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BGH · IX ZR 110/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 110/62

hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juli 1964 unter Mitwirkung dos Senatepräsident en Br« Fischer und der Bundesrichter Br» Kuhn, Liescckc, Br» Bukow und Bre Schulze für Recht erkannts Bie Revision gegen das am 15* März 1962 verkündete Urteil des 69 Zivilsenats des Oberlandssgerichts Büsseldorf wird auf Kosten der Kläger zurüekgewioscno Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin zu 1, eine GmbH, ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der T^B^B GmbH & Co, einer Kommanditgesellschaft , deren Kommanditisten die Kläger zu 2 und 3 und die Beklagte sind» Die Kläger haben die Ausschließung der Beklagten aus der Kommanditgesellschaft begehrt. S^B^B über insgesamt 49 000 DM und die Beklagte über 3 000 D> Die Geschäftsanteile von H^BB und S^|B v/urden mit der Behauptung kaduziert, beide Gesellschafter hätten die auf das erhöhte Stammkapital übernommene Stammoinlagc nicht voll eingezahlt und ihre Geschäftsanteile seien zu je einem Geschäftsanteil zusammengefaßt worden, bBBB trat dem entgegen, erkannte das aber vergleichsweise gegen Erhalt von 11 000 DM an. Die Gesellschafterversaramlung vom 8, März 1958 ging davon aus, daß von den Geschäftsanteilen solche über zusammen 97 000 DM kaduziert seien und die Beklagte mit ihren 3 000 DM allein stimmberechtigt sei. Io Wäre die Zusammenlegung der Geschäftsanteile der Beklagten unwirksam, so würde das gegen die Beklagte gerichtete Kaduzierungsverfahren nur einen Geschäftsanteil von 23 000 DM erfaßt haben, die Beklagte mit Geschäftsanteilen von zusammen 3 000 DM auf alle Fälle Gesellschafterin geblieben und die Widerklage schon aus diesem vom Berufungsgericht nicht geprüften Grunde begründet seine Während früher Rechtsprechung und der weitaus überwiegende Teil des Schrifttums davon ausgingen, eine Zusammenlegung von Geschäftsanteilen sei schlechthin unzulässig, nehmen Reichsgericht (RGZ 142, 36) und Schrifttum (vglo Nachweise bei Hachenburg,' GmbHG § 15 Anm, 69 a) nunmehr an, daß die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen dann zulässig sei, wenn die Stammeinlagcn auf diese Geschäftsanteile voll geleistet sind und die Satzung keine Naehzahlungspflicht Vorsicht* nicht Rücksicht genommen zu werden, wenn voll einge2ahlte Geschäftsanteile zusammengelegt werden sollen und der Gescllochaftsvcrtrag keine Nachschußpflicht (§26 GmbHG) vorsiehto Daher muß unter diesen Voraussetzungen die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen trotz der Vorschrift des § 15 Abs» 2 GmbHG zugelassen werden» Es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte nach dem 8» März 1958 nur einen Geschäftsanteil besaß» Demzufolge kommt es darauf an, ob sie dieses Geschäftsanteils zu Recht für verlustig erklärt worden ist» b) Die Revision wendet sich auch dagegen, daß das Berufungsgericht das an den Ehemann der Beklagten gerichtete Schreiben vom 9» April 1958 verwertet hat, obwohl es offen läßt, ob dieses Schreiben überhaupt abgesandt und zu einer späteren Zeit als unter seinem Datum gefertigt worden ist» Sie übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben nicht als eine Willens- sondern als eine Wissenserklärung des Klägers zu 2 gewürdigt hat» Das war: möglich, da dieses Schreiben unstreitig echt ist«. 11 000 DM zu, diese Forderung sei an die Beklagte abgetreten und mit dem Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung des Kaufpreises für den der Beklagten abgetretenen Geschäftsanteil verrechnet, "wir buchen demgemäß Ihre Forderung von 11 000 DM auf das Gesellschafterkonto Ihrer Gattin als Einzahlung um”. Am 80 März 1958 erwarben die Beklagte und der Kläger zu 2 je einen Geschäftsanteil für einen Preis von 11 000 DI!» Bis zu diesem Tage waren auf das Stammkapital 28 000 DM eingezahlt o In der Urkunde über die Vereinbarungen dieses Tages heißt es, daß der Kläger zu 2 "hiermit” dem Kläger zu 3 einen Geschäftsanteil über 4-8 000 DM abtrete "gegen Zahlung eines Betrages von 50 000 DM, über den hiermit Quittung erteilt wird”« In der Urkunde heißt es weiter, "die Erschienenen stellen fest, daß das Stammkapital von 100 000 DM voll eingezahlt ist”. Bl. 44 d.A.), die Erklärung über die Volleinzahlung des Stammkapitals sei mit dem stillschweigenden Zusatz zu verstehen gewesen, daß die Beklagte und der Kläger zu 2 ihre Einzahlungen noch leisteten. März 1958 Beteiligten nicht bloß erklärt, sondern festgectellt haben, daß das Stammkapital voll eingczahlt sei, was nicht hätte geschehen können, wenn die Beklagte und der Kläger zu 2 ihre unter dem Titel Kauf- Unstreitig hatten beide hierfür Gehalt zu beanspruchen, der Kläger zu 2 monatlich 2 000 DM, der Ehemann der Beklagten 1 000 DM im Monat» Es liegt auf der Hand, daß beide daran interessiert waren, mit dom Anspruch auf diese Zahlungen den Kaufpreisanspruch der GmbH für die verkauften Geschäftsanteile zu begleichen» Wie in der Urkunde vom 8» März 1958 niedergolegt ist, wurde der Kläger zu 2 an diesem Tage von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit« Das geschah ersichtlich zu dem Zweck, um ihn als den Geschäftsführer der Gesellschaft die Verrechnung seiner Kaufpreisschuld gegen seinen Gehaltsanspruch zu ermöglichen» Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß der Kläger zu 2 von diesem Hecht nicht sogleich Gebrauch gemacht hätte» Bei dieser Sachund Prozeßlage konnte das Berufungsgericht ohne. weiteres annehmen, daß der Kläger zu 2 am 8» März 1958 auch mit der Verrechnung des Tätigkeitsentgelts des Ehemanns der Beklagten mit dem Kaufpreisanspruch der Gesellschaft gegen die Beklagte einverstanden gewesen sei» Die Kläger halten das deshalb für unrichtig, weil der Kläger zu 2 am 8« März 1958 noch nicht gewußt habe, daß die Beklagte den Anspruch ihres Mannes durch Abtretung erworben habe, weil über die Abtretung eine mit dem 6. Dio Beklagte wurde bei den Vereinbarungen vom 8» März 1958 von ihren Ehemann vertreten» Es ist unstreitig, daß ihm bis zu diesem Tage aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsboirat ein vertraglicher Anspruch erwachsen war, der in Höhe von 7 000 DM offen war* Hieraus konnte das Berufungsgericht seine Pest Stellungen gewinnen, die Beklagte habe spätestens am 8» März 1958 dessen Forderung gegen die Klägerin zu 1 abgetreten erhalten, der Kläger zu 2 habe das an diesem Tage bereits gewußt und die Abtretungsurkunde vom 6o April 1958 und das Schreiben vom 9« April 1958 hätten lediglich dazu gedient, noch Belege für die bereits vollzogene Verrechnung zu beschaffen* Die Kläger haben nur in Zweifel gezogen, ob dem Ehemann der Beklagten 4 000 DM mehr als die unstreitigen 7 000 DM zustanden* Einen Betrag von 4 000 DM hat der Ehemann der Beklagten für anwaltliche Vertretung in den Jahren 1957 und 1958 in dem Streit der Gesellschaft mit und und deren Hintermännern liquidiert» Hierzu sagt clor Kläger zu 2 in dem Schreiben vom 9» April 1958, die Klägerin zu 1 habe den Ehemann der Beklagten mit 4 000 DM "Honorar und Auslagen in Sachen R^IBU 9^0^ und 57/58 lt* Verein- Bas Berufungsgericht meint, die Kläger hätten nicht hinreichend dargelegt, daß die gegen die Klägerin zu 1 gerichtete Forderung der Beklagten nicht vollwertig gewesen seio Bio Revision hält das für verfehlt und meint, die Beklagte sei als V/iderklägorin dafür boweispflichtig, daß ihre Einlagcvcrpflichtung getilgt sei« März 1961, Bl» 194 d»A<*), die Forderung ihres Ehemanns sei vollwertig gewesen, nicht erklärt* Wenn diese Behauptung nicht den Tatsachen entspräche, f konnte der Kläger zu 2 von seiner eigenen Kaufpreisschuld gleichfalls nicht frei geworden sein* Alsdann wäre auch unverständlich, wieso der Kläger zu 3 für den von ihm erworbenen Geschäftsanteil von 48 000 BM einen Preis von 50 000 BM zahlte» Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die der Beklagten abgetretene Forderung ihres Ehemannes vollwertig war»

Zitierte Normen: § 26 GmbHG § 181 BGB
GmbHGGeschäftsanteileBerufungsgerichtMärzKlägerKlägerinGeschäftsanteil

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs ja
2105 032
GmbHG § 15 Abs» 2
Wenn der Gesellschaftsvcrtrag keine Nachschußpflicht (§ 26 GmbHG) Vorsicht, können voll qingezahlte Geschäftsanteile mit Geschäftsanteilen zusammcngclogt werden, die kaduziert und im Y/ege freihändigen Verkaufs verwertet worden sind»
GmbHG § 21
Ein kaduzierter Geschäftsanteil, der im Y/ege freihändigen Verkaufs verwertet worden ist, kann kaduziert werden, wenn sein Erwerber mit der Zahlung des Kaufpreises in Rückstand geräto
BGH, TJrto Vo 13« Juli 1964 - IX ZR 110/62 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
II ZR 110/62
Verkündet am 13° Juli 1964 Schorm, Justizangostollter als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Io
2o
3°
Beratungs- und Betreuungs-Gesellschaft mbH
der Ti in
 vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kläger zu 2,
des Liegenschaftsdirektors a.D. Karl A»Ho Ji in eBBH^ B^BBM^naße B?
des Fabrikanten Bcnm^CBSB in Li Am HBBi? KBIH^B Straße B?
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Ehefrau Irmgard R in HBfc bei B
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozoßbovollmächtigters Rechtsanwalt Br» Krille -
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juli 1964 unter Mitwirkung dos Senatepräsident en Br« Fischer und der Bundesrichter Br» Kuhn, Liescckc, Br» Bukow und Bre Schulze
 für Recht erkannts
 Bie Revision gegen das am 15* März 1962 verkündete Urteil des 69 Zivilsenats des Oberlandssgerichts Büsseldorf wird auf Kosten der Kläger zurüekgewioscno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin zu 1, eine GmbH, ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der T^B^B GmbH & Co, einer Kommanditgesellschaft , deren Kommanditisten die Kläger zu 2 und 3 und die Beklagte sind» Die Kläger haben die Ausschließung der Beklagten aus der Kommanditgesellschaft begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgowiosen, Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger ist durch Teilurteil des Berufungsgerichts zurückgewiescn worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Mit der Widerklage hat die Beklagte beantragt, festzu-stollon, daß sic Gesellschafterin der Klägerin zu 1 sei.
Die Kläger vertreten den Standpunkt, daß die Beklagte durch Kaduzierung ihres Geschäftsanteils ihre Stellung als Gesellschafterin der GmbH verloren habe.
Nach der im Jahre 1956 vorgenommonen Erhöhung des Stammkapitals auf 100 000 DM waren Horst bB^B» Harald und die Beklagte die Gesellschafter der GmbH, Jeder von ihnen besaß mehrere Geschäftsanteile, bBHP über zusammen 48 000 V. S^B^B über insgesamt 49 000 DM und die Beklagte über 3 000 D> Die Geschäftsanteile von H^BB und S^|B v/urden mit der Behauptung kaduziert, beide Gesellschafter hätten die auf das erhöhte Stammkapital übernommene Stammoinlagc nicht voll eingezahlt und ihre Geschäftsanteile seien zu je einem Geschäftsanteil zusammengefaßt worden, bBBB trat dem entgegen, erkannte das aber vergleichsweise gegen Erhalt von 11 000 DM an. Die Gesellschafterversaramlung vom 8, März 1958 ging davon aus, daß von den Geschäftsanteilen solche über zusammen 97 000 DM kaduziert seien und die Beklagte mit ihren 3 000 DM allein stimmberechtigt sei. Es wurde beschlossen, den Geschäftsanteil S^BB>' über 49 000 DM in 26 000 DM
 
und 23 000 DM zu toilono Zugleich trat die Klägerin zu 1 den I4H01 sehen Geschäftsanteil über 48 000 DM an den Kläger zu 3 und von den durch Teilung des SflHP180*1611 Geschäftsanteils gewonnenen Geschäftsanteilen den über 26 000 DM an den Kläger zu 2 und den über 23 000 DM an die Beklagte ab. Außerdem wurde beschlossen9 den letzteren Geschäftsanteil mit den anderen Geschäftsanteilen der Beklagten über zusammen 3 000 DM zu einem Geschäftsanteil zusammenzulegen* Der Kläger zu 2 und die Beklagte hatten für die ihnen übertragenen Geschäftsanteile je 11 000 DM zu zahlen»
Die Einziehung des Geschäftsanteils der Beklagten wurde auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe ihre 11 000 DM nicht gezahlt»
Der Kläger zu 2 verrochneto seine Schuld gegen Gehaltsforderungen, die er als Geschäftsführer der Klägerin zu 1 erworben hatte» Hierbei handelte er sowohl im eigenen Namen wie als Geschäftsführer der Klägerin zu 1* Hierzu besaß er das Einverständnis der Beklagten*
Die Beklagte behauptet:--Such ihre Schuld sei durch Aui-rcchnungsvertrag getilgt worden* Hierzu seien ihr abgetretene Honorarfordorungen ihres Ehemannes, des Rechtsanwalts und Notars Hugo R^^ in Mülheim-Ruhr, gegen die Klägerin zu 1 über 11 000 DM verwendet worden* Die Abtretung sei am 6. April 1958 auch noch schriftlich wiederholt worden*
Die Beklagte hält die Einziehung ihres Geschäftsanteils J auch für nicht ordnungsmäßig* Nachdem der Kläger zu 2 als Geschäftsführer der Klägerin zu 1 nach mehreren voraufgegangenen Zahlungsaufforderungen die Beklagte durch Einschreiben vom 5« Januar 1959 Bit Frist von mehr als einem Monat
 
und unter der in § 21 Abs» 1 GmbHG vorgeschriebenen Androhung zur Zahlung aufgefordert hatte, verlangten die Beklagte und der Kläger zu 3 die Einberufung einer Gesellschaft erver Sammlung o Da der Kläger zu 2 dem nicht nachkam, beriefen sie selbst eine Gescllschaftervcrsammlung auf den 28o Januar 1959 ein» Der vorgesehenen Tagesordnung entsprechend beschlossen sie, beginnend mit dem 11, Februar 1959 alle vierzehn Tage eine Gesellschafterversammlung abzuhalten und den Kläger zu 2 anzuv/eisen, bis zur weiteren Beschlußfassung in der durch sein Schreiben vom 5» Januar 1959 eingcleiteten Angelegenheit nicht weiter tätig zu werden.
Zu der Gesellschafterversammlung vom 28, Januar 1959 erschien auch der Kläger zu 2; er erklärte jedoch, nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter teilzunehmen, und entfernte sich vor den Beschlußfassungen, Am 11. Februar 1959 traten die Beklagte und der Kläger zu 3 zu der für diesen Tag beschlossenen Gesellschafter vor Sammlung zusammon und beschlossen, den Kläger zu 2 als Geschäftsführer abzuberufen. Gleichwohl erklärte dieser mit Schreiben vom 14, Februar 1959 die Beklagte ihres Geschäftsanteils und der darauf geleisteten Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig.
Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben.
Auch insoweit hatte die Berufung der Kläger keinen Erfolg,
 Mit der Revision verfolgen die Kläger den Antrag auf Abweisung der Widerklage v/eiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Ent schei dungsgründ c s
Io	Wäre die Zusammenlegung der Geschäftsanteile der Beklagten unwirksam, so würde das gegen die Beklagte gerichtete Kaduzierungsverfahren nur einen Geschäftsanteil von 23 000 DM erfaßt haben, die Beklagte mit Geschäftsanteilen von zusammen 3 000 DM auf alle Fälle Gesellschafterin geblieben und die Widerklage schon aus diesem vom Berufungsgericht nicht geprüften Grunde begründet seine
 Während früher Rechtsprechung und der weitaus überwiegende Teil des Schrifttums davon ausgingen, eine Zusammenlegung von Geschäftsanteilen sei schlechthin unzulässig, nehmen Reichsgericht (RGZ 142, 36) und Schrifttum (vglo Nachweise bei Hachenburg,' GmbHG § 15 Anm, 69 a) nunmehr an, daß die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen dann zulässig sei, wenn die Stammeinlagcn auf diese Geschäftsanteile voll geleistet sind und die Satzung keine Naehzahlungspflicht Vorsicht*
Nach § 13 Abs* 2 GmbHG behalten mehrere Geschäftsanteile, die in einer Hand vereinigt werden, ihre Selbständigkeit Diese Regelung hat ihren Grund darin, daß der Rechtsvorgänger eines mit der Einzahlung der Stammeinlage säumigen und darum nach § 21 GmbHG aus der Gesellschaft ausgeschlossenen Gesellschafters dessen Geschäftsanteil erwirbt, wenn er den rückständigen Betrag bezahlt (§22 Abs* 4 GmbHG)* Diese Bestimmung kann nur eingehalten v/erdon, wenn ein unbezahlter Geschäftsanteil, der seinen Inhaber gewechselt hat, forV~ besteht. Sie dient dem Gläubigerschütz, da sie das Aufkommen des Stammkapitals zu sichern sucht, steht aber mit dem durch § 5 Abs. i2, § 17 Abs. 6 und § 55 Abs. 4 GmbHG zu dem Ausdruck gebrachten Grundsatz der einheitlichen Beteiligung in Widerspruch. Auf die Regelung in § 22 Abs. 4 GmbHG braucht
 
nicht Rücksicht genommen zu werden, wenn voll einge2ahlte Geschäftsanteile zusammengelegt werden sollen und der Gescllochaftsvcrtrag keine Nachschußpflicht (§26 GmbHG) vorsiehto Daher muß unter diesen Voraussetzungen die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen trotz der Vorschrift des § 15 Abs» 2 GmbHG zugelassen werden»
Nicht anders verhält es sich bei der Zusammenlegung eines kaduzierten Geschäftsanteils, den die Gesellschaft nach § 23 GmbHG verwertet hat, mit voll eingezahlten Geschäftsanteilen» Der Erwerber eines kaduzierten Geschäftsanteils hat keinen Rechtsvorgänger im Sinne des § 22 Abs» 2 GmbHG (Schmidt in Hachenburg, GmbHG § 23 Anm» 17* Scholz, GmbHG § 23 Anm» 8; Baumbach/Huock, GmbHG § 23 Anm» 2; Vogel, GmbHG § 23 Anm» 1)» Das ergibt sich daraus, daß der von der Kaduzierung betroffene Gesellschafter des Geschäftsanteils "verlustig” geht (§ 21 Abs» 2 GmbHG) oder, wie RGZ 98, 276 sagt, der Geschäftsanteil seinen Rechtsträger verloren hat und daß die Gesellschaft-?.! den kaduzierten Geschäftsanteil nicht selbst erwirbt, sondern nur zu ihren Gunsten über ihn verfügen kann» Auf den Rechts Vorgänger des Gesellschafters, dessen Geschäftsanteil kaduziert worden ist, aber ist § 22 Abs» 4 GmbHG unanwendbar, wenn inzwischen ein Dritter den Geschäftsanteil erv/orben hat (RGZ 85, 237; Scholz aaO § 23 Anm» 10 mo\v»Nachw«)» Denn diese Bestimmung setzt vor-aus, daß der Recht ovo rgänger mit der Bezahlung der rückständigen Stammcinlage den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters erwirbt, und das ist nicht mehr möglich, wenndieser Geschäftsanteil bereits auf einen Dritten übergegangen ist»
Ist aber die Vorschrift des § 22 Abs» 4 GmbHG auf einen gemäß § 23 GmbHG verwerteten Geschäftsanteil unanwendbar, so braucht auf sie auch bei der Zusammenlegung eines sol-- chen Geschäftsanteils mit vollbezahlten Geschäftsanteilen
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keine Rücksicht genommen zu werden» Darum muß auf Grund dor Erwürgen von RGZ H2, 36 auch eine solche Zusammenlegung trotz § 15 Abs» 2 GmbHG zulässig sein»
Es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte nach dem 8» März 1958 nur einen Geschäftsanteil besaß» Demzufolge kommt es darauf an, ob sie dieses Geschäftsanteils zu Recht für verlustig erklärt worden ist»
II» Das ist zu verneinen«
1» Der Kaufpreis, den der Erwerber eines kaduzierten Geschäftsanteils der Gesellschaft zu zahlen verspricht, dient der Deckung der rückständig gebliebenen Stammeinlage (Scholz aaO § 23 Anm» 8; Baumbach/Hueck aaO § 23 Anm. 2 D; Brodmann, GmbHG § 23 Anm» 3; a.A» Licbmann/Saenger, GmbHG § 23 Anm» 5)« Daher kann ein freihändig verkaufter kaduzier-tor Geschäftsanteil kaduziert werden, wenn der Erwerber mit der Zahlung des Kaufpreises in Rückstand gerät»
2« Da durch den Kaufpreis Stammkapital aufgebracht werden soll, ist § 19 Abs« 2 GmbHG anwendbar (Scholz aaO § 23 Anm» 8 m»\v«Nachw»; Scholz/Fischer, GmbHG § 23 Anm« 2)« Die Beklagte konnte daher mit einer ihr abgetretenen Honorarforderung ihres Ehcmannos nicht gegen ihre Kaufpreioschuld aufreebnen»
Sie behauptet jedoch, es sei zu einem Aufrechnungsvertrag gekommen, und meint, hierdurch sei ihre Kaufpreioschuld / erloschen»
A» Das Berufungsgericht hat diese Behauptung für richtig gehalten«
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a)	Die Revision greift schon den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts an, es sei unstreitig, daß eine Verrechnung vorgesehen gewesen sei«. Damit kann sie nicht gehört werden, da das schon unter dem unstreitigen Sachverhalt des Tatbestandes de3 Berufungsurteils steht und Tat-bcstandsberichtigung nicht beantragt worden ist«,
b)	Die Revision wendet sich auch dagegen, daß das Berufungsgericht das an den Ehemann der Beklagten gerichtete Schreiben vom 9» April 1958 verwertet hat, obwohl es offen läßt, ob dieses Schreiben überhaupt abgesandt und zu einer späteren Zeit als unter seinem Datum gefertigt worden ist» Sie übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben nicht als eine Willens- sondern als eine Wissenserklärung des Klägers zu 2 gewürdigt hat» Das war: möglich, da dieses Schreiben unstreitig echt ist«. Für die Wertung als V/is3enserklärung ist es gleichgültig, ob dieses Schreiben abgosandt und ob es später als am 9» April 1958 gefertigt oder auf diesen Tag zurückdatiert worden ist. Das Berufungsgericht durfte daher berücksichtigen, daß der Kläger zu 2 in dem Brief sagt, dem Ehemann der Beklagten ständen
11	000 DM zu, diese Forderung sei an die Beklagte abgetreten und mit dem Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung des Kaufpreises für den der Beklagten abgetretenen Geschäftsanteil verrechnet, "wir buchen demgemäß Ihre Forderung von 11 000 DM auf das Gesellschafterkonto Ihrer Gattin als Einzahlung um”.
c)	Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe unter Verletzung der §§ 286, 139 ZPO verkannt, daß die Verrechnungsabrodo eine Konstruktion sei, die erst lange nach Abschluß des Vertrages vom 8. März 1958 aufgetaucht sei.
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Die als übergangen gerügten Beweisantritte betreffen Behauptungen9 die für den Revisionsangriff nichts hergebon.
Seine Fragepflicht hat das Berufungsgericht nicht vor-letzt o
Es hat auch die Sachlage nicht verkannt»
Am 80 März 1958 erwarben die Beklagte und der Kläger zu 2 je einen Geschäftsanteil für einen Preis von 11 000 DI!» Bis zu diesem Tage waren auf das Stammkapital 28 000 DM eingezahlt o In der Urkunde über die Vereinbarungen dieses Tages heißt es, daß der Kläger zu 2 "hiermit” dem Kläger zu 3 einen Geschäftsanteil über 4-8 000 DM abtrete "gegen Zahlung eines Betrages von 50 000 DM, über den hiermit Quittung erteilt wird”« In der Urkunde heißt es weiter, "die Erschienenen stellen fest, daß das Stammkapital von 100 000 DM voll eingezahlt ist”. Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß 78 000 DM durch Zahlung belegt waren und, weil 100 000 DM eingezahlt sein sollten, daß die restlichen 22 000 DM am Tage des Vertragsschlusses durch Verrechnung getilgt worden sein müssen» Diese Schlußfolgerung ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision greift die Behauptung auf (S. 4 des Schriftsatzes vom 27.1.60, Bl. 44 d.A.), die Erklärung über die Volleinzahlung des Stammkapitals sei mit dem stillschweigenden Zusatz zu verstehen gewesen, daß die Beklagte und der Kläger zu 2 ihre Einzahlungen noch leisteten. Das ist nicht j unter Beweis gestellt und steht im Widerspruch dazu, daß die an den Vereinbarungen vom 8. März 1958 Beteiligten nicht bloß erklärt, sondern festgectellt haben, daß das Stammkapital voll eingczahlt sei, was nicht hätte geschehen können, wenn die Beklagte und der Kläger zu 2 ihre unter dem Titel Kauf-
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preis zu erbringenden Einzahlungen auf das Stammkapital noch nicht geleistet hatten«.
Die bei der Verrechnung verwendeten Forderungen des Klägers zu 2 und des Ehemanns der Beklagten rührten aus der Tätigkeit beider für die Klägerin zu 1 her«, Der Kläger zu 2 war Geschäftsführers, der Ehemann der Beklagten war Vor-v/altungobeirat dieser Gesellschaft. Unstreitig hatten beide hierfür Gehalt zu beanspruchen, der Kläger zu 2 monatlich 2 000 DM, der Ehemann der Beklagten 1 000 DM im Monat» Es liegt auf der Hand, daß beide daran interessiert waren, mit dom Anspruch auf diese Zahlungen den Kaufpreisanspruch der GmbH für die verkauften Geschäftsanteile zu begleichen» Wie in der Urkunde vom 8» März 1958 niedergolegt ist, wurde der Kläger zu 2 an diesem Tage von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit« Das geschah ersichtlich zu dem Zweck, um ihn als den Geschäftsführer der Gesellschaft die Verrechnung seiner Kaufpreisschuld gegen seinen Gehaltsanspruch zu ermöglichen» Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß der Kläger zu 2 von diesem Hecht nicht sogleich Gebrauch gemacht hätte» Bei dieser Sachund Prozeßlage konnte das Berufungsgericht ohne. weiteres annehmen, daß der Kläger zu 2 am 8» März 1958 auch mit der Verrechnung des Tätigkeitsentgelts des Ehemanns der Beklagten mit dem Kaufpreisanspruch der Gesellschaft gegen die Beklagte einverstanden gewesen sei»
Die Kläger halten das deshalb für unrichtig, weil der Kläger zu 2 am 8« März 1958 noch nicht gewußt habe, daß die Beklagte den Anspruch ihres Mannes durch Abtretung erworben habe, weil über die Abtretung eine mit dem 6. April 1958 datierte Urkunde vorliegc und der Anspruch des Ehemanns der Beklagten auch gar nicht 11 000 DM betragen habe.
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Dio Beklagte wurde bei den Vereinbarungen vom 8» März 1958 von ihren Ehemann vertreten» Es ist unstreitig, daß ihm bis zu diesem Tage aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsboirat ein vertraglicher Anspruch erwachsen war, der in Höhe von 7 000 DM offen war* Hieraus konnte das Berufungsgericht seine Pest Stellungen gewinnen, die Beklagte habe spätestens am 8» März 1958 dessen Forderung gegen die Klägerin zu 1 abgetreten erhalten, der Kläger zu 2 habe das an diesem Tage bereits gewußt und die Abtretungsurkunde vom 6o April 1958 und das Schreiben vom 9« April 1958 hätten lediglich dazu gedient, noch Belege für die bereits vollzogene Verrechnung zu beschaffen*
Die Kläger haben nur in Zweifel gezogen, ob dem Ehemann der Beklagten 4 000 DM mehr als die unstreitigen 7 000 DM zustanden* Einen Betrag von 4 000 DM hat der Ehemann der Beklagten für anwaltliche Vertretung in den Jahren 1957 und 1958 in dem Streit der Gesellschaft mit	und
 und deren Hintermännern liquidiert» Hierzu sagt clor Kläger zu 2 in dem Schreiben vom 9» April 1958, die Klägerin zu 1 habe den Ehemann der Beklagten mit 4 000 DM "Honorar und Auslagen in Sachen R^IBU 9^0^ und	57/58 lt* Verein-
barung" erkannt und bitte um gleichlautende Buchung* Wie bereits ausgeführt, durfte das Berufungsgericht dieses Schreiben als eine Wissenserklärung oder, wie das Landgericht sagt, als ein SelbstZeugnis, verwerten» Es konnte aus diesem Schrei-ben auch folgern, der Kläger zu 2 habe einen Betrag von 4 000 DM anerkannt, und das sei bereits am 8» März 1958 gc-
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schehen«
Hach alledem bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kaufpreisschuld der Beklagten sei durch Verrechnung getilgt worden*
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Bo Die GmbH darf mit der Einlageforderung grundsätzlich nur aufrechnen, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig isto Bas gilt auch, wenn sie sich mit einem Gesellschafter über eine ihm durch § 19 AbSo 2 GmbHG verwehrte Aufrechnung einigt (BGHZ 1$, 52, 57,
 60) o
Bas Berufungsgericht meint, die Kläger hätten nicht hinreichend dargelegt, daß die gegen die Klägerin zu 1 gerichtete Forderung der Beklagten nicht vollwertig gewesen seio Bio Revision hält das für verfehlt und meint, die Beklagte sei als V/iderklägorin dafür boweispflichtig, daß ihre Einlagcvcrpflichtung getilgt sei«
Hierauf kommt es nicht an.
Die Kläger haben sich auf die Behauptung der Beklagten (So 10 des Schriftsatzes vom 1. März 1961, Bl» 194 d»A<*), die Forderung ihres Ehemanns sei vollwertig gewesen, nicht erklärt* Wenn diese Behauptung nicht den Tatsachen entspräche, f konnte der Kläger zu 2 von seiner eigenen Kaufpreisschuld gleichfalls nicht frei geworden sein* Alsdann wäre auch unverständlich, wieso der Kläger zu 3 für den von ihm erworbenen Geschäftsanteil von 48 000 BM einen Preis von 50 000 BM zahlte» Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die der Beklagten abgetretene Forderung ihres Ehemannes vollwertig war»
Für die Kaduzierung der Beklagten war darum kein Raun»
Die Revision erweist sich damit als unbegründet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die übrigen Bedenken der Beklagten gegen diese Maßnahme durchgreifen.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr« Fischer	Dr«	Kuhn	Liesccke
 Dr« Bukov/	Dr«	Schulze
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