BGH · II ZR 111/12 vom 06.11.2012
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Februar 2012 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. als Aufsichtsrat der Beklagten entweder die Risiken der Derivategeschäfte, die der Vorstand der Beklagten eingegangen war, nicht selbständig abgeschätzt hat oder er - wenn er die Risiken der Derivategeschäfte abgeschätzt hat - in der Öffentlichkeit Kritik an der Geschäftspolitik des Vorstands dahin geäußert hat, dass die Derivategeschäfte mit Risiken verbunden seien, die von niemandem abgeschätzt werden könnten, weil sie objektiv unabschätz-bar seien, und diese Äußerungen die Kreditwürdigkeit der Beklagten gefährdeten, sowie dass dies für die Aktionäre der Beklagten erkennbar war. Auch soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser von ihm festgestellten Tatsachen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für nichtig erklärt hat, besteht kein Zulassungsgrund. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Entlastungsentscheidung der Hauptversammlung wegen eines Gesetzesverstoßes anfechtbar ist, wenn damit ein tatsächliches Verhalten gebilligt wird, das einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (vgl. Ob Entlastungsbeschlüsse dann nicht anfechtbar sind, wenn für die Hauptversammlung das tatsächliche Verhalten nicht erkennbar war, das den Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig, weil das Berufungsgericht von der Erkennbarkeit ausgegangen ist. Wann der Hauptversammlung ein tatsächliches Verhalten eines Vorstands oder Aufsichtsrats erkennbar ist, ist vom Einzelfall abhängig und weder grundsätzlich klärungsbedürftig noch -fähig. Das Berufungsgericht weicht mit dem Befund eines eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstoßes auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab und hat sie nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise grundsätzlich missverstanden oder einen unrichtigen Obersatz gebildet. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht eine eindeutige Pflichtverletzung in der die Kreditwürdigkeit der Beklagten gefährdenden Äußerung des Aufsichtsrats Prof.