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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Schulze für Hecht erkannt: Die Beklagten zu 2) bis 5), die zu den ankaufs-berechtigten Mitgliedern der Familie gehören, vertreten den Standpunktj ihnen und den übrigen en-kaufsberechtigten Familienmitgliedern stehe beim Tode der Klägerin das Hecht zu, deren Geschäftsanteil gegen Zahlung des halben Werts zu erwerben« Die Klägerin hält die Verpflichtung zur Abtretung dieses Geschäftsanteils zu dem halben Wert für unwirksam, da sie der Form des § 15 Abs.4 GmbHG entbehre. Im Übrigen sei das Recht, den Geschäftsanteil Kruss zu dem halben Wert zu erwerben, durch Vertrag vom 15* Juli 195Ö daran geknüpft worden, daß sie, die Klägerin, die erhöhte Pension verlange, und ein solches Verlangen habe sie nicht gestellt. Die Klägerin hat nach einem ursprünglich anderen Anträge den Antrag gestellt, gegenüber der Beklagten zu 1) festzustellen, daß der Gesellschaftsvertrag die Erben der Klägerin nicht verpflichtet, den Geschäftsanteil Kj^^^zu dem halben Y/ert herzugeben, und gegenüber den Beklagten zu 2) bis 5) festzustellen, daß sie keinen Anspruch auf Übertragung des Geschäftsanteils Kruss zu dem halben Y/ert haben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch geltend gemacht: Der Portgeltung des Ankaufsrechts zun halben Wert stehe entgegen, daß der Ges cll3 chef t’s-vertrag ein solches Hecht nicht enthalte, sondern vielmehr ein Ankaufsrecht zu dem vollen Wert gehe. Jedenfalls verstoße die Inanspruchnahme eines Ankaufsrechts zu dem halben Wert gegen Treu und Glauben. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß Gewinne von insgesamt 2.102.165,57 DM vorgetragen und offene Reserven von 750.000,— DM gebildet worden seien und der Geschäftsanteil Kruss hieran in seinem Verhältnis zu dem Gesamtkapital, nämlich^/5, und nicht bloß zu 50 # dieser Quote, also zu 1/10, teilnehme. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die Mitglieder der Gruppe Zuntz nicht das Hecht hätten, den Geschäftsanteil Kru$s zu dem halben Wert zu erwerben, hilfsweise dcill. Bas Berufungsgericht meint» den Anträgen gegenüber der Beklagten zu 1) fehle das Rechtsschutzinteresse« da das Ankauforecht zu dem halben Wert kein sich aus dem Ge&ellschaftsvertrag ergebendes Recht, sondern ein Individualrecht sei und sich die beklagte Gesellschaft eines solchen Rechts nicht berühmt habe. Ba die Klägerin ein solches Verlangen nicht gestellt, die Beklagte zu 1) aber ein solches Pensionsversprechen abgegeben und dabei zu dem Ausdruck gebracht hat, damit sei für die begünstigten Mitglieder der Pamilie 2^^ das Recht entstanden, den Geschäftsanteil Kruss zu dem halben Wert zu erwerben, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) ein rechtliches Interesse daran, geklärt zu erhalten, ob diese Annahme zutrifft. Das Berufungsgericht meint in Übereinstimmung mit den Landgericht: Während die Restitutionsberechtigten es in Ziffer IV Anlage 4 des Restitutionsvergleicho übernommen hätten, zu bewirken, daß die zu gründende GmbH der Klägerin die vorgesehene höhere Pension verspricht, sei die von Markus Kruss in dieser Vertragsbestimmung übernommene Verpflichtung, den Geschäftsanteil zun halben Wert herzugeben, bereits endgültig gewesen. Das Berufungsgericht hat dies auf Grund des Art. 56 Abs.3 der Hückerstattungoanordnung der Alliierten Koiteandantur Berlin vom 26. Nach dieser Bestimmung hat das Wiedergutmachungsamt, falls eine gütliche Einigung erzielt wird, die Vereinbarung auf Antrag schriftlich niederzulegen und den Beteiligten von Amts wegen eine Ausfertigung der Niederschrift zu erteilen. b) Rechtsprechung und Literatur haben zu der Frage, ob ein von Wiedergutnachungsamt protokollierter Vergleich schon ohne eine dem Art. 56 Abs.3 8atz 2 REAO entsprechende Vorschrift als ein gerichtlicher Vergleich angesehen v/erden könne, mit den verschiedensten Argumenten Stellung genommen. LG Berlin aaO und das Rechtsgutachten Nr. 18 im Mitteilungsblatt des Landesamts für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Hessen 1948, 14), wohl aber, wie ein Gericht zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung berufen ist, die beschränkte Sachentscheidungobefugnis nach Art. 56 Abs. 2 REAO (ebenso Art. 54 Abs. 2 REG Br2, Art. 62 Abs. 2 REG AmZ) hat und seine Entscheidungen der Beschwerde unterliegen (Beyer, SJZ 1949 Sp. 421 Anm.; LG Düsseldorf, RzW 1951, 334). Verwertet wurde auch, daß die v/iedergutmachungsärater bei der Zwangsvollstreckung der von ihnen protokollierten Vergleiche und ihrer rechtskräftigen Beschlüsse nach Art. 59 REAO, Art. 57 REG BrZ und Art. 65 REG AmZ die Punktionen des Vollstreckungsgerichts haben (Rechtsgutachten Nr. 18; LG Düsseldorf aaO). 189 Rs) wird der Standpunkt vertreten, daß die ausdrückliche Gleichstellung der vom Y/iedergut-machungcamt beurkundeten Vergleiche mit einem gerichtlichen Vergleich nicht nötig gewesen sei, weil nach Art. 59 REAO, Art. 57 REG BrZ und Art. 65 REG AmZ aus den vom Wiedergutmachungsamt ausgefertigten Vereinbarungen die Zwangsvollstreckung stattfindet. c) War das Wiedergutmachungsamt aber auch ohne den späteren Satz 2 des Art. 56 Abs. 5 REAQ in der Lage, in einen von ihm protokollierten Rückerstattungsvergleich die Verpflichtung zur Übertragung eines GmbH-Geschäftsan-teils aufzunehmen, so konnte in ein solches Protokoll rechtsv/irksam auch das hier umstrittene Ankaufsrecht zu dem halben Wert aufgenommen. Sie übersieht hierbei, daß das Ankaufsrecht zu dem halben Wert zur Voraussetzung hat, daß der Klägerin statt 50 # der Pension ihres Mannes 66 2/3 $ versprochen wurden. Das Berufungsgericht meint, die Beklagten zu 2) bis 5) hätten durch die einseitige Herbeiführung des höheren'Pensionsversprechens die Voraussetzung für das Ankaufsrecht zu dem halben Wert schaffen dürfen und erfüllt. Wie sich aus dem Restitutionsvergleich ergebe, seien die Klägerin und ihr Mann damit einverstanden gewesen, daß dieses Ankaufsrecht durch Übernahme der erhöhten PensionsVerpflichtung entstehe; das im Vertrage vom 15* Juli 1958 vorgesehene Verlangen der Klägerin habe keine eigenständige Bedeutung. Nicht frei von Hechteirrtum- sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht zu der Präge Stellung nimmt, ob die Inanspruchnahme des Ankaufsrechts zun halben Wert gegen Treu und Glauben verstößt. Außerdem bestimme sich die Höhe des Entgelts für den Geschäftsanteil Ki^l na°h einem Zeitpunkt, der nach dem Tode der Klägerin liege. Daher könne die Frage, ob das Verlangen nach Überlassung des Geschäftsanteils KfBP zu dem halben Wert mit Rücksicht auf seinen wirklichen Wert gegen Treu und Glauben verstoße, nicht nach den jetzigen Verhältnissen beurteilt werden. Nach der Ziffer IV der Anlage 4 des Hestitutionsvergleichs war die Voraussetzung für dps Ankaufsrecht zu dem halben Wert, nämlich das erhöhte Pensionsversprechen, innerhalb von 3 Monaten nach dem Tode von Markuc herbeizuführen, wälitfend das Ankaufsrecht gegenüber den Erben oder Vermächtnisnehmern der Klägerin auaauüben ist und nur binnen drei Monaten nach Feststellung des Erbrechts oder des Vermächtnisenspruchs ausgeübt werden kann. Die Voraussetzung für die Entstehung des Ankaufsrechts hätte sicher nicht geschaffen werden dürfen, wenn die Klägerin beim Tode ihres Mannes schwer krank und mit ihrem baldigen Ableben zu rechnen gewesen wäre. Da die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ein Ankaufsrecht zu dem halben Wert nicht besteht, und sie diesen Antrag unter anderem damit begründet, die Voraussetzung für die Entstehung dieses Hechts habe nicht geschaffen werden dürfen, war und ist hierzu Stellung zu nehmen. d) Die Beklagten zu 2) bis 5) haben die Erhöhung des Pensionsvoroprechens ausdrücklich zu dem Zweck herbeigeführt, das Ankaufsrecht zu dem halben Wert zur Entstehung zu bringen. Sie haben im vorliegenden Rechtsstreit mit Nachdruck den Standpunkt vertreten, daß ihnen dieses Recht auch bei einem Gewinnvortrag von etwa 2 Millionen DM und hohen offenen und stillen Reserven zusteher .Sie haben damit eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie das Ankaufsrecht auch dann ausüben wollen, wenn der halbe Wert des Geschäftsanteils weit unter dem angemessenen Äquivalent für die erhöhte Pension bleibt. Es fragt sich aber, ob ihnen dieses Wahlrecht auch dann verbleibt, wenn sie die Pensionserhöhung nach einer grundlegenden Veränderung deo Äquivalenzverhält-niooes herbeigeführt hoben und das Ankaufsrecht zu dem halben Wert trotz einer völligen Verschiebung dieses Äquivalcncverhältnisseo auoüben wollen, und dies noch dazu, obwohl Markus der Bildung eines starken Polsters unter der Vorstellung zugestimmt hat, die Beklagten zu 2) bis 5) hätten nach der Vertragsgestaltung ohnehin kein Ankaufsrecht zu dem halben Wert.

Zitierte Normen: § 15 GmbHG § 313 BGB § 16 BewG
WertBerufungsgerichtWiedergutmachungsamtKlägerinGeschäftsanteilAnkaufsrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2032 001
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR_ 110/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11. Juli 1966, ächorm,
 Justizangestellter
als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Schulze
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 16. Marz 1964 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Hevisionsinstanz 2u entscheiden
■ .*
hat.
\
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte zu 1), eine GmbH, ist durch notariellen Vertrag vom 13. November 1951 gegründet worden. Einer der Gründer war Markus K^p. Er ist am 14. Oktober 1962 gestorben und von seiner Ehefrau, der Klägerin, allein beerbt worden.
§ 15 d) des Gründungavorträges gesteht bestimmten Mitgliedern der Familie Z^^p das Sonderrecht zu, den Geschäftsanteil des Markus	(von	50.000,— DM) bei
 
Die Beklagten zu 2) bis 5), die zu den ankaufs-berechtigten Mitgliedern der Familie	gehören,
 vertreten den Standpunktj ihnen und den übrigen en-kaufsberechtigten Familienmitgliedern stehe beim Tode der Klägerin das Hecht zu, deren Geschäftsanteil gegen Zahlung des halben Werts zu erwerben«
Die Klägerin hält die Verpflichtung zur Abtretung dieses Geschäftsanteils zu dem halben Wert für unwirksam, da sie der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG entbehre. Der Vertrag vom September 1952 sei bloß privatochriftlich niedergelegt worden, und der Restitutionsvergleich sei vor den Wiedergutmachungsamt geschlossen worden und ersetze die gerichtliche oder notarielle Beurkundung 'nicht. Außerdem sei die Ziffer IV der Anlage 4-des Restitutionsvergleichs durch § 15 d des Gesellschaftsvertrages überholt.
Im Übrigen sei das Recht, den Geschäftsanteil Kruss zu dem halben Wert zu erwerben, durch Vertrag vom 15* Juli 195Ö daran geknüpft worden, daß sie, die Klägerin, die erhöhte Pension verlange, und ein solches Verlangen habe sie nicht gestellt.
Die Klägerin hat nach einem ursprünglich anderen Anträge den Antrag gestellt, gegenüber der Beklagten zu 1) festzustellen, daß der Gesellschaftsvertrag die Erben der Klägerin nicht verpflichtet, den Geschäftsanteil Kj^^^zu dem halben Y/ert herzugeben, und gegenüber den Beklagten zu 2) bis 5) festzustellen, daß sie keinen Anspruch auf Übertragung des Geschäftsanteils Kruss zu dem halben Y/ert haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
 
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch geltend gemacht: Der Portgeltung des Ankaufsrechts zun halben Wert stehe entgegen, daß der Ges cll3 chef t’s-vertrag ein solches Hecht nicht enthalte, sondern vielmehr ein Ankaufsrecht zu dem vollen Wert gehe. Jedenfalls verstoße die Inanspruchnahme eines Ankaufsrechts zu dem halben Wert gegen Treu und Glauben. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß Gewinne von insgesamt 2.102.165,57 DM vorgetragen und offene Reserven von 750.000,— DM gebildet worden seien und der Geschäftsanteil Kruss hieran in seinem Verhältnis zu dem Gesamtkapital, nämlich^/5, und nicht bloß zu 50 # dieser Quote, also zu 1/10, teilnehme.
Die Klägerin hat beantragt,
 festzustellen, daß die Mitglieder der Gruppe Zuntz nicht das Hecht hätten, den Geschäftsanteil Kru$s zu dem halben Wert zu erwerben,
 hilfsweise
dcill. falle den Ili*tsgl;l©d«v« dev
 Gruppe Z^P ein Ankaufsrecht zu dem halben Wert zustehe, bei der Berechnung des wahren Werts die gebildeten offenen Reserven und der Gewinnvortrag auszuscheiden habe und dem Dbernahme-preis in voller Höhe entsprechend dem Verhältnis des Geschäftsanteils K^p zu dem Gesamtkapital hinzuzurechnen sei.
Mit einem weiteren Hilfsantrag hat die Klägerin ihre erstinstanzlichenAnträge wiederholt.
 
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht meint» den Anträgen gegenüber der Beklagten zu 1) fehle das Rechtsschutzinteresse« da das Ankauforecht zu dem halben Wert kein sich aus dem Ge&ellschaftsvertrag ergebendes Recht, sondern ein Individualrecht sei und sich die beklagte Gesellschaft eines solchen Rechts nicht berühmt habe.
Bie Revision macht demgegenüber geltend, daß das Berufungsgericht insoweit den Vertrag vom 15* Juli 1958 nicht beachtet habe.
Wenn der Vergleich den von der Klägerin behaupteten Inhalt hätte, durfte die Beklagte zu 1) die erhöhte Pension nur versprechen, wenn dies die Klägerin verlangte. Ba die Klägerin ein solches Verlangen nicht gestellt, die Beklagte zu 1) aber ein solches Pensionsversprechen abgegeben und dabei zu dem Ausdruck gebracht hat, damit sei für die begünstigten Mitglieder der Pamilie 2^^ das Recht entstanden, den Geschäftsanteil Kruss zu dem halben Wert zu erwerben, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) ein rechtliches Interesse daran, geklärt zu erhalten, ob diese Annahme zutrifft.
B.
Da kein Pall einer notwendigen Streitgenossenschaft gegeben ist, brauchten nicht die sämtlichen durch das Ankaufsrecht begünstigten Mitglieder der Familie	verklagt	zu werden.
C.
Das umstrittene Ankauforecht setzt die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils voraus und bedurfte daher der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 4 GmbHG).
I.	Die Verträge vom September 1952 und vom 15. Juli 195Ö entbehren dieser Form und können darum das umstrittene Ankauforecht nicht geben.
II.	Das Berufungsgericht meint in Übereinstimmung
 mit den Landgericht: Während die Restitutionsberechtigten es in Ziffer IV Anlage 4 des Restitutionsvergleicho übernommen hätten, zu bewirken, daß die zu gründende GmbH der Klägerin die vorgesehene höhere Pension verspricht, sei die von Markus Kruss in dieser Vertragsbestimmung übernommene Verpflichtung, den Geschäftsanteil zun halben Wert herzugeben, bereits endgültig gewesen.
Diese Vertragsauslegung ist möglich und bindet das Revisionsgericht.
1. Die in Rede stehende Verpflichtung unterliegt nicht den für Verträge mit einer werdenden GmbH heraus-
- ß -
gebildeten Grundsätzen: Die zu gründende GmbH war nicht Vertragspartner der Abrede, zu ihren Lasten wurde auch keine Verpflichtung eingegangen. Vielmehr sollten bestirnte Mitglieder der Familie	ein	Hecht	erwerben,
 falls es ihnen gelänge, die GmbH zu einer bestimmten PensionsZusage zu veranlassen.
2. Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob ein am 30. Juli 1951 vor dem Wiedergutmachungsamt in Berlin protokollierter Vergleich die Form der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung ersetzt.
Das Berufungsgericht hat dies auf Grund des Art. 56 Abs. 3 der Hückerstattungoanordnung der Alliierten Koiteandantur Berlin vom 26. Juli 1949 BK/0 (49) 180 - im folgenden REAO abgekürzt - bejaht.
Nach dieser Bestimmung hat das Wiedergutmachungsamt, falls eine gütliche Einigung erzielt wird, die Vereinbarung auf Antrag schriftlich niederzulegen und den Beteiligten von Amts wegen eine Ausfertigung der Niederschrift zu erteilen. Aus den vom Wiedergutmachungsamt ausgefertigten Vereinbarungen findet nach Art. 59 REAO die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt, wobei an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Wiedergutmachungsamt tritt. Dem Art. 56 Abs. 3 REAO ist durch Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 8. April 1952 BK/0 (52) 15 der Satz angefügt worden: "Die Einigung gilt als gerichtlicher Vergleich." Diese Anordnung trat nach ihrer Ziffer 7 mit dem 8. April 1952 in Kraft. Das war nach Abschluß des in der vorliegenden Sache maßgebenden Hestitutionsvergleichs (vom 30. Juli 1951).
 
Das Berufungsgericht meint, schon nach der ursprünglichen Passung der BK/O (49) 180 habe die vom tfieder-gutmachungcant beurkundete gütliche Vereinbarung einen gerichtlichen Vergleich gleichgeotanden, der von der BK/O (52) 15 angefügte Satz habe nur klarstollende Bedeutung gehabt.
Die Revision hält diese Auffassung für rechtsirrig.
a)	Die Auslegung des Art. 56 Abs. 3 i.d.P. vom 26. Jyli 1949 unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, obwohl es sich dabei um Landesrecht handelt. Denn diese Bestimmung stimmt mit dem in der Bundesrepublik geltenden Rückerstattungsrecht überein, da sie sich wörtlich mit Art. 54 Abs. 3 HEG (BrZ)
und inhaltlich mit Art. 62 Abs. 3 REG (AmZ) deckt und letztlich denselben Gesetzgeber hat.
b)	Rechtsprechung und Literatur haben zu der Frage, ob ein von Wiedergutnachungsamt protokollierter Vergleich schon ohne eine dem Art. 56 Abs. 3 8atz 2 REAO entsprechende Vorschrift als ein gerichtlicher Vergleich angesehen v/erden könne, mit den verschiedensten Argumenten Stellung genommen. Es ging dabei darum, ob die Vergleichsprotokolle von Wiedergutmachungsämtern den Pornvorschriften der §§ 313 BGB, 15 GmbHG genügen und gerichtliche Urkunden im Sinne der §§ 794 Ziff. 5,
800 ZPO sind, ob vor den V/iedergutmachungsämtern die Auflassung eines Grundstücks erklärt und ob von ihnen ein Armenanwalt beigeordnet v/erden kann. Bei diesen Erörterungen wurde das V/iedergutmachungsant im Hinblick auf RGZ 107, 284 mit dem Mieteinigungeamt (so AG tVeilheira, SJZ 1949 8p. 421) und im Hinblick auf RGZ 136, 62 mit der Aufwertungsstelle verglichen (LG Berlin, RzVV 1952, 158).
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Es wurde dem Gewicht beigelegt, daß die Mitglieder des Wiedergutmachungsamts teils die Befähigung zu dem Richteramt teils die Befähigung zu dem höheren Verwaltungsdienst haben müssen (Art. 60 REAO) und daß das Wiedergutmachungsamt, jedenfalls in Berlin, nicht einen Gericht angegliedert ist und nicht dem Amtsgericht gleichsteht (vgl. LG Berlin aaO und das Rechtsgutachten Nr. 18 im Mitteilungsblatt des Landesamts für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Hessen 1948, 14), wohl aber, wie ein Gericht zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung berufen ist, die beschränkte Sachentscheidungobefugnis nach Art. 56 Abs. 2 REAO (ebenso Art. 54 Abs. 2 REG Br2, Art. 62 Abs. 2 REG AmZ) hat und seine Entscheidungen der Beschwerde unterliegen (Beyer, SJZ 1949 Sp. 421 Anm.; LG Düsseldorf, RzW 1951, 334). Andererseits wurde zwischen der Beiordnung eines Armenanwalts durch die Wiedergutmachungskammern und die V/iedergutmachungsärater ein Unterschied gemacht (so das Bayer. Staatsministerium für Justiz und das Bayer. Landesamt'für Wiedergutmachung im Mitteilungsblatt des Bayer. Landesamts, 1949 Sondernummer 5 S. 572). Verwertet wurde auch, daß die v/iedergutmachungsärater bei der Zwangsvollstreckung der von ihnen protokollierten Vergleiche und ihrer rechtskräftigen Beschlüsse nach Art. 59 REAO, Art. 57 REG BrZ und Art. 65 REG AmZ die Punktionen des Vollstreckungsgerichts haben (Rechtsgutachten Nr. 18; LG Düsseldorf aaO). Im Kommentar von Harrcening/Hartenstein/Osthoff (RUckerstattungsgesetz,
 Art. 50 Bl. Nr. 189 Rs) wird der Standpunkt vertreten, daß die ausdrückliche Gleichstellung der vom Y/iedergut-machungcamt beurkundeten Vergleiche mit einem gerichtlichen Vergleich nicht nötig gewesen sei, weil nach Art. 59 REAO, Art. 57 REG BrZ und Art. 65 REG AmZ aus den vom Wiedergutmachungsamt ausgefertigten Vereinbarungen die Zwangsvollstreckung stattfindet.
 
Entscheidend ist, daß es der Zweck der Rückerstattungsgesetze war, die Rückerstattung beschleunigt durchzuführen, hierfür ein eigenes Verfahren zu schaffen und die gütliche Einigung, wenn sie schon im Verfahren vor dem Wiedergutmachungsamt erreichbar sei, bindend und durchsetzbar zu machen (Rechtsgutachten Nr. 13;
 LG Berlin, RzW 1952, 158)* Dieser Gesetzeszweck schließt es aus, für Rechtsgeschäfte, die wie die Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks oder zur Abtretung eines GmbH-Anteils, einer besonderen Form bedürfen oder für die das Gesetz, wie zur Auflassung, eine besondere Zuständigkeit verlangt, das Vergleichsprotokoll des Wiedergutmachungsamts nicht genügen zu lassen. Hinzu kommt, daß aus einem vor dem Wiedergutmachungsamt geschlossenen Vergleich die Zwangsvollstreckung stattfindet.
c)	War das Wiedergutmachungsamt aber auch ohne den späteren Satz 2 des Art. 56 Abs. 5 REAQ in der Lage, in einen von ihm protokollierten Rückerstattungsvergleich die Verpflichtung zur Übertragung eines GmbH-Geschäftsan-teils aufzunehmen, so konnte in ein solches Protokoll rechtsv/irksam auch das hier umstrittene Ankaufsrecht zu dem halben Wert aufgenommen. werden, mag dieses Recht auch nicht zur eigentlichen Rückerstattungsregelung gehört, sondern bürgerlich-rechtliche Bedeutung gehabt haben.
D.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das im Rückerstattungsvcrgleich vereinbarte Ankaufsrecht nicht durch das im Gesellschaftsvertrag der Beklagten
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vorgesehene Ankaufsrecht gegenstandslos geworden sei. Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, der Gesellschaftsvertrag als die jüngere Vereinbarung gehe der älteren Regelung vor und schließe diese aus. Sie übersieht hierbei, daß das Ankaufsrecht zu dem halben Wert zur Voraussetzung hat, daß der Klägerin statt 50 # der Pension ihres Mannes 66 2/3 $ versprochen wurden. Durch ein solches Pensionoversprechen änderte sich der Gegenwert für das Ankaufsrecht zu dem halben Wert gegenüber den Gegenwert für das Ankaufsrecht zu dem vollen Wert.
E.
I.	Das Berufungsgericht meint, die Beklagten zu 2) bis 5) hätten durch die einseitige Herbeiführung des höheren'Pensionsversprechens die Voraussetzung für das Ankaufsrecht zu dem halben Wert schaffen dürfen und erfüllt. Wie sich aus dem Restitutionsvergleich ergebe, seien die Klägerin und ihr Mann damit einverstanden gewesen, daß dieses Ankaufsrecht durch Übernahme der erhöhten PensionsVerpflichtung entstehe; das im Vertrage vom 15* Juli 1958 vorgesehene Verlangen der Klägerin habe keine eigenständige Bedeutung.
Hierbei hat das Berufungsgericht den Beweisantritt auf 3. 11 der Berufungsbegründung (Bd. II S. 113) unbeachtet gelassen. Dort hat sich die Klageaeite zu dem Beweise dafür, daß die in den Vertrag vom 15- Juli 1958 aufgenommenen Worte: 11 auf Verlangen der Frau lediglich der Klarstellung der im Rückerstattungsvergleich getroffenen Regelung dienten, auf das Zeugnis zweier Rechtsanwälte berufen. Diese Beweisantritte durfte das Berufungsgericht nicht übergehen.
II. Nicht frei von Hechteirrtum- sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht zu der Präge Stellung nimmt, ob die Inanspruchnahme des Ankaufsrechts zun halben Wert gegen Treu und Glauben verstößt.
Insoweit heißt e3 im Berufungsurteil: Me Geschäftsgrundlage für die Überlassung des Geschäftsanteils zun halben Wert sei nicht wesentlich erschüttert, da die Partner des Rückerstattungsvergleichs nicht vom Gleichbleiben der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgegongen seien und der wirtschaftliche Aufschwung bereits im Jahre 1951 vorauszusehen gewesen sei. Außerdem bestimme sich die Höhe des Entgelts für den Geschäftsanteil Ki^l na°h einem Zeitpunkt, der nach dem Tode der Klägerin liege.
Es sei noch nicht zu übersehen, wieviel dann der Geschäftsanteil wert sei. Daher könne die Frage, ob das Verlangen nach Überlassung des Geschäftsanteils KfBP zu dem halben Wert mit Rücksicht auf seinen wirklichen Wert gegen Treu und Glauben verstoße, nicht nach den jetzigen Verhältnissen beurteilt werden. Überdies sei ein richterlicher Eingriff in einen Vertrag bei veränderter Geschäftsgrund-lage nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Vertrages einem Vertragsteil ein unzu demutbares Opfer auferlege. Dies könne erst beurteilt werden, wenn es soweit sei, daß der Geschäftsanteil	abgetreten v/erden müsse. Die
 Klägerin habe auch nicht dargetan, daß ihre Existenzgrundlage bei Erfüllung des Hestitutionsvergleichs berührt werde.
1. Die Ausführungen zur Geschäftsgrundlage haben nur Bedeutung, wenn die Beweiswürdigung zu E I zu Dasten der Klägerin ausfällt. Dann war aber die Regelung über das Ankaufsrecht zu dem halben V/ert nicht für beide Parteien, sondern nur für die Seite	ein	risikobehaftetes
 Geschäft. Denn die ankaufsberechtigten Mitglieder der
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Gruppe ZflB konnten eich nach dem Tode von Markus KBB je nach der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens für oder gegen die Ausübung des Ankaufsrechts entscheiden. Daher können die einschränkenden Gesichtspunkte für die Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundloge bei risikobehafteten Geschäften hier nicht zu dem Zuge kommen.
2.	Außerdem ist zwischen der Entstehung des Ankaufo-rochts und seiner Ausübung zu unterscheiden. Nach der Ziffer IV der Anlage 4 des Hestitutionsvergleichs war die Voraussetzung für dps Ankaufsrecht zu dem halben Wert, nämlich das erhöhte Pensionsversprechen, innerhalb von 3 Monaten nach dem Tode von Markuc	herbeizuführen,
 wälitfend das Ankaufsrecht gegenüber den Erben oder Vermächtnisnehmern der Klägerin auaauüben ist und nur binnen drei Monaten nach Feststellung des Erbrechts oder des Vermächtnisenspruchs ausgeübt werden kann. Sowohl die Herbeiführung der Voraussetzung für das Ankaufsrecht wie die Ausübung dieses Hechts können gegen Treu und Glauben verstoßen.
Die Voraussetzung für die Entstehung des Ankaufsrechts hätte sicher nicht geschaffen werden dürfen, wenn die Klägerin beim Tode ihres Mannes schwer krank und mit ihrem baldigen Ableben zu rechnen gewesen wäre.
Da die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ein Ankaufsrecht zu dem halben Wert nicht besteht, und sie diesen Antrag unter anderem damit begründet, die Voraussetzung für die Entstehung dieses Hechts habe nicht geschaffen werden dürfen, war und ist hierzu Stellung zu nehmen.
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3.	Hierfür:*kommt es nicht darauf an, daß sich der Preis für den Geschäftsanteil nach dem Y/ert bemißt, den er zu einen nach dem 2odc der Klägerin liegenden Zeitpunkt haben wird,
4,	Unstreitig stand Markus	eine	Pension	von
24*000,— DM zu. Daher betrug die normale Pension der Klägerin 12.000,— DM, die erhöhte Pension 16.000,— DII und die Differenz zwischen diesen beiden Pensionsmöglichkeiten 4.000,— DM im Jahre. In der Bilanz per
31. Dezember 1957 waren 750.000,— DM offen als Rücklage ausgev/iesen und 2.102.165,— DM Gewinn auf neue Rechnung vorgetrogen worden. Es steht nicht fest, ob es hierbei bis zur Erteilung des erhöhten Pensionsversprecheno verblieben oder zu welchen Veränderungen es gekommen i3t.
a)	v'/ören bloß diese Zahlen und wegen der vorhandenen 3tillen Reserven nicht noch höhere Zahlen maßgebend, so würde der Preis für das erhöhte Pensionsversprechen rund 285.000,— DM betragen haben. Denn, da der Geschäftsanteil Kruss 20 des Stammkapitals ausmacht und der Gewinnvortrag und die offenen und stillen Reserven bei der Bemessung des Werts des abzugebenden Geschäftsanteils zu berücksichtigen 3ind, würde die Differenz zwischen dem Preise der beiden in Betracht kommenden Ankaufsrechte 10 $6 von 2.102.165,-*- DM pluo 750.000,— DM - 10 ^ von 2.G52.165,— DII, also 285.216,50 DM, betragen haben.
Es fragt sich, ob ein.so hoher Preis den Vorstellungen der Parteien bei Abschluß des Rückerstattungsvergleichs entsprochen haben kann, auch wenn man die beiderseitige Ungewißheit über die Lebensdauer der Klägerin und weiter berücksichtigt, daß die Vergleichspartner mit einem Aufschwung der Verhältnisse und der Beklagten zu 1) gerechnet haben.
b)	Es war und ist auch nicht bloß die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Eie Klägerin ist am 25. Juli 1899» ihr Mann am 28. April 1872 geboren (vgl. Bd. IS. 59 der Sache 92 0 96/59)• Die Klägerin stand also bei Abschluß des Restitutionsvcrgleichs kurz vor Vollendung ihres 51. Lebensjahres, während ihr Hann zu diesem Zeitpunkt 79 Jahre alt war. Die Lebenserwartung eines 79jährigen Menschen beträgt nur noch 5 Jahre (§ 16 Abs. 2 BewG). Tatsächlich ist Markus	jedoch 90 Jahre alt ge~
worden. Bei seinem Tode war die Klägerin 63 Jahre alt. Während sich der Wert der Geschäftsanteile an der beklagten Gesellschaft vermehrt hatte, hatte sich die mutmaßliche Pensionsdauor der Klägerin verringert.
Auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 BewG beträgt der Wert einer Pensionsdifferenz von 4.000,— DM jährlich für einen 63jährigen Menschen bloß 36.000,— DM. Das mit der Pensionserhöhung eingegangene Risiko hätte durch Abschluß eines Versicherungsvertrages abgedeckt werden können.
Das hätte rund 50.500,— EM gekostet. Denn dieser Betrag ist einer Versicherungsgesellschaft zu zahlen, wenn ein 63jähriger Mensch bis zu seinem Lebensende eine Rente von jährlich 4.000,— EM in Monatsbeträgen erhalten soll.
Von den Pensionsaufwendungen für die Klägerin trägt diese, solange sie lebt, sogar 20 # selbst, da diese Aufwendungen den Gewinn der Gesellschaft schmälern und die Klägerin an ihm zu 20 # teil hat.
c)	Eie Klägerin hat sich darauf berufen (vgl. S. 8 BU), daß sich ihr Mann während der Notzeit der jüdischen Beteiligten, beim Restitutionsverfahren und als Gesell-
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achaftor und Geschäftsführer der Beklagten zu 1) uneigennützig verhalten und im Gesellschaftsinteresso der Bildung der Reserven und des jährlich wachsenden Gewinn-vortrages zugeotimmt habe. Derartige Umstände erhöhten die Treupflicht der Beklagten zu 2) bis 5) gegenüber Markus	und seiner Ehefrau.
d)	Die Beklagten zu 2) bis 5) haben die Erhöhung des Pensionsvoroprechens ausdrücklich zu dem Zweck herbeigeführt, das Ankaufsrecht zu dem halben Wert zur Entstehung zu bringen. Sie haben im vorliegenden Rechtsstreit mit Nachdruck den Standpunkt vertreten, daß ihnen dieses Recht auch bei einem Gewinnvortrag von etwa 2 Millionen DM und hohen offenen und stillen Reserven zusteher .Sie haben damit eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie das Ankaufsrecht auch dann ausüben wollen, wenn der halbe Wert des Geschäftsanteils weit unter dem angemessenen Äquivalent für die erhöhte Pension bleibt. Infolge der herbeigeführten Pensionserhöhung haben sie zwar das Recht, zu wählen, ob sie das Ankaufsrecht ausüben wollen oder nicht (so die Ziffer IV der Anlage 4 des Restitutions Vergleichs). Es fragt sich aber, ob ihnen dieses Wahlrecht auch dann verbleibt, wenn sie die Pensionserhöhung nach einer grundlegenden Veränderung deo Äquivalenzverhält-niooes herbeigeführt hoben und das Ankaufsrecht zu dem halben Wert trotz einer völligen Verschiebung dieses Äquivalcncverhältnisseo auoüben wollen, und dies noch dazu, obwohl Markus	der	Bildung eines starken
 Polsters unter der Vorstellung zugestimmt hat, die Beklagten zu 2) bis 5) hätten nach der Vertragsgestaltung ohnehin kein Ankaufsrecht zu dem halben Wert. Da zwischen der Ausübung und der Hichtausübung des Ankaufurechts gewählt werden konnte, gingen die Schöpfer des Ankaufsrechts davon aus, daß bis zur Entscheidung über die Aus-

nutzung des Ankaufsrechts außer der Ungewißheit über die Lebensdauer der Klägerin auch die Ungewißheit Uber die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft uneingeschränkt fortbestehen werde.
Alle diese Erwägungen hat das Berufungsgericht nicht angestellt.
Aüo diesen Gründen war sein Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.
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Br. Fischer	Br.	Kuhn	Bundesrichter
 Br. Nörr ist ortsabv/esend Liesecke	Br.Schulze und deshalb ver-
hindert zu unterschreiben
 Br. Fischer
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