sich um die Erhöhung der Versicherungssummen handelt, ah. Sie war der Auffassung, es sei im Hinblick auf die Sondervereinbarung zu einem neuen Vertrag gekommen, für den dem Kläger keine Provision zustehe. Sie war lediglich bereit, für Neuzugänge 7 $ßo, berechnet nach den vor der Erhöhung bestehenden Versicherungssummen, zu bezahlen.
In einer Besprechung vom 13* Februar 1953 zwischen dem Generaldirektor der Beklagten, Dr, h,c0 Alex idHM» und dem Kläger unterbreitete ersterer den Vorschlag, eine Vereinbarung des Inhalts zu* schließen, daß die Beklagte
1. an den Kläger 5 #0 von dem Erhöhungsbetrag des am 1. August 1952 vorhandenen Versicherungsbestandes bezahle, und daß
2. bei einem Zugang zu dem Vertragswerk die neuen Versicherungssummen zugrunde gelegt werden sollten.
Der Kläger nahm diesen Vorschlag am 21. Februar 1953 mit dem Hinweis ah, er gehe davon qua, daß die Provision für die Neuzugänge 7 #0 betragen solle. Die Beklagte widersprach dieser Auffassung. In einem Schiedsgerichtsverfahren wurde entschieden, daß die Beklagte 5 #0 für die Erhö- -hung des bisherigen Versicherungsbestandes zu bezahlen habe. Für die Entscheidung über den Provisionsanspruch für die Zugänge erklärte sich das Schiedsgericht für unzuständig. I
Der Kläger verlangt 7 9&o Provision für Neuzugänge, berechnet nach der Differenz zwischen den am 1. August 1952 bestehenden und den danach erhöhten Versicherungssummen, die ihm einmal auf Grund der Vereinbarung vom 5» März 1940 auch ohne Mitwirkung bei späteren Änderungen zuständens
i
i
Außerdem stützt er sich auf den Schriftwechsel mit dem Generaldirektor der Beklagten vom 13- Februar / 21.Februar 1953o Er hat in erster Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 1.100 DM, in zweiter Instanz die Verurteilung zur Zahlung von 6,162,19 DM beantragt .
i
*
Die Beklagte hat K-lagabweisung begehrt. Sie macht geltend j in der Vereinbarung vom 3* März 1940 habe sie dem Kläger eine Provision von 7 #o nur für Zugänge im Umfang des damaligen Vertrages zugebilligt. Die Provision auch für die erhöhten Versicherungssummen habe sie jeweils auf Grund eines neuen Will ehsent Schluss es gewährte Für das Vertragswerk vom 1. August] 1952 könne der Kläger aber auch deshalb keine Provision fordern, weil er beim Zustandekommen nicht mitgewirkt habe und zudem der Vertrag grundlegend umgestaltet worden sei. Das Vertragswerk stelle sich im Hinblick darauf, daß sie im Zusammenhang mit dem Nachtrag Sonderverpflichtungen, insbesondere zur Darlehensgewährung, eingegangen sei, nur noch als eine angenäherte Risikoversicherung dar, für die geringere Prämien zu bezahlen seien. Durch das Schreiben ihres Generaldirektors vom 13« Februar 1953 sei schon deshalb keine Vereinbarung über die Provisionszahlung zustande gekommen, weil der Kläger ein in diesem Schreiben möglicherweise zu erblickendes Vertragsangebot nicht uneingeschränkt angenommen habe. Selbst wenn ein
i
Provisionsanspruch aus den erhönten Versicherungssummen bejaht werde, könne er wegen der unbedeutenden Mitwirkung des
1
Klägers bei dieser Erhöhung und wegen der Verschiebung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Vertragsbeziehungen zu der nicht 7 #<j> betragen,
Landgericht und Oberlandesgericht haben antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
' \J
Datsche idun^sgründe^
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Provision von 7 #o aus den Neuzugängen, berechnet nach den erhöhten Versicherungssummen, schon deshalb berechtigt, weil die Parteien im Schriftwechsel vom 15* ^SStlebruar 1953 eine Vereinbarung dieses Inhalts getroffen hätten* Als die Beklagte nach der ab 1* August 1953 wirksamen Erhöhung der Versicherungssummen die sich auf die Erhöhung erstreckenden Provisionsansprüche ablehnte, kam es zu der Unterredung zwischen dem Generaldirektor der Beklagten und dem Kläger* In Anwesenheit des Klägers diktierte der Generaldirektor ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 13* Februar 1953 folgenden Inhaltes
"Wir haben heute den Vorgang Iflpt., gemeinsam besprochen* Zur Bereinigung der Meinungsverschiedenheiten habe ich Ihnen folgenden Vorschlag zur Stellungnahme unterbreitet:
i
"Es wäre eine Vereinbarung etwa folgenden Inhalts abzu-schließens
rUnter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechts-st and punkte einigen sich Herr MflHP und die die Meinungsverschiedenheiten wie folgt endgültig zu bereinigen und beizulegen:
1) Die zahlt ah Herrn P*H. M^^für das
mit Wirkung vom 1,8,1952 zustandegekommene Vertragswerk mit einer Versicherungssumme von DM 11,368.179»— eine Vergütung in Höhe von 5 #o, das sind DM 56.840,—; dieser Betrag soll wie folgt Verwendung finden:
a) Für eine Zusatzpension t *,
b) Da beide Parteien ihren Rechtsstandpunkt nicht aufgeben können, wird zur endgültigen juristischen Klarstellung der Ansprüche des Herrn fi^Hpein Schiedsgericht vereinbart, das sich wie folgt zu-sammensetzen und arbeiten soll:
aa) .,*
bb)
cc)
o * J
- 7
2) Beim obligatorischen Zugang zu dem jetzigen Vertragswerk werden in der Provisionsabrechnung die neuen Versicherungssummen zugrundegelegt, wobei feststeht, daß diese Regelung auch unter Aufrechterhalfcung des Hechts Standpunkt es der KflUHHÜV erfolgt „
3; ...
4) Herr wird sich in angemessener Frist zu die-
sem Vorschlag äußern.
Ich wäre Ihnen, sehr geehrter Herr MflBfc dankbar, wenn Sie den Vorschlag unter dem Gesichtspunkt würdigen würden, daß es mir und der iQflHHHP darauf ankommt, eine wirklich faire Erledigung in dieser Angelegenheit si-cherzustellen.w
Der Kläger antwortete am 21- Februar 1953*
"Der in Ihrem Briefe vom 13*2-1953 vorgeschlagenen Vereinbarung zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zwischen der und mir stimme ich gerne zu»
Betr. Ziffer 2 Ihres Briefes nehme ich als selbstverständlich an, daß mir für den obligatorischen Zugang zu dem jetzigen Vertragswerk, bei dem die neuen Versicherungssummen zugrundegelegt werden, weiterhin 7 #0 Provision zustehen.
Am 3« März 1953 antwortete die Beklagte - Generaldirektor MfHDwar an der Abfassung des Briefes nicht beteiligt -ausführlich, daß sie die Auffassung des Klägers zu Ziff 2 des Angebots nicht teile und für Neuzugänge auch nur 5 #0 Provision zahlen werde. Bas Berufungsgericht hat in dem Schreiben vom 13« Februar 1953 nicht nur eine unverbindliche Aufforderung zur Beilegung des Streits, sondern ein rechtlich verbindliches Angebot an den Kläger gesehen. Es hat dabei die dem Wortlaut nach möglieherv/eise gegen eine Verbindlichkeit sprechende Einleitung des Schreibens gewür-digt, hat demgegenüber jedoch den Aufbau des ganzen Schrei-bens und seinen übrigen Wortlaut, die bisherigen Rechtsbe-Ziehungen der Parteien und die bisherige Handhabung der
p
M
1
1«
V* .* “ Ukf'W ■ 4. «IU.
Provisionszahlung, insbesondere den ümstönd berücksichtigt, daß der Generaldirektor eines Versicherungsunternehmens und ein erfolgreicher, langjähriger Mitarbeiter persönlich miteinander verhandelt hätten und daß der Generaldirektor das Schreiben in Gegenwart des Klägers in dem ausdrücklich geäußerten Bestreben, eine faire Erledigung der Streitpunkte sicherzustellen, in einer äußerst sorgfältigen Abfassung diktierb habe. Diese Auslegung des Berufungsgerichts, die mit dem Wortlaut des Schreibens in Einklang zu bringen ist, die gesetzlichen Auslegungsregeln und die*aus dem Schriftwechsel ersichtliche Interessenlage berücksichtigt, läßt keinen Hechtsfehler erkennen, Daß es sich um ein Angebot handelt, wird auch von der Revision nicht bekämpft. Sie wendet sich zunächst nur gegen.den objektiven Inhalt, den das Oberlandesgericht dem Angebot gegeben hat. Nach den Feststellungen des Urteils bestand zwischen den Parteien nur Streit darüber, ob der Kläger auch von der Erhöhung der Versicherungssummen Provision zu beanspruchen habe, währeid der Provisionssatz für den Pall, daß dem Kläger Provision zustand, mit 7 S^o de* erhöhten Versicherungssumme festgestanden habe, so daß es einer besonderen Erwähnung dieses Provisionssatzes in dem Schreiben nicht bedurft habe. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe hierbei entscheidende Feststellungen und Überlegungen nicht berücksichtigto So habe es nicht beachtet, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 13. Juni 1953 (GA 56) und im Schriftsatz vom 13. September 1955 (GA 89) geltend gemacht habe, es handle sich bei dem Nachtrag VI um keine einfache Erhöhung der alten Versicherungssummen, sondern um ein völlig neues und andersartiges Vertragswerk, so daß der Kläger für die auf diesem ^Nachtrag beruhenden Neuzugänge überhaupt keine Provision zu beanspruchen habe. Gerade dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht jedoch beachtet, indem es ausgeführt hat (Urt.Abschr. S 19), die Beklagte habe bis zu der Abfassung des Schreibens vom 13« Fe-bruar 1953 lediglich vorgetragen, daß der Kläger überhaupt
keine Provision verlangen könne, da dae Vertragswerk ohne seine Mitwirkung H^©staltet worden sei» Damit hat das Berufungsgericht zugleich zu erkennen gegeben, daß es sich entgegen dem Vorbringen der Revision auch damit befaßt hat. daß an Stelle der Lebensversicherung mit Deckungskapitalbildung nach wirtschaftlicher Betrachtung eine Risikolebensversicherung getreten sei (Schriftsatz der Beklagten vom 13-.6,1955 S 3 ff GA 5Y ff), und daß bei der gewöhnlichen Risikoversicherung erheblich geringere Prämien als bei einer Lebensversicherung mit Deckungskapitalbildung zu entrichten seien* Das Berufungsgericht hat zudem an anderer Stelle darauf hingewiesen, daß in den ersten vier Jahren des Bestehens einer GruppenverBicherung, als es sich ebenfalls um eine Risikoversicherung handelte, der Anspruch des Klägers auf 7 Provision für die Zugänge nie angezweifeit worden sei» Es hat sich auch an anderer Stelle des Urteils (Urt,Abschr,22) ausdrücklich mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, sie werde durch das neue Vertragswerk wirtschaftlich schlechtergestellt»
Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Streit der Parteien, sowohl was die Erhöhung der Summen des vorhandenen Versicherungsbestandes als auch die Erhöhung bei den Eeuzugängen anlangt, den gleichen Grund gehabt habe* Es habe einen kaum verständlichen Denkfehler begangen, wenn es für die Neuzugäng?^ an Versicherungen, für die Ziff 2 des Schreibens vom 13. Februar 1953 gelte, nicht die gleichen Grundsätze angewendet habe wie für die Regelung der Beteiligung an der Erhöhung des vorhandenen Versicherungsbestandes, die in' Ziff 1 dieses Schreibens lediglich auf 5 #o festgesetzt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Einwand, wie er von der Beklagten im Schreiben vom 3. März 1953 (GA 23) erhoben wurde, unter Würdigung dieses Schreibens eingehend auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die wohl durchdachte und durch Bezifferung betonte Unterscheidung
der Provisionsansprüche für die Erhöhung der Versicherungen summen hei den laufenden YerSicherungen und für die Zugänge der einheitlichen Betrachtung entgegenstehe. Es ist durch- , aus möglich und bildet daher keinen Verstoß gegen die Denkgesetze, daß die Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts der Meinung war, Sie müsse als einmalige Zahlung für die Erhöhung des schon vorhandenen Versicherungsbestandes eine geringere Provision zahlen als für die Beuzugänge, Bereits in der Vereinbarung vom 5- März 1940, in der dem Kläger für die Umstellung des vorhanden gewesenen Bestandes eine Provision von 5 und für neu zugehende Versicherungen von 7 $o gewährt worden war, war eine Differenzierung vor-genoramen worden. In demselben Schreiben war bei der Umstellung auf einen dort näher bezeiehneten Tarif für die Erhöhung des bereits vorhandenen Beistandes eine Provision von
15 zugesagt, die um 2 #o unter der für Beuzugänge nach
* < dem umgestellten Tarif zugesagten Vergütung lag. Wäre die
Höhe der Provision in dem Schreiben vom 13o Februar 1953
nicht abschließend geregelt worden, dann hätte es nahege-
*•
legen, auch hierüber ein Sehiedsabkommen zu schliessen,
.Daß endlich aus der Tatsache, daß die Beklagte die im Schreiben vom 3. März 1953 für Beuzugänge angebotenen 5 Provision nicht bezahlt hat, nachteilige Schlüsse gezogen worden seien, ist dem Urteii nicht zu entnehmena
Die Auslegung, die das Berufungsgericht dejn Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 1953 gibt, ist daher, was den objektiven Erklärungsinhali anlangt, durch keinen Verfahrensverstoß beeinflußt. Es ist durchaus möglich, den Worten, die angebotene Regelung erfolge unter Aufrechterhaltung des RechtsStandpunkts der, Beklagten,'den Inhalt zu geben, wie ihn das Berufungsgericht verstanden hat, daß die Beklagte damit, wie dies gerade bei Vereinbarungen unter Kaufleuten nach vorausgegangenen Streitigkeiten häufig geschehe, lediglich ihr Gesicht habe wahren und sich ausserdem dagegen habe sichern wollen, daß die Entscheidung
über den noch offenen, später vom Schiedsgericht zu erledigenden Streitpunkt, den Provisionsanspruch für die Erhöhung der Versicherungssumme bei den laufenden Versicherungen, nicht zu ihrem Nachteil präjudiziert werde, daß es jedoch trotz dieser Formulierung nicht an der Eindeutigkeit und Rechtsverbindlichkeit des Angebots über die Provisionszsh-lung für die Neuzugänge mangele«
Steht so der Inhalt des mit Schreiben vom 13« Februar 1953 gemachten Angebots fest, so begegnet die - insoweit von der Revision auch nicht angegriffene - Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls keinen Bedenken, daß der Kläger dieses Angebot mit seinem Antwortschreiben vom 21« Februar 1933 uneingeschränkt angenommen hat und daß es sich, wie oas Berufungsgericht den Zusatz in diesem Schreiben auslegt, nicht um eine Erweiterung oder sonstige Änderung im Sinne des § 150 Abs 2 BOB handelt, daß vielmehr der Kläger damit lediglich klargestellt habe, was auch bei zusatzloser Annahme ohnehin gegolten hätte und daß er danj.t eine Auslegung vorweggenommen habe, die später jedenfalls hätte erfolgen müssen»
Die Revision bringt zu dem ersten Mal vor, in der Erklärung vom 3c März 1953 liege jedenfalls zu Ziff 2 des Schreibens vom 13« Februar 1953 eine Anfechtung wegen Irrtums«
Bas Berufungsgericht hat das Schreiben unter diesem Gesichtspunkt nicht gewürdigt und daher nicht geprüft, ob es dahin'ausgelegt werden könne, daß die Beklagte ihr am 13c Februar 1953 gemachtes Angebot damit wegen Irrtums über den Inhalt d^r Willenserklärung angefochten habe« Zwar bedarf es zur Abgabe einer Anfechtungserklärung nicht des Gebrauchs des Wortes Anfechtung« Die Willensäußerung muß jedoch unzweideutig erkennen lassen, daß das Geschäft rück-
i
wirkend beseitigt werden soll. Eine solche Erklärung läßt sich dem Schreiben nicht ohne weiteres entnehmen, vielmehr
I
- 12 ~
' J
spricht das Schreiben davon, wie die Beklagte ihr Angebot vom 13= Februar 1953 verstanden haben wolltee Da der Wortlaut nicht zu der Auslegung in dem jetzt von der Revision geltend gemachten Sinn drängt, die Beklagte selbst bisher eine Auslegung in dieser Richtung nicht geltend gemacht hatte; ist darin, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt
i
nicht unter dem Gesichtspunkt einer Irrtumsanfechtung ge • prüft hat, kein Rechtsfehler zu erkennen« Rach den übrigen Drteilsfeststellungen fehlt es zudem an der Voraussetzung einer Anfechtung, da danach zwischen den Parteien bis zu dem 13« Februar 1953 kein Streit darüber bestend, daß der Kläger, falls ihm die Provision zustand, für die Reuzugänge 7 von der erhöhten Versicherungssumme zu fordern habe« Außerdem hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festge-stellt, daß das Schreiben vom 3« März 1953» das ohne Mitwirkung des Generaldirektors zustande gekommen sei, nicht die Ansicht des Generaldirektors wiedergegeben habe, die er bei der Abfassung des Schreibens vom 13« Februar 1953 gehabt habe« Nach § 166 Abs 1 BGB kommt es jedoch für die Irrtumsanfechtung auf die Kenntnis deB Vertreters und nicht des Vertretenen an«
Das Berufungsgericht hat;daher mit Recht einen Anspruch des Klägers auf eine Provision von 7 #o von der erhöhten Versicherungssumme beiJReueingängen aus der Vereinbarung vom 13= Februar / 21 * Februar 1953 herge^oitet; so daß die Revision schon aus diesem Grunde mit der Kosten-
- 13
folge aus § 97. ZPO aurticfezuwei sen war, ohne äaß es eines f Eingehens auf die Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts bedarf=
Dr, Haidinger Dr. Fischer Dr.Kuhn Er.Iförx' Dt, Haager
i