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BGH

Gericht: BGH

ITach Angabe des Magistrats scheiterte die Durchführung dieses Geschäftes daran, daß die SÜA die Genehmigung versagte und eine günstigere Parität forderte, nämlich die Lieferung einer größeren Monge von Sp gegen 700 t KStM. September 1949 meldete sich beim Beklagten ein Lkw-Fahrer mit einem Warenbegleitschein übor 15 t KStU,' aus dem sich ergab,, daß der Magistrat Lieferer dieser Ware war, während als Spediteur und Empfänger der Beklagte angegeben wurde« September 1949 schrieb der Kläger dem Beklagten, die -SMA habe das Kompensationsgeschäft Sp gegen*KStU im-Verhältnis 1 : 1 abgclehnt, nach dem Schreiben des Beklagten vom 5. August 1949 sei dieses Geschäft auch hin-• fällig gewesen; der Kläger habe alsdann ein neues Geschäft mit den Uaglstrat auf seinen Namen geschlossen, wonach entsprechend der Borderung der S11A und der-Deutschen Wirtschaftskommission (DVK) ln Berlin eine neue Hel at Ion dor Warenmengen vereinbart worden sei» Unter dem.12..September. 1949 hielt der Beklagte an*der Relation 1 s 1 fest und forderte auf Grund davon vom Kläger die Beteiligung am Gewinn aus dem Verkauf von 700 t KStU* Br legte die ihm cingeräumte Gewinnspanne von DU 6,15 je 100 kg su Grunde, woraus sich für 700 t . Die Zahlen sind später im Rechtsstreit dahin berichtigt worden, daß der Gewinn sich auf DU 45 050 gestellt haben würde, wovon dem Beklagten DU 21 525 zustanden; Nach Abrechnung der Forderung des 'Klägers von DU 10 50ty verblieb somit eine Forderung des Beklagten von DU 11 025. 1 • Das Berufungsgericht legt zunächst den unstreitigen Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1t) 300 DK fest, wodurch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages bestimmt wird. Gelegenheitsabrede gehandelt, aus der eine »«bändige Bindung der Parteien für etwaige andere Geschäfte nicht ‘ abzuleiten sei« Zwar hätten die Parteien bereits das frühere Geschäft- mit den Magistrat von Berlin geschlossen und abgewickclt, auch sei bei dem jetzt streitigen Geschäft die gleiche Gewinnbeteiligung der Parteien zu je 1/2 geplant gewesen, eine gesellsohaftsähnllche Verbindung vor diesem Geschäft verneint jedoch der Bern- * Ben Äußerungen, die namentlich aus der Beweisaufnahme sich ergäben, daß der Beklagte ln Ostber^-lin nur durch den Kläger Geschäfte machen wollte und der Kläger sich cn den Beklagten gebunden eraclrceu habe, legt das Berufungsgericht keine entscheidende Bedeutung bei, sondern hält diese Erklärungen für Gefälligkeits-äußerungen ohne rechtsverbindlichen Geschäftswillen« Ber Berufungsricht er vermißt. Bas Berufungsgericht nimmt indes an, der Kläger habe sich einer Verletzung seiner Pflichten gegen den Beklagten dadurch schuldig gemacht, daß er nach Eingang der Abschrift August 1949 an den Magistrat, mit dem der Beklagte eine Erhöhung der zu liefernden Menge Sp gegen 700 t KStH ablehnte, ohne Kenntnis und ohne Verbindung mit dem Kläger in Verhandlungen ioit len Magistrat über ein anderes Mengenverhältnis der zu liefernden \7aren eintrat« Biese Vertragsverletzungen erachtet der Berufungsrichter indes nicht für bedeutsam, weil dadurch dem Beklagten kein Schaden erwachsen sei. Selbst wenn der Kläger den Beklagten verständigt haben würde, wäre keinesfalls das Kompensationsgeschäft mit der Parität 1 : 1 geschlossen worden, sondern der Magistrat hätte auf der Erhöhung der zu liefernden Menge Sp bestanden. Bie Revision erhebt « dagegen den Angriff, der Kläger sei dem Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen, entweder neue Verhandlungen mit dem Magistrat zu unter-lassen oder den Beklagten von solchen zu verständigen. das Zweite hier streitige Geschäft gewesen; ohne die -geschäftlichen Bemühungen und Erfolge des Beklagten hei früheren Verhandlungen mit dein Magistrat hätte dieser ein Geschäft mit dem Kläger selbst niemals abgeschlossen. Bie tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gehen dphin, dass der Magistrat nach Ablehnung der Genehmigung seitens der SLIA die Vereinbarung auf der Parität 1 : 1 als gescheitert betrachtete und damit die Bindungen an den Kläger beendet waren. Daraus folge-,-daß die endgültige Weigerung des Magistrats auch die Vereinbarungen gesellschaftlichen Inhalts zwischen den Parteien endgültig gelüst habe» weil diese nur für das Geschäft mit dem Inhalt Lieferung gleicher Warenmengen begründet gewesen seien. Diese Untätigkolt habe den Kläger veranlaßt, seinerseits neue und unmittelbare Verhandlungen mit dem Uegistrat aufzunohmen, die 'später zu dem Abschluß des Geschäftes über dieselben Warengattungen, aber im Verhältnis 1 : 1,5 geführt haben. Der Kläger, dem Abschrift dieses Briefes zugegangen war, mußte dies erkennen und daher durch Verhandlungen mit dem Beklagten feststellen, ob dieser bereit war, trotz seiner formalen Absage auf ein anderes j-engenverhältnis einzugehen, besonders die zu liefernde Menge Sp zu erhöhen. Das folgt aus der Treupflicht, die der Kläger dem Beklagten schuldete. Seine Verpflichtung war indes, dem Beklagten die Möglichkeit des Abschlusses zu* veränderten Bedingungen1 zu offenbaren und festzustellen, ob der Beklagte geneigt war, sich an einem Geschäft zu den neuen Bedingungen zu beteiligen. 3rst wenn der Beklagte dies abgelohnt haben würde, konnte der Kläger auf eigenen Namen und für alleinige Rechnung mit dem Magistrat abschließen. Ble Feststellung des Berufungaurtclls,' der Magistrat habe die Vcrhendlungon mit dbm Beklagten auf Grund dessen Schreibens vom 3. August 1949 al'erj.geschei-tert betrachtet, trifft nur das Außenvorhältnie der Parteien zu dem Magistrat, berührt aber nicht die' Offenbarungs-.Pflicht des Klägerä gegenüber dem Beklagten. 7* September 1949, auf die das Berufungsgericht ent« scheidendes Gewicht legt, könnt demgegenüber nicht in Betracht, vielmehr war ln Hahnen der gesellschaftlichen Bindung der Partoien der Klüger verpflichtet, den Beklagten genau über den Stand der Verhandlungen mit den Magistrat oder auch der SUA und BKU zu unterrichten. Bor Kläger durfte die Unkenntnis des Beklagten* von erneuten Verhandlungen mit den Magistrat nicht ausnutzen und durfte sich nicht als alleinigen und neuen Vertragegognm» nlrschieben. September 1949, wie erwähnt, noch nicht genannt war, hat der Beklagte sofort auf der Grundlage der früheren Abmachungen seinen Gewinn an der Lieferung der 700 t KStH von der Ostzone in des Gebiet der Bundesrepublik* berechnet und «dessen Zahlung vom Kläger gefordert.

Zitierte Normen: § 717 ZPO
GeschäftMagistratBerufungsgerichtParteiBrKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

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 Verkündet am 30. Januar 1932 ttlrth, Jusb.Angest. als Ur-Cundsbeanter der Geschäftsstelle
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2367 036
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I
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Theodor S| istraße flP,
Beklagten.' UiderklägersBcrufungs und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Kaufmann Friedrich VTillielm
 Kläger, Uiderbeklsgten, Berufungsund Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mtindliche Verhandlung vom 23- Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesriohter Br. Brost, Br. Ilaidlngcr, Br. Benkard und'Br. Kuhn
 für Reoht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts su Hamburg vom 25. Januar 1951 aufgehoben. Ble Sache wird zu anderwdtcr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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 Tatbestand:
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Im Jahre 1949 nachten die Parteien Kompensationsgeschäfte mit dem Magistrat des Ostsektors Berlin« Die Geschäfte bestanden darin, daß seitens des Magistrats Lebensmittel ln das Gebiet der \7estzonen geliefert wurden. während von dort gleichwertige Waren ln das Gebiet Berlin (Ostzone) als Gegenleistung geliefert werden sollten« Die von °st nach West und von West nach Ost gelle., ferten Waren wurden je im Empfangsgebiet verkauft. Dadurch fanden die Parteien ihren Nutzen«
Am 25« Mai 1949 bestätigte der Magistrat ein Geschäft. wonach der Beklagte 402 t Speisebohnen (Sp) gegen. 700 t Zwiebeln liefern sollte. Dieses Geschäft 1st- zur allseitigen Zufriedenheit abgewickelt worden« Am 23*
Juni 1949 bestätigte der Magistrat ln einem Schreiben an den Beklagten ein weiteres Geschäft, Inhalts dessen 700 t Sp gegen 700 t Karto'ff elBtärkemehl (KStM) geliefert werden sollten; das Verhältnis der beiderseits zu liefernden Waren war somit gleich, das Geschäft stellte sich 1: 1 • Diese Geschäfte waren für den Beklagteg vom Kläger in Verhandlungen mit dem Magistrat abgeschlossen worden« Der Kläger wurde zu Verhandlungen von den zuständigen Stellen des Magistrats erst zugelassen, als er geklärt hatte, daß er im Auftrag der Firma des Beklagten komme« Der Magistrat verpflichtete sich ln dem Geschäft^vom 23* .Juni 1.949, die Begleitpapiere für die Einfuhr und die Ausfuhr der Sp dem Beklagten auszuhändigen, wobei der Magistrat gleichzeitig als Genehmigungsbehörde handeln konnte und wollte. Zwischen den Parteien
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war vereinbart, daß der Gewinn aus diesen Geschäft zwischen ihnen gleichmäßig geteilt werden sollte. Der Beklagte erwirkte die Genehmigung des Geschäftes bei der zu- • ständigen Verwaltungsbehörde der westlichen Besatzungszonen und erhielt die erforderlichen Unterlagen von der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten !7irtschaftsgebietes (Bizone) in Frankfurt/ilain (VELF) unter dem 28. Juli" 1949* Dabei war.die Gewinnspanne zugunsten des Beklagten mit DU 6,15 je 100 kg Sp für zulässig erklärt. ITach Angabe des Magistrats scheiterte die Durchführung dieses Geschäftes daran, daß die SÜA die Genehmigung versagte und eine günstigere Parität forderte, nämlich die Lieferung einer größeren Monge von Sp gegen 700 t KStM. Kit Schreiben vom 3. August 1949 an den Magistrat lehnte der Beklagte eine Erhöhung der. zu.liefernden Menge Sp ab und hielt an dem Verhältnis 1: Ifest. Er betonte, die Genehmigung der Lieferung einer größeren Menge Sp gegen 700 t KStM könne er seitens' der VEL? nicht erhalten.
Die Bohnen seien auch von ihm größtenteils beschaff b und in Hamburg auf Lager. Im Schlußsatz ersuchte der Beklagte um Erklärung des Magistrats, falls der Vertrag nicht erfüllbar sei. Dem Kläger sandte der Beklagte Abschrift dieses Schreibens, was unstreitig ist. In den nächsten a Rochen versuchte der Beklagte mehrfach vergeblich, den Kläger telefonisch zu erreichen. Am 7. September 1949 meldete sich beim Beklagten ein Lkw-Fahrer mit einem Warenbegleitschein übor 15 t KStU,' aus dem sich ergab,, daß der Magistrat Lieferer dieser Ware war, während als
 Spediteur und Empfänger der Beklagte angegeben wurde«
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Aus der Urkunde ersah-der Beklagte,' daß es sich um eine 19« Teillieferung handelte. Der Beklagte nahm dlö Ware
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an und schrieb den Kläger den (regenwert von DU 10 500 gut. Dieser Betrag ist die unstreitige Klageforderuug, deren Zahlung der Kläger von Beklagten begehrt. Am 10. September 1949 schrieb der Kläger dem Beklagten, die -SMA habe das Kompensationsgeschäft Sp gegen*KStU im-Verhältnis 1 : 1 abgclehnt, nach dem Schreiben des Beklagten vom 5. August 1949 sei dieses Geschäft auch hin-• fällig gewesen; der Kläger habe alsdann ein neues Geschäft mit den Uaglstrat auf seinen Namen geschlossen, wonach entsprechend der Borderung der S11A und der-Deutschen Wirtschaftskommission (DVK) ln Berlin eine neue Hel at Ion dor Warenmengen vereinbart worden sei» Unter dem.12..September. 1949 hielt der Beklagte an*der Relation 1 s 1 fest und forderte auf Grund davon vom Kläger die Beteiligung am Gewinn aus dem Verkauf von 700 t KStU* Br legte die ihm cingeräumte Gewinnspanne von DU 6,15 je 100 kg su Grunde, woraus sich für 700 t . ein Gesamtgewinn von DU 45 000 ergeben hätte. Die Hälfte davon mit DU 21 500 forderte er vom Kläger*,- kürzte diesen Betrag aber um den Anspruch des 'Klägers von DU 10 500,.90 daß eine Forderung zugunsten des Beklagten von DU 11 000 blieb. Die Zahlen sind später im Rechtsstreit dahin berichtigt worden, daß der Gewinn sich auf DU 45 050 gestellt haben würde, wovon dem Beklagten DU 21 525 zustanden; Nach Abrechnung der Forderung des 'Klägers von DU 10 50ty verblieb somit eine Forderung des Beklagten von DU 11 025.
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Nach weiterem* Briefwechsel der Parteien, in dem jede an ihrem Standpunkt festhielt, der Kläger namentlich auf das Bestimmteste erklärte, 'der Uaglstrat habe das Ge-1 schäft im Verhältnis 1 : 1 abgelehnt, erhob der Kläger
 Klage auf Zahlung von SU 10 500, der Beklagte .Widerklage auf Zahlung saines Restgewinns von SU 11 025•
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Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage statt gegeben und die widerklage kostenfüllig abgev/le-sen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten y mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebt f ferner die Abweisung, der Klage und Verurteilung des Klägers nach dem Antrag der »iderklage. Bcr Kläger hat nach-Erlaß des Berufungsurteils die Klageforderung nebst Zinsen und Kosten im Kege der Zv/angsvollstrcckung beigetrieben. Daher begehrt der Beklagte gemäß § 717 ZPO die Verurteilung des Klägers sur Rückzahlung des beigetriebenen Betrages von DK 12 973,20 nebst 5 £ Zinsen aus DK 5 000 seit 16..Februar 1931 und aus DU 7 973,20 seit 23« Pebruar i951 d
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgrtinde •
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1 • Das Berufungsgericht legt zunächst den unstreitigen Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1t) 300 DK fest, wodurch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages bestimmt wird. Sodann wendet es sich dem Anspruch der Widerklage zu. Zunächst bleibt dahingestellt, ob das Kompensationsgeschäft auf-Lieferung von 700." t Sp gegen 700 ' t KStü seitens des SSagistrats fest abgeschlossen war oder der Genehmigung einer dem-Magistrat Vorgesetzten deutschen pder russischen Behörde
 
bedurfte, da nach Ansicht des Berufungsgerichts diese 1 Frage nur die Eechtsbezichungen des Magistrats und	I
des Beklagten berühre, nicht aber das Innenverhältnis	I
der Bartelen zueinander« Ba3 Urteil.stellt weiter	I
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Gelegenheitsabrede gehandelt, aus der eine »«bändige Bindung der Parteien für etwaige andere Geschäfte nicht ‘ abzuleiten sei« Zwar hätten die Parteien bereits das frühere Geschäft- mit den Magistrat von Berlin geschlossen und abgewickclt, auch sei bei dem jetzt streitigen Geschäft die gleiche Gewinnbeteiligung der Parteien zu je 1/2 geplant gewesen, eine gesellsohaftsähnllche Verbindung vor diesem Geschäft verneint jedoch der Bern-	*
fungsrlchter. Ben Äußerungen, die namentlich aus der Beweisaufnahme sich ergäben, daß der Beklagte ln Ostber^-lin nur durch den Kläger Geschäfte machen wollte und der Kläger sich cn den Beklagten gebunden eraclrceu habe, legt das Berufungsgericht keine entscheidende Bedeutung bei, sondern hält diese Erklärungen für Gefälligkeits-äußerungen ohne rechtsverbindlichen Geschäftswillen« Ber Berufungsricht er vermißt. Tatsachen, aus denen sich ergäbe, daß der Kläger allgemein ln dauernden geschäftlichen Beziehungen zu dem Beklagten gestanden habe; der Beklagte selbst habe derartige Vereinbarungen mit dem Kläger-nicht vertraglich fostgelegt, besonders sich gegen Irr-tüme? oder Verstöße gegen den Vertrag nicht gesichert« .
Bas Berufungsgericht nimmt indes an, der Kläger habe sich einer Verletzung seiner Pflichten gegen den Beklagten dadurch schuldig gemacht, daß er nach Eingang der Abschrift
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des Briefes des Beklagten vom 3. August 1949 an den Magistrat, mit dem der Beklagte eine Erhöhung der zu liefernden Menge Sp gegen 700 t KStH ablehnte, ohne Kenntnis und ohne Verbindung mit dem Kläger in Verhandlungen ioit len Magistrat über ein anderes Mengenverhältnis der zu liefernden \7aren eintrat« Biese Vertragsverletzungen erachtet der Berufungsrichter indes nicht für bedeutsam, weil dadurch dem Beklagten kein Schaden erwachsen sei. Selbst wenn der Kläger den Beklagten verständigt haben würde, wäre keinesfalls das Kompensationsgeschäft mit der Parität 1 : 1 geschlossen worden, sondern der Magistrat hätte auf der Erhöhung der zu liefernden Menge Sp bestanden.
Bie Revision erhebt « dagegen den Angriff, der Kläger sei dem Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen, entweder neue Verhandlungen mit dem Magistrat zu unter-lassen oder den Beklagten von solchen zu verständigen. Bas Geschäft war, nach Auffassung der Revision, auf der Grundlage 1 : i bindend abgeschlossen» Bor Kläger habe alles tun müssen, dies Geschäft den Magistrat gegenüber festzuhalten und seine Erfüllung zu sichern; er hebe seine Treupflicht gegen den Beklagten durch die neuen Verhandlungen mit dem Magistrat und den Abschluß des Geschäftes von 700 t KStM gegen 1030 t Sp verletzt, sich euch des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht; denn er sei nur auf Grund der persönlichen ^Beziehungen des Beklagten überhaupt ln geschäftliche Verbindung mit dem Magistrat gekommen,und nur dadurch sei es ihm ermöglicht worden, das erste Geschäft zwischen dem Magietrat und dem Beklagten zustande zu bringen. Bie Folge davon sei
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das Zweite hier streitige Geschäft gewesen; ohne die -geschäftlichen Bemühungen und Erfolge des Beklagten hei früheren Verhandlungen mit dein Magistrat hätte dieser ein Geschäft mit dem Kläger selbst niemals abgeschlossen. Bie tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gehen dphin, dass der Magistrat nach Ablehnung der Genehmigung seitens der SLIA die Vereinbarung auf der Parität 1 : 1 als gescheitert betrachtete und damit die Bindungen an den Kläger beendet waren. Daraus folge-,-daß die endgültige Weigerung des Magistrats auch die Vereinbarungen gesellschaftlichen Inhalts zwischen den Parteien endgültig gelüst habe» weil diese nur für das Geschäft mit dem Inhalt Lieferung gleicher Warenmengen begründet gewesen seien. Die Abwicklung dieses Geschäftes sei» so folgert dem Berufungsgericht, durch jene Weigerung des Magistrats unmöglich geworden. Der Berufungs rieht er stützt seine Schlüsse weiter-darauf, daß der Beklebte sich nach dem 3. August 1949 um die Geschäfte nicht mehr gekümmert habe. Obwohl das Urteil zugunsten des Beklagten annimmt,
 gemäß dem Schlußsatz des Schreibens des Beklagten vom
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5. August 1949 seißiL'Verhandlungen mit dem Magistrat'
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noch möglich gewesen, habe der Beklagte sich weder en den Magistrat noch vor allem an den Kläger gewandt, um den Stand der 'Sache zu erfahren oder die 'Verhandlungen foitsuführen. Diese Untätigkolt habe den Kläger veranlaßt, seinerseits neue und unmittelbare Verhandlungen mit dem Uegistrat aufzunohmen, die 'später zu dem Abschluß des Geschäftes über dieselben Warengattungen, aber im Verhältnis 1 : 1,5 geführt haben.
Die Folgerungen des Urteils beruhen* auf reohtsirr-ttlmlicher Betrachtung des Sachverhalts. Zwischen den
 
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Parteien stand fest, daß nur die Beziehungen des Beklagten zun Magistrat den Kläger den Weg zun Abschluß des ersten Geschäfts geebnet hatten,, so daß das zweite Geschäft mit den Verhältnis 1:1 (70Ü t Sp gegen 70Q t KStffl) ebenfalls aus der Geschäftsverbindung des Beklagten mit den Magistrat erwachsen war« Zu diesem zweiten Geschäft hatten die Parteien eine Gelegenheitsgesell-sohaft geschlossen, die sic zu gegenseitiger Treupflicht verband» Als der Bclclagte den Magistrat am 3* August 1949 schrieb, er nässe an den Mengenverhältnis 700 t Sp zu 700 t KStII festhaltcn, blieb lie Möglichkeit zu weiteren Verhandlungen offen, wie das Berufungsgericht selbst feststellt. Der Kläger, dem Abschrift dieses Briefes zugegangen war, mußte dies erkennen und daher durch Verhandlungen mit dem Beklagten feststellen, ob dieser bereit war, trotz seiner formalen Absage auf ein anderes j-engenverhältnis einzugehen, besonders die zu liefernde Menge Sp zu erhöhen. Das folgt aus der Treupflicht, die der Kläger dem Beklagten schuldete. Namentlich hätte der Kläger den Beklagten darauf aufmerksam machen sollen, daß die Möglichkeit bestand, aus der französischen Zone Bohnen zu anderen, soweit ersichtlich billigeren Preisen zu beschaffen als diejenigen Bohnen waren, die der Beklagte bereits beschafft und ln Hamburg auf Lager genommen hatte'. Erfahrungsgemäß tritt bei Hechtsbe^iehungen der hier vor-liegenden Art häufig eine Lage ein, ln der des Geschäft zu scheitern droht, und schließlich' kommt zu veränderten Bedingungen doch eine Einigung zustande. Der Häger qIs erfahrener Kaufmann war deshalb verpflichtet, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sich zu entscheiden, ob er zu abweichenden Bedingungen das Geschäft gleichwohl machen v/ür-
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de. An dem Gewinn eines zu einem anderen Ilengenverhält-nis der Raren geschlossenen Geschäftes war der Beklagte dann beteiligt, denn ein zu neuen Bedingungen geschlossenes Geschäft bildeteauf Grund der bereits stattgefundenen Verhandlungen und insbesondere der Verpflichtung des Magistrats vom 23. Juni 1949 eine Einheit mit dem ursprünglich gebienten Geschäft. Der Kläger war daher verpflichtet, dem Beklagten nitzuteilen, zu welchen anderen Bedingungen der Magistrat zun Abschluß bereit sein würde, namentlich mitzuteilen, welche größere Menge Sp der Magistrat fordere * Im Schreiben vom 10. Sep- • tember 1949 hat dor Kläger uem Beklagten nur*'gesägt, der i-iogistrat habe das Kompensationsgeschäft 1 s. 1 ablehnen müssen und er, derKläger, habe" ein neues Geschäft mit den Magistrat oder der SMA und DWK zu einer neuen Relation abgeschlossen. Bas genaue Mengenverhältnis, namentlich die Erhöhung der zu liefernden Menge Bohnen von 700 *t
auf 1030 t, hat der Klüger auch damals dem Beklagten
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nicht‘mitgeteilt. Seine Verpflichtung war indes, dem Beklagten die Möglichkeit des Abschlusses zu* veränderten Bedingungen1 zu offenbaren und festzustellen, ob der Beklagte geneigt war, sich an einem Geschäft zu den neuen Bedingungen zu beteiligen. 3rst wenn der Beklagte dies abgelohnt haben würde, konnte der Kläger auf eigenen Namen und für alleinige Rechnung mit dem Magistrat abschließen. Ble Feststellung des Berufungaurtclls,' der Magistrat habe die Vcrhendlungon mit dbm Beklagten auf Grund dessen Schreibens vom 3. August 1949 al'erj.geschei-tert betrachtet, trifft nur das Außenvorhältnie der Parteien zu dem Magistrat, berührt aber nicht die' Offenbarungs-.Pflicht des Klägerä gegenüber dem Beklagten. Ble.Qhtä'.-tigkelt des Beklagten in der Zelt vom 3. August 1949 bis

7* September 1949, auf die das Berufungsgericht ent« scheidendes Gewicht legt, könnt demgegenüber nicht in Betracht, vielmehr war ln Hahnen der gesellschaftlichen Bindung der Partoien der Klüger verpflichtet, den Beklagten genau über den Stand der Verhandlungen mit den Magistrat oder auch der SUA und BKU zu unterrichten. Bor Kläger durfte die Unkenntnis des Beklagten* von erneuten Verhandlungen mit den Magistrat nicht ausnutzen und durfte sich nicht als alleinigen und neuen Vertragegognm» nlrschieben. Aus dem Schreiben des Beklagten an den Kläger von 12. September .1949 folgt, da.j der Beklagte wahrscheinlich das Geschäft zu vorän-
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derten Bedingungen mit abgeschlossen haben würde; denn * ohne das genaue Ucngenvcrhältnis des endgültigen Abschlusses des Klägers mit.den Magistrat zu kennen, das im'Brief des Beklagten von 10. September 1949, wie erwähnt, noch nicht genannt war, hat der Beklagte sofort auf der Grundlage der früheren Abmachungen seinen Gewinn an der Lieferung der 700 t KStH von der Ostzone in des Gebiet der Bundesrepublik* berechnet und «dessen Zahlung vom Kläger gefordert. Auch des Schroibon des Magistrats an den Kläger von 19- Januar. 1950 idt nur in das Außen-' Verhältnis der Parteien zun Magistrat einzuordnen, berührt aber nicht die zwischen den Parteien bestehenden Verpflichtungen. Der Berufungsrichter hätte daher aufklären müssen, ob der Beklagte das Geschäft, wie, es der Kläger schließlich abgcccMossen hat, ebenfalls mitge-uacht haben würde. Bor Verstoß des. Klägers gegen seine freupflicht ergibt sich rückschließend auch daraus, daß bis zur30. Lieferung die auf den Kernen des Beklagten ausgestellten Warenbegleitscheine vpm Magistrat .verwendet
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gehen deB Klägers ^enntniB erlangt* Die Verwendung der ursprünglichen Y/arcnbegleitseheine zeigt daher wiederum, daß es sich um dasselbe' Geschäft handelte, bei dem nur die vom Resten nach dem Osten zu liefernde äengo geändert worden war*
Diese Sachlage hat der Berufungsrichter verkannt*
Sie führt dazu, die Schadensersatzpflicht des Klägers grundsätzlich zu bejahen. Ob und inwieweit dem Beklagten ein Schaden entstanden ist, ist Sache weiterer tat. sächlicher Aufklärung, zu der der Berufungsriohter von seinem Standpunkt bisher keinen Anlaß hatte*
Danach war das Urteil aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtLckzuvorweisen • Eines Eingehens auf die weiteren Revisions rügen, namentlich auch der Anwendung des S 354 KGB, bedurfte cs nicht«
Die Entscheidung über die Kosten des Revlsionsver^ fahrens bleibt dem Berufungsgericht überlassen.
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