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BGH

Gericht: BGH

Am 17- April seien infolge der vorgeschrittenen Kriegsereignisse von Berlin aus die Verhältnisse in StaflHfe nicht mehr übersehbar gewesen» Für den Fall einer bereits erfolgten Beschlagnahme der Materialien durch die amerikanischen Truppen sollte 7 Es sei idie ausdrückliche Abrede getroffen worden, daß für den Fall einer Unmöglichkeit oder eines Unvermögens der Beklagten zur Vertragserfüllung unmittelbar ein Anspruch auf Zurückzahlung des Kaufgeldes gegeben säin sollte.. geltend., und trägt dazu vor, das von der Klägerin überwiesene Kaufgeld sei zwar heute noch unverändert bei der Reichs-kreditgesellschaft AG- als Altgeldgathaben vorhanden, es sei aber festg.estellt worden, daß sie, die Beklagte, eine Kriegs gesellschaft gewesen sei und daß deshalb nach Artikel 12 Ziffer 28 Nr 5 der zweiten (Berliner) Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 4* Juli 1948 ihre Reichsmarkver-bindlichkeiten von der Umstellung ausgenommen seien Die Klägerin hat vor dem Landgericht hilfsweise einen Peststellungsantrag dahin gestellt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der am 17*. I« Dem Zahlungsantrag kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ohne Rücksicht auf sonstige Einwendungen dann nicht entsprochen werden, wenn die Beklagte zu denjenigen Gesellschaften gehört, deren Verbindlichkeiten nach dem mit ft 1 * ^ Übeir die Präge, ob und aus welphem Grunde die Beklagte zu diesen •’-’Kriegsgesellschaften” gehörte, hat das Landgericht eine Auskunft der Berliner Zentralbank eingeholt, die diese am 10» März 1952 erstattet hat« Der Auskunft ist eine gutachtliche Stellungnahme der Bank Deutscher Länder vom 18, Juli 1950 beigefügt, die die Präge behandelt, ob die vor dem 9« Mai 1945 entstandenen ”Uraltgüthaben” der Beklagten zu den Alt geld gut haben der Gruppe III im Sinne des § *1 Abs 1 Nr 1 c UmstG gehören, die im Geltungsbereich des Umstellungsgesetzes nach § 9 UmstG erloschen Waren, während sie nach der für Berlin geltenden Regelung (Art 2 Nr 8 UinstVO) zwar von der Umstellung ausgenommen waren, aber zunächst bestehen blieben, bis nach Einlegung der Revision durch § 2 Buchst b des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21, September 1953 I (BGBl I, 143.9) Die Bank Deutscher Länder'teilt mit, bei der Gründung I der Beklagten im Jahre 1940 seien die Stammanteile in Höhe I von rund 1 Million RM von der Wirtschaftlichen Porschungsge- 1 Seilschaft (Wifo).übernommen worden und im Jahre 1942 auf 1 die Rüstungskontor GmbH übergegangen, deren Stammanteile 1 sich seit 1943 voll im Besitz des Reichs befunden hätten. die jetzige Beklagte als Klägerin führte und in dem um die Präge der Zulässigkeit einer Aufrechnung mit Ansprüchen gegen das Reioh gegenüber Ansprüchen, der jetzigen Beklagten gestritten wurde- Jenes Urteil ist aus für diesen Rechts-, streit unerheblichen Gründen durch das Urteil des I, -Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19* November 1954 — I ZK. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts (S 10) "steht fest, daß die Beklagte Ende 1940 von der Wirtschaftlichen Porscbungsgesellschaft mbH und dem Generaldirektor Wehling errichtet worden ist. Die Akten 2 U 1201/52 waren nicht herangezogen worden-, ihr Inhalt konnte daher, wie die Revision zutreffend aus-führt, nicht zur Grundlage der Urteilsfindung gemacht werden Gleichwohl kann diese Revisiorisrüge nicht durchdringen< Alle Tatsachen, die von der Bank Deutscher Länder angeführt waren, müssen nach dem Verlauf des Rechtsstreits als von der Beklagten vorgetragen und von der Klägerin nicht bestritten behandelt werden, was augenscheinlich auch die Revision nicht verkennt. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Zahlungsanspruch der Klägerin zur Zeit nicht stattgegeben werden kann- II, Für den Antrag auf Feststellung eines auf Reichsmark lautenden Zahlungsanspruchs äußert das Berufungsgericht keine Bedenken hinsichtlich des Feststellungsinteresses,, es sieht aber keine Möglichkeit, eine Pflicht der Beklagten zur Zurückzahlung des Kaufgeldes in der.alten, nicht mehr umlauffähigen Währung festzustellen. Ein Kaufmann, der durch § 14 UmstG an der Geltendmachung einer'Forderung gehindert ist, kann nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich ein Interesse daran haben, daß alsbald festgestellt wird, ob die Forderung dann geltend gemacht werden kann, wenn die Verbindlichkeiten des Reichs und der Kriegsgesellschaften endgültig geregelt werden, öder ob seine Forderung nicht nur nicht umgestellt ist, sondern übeihaupt nicht besteht* Deshalb kann die Revision nicht schon mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß für diesen Antrag das Feststellungsinteresse zu verneinen wäre. Die Revision enthält keine Angriffe gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Fassung des Antrags..Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die Klägerin sich hinsichtlich einer zutreffenden Formulierung ihrer Feststellungsanträge in einer gewissen Zwangslage befindet, Diese Schwierigkeiten sind nach S 11 des Berufungsurteils in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch erörtert worden, so daß die Klägerin eine auf § 139 ZPO gestützte Revisionsrüge nicht hätte anbringen können„ Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob einem anders gefaßten Feststellungsbegehren (etwa ähnlich OGHZ 4, ‘•UÖ ff) hätte stattgegeben werden können. Mit einer solchen Feststellung würde, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (S 11), für die Beklagte positiv eine Pflicht statuiert werden, der sie unter keinen Umständen jemals Genüge leisten könnte* Bei dieser Auslegung ginge der Antrag auf die Entscheidung einer abstrakten Rechtsfrage, ohne daß mit Deutlichkeit erkennbar wäre, inwiefern daraus das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses herzuleiten wäre* Das Berufungsgericht verneint ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung deshalb, weil es sich nur um "einen vorweggenommenen Teil der G es amt ent Scheidung" (RGZ 145, 343 ff Z.549/) handeln würde und weil besonders zwingende Gründe für eine alsbaldige Feststellung nicht vorliegen * Bei dieser Auslegung des Antrages kann aber das Feststellungsinteresse nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Es ist zwar richtig, daß die endgültige Entscheidung darüber, was der Klägerin im Falle der Bejahung ihres Anspruchs zusteht, von der späteren gesetzlichen Regelung abhängig ist, aber dieser Umstand kann, wie zu II, 1 für den ersten Hilfsantrag ausgeführt ist, dem Feststellungsinteresse nicht entgegenstehen. 3c Gleichwohl bedarf es keiner Aufhebung des Berufungsurteils, weil die zur Abweisung des ersten Hilfsantrags vom Berufungsgericht gegebene Begründung im Ergebnis zutrifft und ergibt, daß der Klägerin auch ohne Rücksicht auf Art 12 Ziff 28 Nr 5 UmstVO ( = § 14 Nr 5 UmstG) selbst dann gegen die Beklagte kein Anspruch zustehen würde, wenn ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen, aber von der Beklagten nicht erfüllt wäre« Soweit nicht eine' anderweite vertragliche Regelung getroffen ist, können sich daher Zahlungsansprüche der Klägerin stets nur aus § 323 BGB ergeben, sie sind ebenso auf Kückgewähr nach Bereicherungsgrundsätzen gerichtetwie wenn der Vertrag nichtig wäre, Es entnimmt daraus nur, daß über die Verteilung des Risikos für den Pall einer bei Vertragsschluß bereits gegebenen Unmöglichkeit zur Erfüllung gesprochen worden ist, aber nicht auch, daß die Parteien ausdrücklich darüber eine Abrede getroffen haben, auf welcher Grundlage etwa der ja an sich selbstverständliche Rückzahlungsanspruch basieren sollte. b) Die Beklagte bat sich mit der Begründung auf den ■ Wegfall der Bereicherung berufen, der von der Klägerin seinerzeit überwiesene Betrag stehe zwar noch bei der Reichskreditgesellschaft, sei aber nicht umgestellt und deshalb ihrer Verfügung entzogen.. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob diese Begründung das Berufungsurteil zur Zeit seiner Verkündung tragen konnte, denn das Umstellungsergänzungsgesetz vom 21, September 1953 (BGBl I, 1439) ist zwar erst nach Einlegung der Revision erlassen worden, es legt sich'aber umfassende Geltung gerade für die Regelung der aus der Vergangenheit stammenden Ansprüche bei (BGHZ 8, 256; 9, 101) und muß in der Revisionsinstanz auch deshalb berücksichtigt werden, weil das Berufungsgericht es im Palle einer Zurückveiweisung seiner neuen Entscheidung zugrunde legen müßte (BGHZ 2, 324)- Nach § 2 Buchst b und § 41 Abs 1 Buchst b dieses Gesetzes sind nunmehr die Uralt gut h'ajben: der Beklagten erloschen; damit ist der etwa noch bestehende Zweifel an dem Wegfall der Bereicherung behoben, die Klägerin kann keine Bereicherungsansprüche mehr erheben» Es ist unstreitig, daß die Klägerin an die Beklagte eine Zahlung geleistet und nicht den unmittelbaren Besitz an der Gegenleistung erhalten hat. Der wahre Streit geht nur um die Präge, ob das Risiko im Zeitpunkt der Beschlagnahme der .Ware noch bei der Beklagten oder schon bei der Klägerin lag und ob ein der Klägerin gegen die Beklagte erwachsener Bereicherungsanspruch deshalb nicht durchgesetzt werden kann, weil die Bereicherung weggefallen ist, oder nur deshalb, weil er nicht von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt ist. Es bedarf deshalb keiner Ent- v: Scheidung, ob ein Rechtsschutzinteresse und das nach § 256 ZPO erforderliche Peststellungsinteresse gegenüber einem Beklagten grundsätzlich daraus hergeleitet werden kann, daß ^ die Entscheidung einen Beweiswert gegenüber einer Behörde hat» Auch wenn diese Präge grundsätzlich bejaht wird, liegt im vorli^aiden Pall die Verwertbarkeit einer im Sinne der Klägerin•ergehendem Entscheidung in so ungewisser Zukunf daß ein Rechtsschutzinteresse für sie1 zu verneinen ist,

Zitierte Normen: § 9 UStellungsG § 139 ZPO § 14 UStellungsG
FeststellungBerufungsgerichtAnspruchUmstGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II_ZR_111/53
Verkündet
 sun 17. März 1955
Jodas, Just,Angest,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im .Namendes Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Hermann C., St vertreten durch den Vorstand Br,
 in
, Aktiengesellschaft juj^Wilhelm WflBstraße ^
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma R0|00 Rohstoff-Handelsgesellschaft mbH in
 Äuidation in	0, St^0 d9
Nrvertreten durch ihre Liquidatoren,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt.Justizrat
 Br.
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3< März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Ganter und der Bundesrichter Br, Beibrück, Br, Fischer, Artl und Br, Winkelmann für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. März 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts -wegen
.... 2
Hl
 Tatbestand*
Die Beklagte hatte im Laufe des letzten Krieges hei der Wirtschaftlichen Forschungssteile mbH (Wifo), Lager StaflB», zahlreiche in. ihrem Eigentum stehende Materialien eingelagert. Hiervon verkaufte sie an die Klägerin im April .1945 etwa 234 to Kobalt zu einem Kaufpreis von insgesamt 1.871-104,80 KM* Am 17. April 1945 fertigten und wechselten die Parteien Bestätigungsschreiben, die beide das Datum vom 11, April tragen. Die Ware wurde ab Lager Stad-verkauft, Die Beklagte trat an die Klägerin ihren gegen die Wi'fo gerichteten Anspruch auf Herausgabe der Materialien1 ab. Der Kaufpreis von 1.871.104,80 RM wurde von der Klägerin am 17, April 1945 durch die Reichskreditgesellschaft AG in BflIBl, bei der beide Parteien ein Konto ’unterhielten.; von dem Konto der Klägerin auf das Konto der Beklagten Ubei--tragen. In der Folgezeit sind die Materialien nicht in den unmittelbaren Besitz der Klägerin gelangt, da sie zu einem bisher nicht genau feststehenden Zeitpunkt teils von der amerikanischen, teils von der russischen Besatzungsmacht beschlagnahmt und.abtransportiert worden sein sollen.
Die Klägerin behauptet, die von den Parteien am 17» April 1945 gewechselten Schreiben seien im gegenseitigen Einverständnis lediglich aus Tarnungsgründen unzutreffend mit dem 11, April 1945 datiert worden. Am 17- April seien infolge der vorgeschrittenen Kriegsereignisse von Berlin aus die Verhältnisse in StaflHfe nicht mehr übersehbar gewesen» Für den Fall einer bereits erfolgten Beschlagnahme der Materialien durch die amerikanischen Truppen sollte	7
die Möglichkeit offengehalten werden, gegen eine solche	*
Maßnahme die geeigneten Schritte zu unternehmen- Man sei davon ausgegangen, daß dies für sie, dio Klägerin, alo Pri-vatfirma leichter und erfolgreicher sein würde, als’ für
 die Beklagte, die eine gewisse wehrwirtschaftliche Bedeutung gehabt habe. Eine Verpflichtung, sich für die Freigabe der etwa beschlagnahmten Waren einzusetzen, habe sie, die Klägerin, jedoch nicht übernommen* Später habe sich herausgestellt, daß das gesamte V/ifolager bereits am 12. April 1945 von amerikanischen Truppen besetzt und sogleich mit dem Abtransport der Vorräte einschließlich der hier in Frage stehenden Materialien begonnen worden sei- Hinzu komme, daß im Laufe der Vorverhandlungen, und zwar am 16. Apri 1945? vereinbart worden sei, daß das Risiko einer Beschlagnahme bis Vertragsschluß bei der Beklagten liegen sollte.
Es sei idie ausdrückliche Abrede getroffen worden, daß für den Fall einer Unmöglichkeit oder eines Unvermögens der Beklagten zur Vertragserfüllung unmittelbar ein Anspruch auf Zurückzahlung des Kaufgeldes gegeben säin sollte.. Aus der behaupteten Vertragsabrede und aus ursprünglicher Unmöglichkeit der Erfüllung leitet die Klägerin das Recht auf Rückforderung der geleisteten Zählung im Verhältnis 10 t 1 her. Sie hat in den Vorinstanzen einen Teilbetrag von 50.000 DM gefordert, ihren Antrag in der Revision aber auf 6.. 100 DM beschränkt 0
Die Beklagte bestreitet die behauptete Abrede vom 16. April und trägt vor, die Rückdatierung des Vertrages auf den 11. April 1945 sei nicht nur aus Tarnungsgründen erfolgt, vielmehr sei dies in erster Linie geschehen, um einen bestimmten Stichtag für die Rechtsbeziehungen der Parteien festzulegen. Man sei sich darüber einig gewesen, daß das Beschlagnahmerisiko bereits ab 11. April 1945 auf die Klägerin übergehen sollte. Sie behauptet, Staßfurt sei nicht am 12. April, sondern erst, am 20. April von amerikani'-schen Truppen besetzt worden.'
Gegenüber einem etwaigen Bereinherungsanspruch der Klägerin macht die Beklagte den Y»egfall der Bereicherung
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geltend., und trägt dazu vor, das von der Klägerin überwiesene Kaufgeld sei zwar heute noch unverändert bei der Reichs-kreditgesellschaft AG- als Altgeldgathaben vorhanden, es sei aber festg.estellt worden, daß sie, die Beklagte, eine Kriegs gesellschaft gewesen sei und daß deshalb nach Artikel 12 Ziffer 28 Nr 5 der zweiten (Berliner) Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 4* Juli 1948 ihre Reichsmarkver-bindlichkeiten von der Umstellung ausgenommen seien
 Die Klägerin hat vor dem Landgericht hilfsweise einen Peststellungsantrag dahin gestellt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der am 17*. April 1945 gezahlten'. 1,871,104,80 RM gegen die Beklagte zustehe« Im Berufungs-rechtszuge hat sie weiterhin hilfsweise die Feststellung beantragt, daß die Beklagte den unter dem 11* April 1945 geschlossenen Kaufvertrag betreffend 235,888,1 kg Kobalt nicht erfüllt habe*
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, mit der Revision wiederholt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in Höhe von 6»100 EM und daneben hilfsweise die beiden Feststellungsanträge. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision«
Entscheid ungsg ründ e_s
I« Dem Zahlungsantrag kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ohne Rücksicht auf sonstige Einwendungen dann nicht entsprochen werden, wenn die Beklagte zu denjenigen Gesellschaften gehört, deren Verbindlichkeiten nach dem mit ft 1 *	^
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ausgenommen sind» Diese Vorschrift betrifft die Mfür die Zwecke der Kriegsfinanzierung oder Kriegsführung errichte-ten Gesellschaften”5 die im unmittelbaren oder mittelbaren ' Besitz bestimmter im Gesetz genannter Rechtsträger standen; zu diesen gehörte in erster Linie das Reich.
Übeir die Präge, ob und aus welphem Grunde die Beklagte zu diesen •’-’Kriegsgesellschaften” gehörte, hat das Landgericht eine Auskunft der Berliner Zentralbank eingeholt, die diese am 10» März 1952 erstattet hat« Der Auskunft ist eine gutachtliche Stellungnahme der Bank Deutscher Länder vom 18,
Juli 1950 beigefügt, die die Präge behandelt, ob die vor dem 9« Mai 1945 entstandenen ”Uraltgüthaben” der Beklagten zu den Alt geld gut haben der Gruppe III im Sinne des § *1 Abs 1 Nr 1 c UmstG gehören, die im Geltungsbereich des Umstellungsgesetzes nach § 9 UmstG erloschen Waren, während sie nach der für Berlin geltenden Regelung (Art 2 Nr 8 UinstVO) zwar von der Umstellung ausgenommen waren, aber zunächst bestehen blieben, bis nach Einlegung der Revision durch § 2 Buchst b des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21, September 1953 I (BGBl I, 143.9) jauch für sie das Erlöschen angeordnet wurde«. I
Die Bank Deutscher Länder'teilt mit, bei der Gründung I der Beklagten im Jahre 1940 seien die Stammanteile in Höhe I von rund 1 Million RM von der Wirtschaftlichen Porschungsge- 1 Seilschaft (Wifo).übernommen worden und im Jahre 1942 auf 1 die Rüstungskontor GmbH übergegangen, deren Stammanteile 1 sich seit 1943 voll im Besitz des Reichs befunden hätten. Aus I einem Bericht der Deutschen Revisions- und Treuhand-Aktien- 1 gesellschaft Berlin über die Prüfung des Jahresabschlusses 1 vom 31. März 1943 entnimmt die Bank Deutscher Länder den I Satzs”Die ROGES wurde gegründet im Dezember 1940 auf Ver- I anlassung des damaligen OKW-Wirtschafts- und Rüstungsamtes 1 und des Reichswirtsohaftoministeriums, deren Bestreben es I war, die in den besetzten Westgebieten lagernden Rohstoffe I
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beschleunigt für die deutsche Kriegswirtschaft einzusetzentn Daran schließen sich eingehende Ausführungen über die Arbeitsgebiete der Beklagten; es wird hervorgehoben, daß sie zwar gelegentlich auch Waren geliefert habe, die mit Rüstung und Kriegsproduktion nichts zu tun haben, daß dies aber an der Hauptaufgabe der Gesellschaft nichts ändere, Hinzugefügt wird, daß durch die bei der Beklagten zentralisierte Einfuhr von nicht kriegsnotwendigen Y/aren entsprechende Erzeugungen im deutschen Reich stillgelegt und für die Herstellung von Kriegsmaterial verwendet werden ^konnten«
Die Berliner Zentralbank hat sich für das Westberliner Währungsgebiet diesem Gutachten angeschlossen. Sie folgert aus der Gleichartigkeit der für die Behandlung der Alt-geldguthaben geltenden Begriffsbestimmung in Art 1 UmstVO (§ 1 UmstG) und der für die Behandlung von Verbindlichkeiten geltenden Vorschrift des Art 12 Ziff 28 Nr 5 r UmstVO (§ 14 Nr 5 UmstG), daß die Beklagte auch zu den in dieser letzteren Bestimmung aufgeführten Kriegsgesellschaft gehöre«
Diese Äußerungen der beiden Bänken waren den Parteien bekannt, die Klägerin hat die Richtigkeit der von der Bank Deutscher Länder über die Geschichte und den Geschäftskreis der Beklagten gemachten Angaben niemals bestritten und im ‘Schriftsatz vom 27* Mai 1952 zu III ihren Peststellungsanspruch damit begründet, daß § 14 UmstG die Verbindlichkeiten .. der Beklagten als weiter bestehende Reichsmarkansprüche behandele«
Das Landgericht hat die Ausführungen der Bank Deutscher .. Länder als Feststellungen übernommen, daraus aber nur Folge-'.-rungen für die Frage der Umstellung der Uraltkonten und nicht auch für diejenige der Zahlungsverbindlichkeiten der Beklag- ; ten gezogen«
In der Berufungsinstanz ist die Präge schriftsätzlich nicht mehr erörtert worden; die Klägei’in hat nach S '10 des Berufungsurteils darauf hingewiesen, daß die Stellungnahme der Bank Deutscher Länder die Gerichte nicht bindet.. Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung nach eigener Prüfung abgeschlossen, iis führt ein Urteil an, das es am 24, Ok tober 1952 in einem Rechtsstreit 2 U 1201/52 erlassen hatte, den. die jetzige Beklagte als Klägerin führte und in dem um die Präge der Zulässigkeit einer Aufrechnung mit Ansprüchen gegen das Reioh gegenüber Ansprüchen, der jetzigen Beklagten gestritten wurde- Jenes Urteil ist aus für diesen Rechts-, streit unerheblichen Gründen durch das Urteil des I, -Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19* November 1954 — I ZK. 253/52 - aufgehoben worden. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts (S 10) "steht fest, daß die Beklagte Ende 1940 von der Wirtschaftlichen Porscbungsgesellschaft mbH und dem Generaldirektor Wehling errichtet worden ist. Ihre Geschäfts anteile sind später in das Vermögen der HUfBIHBBiV GmbH Ubergegangen, deren Gesellschafter wiederum das Deutsche Reich war.11
Die Akten 2 U 1201/52 waren nicht herangezogen worden-, ihr Inhalt konnte daher, wie die Revision zutreffend aus-führt, nicht zur Grundlage der Urteilsfindung gemacht werden Gleichwohl kann diese Revisiorisrüge nicht durchdringen< Alle Tatsachen, die von der Bank Deutscher Länder angeführt waren, müssen nach dem Verlauf des Rechtsstreits als von der Beklagten vorgetragen und von der Klägerin nicht bestritten behandelt werden, was augenscheinlich auch die Revision nicht verkennt. Dazu gehört aber entgegen der Meinung der Revision auch der Übergang der Geschäftsanteile auf die mRü(HH^W GmbH". Neu ist lediglich der Name des Mitgründers, der den nicht von der V/ifo übernommenen Stamman-töil zunächst ub-ernonimen hatte. Dieser Name ist aber ebenso unerheblich wie das Verhältnis der Stammanteile zur Zeit
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der Gründung überhaupt. Auf die Umstände bei der Gründung kommt es lediglich in Hinsicht auf den Zweck an; für das Beteiligungsverhältnis ist allein maßgebend, daß jedenfalls seit 1943 alle Geschäftsanteile in den Händen der Rüstungskontor GmbH waren und daß damit 'der mittelbare Reichsbesitz gegeben war* Auch die übrigen Voraussetzungen für die Eigenschaft. der Beklagten als "Kriegsgesellschaft" sind einwandfrei festgestellt *
Das Berufungsgericht ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Zahlungsanspruch der Klägerin zur Zeit nicht stattgegeben werden kann-
II, Für den Antrag auf Feststellung eines auf Reichsmark lautenden Zahlungsanspruchs äußert das Berufungsgericht keine Bedenken hinsichtlich des Feststellungsinteresses,, es sieht aber keine Möglichkeit, eine Pflicht der Beklagten zur Zurückzahlung des Kaufgeldes in der.alten, nicht mehr umlauffähigen Währung festzustellen. Auch sachlich hält es in einer Hilfserwägung einen Anspruch nicht für gegeben, weil die zunächst vorhandene Bereicherung der Beklagten weggefallen, eine andere Rechtsgrundlage aber nicht gegeben sei.
1, Für die Bejahung des Feststellungsinteresses beruft. sich die Revision zu Unrecht auf die Entscheidung OGHZ 4» 138 /T447, die ein solches Interesse nicht etwa schlecht-* hin für die von § 14 UmstG betroffenen Ansprüche bejaht hat, ., sondern für den Anspruch eines ausländischen Gläubigers, dessen Anspruch infolge der Ausnahmeregelung des § 15 UmstG
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nicht von § 14 UmstG betroffen, dessen umstellungsrechtliche.; Regelung vielmehr Vorbehalten war. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Es kann nur die Frage auftreten, ob ein Inter-.; esse an alsbaldiger Feststellung einer von § 14 UmstG betroffenen Forderung daraus hergeleitet werden kann, daß der y!
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Schuldner nicht nur die Umstellung« sondern auch den Bestand der Forderung bestreitet* Es trifft zu, daß das Gesetz zur Abwendung der Gefahren, die aus dem Verlust von Beweismitteln drohen könnten, das Beweissicherungsverfahren zur Verfügung stellt; die Möglichkeit eines Beweissicherungsverfahrens kann in manchen Fällen ein Feststellungsinteresse ausschließen, aber das gilt nicht ausnahmslos und entfällt stets dann, wenn der von § H UmstG unabhängige Strei der Farteien nicht oder nicht allein um tatsächliche Fragen < geht, sondern allein oder mindestens äuöh um Rechtsfragen, j die der Klärung im Beweissicherungsverfahren nicht zugäng- ; lieh sind. Ein Kaufmann, der durch § 14 UmstG an der Geltendmachung einer'Forderung gehindert ist, kann nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich ein Interesse daran haben, daß alsbald festgestellt wird, ob die Forderung dann geltend gemacht werden kann, wenn die Verbindlichkeiten des Reichs und der Kriegsgesellschaften endgültig geregelt werden, öder ob seine Forderung nicht nur nicht umgestellt ist, sondern übeihaupt nicht besteht* Deshalb kann die Revision nicht schon mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß für diesen Antrag das Feststellungsinteresse zu verneinen wäre.
.2. Die Revision enthält keine Angriffe gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Fassung des Antrags..Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die Klägerin sich hinsichtlich einer zutreffenden Formulierung ihrer Feststellungsanträge in einer gewissen Zwangslage befindet, Diese Schwierigkeiten sind nach S 11 des Berufungsurteils in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch erörtert worden, so daß die Klägerin eine auf § 139 ZPO gestützte Revisionsrüge nicht hätte anbringen können„ Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob einem anders gefaßten Feststellungsbegehren (etwa ähnlich OGHZ 4, ‘•UÖ ff) hätte stattgegeben werden können. Ebensowenig wie ein
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Schuldner nach der Währungsreform noch zur Zahlung eines Reichsuarkbetrages verurteilt werden kann, kann eine solche Zahlungsverpflichtung durch Urteil festgestellt werden.
Mit einer solchen Feststellung würde, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt (S 11), für die Beklagte positiv eine Pflicht statuiert werden, der sie unter keinen Umständen jemals Genüge leisten könnte*
Für den ersten Hilfsantrag kommt es daher auf die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbegründung nicht mehr an, sie wird aber für die KntScheidung auf den zweiten Hilfs-antrag bedeutsam*
III, 1c Der weitere Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Beklagte den Vertrag nicht erfüllt habe, erweckt nach seinem Wortlaut den Eindruck, als sei er auf die Feststellung einer Tatsache gerichtet. Das wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nach § 256 ZPO ohne weiteres unzulässig* Das Berufungsgericht sieht aber den Inhalt des Antrages in einem Begehren auf Prüfung der Rechtsfrage, ob (und in welcher Weise) die Vorschrift des Art V MilRegG 52 eingreift *
Bei dieser Auslegung ginge der Antrag auf die Entscheidung einer abstrakten Rechtsfrage, ohne daß mit Deutlichkeit erkennbar wäre, inwiefern daraus das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses herzuleiten wäre* Das Berufungsgericht verneint ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung deshalb, weil es sich nur um "einen vorweggenommenen Teil der G es amt ent Scheidung" (RGZ 145, 343 ff Z.549/) handeln würde und weil besonders zwingende Gründe für eine alsbaldige Feststellung nicht vorliegen *
2. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß ;
, der Antrag der Auslegung bedarf, es kann jedoch weder seiner Auslegung noch seiner Begründung für die Ablehnung des Fest-. =• Stellungsinteresses beigetreten werden*	.?
Mit diesem Hilfsantrag will die Klägerin augsnschein>* lieh den Bedenken Rechnung tragen, die sich aus der Fassung' des ersten Hilfsantrags ergehen,. Sie erstrebt die Feststellung, daß zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht wie es sich nach dem Gesetz ergibt, wenn zwischen den Partei en ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen und von. der Beklagten nicht erfüllt ist. Da die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, daß ein Anspruch auf Erfüllung nick mehr in Betracht kommt, so kann sich aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis zwischen ihnen nur ein Zahlungsanspruch, ergeben. Dieser könnte lgei seiner Entstehung nur auf Reichsmark gelautet haben, er wäre nicht auf Deutsche Mark umge-stel3.t (oben I) und könnte weder in einem Leistungsurteil noch in einem Feststellungsurteil in .Reichsmarkwährung ausgedrückt werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Fassung des Antrags in dem Sinne, wie er auszulegen ist.
Bei dieser Auslegung des Antrages kann aber das Feststellungsinteresse nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Es ist zwar richtig, daß die endgültige Entscheidung darüber, was der Klägerin im Falle der Bejahung ihres Anspruchs zusteht, von der späteren gesetzlichen Regelung abhängig ist, aber dieser Umstand kann, wie zu II, 1 für den ersten Hilfsantrag ausgeführt ist, dem Feststellungsinteresse nicht entgegenstehen. Da eine Gesamtentscheidung vor- endgültigem Abschluß der Entwicklung der Gesetzgebung nicht getroffen werden kann, so stehen auch die in RGZ H5, 343 ff /?49/ erörterten Bedenken nicht entgegen. Das Feststellungsinteress.e konnte daher nicht verneint werden.
3c Gleichwohl bedarf es keiner Aufhebung des Berufungsurteils, weil die zur Abweisung des ersten Hilfsantrags vom Berufungsgericht gegebene Begründung im Ergebnis zutrifft und ergibt, daß der Klägerin auch ohne Rücksicht auf
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Art 12 Ziff 28 Nr 5 UmstVO ( = § 14 Nr 5 UmstG) selbst dann gegen die Beklagte kein Anspruch zustehen würde, wenn ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen, aber von der Beklagten nicht erfüllt wäre«
Es ist nichts dafür dargetan, daß sich die Beklagte mit.der Erfüllung im Verzüge befunden hätte oder daß sie eine Unmöglichkeit der Erfüllung zu vertreten hätte. Soweit nicht eine' anderweite vertragliche Regelung getroffen ist, können sich daher Zahlungsansprüche der Klägerin stets nur aus § 323 BGB ergeben, sie sind ebenso auf Kückgewähr nach Bereicherungsgrundsätzen gerichtetwie wenn der Vertrag nichtig wäre,
a)	Bine besondere Vereinbarung Über die Rückzahlungspflicht soll nach dem Vortrag der Klägerin bei dem Vertragsabschluß zwischen ihrem damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Thierkopf und dem Sachbearbeiter Kl^H^der Beklagten getroffen worden sein.. Beide haben darüber als Zeugen abweichende Angaben gewacht, die Klägerin hat eine von Rechts* anwalt	am	25* Juni 1945 aufgesetzte Aktennotiz
•Überreicht. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, die Aktennotiz als richtig untersteht. Es entnimmt daraus nur, daß über die Verteilung des Risikos für den Pall einer bei Vertragsschluß bereits gegebenen Unmöglichkeit zur Erfüllung gesprochen worden ist, aber nicht auch, daß die Parteien ausdrücklich darüber eine Abrede getroffen haben, auf welcher Grundlage etwa der ja an sich selbstverständliche Rückzahlungsanspruch basieren sollte. Diese Würdigung der Aktennotiz läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, und das Berufungsurteil beruht auf dieser Würdigung und nicht auf einer Abwägung der beiden Aussagen. Es kommt daher nicht auf die nach Meinung der Re- .[t vision übergangcnon Beweisantritte an,1 mit denen die Klägerin die Glaubwürdigkeit des Zeugen Kl^H^ anzugreifen versucht hat c	.	\
b)	Die Beklagte bat sich mit der Begründung auf den ■ Wegfall der Bereicherung berufen, der von der Klägerin seinerzeit überwiesene Betrag stehe zwar noch bei der Reichskreditgesellschaft, sei aber nicht umgestellt und deshalb ihrer Verfügung entzogen.. Das Berufungsgericht führt in seiner Hilfsbegründung zu dem ersten Peststellungsantrag aus, eine Feststellung über eine Zahlungspflicht der Beklagten könne im gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht getroffen werden, da keine Gewißheit über das endgültige Schicksal des Altgeldguthabens der Beklagten.bestehe- Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob diese Begründung das Berufungsurteil zur Zeit seiner Verkündung tragen konnte, denn das Umstellungsergänzungsgesetz vom 21, September 1953 (BGBl I, 1439) ist zwar erst nach Einlegung der Revision erlassen worden, es legt sich'aber umfassende Geltung gerade für die Regelung der aus der Vergangenheit stammenden Ansprüche bei (BGHZ 8, 256; 9, 101) und muß in der Revisionsinstanz auch deshalb berücksichtigt werden, weil das Berufungsgericht es im Palle einer Zurückveiweisung seiner neuen Entscheidung zugrunde legen müßte (BGHZ 2, 324)- Nach § 2 Buchst b und § 41 Abs 1 Buchst b dieses Gesetzes sind nunmehr die Uralt gut h'ajben: der Beklagten erloschen; damit ist der etwa noch bestehende Zweifel an dem Wegfall der Bereicherung behoben, die Klägerin kann keine Bereicherungsansprüche mehr erheben»
c)	In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin auf die Möglichkeit hingewiesen, daß die noch ausstehende Sndregelung der Entschädigung für j Kriegsschaden eine neue Lage schaffen könnte, die entweder der Beklagten eine Entschädigung für das Erlöschen ihres Uraltkontos oder ihr selbst eine Entschädigung für die
 NichtUmstellung ihres Anspruchs gegen die Beklagte gewähren i *
würde- Sollte der erste dieser beiden Fälle eintreten, so könnte er zu einer neuen Bereicherung der Beklagten führen und dieser damit den jetzt erhobenen Einwand des Portfalls
 der Bereicherung nehmen. Dann wurde, wie auch das Berufungsurteil erkennen läßt, die Rechtskraft des jetzigen die Klage abweisenden Urteils der Erhebung einer neuen Klage mit einem der neuen Rechtslage angepaßten Antrag nicht entgegenstehen.
In dem zweiten Palle wäre die Entscheidung über Entschädigungsansprüche der Klägerin von derjenigen Behörde zu treffen, die von dem künftigen Gesetz zu bestimmen wäre. Von dieser künftigen Regelung hinge es auch ab, welche Beweise zu erbringen wären und welche Art von Verfahren anzuwenden wäre. Insbesondere ist es völlig ungewiß, ob und in welcher Weise eine Feststellung der jetzt von der Klägerin erstrebten Art rechtserheblieh werden könnte. Es ist unstreitig, daß die Klägerin an die Beklagte eine Zahlung geleistet und nicht den unmittelbaren Besitz an der Gegenleistung erhalten hat. Diesen Sachverhalt stellt auch das Berufungsgericht fest. Der wahre Streit geht nur um die Präge, ob das Risiko im Zeitpunkt der Beschlagnahme der .Ware noch bei der Beklagten oder schon bei der Klägerin lag und ob ein der Klägerin gegen die Beklagte erwachsener Bereicherungsanspruch deshalb nicht durchgesetzt werden kann, weil die Bereicherung weggefallen ist, oder nur deshalb, weil er nicht von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt ist. Es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Gewährung einer künftigen Entschädigung dem Grunde oder der Höhe nach von der Entscheidung einer dieser Prägen in dem einen oder dem anderen Sinne abhängig gemacht werden wird. Es bedarf deshalb keiner Ent- v: Scheidung, ob ein Rechtsschutzinteresse und das nach § 256 ZPO erforderliche Peststellungsinteresse gegenüber einem Beklagten grundsätzlich daraus hergeleitet werden kann, daß ^ die Entscheidung einen Beweiswert gegenüber einer Behörde hat» Auch wenn diese Präge grundsätzlich bejaht wird, liegt im vorli^aiden Pall die Verwertbarkeit einer im Sinne der
 Klägerin•ergehendem Entscheidung in so ungewisser Zukunf daß ein Rechtsschutzinteresse für sie1 zu verneinen ist,
• Damit erweisen sich alle Angriffe der Revision im gebnis als unbegründet, sie war deshalb mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen *
Dr> Ganter	Dr,	Delbrück	Dr,	Rischer
 Artl
Dr- Winkelmann