BGH · II ZR 110/01 vom 17.12.2001
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kläger hat von der Beklagten die Fahrzeuge mit den Endnummern 34 und 17 herausverlangt. Die Beklagte hat widerklagend von dem Kläger Herausgabe des Lkw mit End-Nr. 38 und der im Besitz des Klägers befindlichen Kfz-Briefe für die Fahrzeuge mit End-Nr. 34 und 17 begehrt und zusätzlich Wertersatz in Höhe von Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Beklagten auf insgesamt 55.000,00 DM festgesetzt, wobei es von den Fahrzeugwerten gemäß einem vom Kläger vorgelegten Gutachten mit Datum vom 31. 00 DM ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die Beklagte ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils ihrerseits Sachverständigengutachten vorgelegt hat, wonach der Wert der beiden Lkw mit Endnummern 34 und 38 schon im August 1998 insgesamt nur 26.000,00 DM betrug, so daß sich auf dieser Grundlage bei Flinzurechnung des von der Beklagten erfolglos beanspruchten Wertersatzes von 24.000,00 DM und der von ihr angesetzten 1.725,00 DM für den Anhänger sogar eine geringere Beschwer ergäbe, als sie das Berufungsgericht festgesetzt hat.