Januar 1944 dem Kläger alle Ansprüche aus diesem Vermögensv.ert ab und verzichtete "insoweit unter unwiderruflicher Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht mit dem Hecht der Bestellung von Unterbevollmäcbtig-ten auf Stimmrechtsausübung"• Beide Gesellschaften heben eine Genehmigung für die teilweise Abtretung der Kommanditanteile durch die Beklagte an den Kläger, der ebenfalls Gesellschafter (Kommanditist) der beiden Gesellschaften ist, nicht ausgesprochen, .Die Opriba hat darüberhinaus während des Rechtssbreits an- eingewandt, dass die Abtretung der Gesellschaftsanteile ohne Gene’iiligang der Ccscllschafterversammluiig unwirksam und die unwiderrufliche Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht unter Verzicht auf eigene Stimmrechtsausübung im Rechtssinne die Abtretung des Stimmrechts darstelle und als solche unzulässig sei. Ausserdem sei die unwiderrufliche Erteilung der Stimmrechtsvollmacht hier auch deshalb unwirksam, well sie nur für einen Veil ihres Kommanditan-teils vorgenommen sei und damit zu einer unzulässigen Spaltung ihres einheitlichen Stimmrechts führe. nämlich die Abtretung der aus dem Gesellschafterrecht abgeleiteten Stimmrechtsbefugnis« Es begründet diese Auffassung mit der Erwägung, dass bei der Vollmacht der Bevollmächtigte ein fremdes Hecht wahrnehme und an die Weisungen des Vollmachtgebers gebunden sei, während hier der Kläger die Stimmrechtsbefugnis im eigenen Interesse wahrnehmen wolle und nach der Vereinbarung in Wahrheit Inhaber der Stimmrecht3befugnis «/erden sollte« Die Wirksamkeit eigner solchen Abtretung des Stimmrechts bestimmt sich nach der Ueinung des Berufungsgerichts nach allgemeinen Abtretungsgrund setzen, rie sie für die Übertragung eines Gesell- v erne inen, jedoch im Verhältnis zwischen den Perteien zu : bejahen« Der Kläger könne aber gleichwohl aus der Seil-recht sübertragung keine Hechte gegen die Beklagte herleiten, weil die Beklagte 'das Stimmrecht für ihre beiden Gesellschafteranteile nicht insgesamt Übertragen habe und bei einer Personalgesellschaft das Erfordernis einer einheitlichen Stimmabgabe für jeden Gesellschafteranteil nicht durch eine Spaltung des Stimmrechts in Frage gestellt werden könne» tigern Verzicht auf die eigene Stimmrechtsausübung eine qua-litativ beschränkte Übertragung der Gesellschaftsanteile, sellschafterversacmlung unter Berücksichtigung des § 135 * BGB nur in Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern zu Die Revision greift in ihren Ausführungen zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts an, nach der die Vereinbarung der Parteien nicht die Erteilung einer Stimm-rechtsVollmacht, sondern eine Stimmrechtsübertragung enthalte« Dieser Ausgangspunkt der Revision ist für die Beurteilung des Klagbegehrens in der Tat von entscheidender Bedeutung, weil entgegen der Meinung des Berufungsgerichts bereits die Annahme einer Stimmrechtstlbertragung ohne weiteres die Unwirksamkeit der dahingehenden Vereinbarung auch im Verhältnis zwischen den Parteien bedeuten würde« Aus der Zulässigkeit einer Abtretung des Gesellschafteranteils im ganzen mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder auf Grund einer dahingehenden Bestimmung in Gesellschafts vertrag folgt nicht die Zulässigkeit einer Abtretung einzelner Verwaltungsrechte, wie etwa des Stimmrechts (V/eipert ICom RGEIC ZIGB 2« Aufl § 109 Ben 7)* Die Abspaltung einzelner Verwaltungsrechte von dem Gescllschafteranteil in der Veise, dass sie auf einen anderen übertragen werden, ist nit dem Wesen der Gesamthandsgemeinschaft nicht zu vereinbaren. Es handelt sich hierbei nicht, wie bei dem Verbot einer Abtretung des Gesellschaftteranteils (§ 717 BGB) um eine abdingbare Vorschrift im Interesse der übrigen Gesellschafter« Es kann demzufolge die Abtretung einzelner Verwaltungs rechte auch nicht beim Pehlen einer Zustimmung seitens der Übrigen Gesellschafter nur als relativ unwirksam (§ 135 BGB) angesehen werden« 3s muss somit bei der Frsge nach der Wirksamkeit der Vereinbarung über die Stimmrechtsausübung davon aus-gegsngcn werden, dass sie als Stimmrechtsabtretung nicht wirksam sein kann» Andererseits würden gegen ihren rechtlichen Bestand keine.Bedenken zu erheben sein, wenn in ihr lediglich eine Bevollmächtigung des Klägers zu.erblicken und, eine.Anwendung der Grundsätze über die Stimmrechtsabtretung auf sie ausgeschlossen, sein v/ürde. einer Personalgesellschaft im allgemeinen auch die Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschaf tervcrsai.mlung von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig, weil das Stimmrecht ein höchstpersönliches Hecht in dem'Sinne ist, dass es in der Regel nur von dem.Gesellschafter selbst wahrgenoanen werdet kann« Im vorliegenden Falle bedarf es einer solchen Zustimmung für die Lrteilung einer Stincnrechtsvollmacht von, der Beklagten an den Kläger jedoch nicht, da bereits der Gesell-schaftsvertrag in zulässiger Weise die Vertretung eines Gesellschafters bei der Stimmabgabe in der Gcsellschafter- mächtigung dagegen belässt das Hecht bei dem bisherigen Rechtsträger und schafft nur zusätzlich eine weitere Befugnis in der Person des Bevollmächtigten* Babel ist es nicht notwendig, wie das Berufungsgericht offenbar meint,, dass die Begründung dieser Befugnis im Interesse oder sogar im ausschliesslichen Interesse des Vollmachtgebers liegt Denn gerade in Pällen der unwiderruflichen Vollmacht wird, wie das Reichsgericht wiederholt hervorgehoben hat (JU 192? Es kann daher allein aus den Umstand, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien auch oder wohl sogar ausschliesslich im Interesse destKlägers liegt, noch nichts gegen das Vorliegen einer Vollmacht hergeleitet werden* Dagegen erweist sich der sachliche Unterschied zwischen Abtretung und Vollmacht für die Beurteilung der* Vereinbarung von wesentlicher Bedeutung* Die Aufnahme eines Stinmrochtsverzichts in dieser Vereinbarung deutet, ohne dass es einer Erörterung über die Zulässigkeit eines solchen Verzichts bedarf, darauf hin, dass der Zweck die-,ser Vereinbarung auf einen Uechsel des Rechtsträgers gerichtet ist, dass nach den Sinn dieser Vereinbarung nunmehr anstelle der Beklagten der Kläger zur Ausübung des Stimmrechts allein befugt sein sollte* Neben dem Stlmm- ir ten durch diese Vereinbarung sichergestellt werden, dass nicht mehr die Beklagte als bisherige Trägerin des Stimmrechts, sondern der Kläger unter ausdrücklichem Ausschluss der Beklagten ohne zeitliche Beschränkung allein zur Ausübung des Stimmrechts befugt sein sollte. Der Zweck und die praktische Wirkung der vorliegenden Vereinbarung rücken diese in einen so engen Zusammenhang mit ' * .der dinglich wirkenden Abtretung, dass nur bei einer rein formalen Beurteilung dieser Zusammenhang ausser acht gelassen und allein der gewählten Rechtsform die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. für die Stiimnrechtsabtretung gelten, auf die unwiderrufliche Stimmrechts Vollmacht erforderlich« Es kann daher die Vereinbarung der Parteien, soweit sie die Erteilung einer unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht unter gleichzeitigem Stimmrechtsverzicht zu dem Gegenstand hat, nicht als wirksam angesehen werden« Für diese Beurteilung kenn es entgegen der Auffass der Revision auch nicht von Einfluss sein, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien ein Treuhendverhältnls bestehen und die Vereinbarung zwischen den Parteien über die Stimmrechtsvollmacht und den Stimmrechtsversicht im Hinblick auf die treuhänderische Gebundenheit der Beklagten gegenüber dem Kläger getroffen sein soll« Auch die Berücksichtigung dieses Treuhandver-hältnisses vermag eine andere Beurteilung der Stimmrechtevereinbarung nicht zu rechtfertigen« Die Rechtsstellung des Treugcbers gegenüber dem Treuhänder, der als Gesellschafter hinsichtlich seiner Beteiligung an einer Personal oocollach: ft durch ein Treuhpndverhält.,is gebunden ist, findet seine Grenzen und Schranken in den Grundlagen des Gesellschaftsrechts« Die Abhängigkeit des Treuhänders gegenüber dem Treugeber kann in einem solchen Falle nicht gegenüber einem Dritten möglich und zulässig sind» Es kann daher auch nicht auf der Grundlage eines Treuhandverhältnisses ein Rechtsverhältnis geschaffen werden, das nach Zweck und praktischer Wirkung die Abspaltung des Stimm-reohts von der Gesellschafterbeteiligung des Treuhänders an einer Personalgesellschaft darstellt«' Auch mit einem Hinweis auf die Bindung des Treuhänders gegenüber dem Treugeber kann ein solcher Eingriff in die Grundlagen des Gesellschaftsrechts nicht begründet werden« Gewiss kann sich ein Treuhänder für die Ausübung seines Stimmrechts in einer Personalgesellcchaft gewissen Bindungen gegenüber seinem Treugeber unterwerfen; diese Bindungen finden aber ihre inhaltlichen Grenzen an der Rechtsnatur der Personal-geSeilschaft und können nicht dazu ftthren, dass anstelle des Treuhänders der Treugeber ausschliesslich und allein nach eigener \7illensbildctng das Stimmrecht in der Gesellschaft ausübt. 4 Somit erweist sich bereits aus diesem rechtlichen Grund die Revision als unbegründet, so .dass zu der weiteren Präge, ob bei einer Personalgesellschaft eine uneinheitliche Stimmabgabe für einen Gesellschafteranteil „ unter Umständen zulässig ist, keine Stellung genommen
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Gesetzt §§ 105 ff IIGB, § 717 BGB- - ' f
Hechtssatz: 1.) sie Abtretung des Stimmrechts für-den Antel
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eines Gesellschafters an einer offenen Handelsge-'.
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Seilschaft ist nichtig.
2.) Die Erteilung einer unwiderruflichen’ Stixant^
rechtsvollmaoht unter gleichzeitigem StimmrechtsW iV
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verzieht' seitens des Gesellschafters gegenüber dein;
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auch dann, wenn die Erteilung einer Stimmrechts^ V:
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Vollmacht im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu-f. gelassen-ist. / •
Aktenzeichen: II ZR 111/50 Urteil vom 10. November 1951
OLG Celle
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XI ZB 1X1/50 . v
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Verkündet
am 10* November 1951 Hirth, Justizangestellter';
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.In dem Bechtsstreit
. desRechtsanv/alts Br« Hfl^l von ' cMHfetrasse A
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-ProzessbevoXtmächtigters< 'Rechtsanwalt Br« I
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Frau Hanna von B—^'jge
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'Beklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozessbevollmächtigter% Rechts&nwi
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hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« November 1951. unter Mitwirkung des Sen^tspräsidentcn Br« Canter und der Bundesrichter Br« Selowsky, Br. Haidinger, Br. Fischer und Br. Kuhn für Hecht erkannt:
Bie-Revision des .Klägers gegen nas Urteil • . ^ ^ " > ■„ *
des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
* Celle vom 6« Oktober 1950 wird auf Kosten des
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Klägers zurückgev/iesen.
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Von'Hechts wegen
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Tatbestand*
Die Parteien sind geschiedene Eneleute. Hoch vor rechtskräftigen Abschluss ihres Ehescheidungsverfahrens schlossen sie an 12« Kai 1946 sowie em 24. Juni 1946 zwei schriftliche Verträge. Im Vertrag von 12. I£ai 1946 trat die Beklagte .cn den Kläger von ihrem Haft-Kommanditanteil an «
der Opriba-üandels- und Verv/al t ungs-Xomnand itge se11 schaft in Rohbreken (Lippe) in* Höhe von nominell RU 308*700 einen
Teilbetrag von nominell RU 120*000 sowie von ihrem Pflicht-Xommsnditi nteil; an der gleichen Gesellschaft in Höhe von nominell RU 683*900 einen Teilbetrag von nominell RK 265*Ö0( mit Tirkung vom 1. Uai 1943 ab* Des-weiteren trat die Be-
klagte an den Kläger* nmit Rücksicht darhuf, dass diese Ab-
tretung erst nach Genehmigung durch die Gesellschaft wirksam <~ird, . unabhängig hiervon ••••• eile Ansprüche aus der abgetretenen Beteiligung mit T/irkttng vom 1* Kai 1943 abn und erteilte dem Kläger "hinsichtlich der abgetretenen Beteiligung v r vri d er ruf 1 i ch - unter Versieht auf eigene Stimmrechtscusubang insoweit - Stimmvollnacht mit dem Recht,!
Unterbevollndcntigte gu'b'esteTlen In dem Vertrag vom 24«
Juni 1946 trat sie an den Kläger u.a. von ihrem Huf t-Xomman-
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ditantell an der' Kommänditgesellschöft TMBBi Fabrik elek-tri scher Apparate "und Maschinen fiechf* in'3flttBMLn Höhe von
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nominell "RU 100*000, einen Teilbetrag von nominell RU 83*000 mit"Wirkung' yom 1* Januar 1944 ab, wobei als Grund für die
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Abtretung ausdrücklich % hervörgehoben \urde, dass der Anteil in H^he^’von 8$ f aus ilitteln des Klägers und in Höhe von 155* aus Uitteln der' Beklagten erworben vorden war und dass
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Eigentümerin dieses Vermögenswertes gewesen sei* "Vor* sorglich" trat die Beklagte ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1944 dem Kläger alle Ansprüche aus diesem Vermögensv.ert ab und verzichtete "insoweit unter unwiderruflicher Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht mit dem Hecht der Bestellung von Unterbevollmäcbtig-ten auf Stimmrechtsausübung"•
Die Gesellschaftsvertrüge der beiden genannten Ge-Seilschaften bestimmen in gleichlautenden Vorschriften! daß die Gesellschafter ihre Anteile an der Gesellschaft • ganz oder teilweise - nicht ohne Genehmigung der Ge Seilschaft&verSammlung veräußern odei verpfänden dürfen und daß .dieses Verbot sowohl für die Veräußerung oder Verpfändung an Dritte als auch für die Veräußerung und Verpfändung von Anteilen oder ,j;eilanteilen der Gesellschafter* untereinander gilt.Ferner regeln beide Gesell scbaftsverti\.ge - ebenfalls gleichlautend - die &>tlmmbe~ rpchtigung der einzelnen Gesellschafter d&hin, daß die Gesellschafter für Je volle 100»—BK eines Kapitalanteils 15 bezw* *0 Stimmen in der Gesellschafterversammlung haben und daß die Gesellschafter befugt sind9 sich durch andere Gesellschafter, ihre Ehegatten oder Verwandte gerader Linie auf Grund schriftlicher Vollmacht in den Ge Seilschafterversammlungen vertreten zu lassen, Y/ährend die Vertretung durch eine andere Persönlichkeit nur mit Zustimmung des (oder der) persönlich haftenden Gesellschafter (s) möglich ist*
Beide Gesellschaften heben eine Genehmigung für die teilweise Abtretung der Kommanditanteile durch die Beklagte an den Kläger, der ebenfalls Gesellschafter (Kommanditist) der beiden Gesellschaften ist, nicht ausgesprochen, .Die Opriba hat darüberhinaus während des Rechtssbreits an-
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gezeigt, dass die Hehrheit der Gesellschafter die Genehmigung abgelehnt habe«
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage die Reststellung begehrt, dass er berechtigt ist, für die Gesellschaftsanteile, die Gegenstand der Abtretungsverträge sind, das Stimmrocat euszuuben. In der zweiten Instanz hat er noch den Hilfsantrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, zu dulden, dass der Kläger für die in seinem Eeststellungs-antrag aufgeführten Gesellschaftsanteile das Stimmrecht ausübt,
Die Beklagte hat gegenüber dem Klagbegehren u«a. eingewandt, dass die Abtretung der Gesellschaftsanteile ohne Gene’iiligang der Ccscllschafterversammluiig unwirksam und die unwiderrufliche Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht unter Verzicht auf eigene Stimmrechtsausübung im Rechtssinne die Abtretung des Stimmrechts darstelle und als solche unzulässig sei. Ausserdem sei die unwiderrufliche Erteilung der Stimmrechtsvollmacht hier auch deshalb unwirksam, well sie nur für einen Veil ihres Kommanditan-teils vorgenommen sei und damit zu einer unzulässigen Spaltung ihres einheitlichen Stimmrechts führe.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagbegehren weiter, wobei er in erster Linie den Leistungsanspruch und nur hilfsweise den Eests’wellungsantrag geltend macht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
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Entscheidungsgrttnde i
Das Berufungsgericht erblickt in der unv/iderruf-liehen Erteilung der Stimnrechtsvollmacht unter gleichzei-
nämlich die Abtretung der aus dem Gesellschafterrecht abgeleiteten Stimmrechtsbefugnis« Es begründet diese Auffassung mit der Erwägung, dass bei der Vollmacht der Bevollmächtigte ein fremdes Hecht wahrnehme und an die Weisungen des Vollmachtgebers gebunden sei, während hier der Kläger die Stimmrechtsbefugnis im eigenen Interesse wahrnehmen wolle und nach der Vereinbarung in Wahrheit Inhaber der Stimmrecht3befugnis «/erden sollte« Die Wirksamkeit eigner solchen Abtretung des Stimmrechts bestimmt sich nach der Ueinung des Berufungsgerichts nach allgemeinen Abtretungsgrund setzen, rie sie für die Übertragung eines Gesell-
1 schafter&nteils im ganzen gelten« Demzufolge sei die Abtretung l , j des Stimmrechts ohne die erforderliche Genehmigung der Ge-
v erne inen, jedoch im Verhältnis zwischen den Perteien zu : bejahen« Der Kläger könne aber gleichwohl aus der Seil-recht sübertragung keine Hechte gegen die Beklagte herleiten, weil die Beklagte 'das Stimmrecht für ihre beiden Gesellschafteranteile nicht insgesamt Übertragen habe und bei einer Personalgesellschaft das Erfordernis einer einheitlichen Stimmabgabe für jeden Gesellschafteranteil nicht durch eine Spaltung des Stimmrechts in Frage gestellt werden könne»
tigern Verzicht auf die eigene Stimmrechtsausübung eine qua-litativ beschränkte Übertragung der Gesellschaftsanteile,
sellschafterversacmlung unter Berücksichtigung des § 135 * BGB nur in Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern zu
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Die Revision greift in ihren Ausführungen zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts an, nach der die Vereinbarung der Parteien nicht die Erteilung einer Stimm-rechtsVollmacht, sondern eine Stimmrechtsübertragung enthalte« Dieser Ausgangspunkt der Revision ist für die Beurteilung des Klagbegehrens in der Tat von entscheidender Bedeutung, weil entgegen der Meinung des Berufungsgerichts bereits die Annahme einer Stimmrechtstlbertragung ohne weiteres die Unwirksamkeit der dahingehenden Vereinbarung auch im Verhältnis zwischen den Parteien bedeuten würde«
Aus der Zulässigkeit einer Abtretung des Gesellschafteranteils im ganzen mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder auf Grund einer dahingehenden Bestimmung in Gesellschafts vertrag folgt nicht die Zulässigkeit einer Abtretung einzelner Verwaltungsrechte, wie etwa des Stimmrechts (V/eipert ICom RGEIC ZIGB 2« Aufl § 109 Ben 7)* Die Abspaltung einzelner Verwaltungsrechte von dem Gescllschafteranteil in der Veise, dass sie auf einen anderen übertragen werden, ist nit dem Wesen der Gesamthandsgemeinschaft nicht zu vereinbaren. Die Verwaltungsrechte sind vielmehr mit dem Gesellschaftsanteil notwendig verbunden und können von ihm nicht losgelöst und selbständig übertragen werden. Es handelt sich hierbei nicht, wie bei dem Verbot einer Abtretung des Gesellschaftteranteils (§ 717 BGB) um eine abdingbare Vorschrift im Interesse der übrigen Gesellschafter« Es kann demzufolge die Abtretung einzelner Verwaltungs rechte auch nicht beim Pehlen einer Zustimmung seitens der Übrigen Gesellschafter nur als relativ unwirksam (§ 135
BGB) angesehen werden«
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3s muss somit bei der Frsge nach der Wirksamkeit der Vereinbarung über die Stimmrechtsausübung davon aus-gegsngcn werden, dass sie als Stimmrechtsabtretung nicht wirksam sein kann» Andererseits würden gegen ihren rechtlichen Bestand keine.Bedenken zu erheben sein, wenn in ihr lediglich eine Bevollmächtigung des Klägers zu.erblicken und, eine.Anwendung der Grundsätze über die Stimmrechtsabtretung auf sie ausgeschlossen, sein v/ürde. Allerdings ist bei. einer Personalgesellschaft im allgemeinen auch die Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschaf tervcrsai.mlung von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig, weil das Stimmrecht ein höchstpersönliches Hecht in dem'Sinne ist, dass es in der Regel nur von dem.Gesellschafter selbst wahrgenoanen werdet kann«
Im vorliegenden Falle bedarf es einer solchen Zustimmung für die Lrteilung einer Stincnrechtsvollmacht von, der Beklagten an den Kläger jedoch nicht, da bereits der Gesell-schaftsvertrag in zulässiger Weise die Vertretung eines Gesellschafters bei der Stimmabgabe in der Gcsellschafter-
versamJLung„durch einen anderen Gesellschafter gestattet«
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dass die Abtretung zu einem Wechsel des Rechtsträgers fährt,
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während die Vollmachtserteilung unter Belassung der vollen Rechtssubstanz heim Vollmachtgeber nur die Befugnis des Bevollmächtigten zur Rechtsausübung im Kamen des Vollmacht-gebers begründet« Die Ybtretung bewirkt den Verlust der Rechtsstellung des bisherigen Rechtsinhabers« Die Bevoll-
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mächtigung dagegen belässt das Hecht bei dem bisherigen Rechtsträger und schafft nur zusätzlich eine weitere Befugnis in der Person des Bevollmächtigten* Babel ist es nicht notwendig, wie das Berufungsgericht offenbar meint,, dass die Begründung dieser Befugnis im Interesse oder sogar im ausschliesslichen Interesse des Vollmachtgebers liegt Denn gerade in Pällen der unwiderruflichen Vollmacht wird, wie das Reichsgericht wiederholt hervorgehoben hat (JU 192? » 1139; Varn 1935» 174 mit weiteren Hachv/eisen), die Erteilung der Vollmacht (auch) im Interesse des Bevollmächtigten liegen. Es kann daher allein aus den Umstand, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien auch oder wohl sogar ausschliesslich im Interesse destKlägers liegt, noch nichts gegen das Vorliegen einer Vollmacht hergeleitet werden* Dagegen erweist sich der sachliche Unterschied zwischen Abtretung und Vollmacht für die Beurteilung der* Vereinbarung von wesentlicher Bedeutung* Die Aufnahme eines Stinmrochtsverzichts in dieser Vereinbarung deutet, ohne dass es einer Erörterung über die Zulässigkeit eines solchen Verzichts bedarf, darauf hin, dass der Zweck die-,ser Vereinbarung auf einen Uechsel des Rechtsträgers gerichtet ist, dass nach den Sinn dieser Vereinbarung nunmehr anstelle der Beklagten der Kläger zur Ausübung des
Stimmrechts allein befugt sein sollte* Neben dem Stlmm-
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rechtsverzicht, der u*U* lediglich als eine schuldrecht-liehe Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger'ange sehen werden könnte, findet dieser Zweck in der Aufnahme der Unwiderruflichkeitsklausel für die erteilte Vollmacht seinen unmittelbaren Ausdruck* 3s sollte mit anderen Vor-
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ten durch diese Vereinbarung sichergestellt werden, dass nicht mehr die Beklagte als bisherige Trägerin des Stimmrechts, sondern der Kläger unter ausdrücklichem Ausschluss der Beklagten ohne zeitliche Beschränkung allein zur Ausübung des Stimmrechts befugt sein sollte. Wenn die Parteien dabei für die Verwirklichung dieses Zwecks nicht die Rechbsform der dinglich wirkenden Abtretung, sondern unter gleichzeitiger Begründung zwingender schuldrechtlicher Verpflichtungen die Rechtsform der Vollmacht gewählt haben, so kann das in diesem Zusammenhang nicht entscheidend sein. Der Zweck und die praktische Wirkung der vorliegenden Vereinbarung rücken diese in einen so engen Zusammenhang mit ' * .der dinglich wirkenden Abtretung, dass nur bei einer rein formalen Beurteilung dieser Zusammenhang ausser acht gelassen und allein der gewählten Rechtsform die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Bereits bei der Präge der Pormbedürftigkeit einer unwiderruflichen j
Vollmacht zu dem Abschluss eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts hat des Reichsgericht betont, dass im Hinblick auf die gleiche Zv:cclcbestiemung einer solchen Vollmacht mit dem Zweck des Hauptgeschäfts die Anwendung der Pormvorschrift auf die Vollmacht trotz der Bestimmung des § 167 BG-B geboten sei (RGZ 110, 319)* Me Berücksichtigung des engen Zusammenhangs einer unwiderruflichen Vollmacht nach ihrer T wirtschaftlichen Zweckbestimmung ist auch im Palle einer unwiderruflichen Stimmrechtsvollxaacht der vorliegenden Art geboten. Stellt sich diese wie hier nach Zweck und praktischer Virkung als eine StimmreShtsabtretung dar, so
ist auch die Anwendung der gleichen Rechtsgrundsätze, die
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für die Stiimnrechtsabtretung gelten, auf die unwiderrufliche Stimmrechts Vollmacht erforderlich« Es kann daher die Vereinbarung der Parteien, soweit sie die Erteilung einer unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht unter gleichzeitigem Stimmrechtsverzicht zu dem Gegenstand hat, nicht als wirksam angesehen werden«
Für diese Beurteilung kenn es entgegen der Auffass der Revision auch nicht von Einfluss sein, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien ein Treuhendverhältnls bestehen und die Vereinbarung zwischen den Parteien über die Stimmrechtsvollmacht und den
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Stimmrechtsversicht im Hinblick auf die treuhänderische Gebundenheit der Beklagten gegenüber dem Kläger getroffen sein soll« Auch die Berücksichtigung dieses Treuhandver-hältnisses vermag eine andere Beurteilung der Stimmrechtevereinbarung nicht zu rechtfertigen« Die Rechtsstellung des Treugcbers gegenüber dem Treuhänder, der als Gesellschafter hinsichtlich seiner Beteiligung an einer Personal oocollach: ft durch ein Treuhpndverhält.,is gebunden ist, findet seine Grenzen und Schranken in den Grundlagen des Gesellschaftsrechts« Die Abhängigkeit des Treuhänders gegenüber dem Treugeber kann in einem solchen Falle nicht
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dazu führen, dass die Stellung des Treuhänders als Gesellschafter berührt und damit unmittelbar ln die Rechts-* Beziehungen der Gesellschafter untereinander eingegriffen wird« Bas Treuhandverhältnis kann dem Treugeber keine weitergehenden Köglichkeiten einer Einwirkung auf den Treu-Wtod« geben, wie eie durch die. Begründung anderweitiger
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gegenüber einem Dritten möglich und zulässig sind» Es kann daher auch nicht auf der Grundlage eines Treuhandverhältnisses ein Rechtsverhältnis geschaffen werden, das nach Zweck und praktischer Wirkung die Abspaltung des Stimm-reohts von der Gesellschafterbeteiligung des Treuhänders an einer Personalgesellschaft darstellt«' Auch mit einem Hinweis auf die Bindung des Treuhänders gegenüber dem Treugeber kann ein solcher Eingriff in die Grundlagen des Gesellschaftsrechts nicht begründet werden« Gewiss kann sich ein Treuhänder für die Ausübung seines Stimmrechts in einer Personalgesellcchaft gewissen Bindungen gegenüber seinem Treugeber unterwerfen; diese Bindungen finden aber ihre inhaltlichen Grenzen an der Rechtsnatur der Personal-geSeilschaft und können nicht dazu ftthren, dass anstelle des Treuhänders der Treugeber ausschliesslich und allein nach eigener \7illensbildctng das Stimmrecht in der Gesellschaft ausübt. 4
Somit erweist sich bereits aus diesem rechtlichen Grund die Revision als unbegründet, so .dass zu der weiteren Präge, ob bei einer Personalgesellschaft eine uneinheitliche Stimmabgabe für einen Gesellschafteranteil „ unter Umständen zulässig ist, keine Stellung genommen
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