hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 211« Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Selowsky? daß der Kläger gegen eine Abfindung von 10c000 DM das Kiesgelände zur alleinigen Ausbeutung übernahm. Er unterwarf sich wegen der Ansprüche aus diesem Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung, Am Vormittag desselben Tages hatten die Eheleute PflH) mit den Beklagten und dem Verlobten der Beklagten zu 2 ohne Wissen des Klägers eine Gesellschaft zu dem Zwecke des ab 1* Januar 1952 vorgesehenen Betriebes einer Kiesgrube auf einem der Ehefrau Pfl|^ gehörenden Grundstück geschlossen«, Dieses Grundstück grenzte an das von der Arbeitsgemeinschaft bisher ausgebeutete Grundstück an, Als die Eheleute am Abend des 17*12 d951 über die Beklagten von dem Abschluß des Auseinandersetzungsvertrags erfuhren, verwahrten sie sich in einem Schreiben vom nächsten Tag dagegen? er fechte den Auseinandersetzungsver-trag wegen arglistiger Täuschung anf.da die Beklagten ihn durch das Verschweigen der Tatsache, daß sie kurz zuvor selbst einen Ausbeutungsvertrag geschlossen hätten; arglistig getäuscht hätten. Er hätte in Kenntnis dieses Vertrags: durch den die weitere Ausbeutung des von der Arbeitsgemeinschaft bisher bewirtschafteten Grundstücks sehr beschränkt werden mußte, keinen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen- Zudem sei die Geschäftsgrundlage dieses Vertrags für die Zusage der Abfindung von 10,000 LM? Der Kläger hat erklärts daß er mit dem ihm wegen dieser unerlaubten Handlungen zustehenden Schadensersatzanspruch fürsorglich gegen den vertraglichen Anspruch der Beklagten auf rechne.. daß sie keine Rechtspflicht zur Unterrichtung des Klägers gehabt hätten, Zudem habe der Kläger den Auseinandersetzungsvertrag nachträglich wiederholt bestätigt* Die 10-000 DM seien nicht als Abfindung für die ftberlassung der Alleinausbeutungf sondern als Ausgleich dafür zugesagt worden, daß ihr verstorbener Rechtsvorgänger eine um diesen Betrag höhere Einlage m die Gesellschaft geleistet habe. Nach ihrer Ansicht seien sie auf Grund des Pachtvertrags den Eheleuten Pfl|^ gegenüber verpflichtet gewesen, ihnen Einsicht und Unterlagen über die Ausbeutung der gepachteten Kiesgrube zu gewähren. desgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben, da der unter dem Einfluß der arglistigen Täuschung durch die Beklagten geschlossene Auseinandersetzungsvertrag wirksam angefochten sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatten die Beklagten die Rechtspflicht; den Kläger beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrags darauf aufmerksam zu machen; daß sie am Vormittag desselben Tages mit den Eheleuten P^|^ bereits einen Vertrag über die Ausbeutung des Nachbargrundstücks geschlossen hättenP Ob und wie weit eine solche Offenbarungs-Pflicht bestehty ist nach den Umständen des Einzelfaiies zu beurteilen? müsse, auch sei zu befürchten gewesen, daß die Beklagten als frühere Teilhaber einen Teil der Kunden des bisherigen Be-triebs nach sich ziehen würden. Der Auseinandersetzungsvertrag mit dem Kläger legte ihnen keine Wettbewerbsbeschränkung auf.Es liegt; bei Auseinandersetzungen dieser Art nahe; daß aus einem Geschäft ausscheidende Gesellschafter sich zwecks Verwertung ihrer bisher erworbenen Paehkennt-nisse wieder in demselben Geschäf tszweig betätigen» Daher ist im allgemeinen auch niemand verpflichtet; i.n einem solchen Pall seinem Vertragspartner Mitteilung von Plänen zu machen,, die er nach der Lösung von ihm zu verwirklichen gedenkt, selbst wenn er dadurch zu ihm in Konkurrenz tritt, Es besteht auch in einem solchen Pall immer die Gefahr.,, Infolgedessen verlangten die Erfordernisse von Treu und Glauben nicht, daß die Beklagten ihre bereits in dem Vormittagsvertrag niedergelegte Absicht, dem Kläger durch einen Parallelbetrieb Konkurrenz zu machen# von sich aus offenbarten. Dies ist jedoch nicht der Pall* Die Bestimmung in § 13 des ursprünglichen Pachtvertrags, wonach die Grundstückseigentümerin während der Dauer des Vertrags mit der Arbeitsgemeinschaft kein weiteres Land aus dem Grundstückkomplex verpachten durfte; verpflichtete die Beklagten nicht, Pehlt es somit an einer Offenbarungspflicht der Beklagten, so entfällt hiermit schon die Voraussetzung für eine Anfechtung des Auseinandersetzungsvertrags* Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Kläger durch sein Verhalten bis zur Klageerhebung auf sein Anfechtungsrecht nach § 144 BGB verzichtet hat, oder ob die Parteien nach einer in dex* Klageerhebung zu erblickenden wirksamen Anfechtung den Vertrag durch eine auch formfrei mögliche Willens- Eine Entscheidung in der Sache selbst ist nicht möglich, da das Berufungsgericht zu dem weiteren Vorbringen des Klägers noch keine Stellung genommen hat» Es wird daher seine Aufgabe sein, unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und der unerlaubten Handlung zu prüfen, ob und in welcher Höhe dem Kläger wegen des von ihm behaupte^ ten Verhaltens der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht > mit dem er gegen den Abfindungsanspruch der Beklagten aufrechnen konnte» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem den Beklagten zu zahlenden Betrag von 10,000 DM um einen Gegenwert dafür, daß die Beklagten dem Kläger die Alleinausbeutung der Kiesgrube überließen. Unabhängig davon, ob der dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten entstandene Schaden die Höhe dieses Abfindungsbetrags erreicht, wird sein Vorbringen auch daraufhin zu prüfen sein, ob die Beklagten nicht durch ein gegen Treu und Glauben verstossendes Vorgehen dem Kläger d:i e Fortführung des Betriebes unzu demutbar gemacht haben, sodaß im Hinblick auf ihr eigenes Verhalten die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs einen Rechtsmißbrauch darstellen würde.,
II ZR.Ill;55 Verkündet am 28-. Mai 1956 Jodas? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit lp der Witwe Ida K 2p Präulein Ingrid K beide in ReVIA a# dfl Sti*aße Wm, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen den Bauingenieur Bernward Kreis in 9 Kläger# Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br* hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 211« Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Selowsky? Br, Beibrück? Br«. Haidinger„ Br, Pischer und Br* Haager für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4o März 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwie sen. Von Rechts wegen Der Kläger und sein Bruder August K§BP betrieben seit Januar 1949 als Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft die Ausbeutung einer von der Eigentümerin Frau Octfavia gepachteten Kiesgrube. Nach dem Tode des Bruders im Dezember 1950 wurde die Gesell schaft mit dessen Erben? seiner Witwe, der Beklagten zu 1, und seiner Tochter? der Beklagten zu 2, fortgesetzt« Infolge zunehmender Unstimmigkeiten schlossen die Parteien am Nachmittag des 17. Dezember 1951 einen notariellen Vertrag über die auf den 31 Dezember 1951 vereinbarte Auflösung der Gesellschaft und setzten sich, soweit es den Streitfall betrifft, dahin auseinander? daß der Kläger gegen eine Abfindung von 10c000 DM das Kiesgelände zur alleinigen Ausbeutung übernahm. Er unterwarf sich wegen der Ansprüche aus diesem Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung, Am Vormittag desselben Tages hatten die Eheleute PflH) mit den Beklagten und dem Verlobten der Beklagten zu 2 ohne Wissen des Klägers eine Gesellschaft zu dem Zwecke des ab 1* Januar 1952 vorgesehenen Betriebes einer Kiesgrube auf einem der Ehefrau Pfl|^ gehörenden Grundstück geschlossen«, Dieses Grundstück grenzte an das von der Arbeitsgemeinschaft bisher ausgebeutete Grundstück an, Als die Eheleute am Abend des 17*12 d951 über die Beklagten von dem Abschluß des Auseinandersetzungsvertrags erfuhren, verwahrten sie sich in einem Schreiben vom nächsten Tag dagegen? daß der Kläger anstelle der bisherigen alleinigen Vertragspartnerin? der Arbeitsgemeinschaft? die Ausbeutung durclifUhren sollte«. Präu P^H^ kündigte den Vertrag am 29«. Dezember 1951 fristlos«. Der Kläger, der diese Kündigung für unwirksam hielt? beutete zunächst das Pachtgelände weiter aus« Im Januar 1952 kam es zwischen dem Kläger und Arbeitslosen, die im Auftrag der Eheleute PflflU ^as weitere Auskiesen verhindern sollten? zu gewaltsamen Auseinandersetzungen«, Nach einer durch Prost I bedingten Aussetzung stellte der Kläger die Kiesförderung im März 1952 endgültig ein, als ein ihm gelieferter Schrapper von der Lieferfirma zurückgeholb wurde und das Förderband infolge eines Sabotageaktes abgesunken war* Auf Grund der Räumungsklage wurde der Kläger nach einem Obsiegen in der ersten Instanz durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7* Oktober 1953 zur Räumung und zur Herausgabe der Kiesgrube verurteilt o Las Gelände wurde anschliessend von den Eheleuten den Beklagten und dem Verlobten der Beklagten zu 2 ausgebeutetr In der Zeit von März bis Juni 1952 korrespondierten die Parteien wegen der Lurchführung des Vertrags vom 17**12a1951* Lie Beklagten betrieben die Zwangsvollstreckung wegen des bis dahin fälligen Teilbetrags der ihnen zustehenden Abfindung., Ler Kläger hat Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung erhoben. Er macht geltend? er fechte den Auseinandersetzungsver-trag wegen arglistiger Täuschung anf. da die Beklagten ihn durch das Verschweigen der Tatsache, daß sie kurz zuvor selbst einen Ausbeutungsvertrag geschlossen hätten; arglistig getäuscht hätten. Er hätte in Kenntnis dieses Vertrags: durch den die weitere Ausbeutung des von der Arbeitsgemeinschaft bisher bewirtschafteten Grundstücks sehr beschränkt werden mußte, keinen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen- Zudem sei die Geschäftsgrundlage dieses Vertrags für die Zusage der Abfindung von 10,000 LM? nämlich die weitere Ausbeutung der Kiesgrube durch ihn, dadurch weggefallen, daß die Eheleute F^H^ Unterstützung der Beklagten ihm den Betrieb der Kiesgrube unmöglich gemacht hätten, Lie Beklagten hätten, um ihn zu ruinieren und danach die Ausbeutung des der Arbeitsgemeinschaft' verpachteten Grundstücks allein zu betreiben.- ein Kesseltreiben gegen lim veranstaltet, indem sie u0a« den # -• 4 ' Eheleuten P Material für die Durchführung verschiedener Prozesse gegen ihn zur Verfügung gestellt„ m einem Verfahren eine falsche eidesstattliche Versicherung zu seinen Ungunsten hätten abgeben lassen, sich auf die Seite der Ehe- amt erstattet, die Rücknahme eines Schrappers durch die Lieferfirma veranlaßt und für die gewaltsame Behinderung des Kiesgrubenbetriebs durch Störaktionen sogar die Geldmittel bereitgestellt hätten.. Der Kläger hat erklärts daß er mit dem ihm wegen dieser unerlaubten Handlungen zustehenden Schadensersatzanspruch fürsorglich gegen den vertraglichen Anspruch der Beklagten auf rechne.. Die Beklagten hatten zunächst den Abschluß eines besonderen Kiesausbeutungsvertrags bestritten* In der zweiten Instanz haben sie dann den Standpunkt vertreten.- daß sie keine Rechtspflicht zur Unterrichtung des Klägers gehabt hätten, Zudem habe der Kläger den Auseinandersetzungsvertrag nachträglich wiederholt bestätigt* Die 10-000 DM seien nicht als Abfindung für die ftberlassung der Alleinausbeutungf sondern als Ausgleich dafür zugesagt worden, daß ihr verstorbener Rechtsvorgänger eine um diesen Betrag höhere Einlage m die Gesellschaft geleistet habe. Nach ihrer Ansicht seien sie auf Grund des Pachtvertrags den Eheleuten Pfl|^ gegenüber verpflichtet gewesen, ihnen Einsicht und Unterlagen über die Ausbeutung der gepachteten Kiesgrube zu gewähren. Die Selbstanzeige beim Finanzamt hätten sie zur Vermeidung steuerlicher9 ihnen als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft selbst drohender Nachteile erstattet* Bei der Lieferfirma hätten sie sich lediglich danach erkundigt, ob der Kläger den Schrapper bezahlt habe« Im übrigen haben sie irgendwelche rechtswidrigen Handlungen gegenüber dem Kläger bestritten« Dem Kläger sei auch dadurch kein Schaden entstanden, da er die Kiesförderung freiwillig auf gegeben habe., leute gestellt, Strafanzeige und Anzeige beim Finanz- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,. Das Oberlan- desgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben, da der unter dem Einfluß der arglistigen Täuschung durch die Beklagten geschlossene Auseinandersetzungsvertrag wirksam angefochten sei. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.; während der Kläger die Zurückwei sung der Revision begehrt * Entscheidi^gsgründe^ Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatten die Beklagten die Rechtspflicht; den Kläger beim Abschluß des Auseinandersetzungsvertrags darauf aufmerksam zu machen; daß sie am Vormittag desselben Tages mit den Eheleuten P^|^ bereits einen Vertrag über die Ausbeutung des Nachbargrundstücks geschlossen hättenP Ob und wie weit eine solche Offenbarungs-Pflicht bestehty ist nach den Umständen des Einzelfaiies zu beurteilen? wobei auf der einen Seite dem berechtigten Streben nach eigenem Vorteil und auf der andern Seite einer den Vertragsverhältnissen entsprechenden Wahrung der Interessen des andern Teils Rechnung getragen werden muß'. Danach erfüllt das bloße Verschweigen dann den Tatbestand der arglistigen Täuschung? wenn der Verschweigende Tatsachen nicht mitteilt? von denen er weiß? daß sie für die Entschliessung des andern Teils von entscheidender Bedeutung sind? und wenn zugleich Treu und Glauben ihre Bekanntgabe erheisehen» Das Berufungsgericht hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt; daß das ungestörte Auskiesen des bisherigen Pachtgeländes durch den Abschluß des gesonderten Vertrags durch die Beklagten ernstlich in Präge gestellt worden sei«. Es sei zu befürchten gewesen? daß die in unmittelbarer Nachbarschaft liegende Kiesgrube dem Betrieb des Klägers Abbruch tun würde? zu demal dort nach der Beschaffenheit des Geländes die Kiesgewinnung günstiger durchgeführt werden konnte«. Hinzu komme noch? daß das Unternehmen keinen Pachtzins bezahlen 4 ... b • I. müsse, auch sei zu befürchten gewesen, daß die Beklagten als frühere Teilhaber einen Teil der Kunden des bisherigen Be-triebs nach sich ziehen würden. Es hätte die Fortführung des alten Unternehmens besonders belasten müssen, daß die Beklagten auf die Seite der wirtschaftlichen Gegenspieler der bisherigen Arbeitsgemeinschaft, nämlich der Eheleute getreten seien» Dies habe sich einmal darin gezeigt, daß sie ihnen den Inhalt des Auseinandersetzungsvertrags mitgeteilt und ihnen somit Anlaß zur Kündigung des Pachtvertrags gegeben hätten« Zu welchen Feindseligkeiten sich die Beklagten hätten hinreissen lassen, habe sich im Januar 1952 gezeigt, als die Beklagte, zu 1 im Einverständnis mit der Beklagten zu 2 das Geld für die Entlohnung der Arbeitslosen zur Störung des Betriebs des Klägers zur Verfügung gestellt hätte« Ferner habe die Beklagte zu 1 später durch ihr Verhalten zur Abweisung einer vom Kläger gegen einen Kunden erhobenen Klage beigetragen, Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, daß diese letzteren Umstände vom Berufungsgericht mit herangezogen worden seien, um eine Rechtspflicht zur Offenbarung des Vertragsschlusses zu begründen Es fehlt hierzu namentlich an einer Feststellung, daß dieser künftige Verlauf der Dinge im Zeitpunkt des Abschlusses des Auseinandersetzungsvertrags allgemein und auch von dem Kläger und den Beklagten vorausgesehen wurdeo Darüber hinaus verpflichtete auch die Tatsache allein, daß die Beklagten durch den Vertrag mit den Eheleuten Ffl^^ Konkurrenten des Klägers wurden, und er durch den zu erwartenden Betrieb der neuen Kiesgrube in seiner unmittelbaren Nachbarschaft wettbewerbsmäßig benachteiligt werden mußte, die Beklagten nicht, den Kläger von dem Abschluß des neuen Vertrags zu unterrichten« Sie waren berechtigt, nach der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft persönlich Kiesausbeutung zu betreiben, da ihre Bindung an die Arbeitsgemeinschaft mit dem Augenblick, zu dem ihre Zusammenarbeit mit den Eheleuten FflBP beginnen sollte.? erledigt war. Der Auseinandersetzungsvertrag mit dem Kläger legte ihnen keine Wettbewerbsbeschränkung auf. Es liegt; bei Auseinandersetzungen dieser Art nahe; daß aus einem Geschäft ausscheidende Gesellschafter sich zwecks Verwertung ihrer bisher erworbenen Paehkennt-nisse wieder in demselben Geschäf tszweig betätigen» Daher ist im allgemeinen auch niemand verpflichtet; i.n einem solchen Pall seinem Vertragspartner Mitteilung von Plänen zu machen,, die er nach der Lösung von ihm zu verwirklichen gedenkt, selbst wenn er dadurch zu ihm in Konkurrenz tritt, Es besteht auch in einem solchen Pall immer die Gefahr.,, daß ein aus scheidender Teilhaber auf Grund der während des gemeinsamen Betriebs angeknüpften persönlichen und geschäftlichen Beziehungen einen Teil des Kundenstamms an sich zieht; und daß dadurch das bisherige Unternehmen Abbruch leidet. Infolgedessen verlangten die Erfordernisse von Treu und Glauben nicht, daß die Beklagten ihre bereits in dem Vormittagsvertrag niedergelegte Absicht, dem Kläger durch einen Parallelbetrieb Konkurrenz zu machen# von sich aus offenbarten. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn aus besonderen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Arbeitsgemeinschaft oder des von der Arbeitsgemeinschaft mit der Grundstückseigentümerin geschlossenen Pachtvertrags eine solche Verpflichtung abzuleiten wäre. Dies ist jedoch nicht der Pall* Die Bestimmung in § 13 des ursprünglichen Pachtvertrags, wonach die Grundstückseigentümerin während der Dauer des Vertrags mit der Arbeitsgemeinschaft kein weiteres Land aus dem Grundstückkomplex verpachten durfte; verpflichtete die Beklagten nicht, Pehlt es somit an einer Offenbarungspflicht der Beklagten, so entfällt hiermit schon die Voraussetzung für eine Anfechtung des Auseinandersetzungsvertrags* Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Kläger durch sein Verhalten bis zur Klageerhebung auf sein Anfechtungsrecht nach § 144 BGB verzichtet hat, oder ob die Parteien nach einer in dex* Klageerhebung zu erblickenden wirksamen Anfechtung den Vertrag durch eine auch formfrei mögliche Willens- 4 Übereinstimmung nach § 141 BGB bestätigt haben. Aus diesem Grunde war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben., Eine Entscheidung in der Sache selbst ist nicht möglich, da das Berufungsgericht zu dem weiteren Vorbringen des Klägers noch keine Stellung genommen hat» Es wird daher seine Aufgabe sein, unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und der unerlaubten Handlung zu prüfen, ob und in welcher Höhe dem Kläger wegen des von ihm behaupte^ ten Verhaltens der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht > mit dem er gegen den Abfindungsanspruch der Beklagten aufrechnen konnte» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem den Beklagten zu zahlenden Betrag von 10,000 DM um einen Gegenwert dafür, daß die Beklagten dem Kläger die Alleinausbeutung der Kiesgrube überließen. Unabhängig davon, ob der dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten entstandene Schaden die Höhe dieses Abfindungsbetrags erreicht, wird sein Vorbringen auch daraufhin zu prüfen sein, ob die Beklagten nicht durch ein gegen Treu und Glauben verstossendes Vorgehen dem Kläger d:i e Fortführung des Betriebes unzu demutbar gemacht haben, sodaß im Hinblick auf ihr eigenes Verhalten die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs einen Rechtsmißbrauch darstellen würde., Daher war die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.» Dr?Selowsky Dr„ Delbrück Dr*Haidinger Dr,Fischer Dr-Haager 1 4 1