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BGH · II ZR 110/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 110/73

BGB § 823 De Wer den Verkehr auf einer Schiffahrtsstraße (hier: der Mosel) zu sichern hat, ist grundsätzlich nicht gehalten, die Schweißnähte eines Wehrsektors vor dessen Einbau in die Wehranlage auf eine plangerechte und fehlerfreie Ausführung zu überprüfen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Köln vom 1. Die Parteien sind in den Vorinstanzen offenbar davon aus gegangen, daß sich die Beklagte bei der - im Zuge der Mosel kan alisierung erfolgten - Errichtung der Wehr- und Schleusenanlage Le^H wie ein privater Bauherr betätigt hat und daß dementsprechend ihre Haftung für damit im Zusammenhang stehende Schäden nach den §§ 823 ff. Jedoch kann sich die öffentliche Hand privater Mittel bedienen, um in diesem Bereich öffentliche Aufgaben zu bewältigen und insoweit deren Durchführung auf die Ebene des Privat rechts verlegen (BGHZ 48, 98, 103)* Das ist bei der Errichtung der Wehr- und Schleusenanlage Lehen dadurch geschehen, daß die Beklagte den Bau der Anlage einer unter Führung der Friedrich K0B, Maschinen- und Stahlbau, RhMHHHft, stehenden Arbeitsgemeinschaft privater Unternehmen durch privat rechtlichen Vertrag übertragen hat. Auch hat sie, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, nicht selbst durch ihre Wasser- und SchiffahrtsVerwaltung, in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Bauarbeiten Einfluß genommen, daß sie diese wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muß, wie wenn die Arbeitsgemeinschaft lediglich als ihr Werkzeug bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig geworden wäre. 2. a) Wer eine Wasserstraße für den Schiffsverkehr frei gibt, hat zur Erfüllung der ihm daraus erwachsenden Verkehrs sicherungspflicht dafür zu sorgen, daß dieser durch die Beschaffenheit der Wasserstraße oder ihrer Einrichtungen nicht gefährdet wird oder Schäden erleidet. Allerdings gilt auch insoweit der Grundsatz, daß die Verkehrs siche rungspflicht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auszuüben ist (vgl. Deshalb hat sie der Verkehrssiche rungspflichtige vor dem Einbau in das Wehr sorgsam darauf zu überprüfen, ob sie plangerecht und fehlerfrei hergestellt sind, damit sie die ihnen zugedachte Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen können. Das bedeutet jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht, daß er die Sektoren bis in die letzten Einzelheiten untersuchen , insbesondere noch Schrauben, Nieten oder Schweißnähte nachsehen muß, es sei denn, daß ihm hierfür besondere Umstände, beispielsweise die Arbeitsweise der aus-führenden Unternehmen und der von diesen eingesetzten Arbeitskräfte oder deren mangelhafte Überwachung auf der Baustelle, Anlaß geben. Auch waren diese während ihrer Arbeit laufend zu beaufsichtigen, und zwar durch einen von der dafür anerkannten Stelle bestätigten Schweißfachingenieur , der auf dem Gebiet des Stahlbaus erfahren sein mußte und die Verantwortung für die Güte der Schweißarbeiten sowie für die richtige Auswahl der Schweißer zu tragen hatte. Unter diesen Umständen konnte aber von der Beklagten jedenfalls nicht ohne besonderen Anlaß verlangt werden, nun auch ihrerseits eine - nochmalige - Überprüfung der Schweißnähte der Wehr Sektoren vorzunehmen, wozu sie auch nichts anderes hätte tun können, als einen Fachmann, wie er den bauausführenden Unternehmen bereits durch die DIN 4100 für die Überwachung der Schweißarbeiten vorgeschrieben war, heranzuziehen. c) Entgegen der Ansicht der Revision ergab sich eine solche Überprüfungspflicht der Beklagten auch nicht daraus, daß das Neubauamt Mosel-Ost die Bauzeichnung der bauausführenden Unternehmen für die beweglichen Wehr Sektoren lediglich "vorbehaltlich der statischen Berechnung" genehmigt hatte und die von diesen Unternehmen zeitlich später vor gelegte Statik von einer anderen Befestigungsart der Knaggen ausging, als sie die Bauzeichnung vor sah und anscheinend auch tatsächlich aus-geführt worden ist. Insoweit beachtet die Revision nicht genügend, daß der von der Beklagten zur Nachprüfung der statischen Berechnung herangezogene freie Prüfingenieur LflHIHi diese für richtig befunden hatte, weshalb für sie kein Anlaß bestand, nochmals ihrerseits Bauzeichnung und Statik miteinander zu vergleichen, und bei Vorliegen irgendwelcher Abweichungen eine genaue Untersuchung auf der Baustelle selbst vorzunehmen. Wie oben unter b) dargelegt, war die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für die Mosel gehalten, die beweglichen Wehr Sektoren vor dem Einbau in das Wehr der Staustufe LeiB sorgsam darauf zu überprüfen, ob sie plangerecht und fehlerfrei hergestellt waren, damit sie die ihnen zugeordnete Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen konnten. Dieses wird nunmehr Gelegenheit haben, die erwähnte Prüfungspflicht und deren Beobachtung durch die Beklagte im einzelnen darzustellen, wobei auch von Bedeutung sein können der Runderlaß der Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 14.

Zitierte Normen: § 839 BGB
KnaggenÜberprüfungSektorWehranlageKlägerinUnternehmenSchweißnahtRevision

Volltext der Entscheidung

Nach schla ge werk: Ja BGHZs	nein
BGB § 823 De
 Wer den Verkehr auf einer Schiffahrtsstraße (hier: der Mosel) zu sichern hat, ist grundsätzlich nicht gehalten, die Schweißnähte eines Wehrsektors vor dessen Einbau in die Wehranlage auf eine plangerechte und fehlerfreie Ausführung zu überprüfen.
BGH, Urt. v. 13. Februar 1975 - II ZR 110/73 - Schiffahrtsobei
 gericht Köln
 Schiffahrtsge-richt St. Goar
//u
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 110/73	URTEIL	Verkündet	am
13. Februar 1975 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der FrHUB Maa ___
van Sch^B^ HeeBBBB/Nl ihren Vorstand Direktor H
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, vertreten durch van	daselbst,
 Klägerin und Revi sions kl ägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirekt!on in	diese
 vertreten durch ihren Präsidenten,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Köln vom 1. Juni 1973 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schiffahrtsobergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 14. Mai 1965 brach aus der Wehranlage der Moselstaustufe Lehen unter dem Druck der Strömung der mittlere Sektor heraus, weil einzelne Schweißnähte (Stumpf- und Kehlnähte) der Endanschläge (Knaggen) des Sektors infolge zu geringer Dicke gerissen waren und deshalb die Knaggen den Sektor nicht mehr in der oberen End Stellung hatten halten können. Durch den Bruch verringerte sich der Wasser stand in der Haltung Lehen innerhalb kurzer Zeit erheblich, so daß eine größere Anzahl von Schiffen auf Grund geriet und beschädigt wurde. Unter diesen Fahrzeugen befand sich das von der Klägerin gegen die Gefahren der Schiffahrt versicherte Personenmotorschiff "EM"»
 
Die Klägerin nimmt die Beklagte, der die Unterhaltung der Mosel als Schiffahrtsstraße und die Sicherung des Verkehrs auf dieser obliegt, auf Ersatz des Havarieschadens der Interessenten des MS "ESP" in Anspruch«
Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1670,77 hfl nebst Zinsen zu verurteilen. Sie wirft der Beklagten vor, ihre Verkehrs sicherungspflicht schuldhaft verletzt zu haben. So habe sie es beim Bau der Wehranlage pflichtwidrig unterlassen zu prüfen, ob die von ihr "vorbehaltlich der statischen Berechnung zur Ausführung genehmigten" Bauzeichnungen (Bl. Nr. 27_und J28 der mit der Herstellung der Wehranlage beauftragten Arbeitsgemeinschaft) mit den zeitlich später gefertigten statischen Berechnungen übereinstimmten, was hinsichtlich der Dicke der Kehlnähte der Knaggen nicht der Fall gewesen sei. Außerdem habe sie den - heraus gebrochenen -Sektor vor seinem Einbau in das Wehr nicht auf seine ordnungsgemäße Herstellung untersucht. Hierzu habe insbesondere deshalb Anlaß bestanden, weil das Anschweißen der Knaggen (durch Stumpf nähte) an den Sektor von der zunächst vorgesehenen Konstruktion abgewichen sei. Bei einer Untersuchung hätte sie aber ohne weiteres erkennen können, daß sowohl die Stumpf nähte als auch die Kehlnähte nicht ordnungsgemäß ausgeführt seien.
Demgegenüber bestreitet die Klägerin jedes Verschulden an dem Herausbrechen des Sektors. Eventuelle Überprüfungen von Schweißnähten hätten den Herstellern der Wehranlage, hingegen nicht ihr oblegen. Da es sich bei diesen um angesehene Unternehmen gehandelt habe, habe
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sie sich darauf verlassen dürfen, daß die Überprüfungen auch erfolgten, zu demal sie mit ihnen abgesprochen gehabt habe, daß für geschweißte Stahlbauten die Vorschriften der - u.a. bestimmte Überprüfungen von Schweiß arbeiten vorsehenden - DIN 4100 als vereinbart gelten. Auch habe sie die Konstruktionszeichnungen für die Knaggen nicht auf ihre Übereinstimmung mit den statischen Berechnungen prüfen müssen, da bei derartigen Zeichnungen üblicherweise zunächst nur Erfahrungswerte angenommen werden würden, deren Überprüfung anschließend durch die statische Berechnung erfolge; allein deren Werte seien sodann für die Herstellung maßgebend.
Beide Vor Instanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Schiffahrtsobergericht zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
1. Die Parteien sind in den Vorinstanzen offenbar davon aus gegangen, daß sich die Beklagte bei der - im Zuge der Mosel kan alisierung erfolgten - Errichtung der Wehr- und Schleusenanlage Le^H wie ein privater Bauherr betätigt hat und daß dementsprechend ihre Haftung für damit im Zusammenhang stehende Schäden nach den §§ 823 ff. BGB zu beurteilen ist, hingegen insoweit Art. 34 GG, § 839 BGB nicht anwendbar sind. Dieser Ansicht sind auch das Schiffahrtsgericht und das Schiffahrtsobergericht.
 
Ihr ist zuzustimmen. Zwar stellt der Ausbau einer öffentlichen Wasserstraße eine wichtige öffentliche Aufgabe dar und ist dem Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Jedoch kann sich die öffentliche Hand privater Mittel bedienen, um in diesem Bereich öffentliche Aufgaben zu bewältigen und insoweit deren Durchführung auf die Ebene des Privat rechts verlegen (BGHZ 48, 98, 103)* Das ist bei der Errichtung der Wehr- und Schleusenanlage Lehen dadurch geschehen, daß die Beklagte den Bau der Anlage einer unter Führung der Friedrich K0B, Maschinen- und Stahlbau, RhMHHHft, stehenden Arbeitsgemeinschaft privater Unternehmen durch privat rechtlichen Vertrag übertragen hat. Auch hat sie, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, nicht selbst durch ihre Wasser- und SchiffahrtsVerwaltung, in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Bauarbeiten Einfluß genommen, daß sie diese wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muß, wie wenn die Arbeitsgemeinschaft lediglich als ihr Werkzeug bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig geworden wäre.
2. a) Wer eine Wasserstraße für den Schiffsverkehr frei gibt, hat zur Erfüllung der ihm daraus erwachsenden Verkehrs sicherungspflicht dafür zu sorgen, daß dieser durch die Beschaffenheit der Wasserstraße oder ihrer Einrichtungen nicht gefährdet wird oder Schäden erleidet. Deshalb muß er bereits bei der Errichtung von Wasaerbauwerken, die die Schiffbarkeit einer Wasserstraße ermöglichen, erweitern oder verbessern sollen, darauf achten, daß sie frei von Mängeln sind, die zu einer Gefährdung des Schiffsverkehrs führen oder ihm Schaden zufügen können.
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Errichtet der Verkehrssicherungspflichtige derartige Bauwerke nicht seihst, sondern beauftragt er damit Dritte, so muß er sie hinreichend überwachen, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, seine Pflichten nicht genügend beobachtet zu haben. Allerdings gilt auch insoweit der Grundsatz, daß die Verkehrs siche rungspflicht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auszuüben ist (vgl. BGHZ 37, 69, 71). Bestimmend für ihren Umfang sind dabei die jeweiligen Umstände des Falles.
b)	Für einen ausreichenden Wasser stand innerhalb einer Stauhaltung und damit für einen sicheren Schiffsverkehr sind die beweglichen Wehr Sektoren von ganz wesentlicher Bedeutung. Deshalb hat sie der Verkehrssiche rungspflichtige vor dem Einbau in das Wehr sorgsam darauf zu überprüfen, ob sie plangerecht und fehlerfrei hergestellt sind, damit sie die ihnen zugedachte Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen können. Das bedeutet jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht, daß er die Sektoren bis in die letzten Einzelheiten untersuchen , insbesondere noch Schrauben, Nieten oder Schweißnähte nachsehen muß, es sei denn, daß ihm hierfür besondere Umstände, beispielsweise die Arbeitsweise der aus-führenden Unternehmen und der von diesen eingesetzten Arbeitskräfte oder deren mangelhafte Überwachung auf der Baustelle, Anlaß geben. Denn das wäre, was die Revision nicht genügend berücksichtigt, mit einem Aufwand verbunden, der dem Verkehrssicherungs pflichtigen grundsätzlich nicht zuzu demuten ist. Auch wäre es nicht gerechtfertigt, ihn so zu behandeln, daß er sich auf die allgemein
 
bekannte Zuverlässigkeit eines zur Ausführung heran-gezogenen Unternehmens überhaupt nicht verlassen darf. Gerade hier lag es nach dem angefochtenen Urteil so, daß die von der Beklagten mit der Errichtung der Staustufe betrauten Unternehmen "beste Gewähr für eine einwandfreie Arbeit" boten. Außerdem hatte die Beklagte sie ausdrücklich verpflichtet, bei der Durchführung der Schweißarbeiten die Vorschriften der DIN 4100 zu beachten. Danach (vgl. deren Beiblatt 1) waren sie gehalten, mit der Vornahme der Schweißarbeiten nur solche Schweißer zu betrauen, die bestimmte fachliche Mindestanforderungen erfüllten. Auch waren diese während ihrer Arbeit laufend zu beaufsichtigen, und zwar durch einen von der dafür anerkannten Stelle bestätigten Schweißfachingenieur , der auf dem Gebiet des Stahlbaus erfahren sein mußte und die Verantwortung für die Güte der Schweißarbeiten sowie für die richtige Auswahl der Schweißer zu tragen hatte. Unter diesen Umständen konnte aber von der Beklagten jedenfalls nicht ohne besonderen Anlaß verlangt werden, nun auch ihrerseits eine - nochmalige - Überprüfung der Schweißnähte der Wehr Sektoren vorzunehmen, wozu sie auch nichts anderes hätte tun können, als einen Fachmann, wie er den bauausführenden Unternehmen bereits durch die DIN 4100 für die Überwachung der Schweißarbeiten vorgeschrieben war, heranzuziehen.
c)	Entgegen der Ansicht der Revision ergab sich eine solche Überprüfungspflicht der Beklagten auch nicht daraus, daß das Neubauamt Mosel-Ost die Bauzeichnung der bauausführenden Unternehmen für die beweglichen Wehr Sektoren
 lediglich "vorbehaltlich der statischen Berechnung" genehmigt hatte und die von diesen Unternehmen zeitlich später vor gelegte Statik von einer anderen Befestigungsart der Knaggen ausging, als sie die Bauzeichnung vor sah und anscheinend auch tatsächlich aus-geführt worden ist. Insoweit beachtet die Revision nicht genügend, daß der von der Beklagten zur Nachprüfung der statischen Berechnung herangezogene freie Prüfingenieur LflHIHi diese für richtig befunden hatte, weshalb für sie kein Anlaß bestand, nochmals ihrerseits Bauzeichnung und Statik miteinander zu vergleichen, und bei Vorliegen irgendwelcher Abweichungen eine genaue Untersuchung auf der Baustelle selbst vorzunehmen. Davon abgesehen steht nach dem angefochtenen Urteil fest, daß auch die in der Bauzeichnung vorgesehene Befestigungsart der Knaggen allen Anforderungen genügt hätte, wenn die hierzu anzubringenden Schweißnähte ordnungsgemäß gelegt worden wären.
d)	Trotzdem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Wie oben unter b) dargelegt, war die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für die Mosel gehalten, die beweglichen Wehr Sektoren vor dem Einbau in das Wehr der Staustufe LeiB sorgsam darauf zu überprüfen, ob sie plangerecht und fehlerfrei hergestellt waren, damit sie die ihnen zugeordnete Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen konnten. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Jedoch hat es unerörtert gelassen, ob der Beklagten, wenn sie dieser Prüfungspflicht nachgekommen ist oder wäre, die offenbar auch äußerlich fehlerhaften Schweißnähte der Knaggen hätten auffallen und sie zu einer weiteren Untersuchung hätten veranlassen müssen, auch wenn sie an sich
 
die Nähte nicht besonders nachzusehen hatte. Ohne eine solche Erörterung läßt sich der Streitfall aber nicht abschließend beurteilen. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr Gelegenheit haben, die erwähnte Prüfungspflicht und deren Beobachtung durch die Beklagte im einzelnen darzustellen, wobei auch von Bedeutung sein können der Runderlaß der Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 14. Dezember 1948 - W 33/8104/48 über "Verantwortlichkeit bei Bauten der Wasserstraßenverwaltung” sowie die am 30. Juni 1967 vom Bundesminister für Verkehr verfügte Allgemeine Dienstvorschrift der Wasser- und SchiffahrtsVerwaltung (ADW) Nr. 3004 betr. Verantwortung bei Bauten.
Stimpel	Richter	am	BGH	Fleck	Dr.	Bauer
 hat Sonderurlaub und kann daher nicht unterschreiben .
Stimpel
 Dr. Kellermann	Dr. Tidow