Hierbei wurde £ zwischen den Beklagten und Kl^p eine weitere Übereinstimmung dahin erzielt, dass die Klägerin ausser den abgesprochenttv DK 130.0C0 auch noch den Betrag von DLI 2.947 zahlte, den |-der Beklagte für eine bereits fällig gewordene Soforthilfe— sonderabgabe den Finanzamt schuldete. Diesen Brief beantwortete die Klägerin mit Schreiben vom 28 , März 1930 dahin, dass sie dem ‘Beklagten den Empfangf'desjBriefes bestätigte, sich jedoch eine Stellungnahme zu dem Inhalt desselben vorbehielt| eine solche sachliche Stellungnahme ist später nicht erfolgt. Biese Gewinne seien jedoch dann durch höheix/ Verluste im ersten Halbjahr 1949 völlig aufgezehrt worden| Nach der 17* BVO zun ünotG habe sie daraufhin von der Mög-* lichkeit Gebrauch gemacht, ihr Geschäftsjahr Uber den 31.| Januar 1949 hinaus bis zu dem 30. Bie Klägerin ist der Auffassung, dass der ; Beklagte ihr diesen Betrag unter dem Gesichtspunkt der un^ gerechtfertigten Bereicherung erstatten müsse,und sie hat ‘ demgemäss Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von , BH 26.150 begehrt. Das Berufungsgericht prüft zunächst die Präge, ob die Klägerin unnittelbar vor den Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft einen Anspruch auf Rückzahlung der Steuervorauszahlung ln Höhe von EI 26.150 gegen den Beklagten gehabt habe. Es führt aus, dass sich durch die Verlängerung des Geschäftsjahres der Klägerin bis zu dem 50. Demgemäss habe der Beklagte auch für diesen Zeitraum keinen Gewinnanspruch erlangt, so dass die im voraus an den Beklagten ausgeschütteten Gewinne zu üh-recjit gezahlt worden seien und von den Beklagten der Klägerin hätten wieder zurückerstattet werden müssen. In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, dass dieser Rückforderungscnspruch der Klägerin durch die Vereinbarung vom 9«/l0. Die Auslegung dieser Vereinbarung ergebe auf Grund tatsächlicher Erwägungen, dass mit der Zahlung der Pauschalsumme von 150.000 DU alle mit der Beteiligung des Beklagten im Zusammenhang stehenden Konten ausgeglichen sein sollten. unterstellt, dass ihr ein solcher RUckforderungsanapruch • zugestanden habe, kann ihre Revision keinen Erfolg haben, j Ihre Ausführungen^mit denen sie die Darlegung des Beru- | fungsgerichts angrelft, dass der' ursprüngliche* Anspruch \ der Klägerin durch'die Vereinbarung vom 9*/l0» Februar \ 1950 erloschen sei, erweisen sich jedenfalls als unbegrttncefc* fungsgericht bei seiner Auslegung den allgemeinen Rechts-* |' satz nicht berücksichtigt habe,, dass die Klägerin einen » Verzicht auf ihre Forderung gegen .den Beklagten nur hätte*; aussprechen können, .wenn ihr das Bestehen einer solchen Förderung bekannt gewesen qel. noch nicht gehabt, da ihr nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten die steuerliche Behandlung der VeranlagungsZeiträume 1948/49 und damit die Grundlagen für ihre Forderung noch nicht bekannt gewesen seien. Diese bezieht sich nicht, etwa darauf, dass der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Anfang 1949 erlassene 17« DVO zu dem UmstG und die ihr damit eingeräumte Möglichkeit einer Verlängerung ihres Geschäftsjahres bis zu dem 30. Vielmehr bezieht sich die Feststellung des Berufungsgerichts lediglich darauf, daBS die Klägerin beim Abschluss der Vereinbarung vom 9./10« Februar 1950 noch nicht wusste, dass auch fUr den Beklagten eine steuerliche Vergünstigung dadurch eintreten werde, dess er ebenfalls bei seiner Steuerveranlagung die Zeiträume aus den Johren 1948/49 zusammenfasoen könne« Denn diese Kenntnis konnten die Parteien ln Februar 1930 noch gar nicht haben, weil die entsprechende gesetzliche Regelung erst durch das Gesetz zur Durchführung der Einkommensteuer« und Körperschaftssteuerveranlagungen für die Veranlagungszelt räume vom 21. Der etwaige Anspruch der Klägerin in Zeitpunkt 4ts Ausscheidens des Beklagten kann nur auf der 17« DVO zu dem J UmstG beruhen und findet in keinen Fall in den Gesetz von*/ 23« LSärz 1930 eine ausreichende Grundlage« Nur in Hinbli<JL dereuf, dass die Klägerin nach § 3 der 17* B70 ihr Geschäftsjahr über den 31« Januar 1949 hinaus bis zun 30« Juni 19 verlängern durfte, konnte sie ihren Gewinn in zweiten Jahr 1948 nit ihren höheren Verlusten in ersten HalbjahrJ 2») Die Revision macht gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts weiterhin geltend, dass nach den vom Reichsgericht aufgestellten ErfahrungsSätzen- die Annahme des Verzichts niemals zu vexmuten sei, sondern dass es dafür stets der Darlegung besonderer Umstände bedürfea Die Revision vermisst bei den Ausführungen des Berufungsgerichts die Feststellung solcher besonderen Umstände und meint, das Berufungsgericht hätte unter Berücksichtigung der vorn Reichsgericht ausgebildeten Rechtsgrundsätze die Vereinbarung vom 9«/lOft Februar 1950 nicht gegen die Klägerin, sondern gegen den Beklagten, dem der Verzicht zugute käme, auslegen müssen« * Auch in ^diesem Funkt kann der Revision nicht gefolgt werden« Eine Verletzung des allgemeinen Erfahrungssatzes, dass ein Verzicht niemals zu vermuten ist, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden kann, ist in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu erblik-ken« Das Vorliegen besonderer Umstände, die die Annahme* des Verzichtes aus Rechtsgründen als möglich erscheinen lassen, ist schon darin zu erblicken, dass die Parteien - wie das Berufungsgericht feststellt - durch gegenseitiges Rachgeben in grosszQgiger Weise alle mit dem Ges.ell~ durch das Berufungsgericht auch nicht eine Verletzung der §§ 133 * 137 BGB erkennen« Pie Bevision beruft sloh in die&en* Zusammenhang auf den Wortlaut der Vereinbarung vom 9«/lOJ Februar 1930 und betonty dass die Zahlung der IM 13O«OÖ0| zur Abfindung’der Kommanditeinlage bestimmt gewesen sei uh^I der Inhalt der Vereinbarung sich allein hierauf beschränk habe« Gegenüber diesem eindeutigen Wortlaut - so fährt dfe Bevision weiter aus •• könne nicht eine^ ^iiL*•+'*» weitergehende Bedeutung in diese Vereinbarung im \7eg.e Sine solche Verletzung liegt schon deshalb nicht vor, weil nach der Auslegung des Berufungsgerichts über den Inhalt der Vereinbarung vom 9»/l0» Februar 1950 keine Zweifel mehr offen geblieben sind. Sb bestand daher für das Berufungsgericht auch kein Anlass, irgendwelche Unklcrheiten über den Inhalt der Vereinbarung gegen die Klägerin unter Verletzung von B>sweislastvorschriften zu verwerten» Februar 1950 einen Generalverzioht zu Lasten der Klägerin nicht ausgesprochen habe» Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Srfolg haben» Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts erkennen lassen, stützt sich dieses bei seiner Auslegung über den Inhalt der Ver- ' einbarung nicht auf die Besprechung zwischen Kleps und dem Beklagten am 10» Februar 1950, sondern allein auf die mündliche mit Handschlag bekräftigte Abmachung, die in den frühen Morgenstunden des 9» Februar 1950 zwischen dem per-, sünlich haftenden Gesellschafter der Klägerin und dem Beklagten in einer Bar getroffen wurde» Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, auf das genannte Bfeweisangebot. habe« Die dahingehende Behauptung der Klägerin ist also gesiohts der Auslegung, die das Berufungsgericht der Ab^| machung zwischen den Parteien in den frühen Morgenstunde* des 9« Februar 1930 zuteil werden lässt, von vornherein unerheblich« Sie kann weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn| naoh irgendwelche Bedeutung für' den Inhalt der Abmachungen zwischen Beusker und dem Beklagten gewinnen, so dass die t. Das gilt sowohl für die Ausführungen der Revision, mit denen sie die Erwägungen'des Berufungsgerichts über die Bedeutung vbn Ort und Zeitpunkt der Vereinbarung vom 9« Fe---bruar 1930 für die Auslegung über den Inhalt der Verein- j barung bekämpft, wie auch für d-iw weiteren Darlegungen .der Revision, mit denen sie entgegen der Auffassung des Beru-| fungsgerlohts die Bedeutung des Briefes des Beklagten vonv 23«' März 1950 im Sinne der von der* Klägerin für richtig gehaltenen Auslegung- zu unterstreichen versucht« Die Revisieiv trägt ln diesem Zusammenhang selbst nicht vor, dass die Würdigung der hervorgehobenen Gesichtspunkte durch das Berufungsgericht unmöglich sei oder mit der allgemeinen ‘ Lebenserfahrung in Widerspruch stehe« Es kann daher bereits aus allgemeinen Rechtsgründen auf diese Angriffe 1 10« Februar 1950 noch nicht die im Gesetz vom 25« März 1950 festgelegten steuerlichen Veranlegungszeiträume gekannt habe, die für den Beklagten die Möglichkeit einer Rückforderung der für ihn geleisteten Vorauszahlungen gegenüber dem Finanzamt eröffnet habe« Es ist bereits unter II9 1 dergelegt worden, dass die Regelung der steuerlichen Veranlagungszeiträume duroh das Gesetz vom 25« März 1950 für die Rechtsbeziehungen der Parteien ohne jede Bedeutung gewesen ist und deher auch nicht als Beredhnungs-grundlege für die gegenseitigen Ansprüche der Parteien angesehen werden kann« Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen über die Auslegung der Vereinbarung zwischen den Parteien zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin ln Kenntnis sämtlicher Berechnungsgrundlagen für die gegenseitigen Ansprüche der Parteien 'diese Vereinbarung geschlossen habe«
I' IJ ZB lll/jjjl 2367 028 Verkündet am 9* Januar 1952 Hirth, Justizangestellter, ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes : ■■ . « ' * i. I. In dem Hechts streit' der HG in Firma Bekleidungsindustrie A. BSHBp, vertreten durch den persönlich haftenden Gesell-Schaft er A. BflBIB in GHBMIlBi ^HMlBtr. fl} Klägerin und He visions klägerin, •Frozeesbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den K&afteann Hubert DfllBNtr.0^ i Beklagten und Revisionsbeklagten; -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-. liehe Verhandlung von 5- Januar 1352 unter liitv.irkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Se-lowsky, Br. Haidinger. Br. Fischer und Br. Huhn für Recht * * ■ erkannt s v • Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Eamn von 12. April 1991 wird auf Kosten der Klägerin zuräckgewiesen. Von Rechts wegen -2- i Tatbestand & i Der Beklagte war seit den Jahre 1945 mit einer Einlage von RM (DM) 105.000 Kommanditist der Klägerin* t Im Mai 1949 trat er mit dem oersönlich haftenden Gesell-^ Schaft er der Klägerin, BflHBfc, in Verhandlungen Uber se/K/ Ausscheiden aus der Gesellschaft. Diese Verhandlungen ftflvf“ ten nach anfänglichen Schwierigkeiten in der Nacht vom 8,f zu dem 9, Februar 1950 bei einem gelegentlichen Zueammentref-fen des Beklagten mit BflHIB ln einer Bar zu einem schneite- ft Abschluss, als der Beklagte seine ursprüngliche Abfindung^-fordering in Höhe von Dü 170.000 auf 140.000 DM und dann j auf DM 150.000 ermässigte und BlHBB sein Angebot von DK 120.000 auf DM 130.000 erhöhte. Zur Ausführung dieser j mündlich geschlossenen und mit Handschlag bekräftigten Vef-~ einbarung erschien am 10. Februar 1950 der Steuerberater J der Klägerin, KClfe im Büro des Beklagten. Hierbei wurde £ zwischen den Beklagten und Kl^p eine weitere Übereinstimmung dahin erzielt, dass die Klägerin ausser den abgesprochenttv DK 130.0C0 auch noch den Betrag von DLI 2.947 zahlte, den |-der Beklagte für eine bereits fällig gewordene Soforthilfe— sonderabgabe den Finanzamt schuldete. Anschliessend libergab der Beklagte gegen Aushändigung eines Schecks in Höhe vonf 130.000 DM dem Steuerberater K eine von ihm unterschne- R bene Austrittserklärung, in der er u.a« erklärte, dass eri zur Abfindung seiner Kommenditeinlage den Betrag von DK 130.000 erhalten habe. Unter dem 23. März 1950 richtet* der Beklagte an die Klägerin ein Schreiben,das u.a. folgenden Wortlaut hattes i t i r r \ » -5- JL "Anlässlich meines Ausscheidens wurde mit Ihrem Be-/ vollmächtigten, Herrn Klflp, folgende Vereinbarung getroffen• 1. ) Ich scheide mit sofortiger Wirkung aus der Ge- sellschaft aus« Irgendwelche Ansprüche seitens der Firma oder der Gesellschafter Kefl|0. und BUBP gegen mich, wie auch umgekehrt, irgendwelche Forderungen meinerseits gegen die Gesellschaft ’und die beiden Gesellschafter wer- den ausgeglichen. ■ • 2. ) Die von mir seit der Währungsreform bis zu dem Ausscheidungstag entnommenen Beträge sind abr gegolten durch einen entsprechend hohen Gewinnanteil. 3. ) ............ Der Ordnung halber bibteich, mir den Eingang dieses Schreibens und deren Inhalt zu bestätigen." Diesen Brief beantwortete die Klägerin mit Schreiben vom 28 , März 1930 dahin, dass sie dem ‘Beklagten den Empfangf'desjBriefes bestätigte, sich jedoch eine Stellungnahme zu dem Inhalt desselben vorbehielt| eine solche sachliche Stellungnahme ist später nicht erfolgt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte ihr. • noch einen Betrag von DII 26.150,— schulde, den sie - wie unter den Parteien unstreitig 1st - dem Beklagten in der Zeit vom 18. August 1948 bis zu dem 5. Januar 1949 gemäss § 6 des Gesellschaftsvertrages für Steuervorauszahlungen ge- I -4- leistet habe. Za diesen Zahlungen habe cie sich damals . deshalb veranlasst gesehen, v/eil sie in den zweiten Halb-; jahr 1948 erhebliche Gewinne erzielt habe, die für die EiL— kommensteuervorauszahlungen des Beklagten zugrunde gelegt! worden seien. Biese Gewinne seien jedoch dann durch höheix/ Verluste im ersten Halbjahr 1949 völlig aufgezehrt worden| Nach der 17* BVO zun ünotG habe sie daraufhin von der Mög-* lichkeit Gebrauch gemacht, ihr Geschäftsjahr Uber den 31.| Januar 1949 hinaus bis zu dem 30. Juni 1949 zu verlängern, s* dass sich bei der Bilanzierung für das verlängerte Gesch&t$ jabr insgesamt ein Verlust ergeben habe. Biese Art der BjV*t zierung habe zur Folge gehabt, dass der Beklagte für den \ fraglichen Zeitraum keine Einkommensteuer habe zu zahlen * « i brauchen und in Höhe der von der Klägerin geleisteten Vor^ auszahiung einen Rückforderungsanspruch gegen das Finanzamt erlangt habe. Bie Klägerin ist der Auffassung, dass der ; Beklagte ihr diesen Betrag unter dem Gesichtspunkt der un^ gerechtfertigten Bereicherung erstatten müsse,und sie hat ‘ demgemäss Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von , BH 26.150 begehrt. Ber Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass durch die Abmachungen vom 9./10. Februar 1950 alle gegenseitigen An^ spräche aus dem bisherigen Gesellschaftsverhältnis ihre [ Erledigung gefunden hätten, Bie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin Ihr Klagebegehren weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet, i : \ % i •» Entac hgiflunftBftründe: I. Das Berufungsgericht prüft zunächst die Präge, ob die Klägerin unnittelbar vor den Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft einen Anspruch auf Rückzahlung der Steuervorauszahlung ln Höhe von EI 26.150 gegen den Beklagten gehabt habe. Bas Berufungsgericht bejaht diese Präge. Es führt aus, dass sich durch die Verlängerung des Geschäftsjahres der Klägerin bis zu dem 50. Juni 1949 nachträglich herausgcstellt habe, dass die Klägerin ln der Zelt von der Währungsreform bis zu dem 50. Juni 1949 insgesamt keinen Gewinn erzielt habe. Demgemäss habe der Beklagte auch für diesen Zeitraum keinen Gewinnanspruch erlangt, so dass die im voraus an den Beklagten ausgeschütteten Gewinne zu üh-recjit gezahlt worden seien und von den Beklagten der Klägerin hätten wieder zurückerstattet werden müssen. In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, dass dieser Rückforderungscnspruch der Klägerin durch die Vereinbarung vom 9«/l0. Pobruar 1950 erloschen sei. Die Auslegung dieser Vereinbarung ergebe auf Grund tatsächlicher Erwägungen, dass mit der Zahlung der Pauschalsumme von 150.000 DU alle mit der Beteiligung des Beklagten im Zusammenhang stehenden Konten ausgeglichen sein sollten. PUr eine solche Auslegung sprächen insbesondere Örtlichkeit -und Zeitpunkt der Vereinbarung! diese Hessen deutlich erkennen, dass die bisher feindlichen tlitgcsellschafter ln einer aufgeschlossenen Stimmung und in grosszügiger Welse alle ‘ sich aus dem Gecellschaftsverhältnis ergebenden geldlichen Streitigkeiten mit einem Pauschalvertreg hätten bereinigen wollen. Die Revision greift diese Auslegung des Berufungs- -6— -gerichts an und meint, dass das Beruf ungcgericht dabei wesentliche AuslogungsgrundSätze verletzt habe. / II. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausgangspunkt- des Berufungsgerichts zutreffend ist und der Klägerin un mittelbar vor dem Ausscheiden des Beklagten tatsächlich j . ein Rückforderungscinspruch in Höhe von DU 26.150 gegen deaf Beklagten zugeatanden hat. Es bedarf insbesondere keiner ren- Prüfung, ob, wie die Revisionsbeantwortung.meint, die i * i Vorauszahlungen der Klägerin für den Beklagten aus dem GuW haben des Beklagten geleistet sind und- demgemäss nicht ‘ zur Begründung einer eigenen Forderung der Klägerin .gegen V den Beklagten, sondern nur zu einer entsprechenden Verkür-j' zung des auf dem Darlehenskonto deys Beklagten seinerzeit | ausgewiesenen Guthabens bei der Klägerin geführt haben. ; Denn selbst wenn man den für die Klägerin günstigsten Fall! unterstellt, dass ihr ein solcher RUckforderungsanapruch • zugestanden habe, kann ihre Revision keinen Erfolg haben, j Ihre Ausführungen^mit denen sie die Darlegung des Beru- | fungsgerichts angrelft, dass der' ursprüngliche* Anspruch \ der Klägerin durch'die Vereinbarung vom 9*/l0» Februar \ 1950 erloschen sei, erweisen sich jedenfalls als unbegrttncefc* ~ ■ | . . l.).Die Revision führt zunächst aus, dass das Berit- . • p fungsgericht bei seiner Auslegung den allgemeinen Rechts-* |' satz nicht berücksichtigt habe,, dass die Klägerin einen » Verzicht auf ihre Forderung gegen .den Beklagten nur hätte*; aussprechen können, .wenn ihr das Bestehen einer solchen Förderung bekannt gewesen qel. Eine solche Kenntnis habe aber j die Klägerin bei der Vereinbarung vom 9*/l0* Februar 1950 I r i noch nicht gehabt, da ihr nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten die steuerliche Behandlung der VeranlagungsZeiträume 1948/49 und damit die Grundlagen für ihre Forderung noch nicht bekannt gewesen seien. Die Revision verkennt bei dieser Rüge die Bedeutung der von ihr erwähnten Feststellung des Berufungsgerichts. Diese bezieht sich nicht, etwa darauf, dass der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Anfang 1949 erlassene 17« DVO zu dem UmstG und die ihr damit eingeräumte Möglichkeit einer Verlängerung ihres Geschäftsjahres bis zu dem 30. Juni 1949 nicht bekannt gewesen sei. Das erhellt schon daraus, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bereits am 1. März 1949 unter den damaligen Gesellschaftern Einigkeit dahin erzielt wurde, dass die Klägerin von der Möglichkeit des $ 3 der 17. DVO Gebrauch machen solle. Vielmehr bezieht sich die Feststellung des Berufungsgerichts lediglich darauf, daBS die Klägerin beim Abschluss der Vereinbarung vom 9./10« Februar 1950 noch nicht wusste, dass auch fUr den Beklagten eine steuerliche Vergünstigung dadurch eintreten werde, dess er ebenfalls bei seiner Steuerveranlagung die Zeiträume aus den Johren 1948/49 zusammenfasoen könne« Denn diese Kenntnis konnten die Parteien ln Februar 1930 noch gar nicht haben, weil die entsprechende gesetzliche Regelung erst durch das Gesetz zur Durchführung der Einkommensteuer« und Körperschaftssteuerveranlagungen für die Veranlagungszelt räume vom 21. Juni 1948 bis 31* Dezember 1948 und das Kalenderjahr 1949 vom 23. März 1930 (BGBl 1930 S 48) getroffen wurde« •a Der etwaige Anspruch der Klägerin in Zeitpunkt 4ts Ausscheidens des Beklagten kann nur auf der 17« DVO zu dem J UmstG beruhen und findet in keinen Fall in den Gesetz von*/ 23« LSärz 1930 eine ausreichende Grundlage« Nur in Hinbli<JL dereuf, dass die Klägerin nach § 3 der 17* B70 ihr Geschäftsjahr über den 31« Januar 1949 hinaus bis zun 30« Juni 19 verlängern durfte, konnte sie ihren Gewinn in zweiten Jahr 1948 nit ihren höheren Verlusten in ersten HalbjahrJ 1949 ausgleichen und in der Bilanz per 30« Juni 1949 zu einen Verlust für den fraglichen Zeitraun können© Allein j dieser Umstand war der Anlass dafür, dass ein Gewinn an*, j die Gesellschafter der Klägerin für des zweite Halbjahr nicht ausgeschüttet zu werden brauchte und die für Steuer*/ geleisteten Vorauszahlungen der Klägerin den Beklagten Ulster Umstunden als larlehensf.orderung der Klägerin belaste^ ten» lagegen ist es für den etwaigen Eüokforderungsansprucfc/ der Klägerin ohne rechtliche Bedeutung, ob auch der Beklag -te die für ihn geleisteten Vorauszahlungen duroh 'eine Neit-regelung der steuerlichen VeranlegungsZeiträume vom Fi- £ nanzamt zurückfordern oder auf spätere Steuerschulden verrechn en konnte. Es muss daher aus Rechtsgründen der Ausgäw^s-punkt der Revision bei ihrer ersten Revisionsrüge als un-T zutreffend angesehen werden« 1er Klägerin waren im Zeit-1, punkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 9o/l0® Februaft- 1950 die 17® UvO zu dem UmstG und damit die Rechtsgrundla-geh, auf denen sich ihr etwaiger RUckforderungsanspruch *J stützt, bekannt» Der vom Berufungsgericht angenommene Ven zieht der Klägerin auf diesen Rückförderungsanspruch'bezoo sich somit nicht auf einen Anspruch,■dessen Bestehen der Klägerin im Zeitpunkt des Verzichtes überhaupt noch nioht i bekannt war» * - . * • . - ■ . . 1 -l * •n \. • -9- * »• 2») Die Revision macht gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts weiterhin geltend, dass nach den vom Reichsgericht aufgestellten ErfahrungsSätzen- die Annahme des Verzichts niemals zu vexmuten sei, sondern dass es dafür stets der Darlegung besonderer Umstände bedürfea Die Revision vermisst bei den Ausführungen des Berufungsgerichts die Feststellung solcher besonderen Umstände und meint, das Berufungsgericht hätte unter Berücksichtigung der vorn Reichsgericht ausgebildeten Rechtsgrundsätze die Vereinbarung vom 9«/lOft Februar 1950 nicht gegen die Klägerin, sondern gegen den Beklagten, dem der Verzicht zugute käme, auslegen müssen« * Auch in ^diesem Funkt kann der Revision nicht gefolgt werden« Eine Verletzung des allgemeinen Erfahrungssatzes, dass ein Verzicht niemals zu vermuten ist, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden kann, ist in den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu erblik-ken« Das Vorliegen besonderer Umstände, die die Annahme* des Verzichtes aus Rechtsgründen als möglich erscheinen lassen, ist schon darin zu erblicken, dass die Parteien - wie das Berufungsgericht feststellt - durch gegenseitiges Rachgeben in grosszQgiger Weise alle mit dem Ges.ell~ schaftsverhältnis zusammenhängenden Streitigkeiten bereinigen wollten und dass der Zweck ihrer Vereinbarung gerade darin'bestand, durch eine Pauschalsumme ohne eine eingehende buchtechnische Erörterung aller in Betracht kommenden Berechnungsgrundlagen die Abfindungssumme festzuleg'en« Diese Umstände sind ausreichend, um nach der allgemeinen Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der in der Recht- ao~ sprechang anerkannten allgemeinen Bechtsgrundsätze die I Annahme eines Verzichts der Klägerin auf ihren Hückfor- I derungaansprach als rechtlich haltbar und möglich erscheinen zu lassen« Pies gilt umsomehr* als auoh der Beklagt^ seinerseits hei dieser Art der Regelung aufdie Beträge ttr-ziohtet hat, die ausweislich der Bilanz der Klägerin nocß auf seinem larlehenskonto hei der Klägerin gutgebraoht ren« ’‘1 3«) Entgegen der Auffassung der Bevision lässt die Auslegung der Vereinbarung vom 9«/l0« Februar 1930 durch das Berufungsgericht auch nicht eine Verletzung der §§ 133 * 137 BGB erkennen« Pie Bevision beruft sloh in die&en* Zusammenhang auf den Wortlaut der Vereinbarung vom 9«/lOJ Februar 1930 und betonty dass die Zahlung der IM 13O«OÖ0| zur Abfindung’der Kommanditeinlage bestimmt gewesen sei uh^I der Inhalt der Vereinbarung sich allein hierauf beschränk habe« Gegenüber diesem eindeutigen Wortlaut - so fährt dfe Bevision weiter aus •• könne nicht eine^ ^iiL*•+'*» weitergehende Bedeutung in diese Vereinbarung im \7eg.e dar Auslegung gelegt werden« Die Bevision Übersicht bei diese* Angriff i dass der Wortlaut der Vereinbarung keineswegs d/L von der Bevision hervorgehobenen eindeutigen Wortlaut ha* sondern dass er nach der nidht angreifbaren tatriehterlil chen Auslegung mehrdeutig ist« Wenn sich das Berufungsge-I rieht bei dieser Sachlage im Behmen seiner Auslegung nld£ allein an den Wortlaut gehalten* sondern die gesamten öto-1 stände* unter denen diese Vereinbarung abgeschlossen würfe in den Bereich seiner rechtlichen Beurteilung elnbezogenl hat* so hat es damit ersichtlich die allgemeinen Auslegung*-grundsäthe der §§ 133* 137 BGB beachtet« Auch kann nicht»! wie die Bevision meint* davon gesprochen werden* dass das ■ •ll Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Vorschriften über die Beweislast verletzt habe. Sine solche Verletzung liegt schon deshalb nicht vor, weil nach der Auslegung des Berufungsgerichts über den Inhalt der Vereinbarung vom 9»/l0» Februar 1950 keine Zweifel mehr offen geblieben sind. Sb bestand daher für das Berufungsgericht auch kein Anlass, irgendwelche Unklcrheiten über den Inhalt der Vereinbarung gegen die Klägerin unter Verletzung von B>sweislastvorschriften zu verwerten» 4») Ferner meint die Revision. das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den Beweisazt-trag der Klägerin auf Vernehmung des Steuerberaters Zleps nicht beschieden. Die Klägerin habe mit diesem Zeugen unter Beweis gestellt, dass er bei seinen Abmachungen mit dem Beklagten am 10. Februar 1950 einen Generalverzioht zu Lasten der Klägerin nicht ausgesprochen habe» Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Srfolg haben» Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts erkennen lassen, stützt sich dieses bei seiner Auslegung über den Inhalt der Ver- ' einbarung nicht auf die Besprechung zwischen Kleps und dem Beklagten am 10» Februar 1950, sondern allein auf die mündliche mit Handschlag bekräftigte Abmachung, die in den frühen Morgenstunden des 9» Februar 1950 zwischen dem per-, sünlich haftenden Gesellschafter der Klägerin und dem Beklagten in einer Bar getroffen wurde» Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, auf das genannte Bfeweisangebot. der Klägerin einzugehen» Denn das Berufungsgericht geht selbst nicht davon aus, dass die ■12" Vereinbarung zwischen den Parteien erst duroh die Ab-machung mit dem Steuerberater Kleps den. Charakter einer : abschliessenden Eegelung aller aus dem GesellsohaftBveis" hältnis entspringenden Ansprüche der Parteien erhalten ■ * * i habe« Die dahingehende Behauptung der Klägerin ist also gesiohts der Auslegung, die das Berufungsgericht der Ab^| machung zwischen den Parteien in den frühen Morgenstunde* des 9« Februar 1930 zuteil werden lässt, von vornherein unerheblich« Sie kann weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn| naoh irgendwelche Bedeutung für' den Inhalt der Abmachungen zwischen Beusker und dem Beklagten gewinnen, so dass die t. 1 § ■* • • • » ^ * * • » Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt durch das Unter*) bleiben'der von ihr beantragten Beweiserhebung nicht be- i schwert worden ist» 3«) Schliesslich erhebt die Revision Angriffe ge-; gen die tatsächlichen Erwägungen, die das Berufungsge- \ rieht nach seinen Ausführungen zu der Auslegung über den 1 Inhalt der Vereinbarung vom 9»/10« Februar 1930 geführt . hat. Diese Angriffe bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und sind der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzöge*. Das gilt sowohl für die Ausführungen der Revision, mit denen sie die Erwägungen'des Berufungsgerichts über die Bedeutung vbn Ort und Zeitpunkt der Vereinbarung vom 9« Fe---bruar 1930 für die Auslegung über den Inhalt der Verein- j barung bekämpft, wie auch für d-iw weiteren Darlegungen .der Revision, mit denen sie entgegen der Auffassung des Beru-| fungsgerlohts die Bedeutung des Briefes des Beklagten vonv 23«' März 1950 im Sinne der von der* Klägerin für richtig gehaltenen Auslegung- zu unterstreichen versucht« Die Revisieiv trägt ln diesem Zusammenhang selbst nicht vor, dass die Würdigung der hervorgehobenen Gesichtspunkte durch das Berufungsgericht unmöglich sei oder mit der allgemeinen ‘ Lebenserfahrung in Widerspruch stehe« Es kann daher bereits aus allgemeinen Rechtsgründen auf diese Angriffe 1 nicht weiter eingegangen werden« Sine weitere Bilge der Revision gegen die tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichts macht geltend, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts der Klägerin heim Abschluss der .Vereinbarung vom 9o/lOo Februar 1950 nicht sämtliche Bereöh-nungsgrundlegen für die gegenseitigen Ansprüche der Parteien bekennt gewesen seien« Die Revision stützt sich hierbei zu Unrebht auf den Umstand, dass die Klägerin am 9«/ 10« Februar 1950 noch nicht die im Gesetz vom 25« März 1950 festgelegten steuerlichen Veranlegungszeiträume gekannt habe, die für den Beklagten die Möglichkeit einer Rückforderung der für ihn geleisteten Vorauszahlungen gegenüber dem Finanzamt eröffnet habe« Es ist bereits unter II9 1 dergelegt worden, dass die Regelung der steuerlichen Veranlagungszeiträume duroh das Gesetz vom 25« März 1950 für die Rechtsbeziehungen der Parteien ohne jede Bedeutung gewesen ist und deher auch nicht als Beredhnungs-grundlege für die gegenseitigen Ansprüche der Parteien angesehen werden kann« Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen über die Auslegung der Vereinbarung zwischen den Parteien zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin ln Kenntnis sämtlicher Berechnungsgrundlagen für die gegenseitigen Ansprüche der Parteien 'diese Vereinbarung geschlossen habe« * Somit exweisen sich sämtliche Hcrisionsangriffe • als unbegründet, so dass die Revision mit der XostenfoljC' aus § 97 Z?0 zuritckzuu eisen ist« Er. 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