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BGH · II ZR 109/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 109/85

Zf Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des 8. b) als das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung bereits fälliger (Gewinn-)Anteile abgewiesen hat (ausgenommen den mit der Anschlußberufung geltend gemachten Betrag von 3.630,- DM). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1982 verstorbenen Paul ¥|BBHI ist, macht gegen die Beklagten einen Anteil an Miet- und Pachteinnahmen geltend. Einen Teil dieses Mietzinses hat die Klägerseite von der JjHBI oHG direkt erhalten, und zwar in den ersten drei Monaten des Jahres 1979 je 2.590,43 DM, danach bis einschließlich Dezember 1984 1.500,- DM monatlich. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein entsprechender Anspruch nicht Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die auf die Zahlung weiterer 3.630,- DM gerichtete Anschlußberufung der Klägerin zurUckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Ziel, die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzu-welsen und rügt außerdem, daß das Berufungsgericht über den mit der Anschlußberufung hilfsweise geltend gemachten weiteren Anspruch über 47.374,- DM nicht entschieden habe. Die Revision greift die Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin durch das Berufungsgericht nicht an. Mit ihren Revisionsanträgen wendet sich die Klägerin ausschließlich dagegen, daß das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel der Beklagten hin die Klage abgewiesen und Uber ihren Hilfsantrag nicht entschieden hat. Die Revision führt zur Zurückverweisung, soweit die Klage auf Zahlung fälliger Gewinnanteile aus Rechts-gründen abgewiesen worden ist. Nach dem Ausscheiden des Rechtsvorgängers der Klägerin aus der oHG und später nach der Einstellung des Wäschereibetriebes im Jahre 1979 habe sich die gesellschaftliche Verwaltung und Nutzung im Wege einer Vermietung und Verpachtung fortgesetzt, und zwar in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Insgesamt ergäben diese Umstände, daß die tatsächliche Übung nach dem Willen der Parteien den gemeinsamen Zweck verfolgte, das Grundstück weiterhin als Sondervermögen gemeinschaftlich zu erhalten, zu verwalten und wirtschaftlich zu nutzen. Ein Rechnungsabschluß für die vergangenen Jahre sei noch nicht erfolgt, so daß auch nicht feststehe, ob und ln welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch auf Gewinnverteilung zustehe. a) Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß zwischen den Parteien eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestand und besteht, folgt daraus angesichts der Besonderheiten des Falles nicht, daß der Anspruch der Klägerin am Fehlen eines Rechnungsabschlusses scheitert. Da ausschließlicher Zweck der Gesellschaft nunmehr das Halten und Verwalten des gemeinschaftlichen Grundstücks wäre, genügt es, daß die Klägerin sich auf die ihr bekannten Bruttoeinnahmen aus der Vermietung und Verpachtung des Grundstücks beruft« Sache der Beklagten ist es dann, die Höhe der von den Mieteinnahmen abzusetzenden Aufwendungen für das Grundstück, welche die Klägerin nur schätzen kann, konkret darzulegen. b) Geht man mit der Revision davon aus, daß in der hier in Frage stehenden Zeit - die Klägerin macht nur Ansprüche geltend; die nach Einstellung des Geschäftsbetriebes der oHG entstanden sind - zwischen den Parteien bzw. Damit die Beklagten Gelegenheit haben, ihre Aufwendungen und damit den Verbleib der Mieteinnahmen darzutun und zu beweisen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ein Anspruch der Klägerin hängt nicht nur davon ab, daß Mieteinnahmen in Zukunft erzielt werden, sondern auch davon, daß diese durch Aufwendungen (einschließlich der Kosten für die Erhaltung) nicht aufgezehrt werden.

Zitierte Normen: § 537 ZPO § 721 BGB § 238 ZPO
GrundstückGesellschaftoHGBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 109/85 URTEIL und
 Verkündet am: 10. März 1986 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Frau Hanna K—, als Rechtsnachfolgerin des ver-storbenen Herrn Paul	SflHBstr. ■,	I,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
1.	die Erben des am 22.07.1985 verstorbenen Hugo Wl
a)	Kaufmann Rudolf Gustav VMM,
Im Br—if, B—BMf,
b)	Frau Erika HMB Anna	geb.
THHHBstr.
2.	der Frau Johanne WMMl geb.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen, HB -
und
- 2
Zf
 Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
a)	als sich die Revision auf den Hilfsantrag auf Zahlung weiterer 47.374,- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 19* Dezember 1984 bezieht,
b)	als das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung bereits fälliger (Gewinn-)Anteile abgewiesen hat (ausgenommen den mit der Anschlußberufung geltend gemachten Betrag von 3.630,- DM).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit der Revision stattgegeben worden ist.
Von Rechts wegen
 
2/
Tatbestand
 Die Klägerin, die Rechtsnachfolgerin des am 23. Juli 1982 verstorbenen Paul ¥|BBHI ist, macht gegen die Beklagten einen Anteil an Miet- und Pachteinnahmen geltend.
Die Brüder Paul, Hugo und Gustav ¥■■■■ waren zu je 1/3 Miteigentümer des Anwesens FiBstraße M in Bielefeld. Sie betrieben auf diesem Grundstück einen Väschereibetrieb in Form einer oHG, den ihr Vater zuvor als Einzelkaufmann gegründet und geführt hatte.
Das Grundstück FflBstraße A wurde einvemehmlich als Betriebsgrundstück der Gesellschaft behandelt, ohne daß das Eigentum an ihm auf die Gesellschaft übertragen worden wäre.
Paul ¥■■■■ schied zu dem 31. Dezember 1976 aus der oHG aus. Eine Auseinandersetzung hat bisher nicht stattgefunden. Der ¥äschereibetrieb wurde im Jahre 1979 eingestellt. Vorher wie nachher wurden Grundstücksflächen und Gebäudeteile an verschiedene Firmen vermietet und verpachtet.
Aus dem Mitte 1976 zwischen der "Erbengemeinschaft	und	der	Fritz JflHB oHG geschlossenen
 Mietvertrag wurde zuletzt ein Mietzins in Höhe von 7.638,64 DM monatlich erzielt. Einen Teil dieses Mietzinses hat die Klägerseite von der JjHBI oHG direkt erhalten, und zwar in den ersten drei Monaten des Jahres 1979 je 2.590,43 DM, danach bis einschließlich Dezember 1984	1.500,-	DM	monatlich.	Der Mietvertrag
 mit der Jfl|| oHG ist Ende 1984 ausgelaufen.
 
Aus dem im November 1979 mit der Wäscherei Gößling geschlossenen Pachtvertrag schuldete diese zuletzt 3.600,- DM monatlich. Diese nutzt nunmehr auch das ehemalige Mietobjekt der	oHG.	Einzel-
heiten des neuen Vertrages waren im Berufungsverfahren noch nicht bekannt.
Gustav W1HHB verstarb am 22. Februar 1980. Seine Rechtsnachfolgerin ist die Beklagte zu 2).
Hugo Welscher, der Beklagte zu 1), verstarb am 22. Juli 1983. Seine Rechtsnachfolger sind seine Kinder Rudolf WflHHB und Erika WifljjHüB, geb.
Die Klägerin fordert eine ihrem Miteigentumsanteil entsprechende Beteiligung an den Miet- und Pachteinnahmen, die den Beklagten zufließen.
Sie hat vorgetragen: Die Mieteinnahmen pro Jahr betrügen mindestens 126.649,68 DM, monatlich mithin mindestens 10.000,- DM. Unter Berücksichtigung von 2.300,- DM an notwendigen Ausgaben für das Grundstück verblieben 7.500,- DM monatlich zur Verteilung, wovon ihr ein Anteil von einem Drittel zustehe. Wegen des Erhalts der 1.500,- DM von der Jäger oHG könne sie mithin weitere 1.000,- DM pro Monat fordern. Für die Zeit von Dezember 1979 bis einschließlich Mai 1982 fordere sie insgesamt 30.000,- DM sowie fortlaufend und beginnend mit dem 1. Juni 1982 1.000,- DM monatlich.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein entsprechender Anspruch nicht
2/
 
zu; sie habe allenfalls einen Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 50.000,- DM nebst Zinsen zu zahlen sowie 1.000,- DM monatlich ab 1. Februar 1984. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die auf die Zahlung weiterer 3.630,- DM gerichtete Anschlußberufung der Klägerin zurUckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Ziel, die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzu-welsen und rügt außerdem, daß das Berufungsgericht über den mit der Anschlußberufung hilfsweise geltend gemachten weiteren Anspruch über 47.374,- DM nicht entschieden habe. Die Beklagten waren im Revisionsverhandlungstermin trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
I.	Uber die zulässige Revision ist sachlich zu entscheiden. Die Entscheidung hat durch Versäumnisurteil zu ergehen, soweit die Revision begründet ist (§§ 537, 331 ZPO).
II.	Die Revision greift die Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin durch das Berufungsgericht nicht an. Mit ihren Revisionsanträgen wendet sich die Klägerin ausschließlich dagegen, daß das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel der Beklagten hin die Klage abgewiesen und Uber ihren Hilfsantrag nicht entschieden hat.
 
Die Revision führt zur Zurückverweisung, soweit die Klage auf Zahlung fälliger Gewinnanteile aus Rechts-gründen abgewiesen worden ist. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu künftigen Leistungen begehrt. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch nunmehr Uber die Hilfsan-schlußberufung zu entscheiden.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Grundstück von der von den drei Brüdern VHB geführten oHG als Betriebsgrundstück genutzt; die Mieten seien in das Vermögen der oHG geflossen, die auch die für die Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Ausgaben getragen habe. Nach dem Ausscheiden des Rechtsvorgängers der Klägerin aus der oHG und später nach der Einstellung des Wäschereibetriebes im Jahre 1979 habe sich die gesellschaftliche Verwaltung und Nutzung im Wege einer Vermietung und Verpachtung fortgesetzt, und zwar in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Diese Fortsetzung der Nutzung in gesellschaftlicher Form ergebe sich daraus, daß sich im Laufe der Zeit an der Art und Weise der Verwaltung und Nutzung im wesentlichen nichts geändert habe; die bestehende gesellschaftliche Praxis habe die Klägerin dadurch bestätigt, daß sie jahrelang einen Teil der Mieteinnahmen als Vorschuß auf ihren Gewinnanteil entgegengenommen habe. Insgesamt ergäben diese Umstände, daß die tatsächliche Übung nach dem Willen der Parteien den gemeinsamen Zweck verfolgte, das Grundstück weiterhin als Sondervermögen gemeinschaftlich zu erhalten, zu verwalten und wirtschaftlich zu nutzen. Die Ansprüche der Parteien richteten sich demnach hinsichtlich des in der Vergangenheit in der Gesellschaft erwirtschafteten
 
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Gewinns nach § 721 Abs. 2 BGB. Dessen Voraussetzungen lägen bisher nicht vor. Ein Rechnungsabschluß für die vergangenen Jahre sei noch nicht erfolgt, so daß auch nicht feststehe, ob und ln welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch auf Gewinnverteilung zustehe.
2.	Die hiergegen gerichteten Sachrügen der Revision sind erfolgreich, soweit es um die Zahlung bereits fälliger Gewinnanteile geht. Dabei kann dahinstehen, ob die Angriffe der Revision gegen den gesellschaftsrechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts durchgreifen.
a)	Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß zwischen den Parteien eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestand und besteht, folgt daraus angesichts der Besonderheiten des Falles nicht, daß der Anspruch der Klägerin am Fehlen eines Rechnungsabschlusses scheitert. Einziger Zweck dieser Gesellschaft wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit der Betriebsstillegung das Halten und Verwalten des im Bruchteilseigentum der Parteien stehenden Grundstücks, wobei die Verwaltung des Grundstücks nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagtenseite obläge. Diese wäre verpflichtet, am Schluß jedes Geschäftsjahres Rechnung über die Einkünfte und Ausgaben, die sich aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks ergaben und ergeben, zu legen. Die Beklagten und ihre Rechtsvorgänger haben diese Verpflichtung bisher nicht erfüllt. Sie berufen sich vielmehr auf die fehlende Rechnungslegung, obwohl sie selber hierfür verantwortlich sind. Bei dieser Sachlage ist es der Klägerin nicht verwehrt, ihrerseits die Grundlagen für die Rechnungslegung in das Verfahren einzuführen. Da ausschließlicher Zweck
 der Gesellschaft nunmehr das Halten und Verwalten des gemeinschaftlichen Grundstücks wäre, genügt es, daß die Klägerin sich auf die ihr bekannten Bruttoeinnahmen aus der Vermietung und Verpachtung des Grundstücks beruft« Sache der Beklagten ist es dann, die Höhe der von den Mieteinnahmen abzusetzenden Aufwendungen für das Grundstück, welche die Klägerin nur schätzen kann, konkret darzulegen. Hieraus errechnet sich ohne weiteres der jeweilige Gewinn und damit der der Klägerin zustehende Gewinnanteil (vgl. im einzelnen Sen.Urt. v. 20.3.1972 - II ZR 160/69, HUM 1972, 1121, 1122 zu II).
b)	Geht man mit der Revision davon aus, daß in der hier in Frage stehenden Zeit - die Klägerin macht
 nur Ansprüche geltend; die nach Einstellung des Geschäftsbetriebes der oHG entstanden sind - zwischen den Parteien bzw. ihren Rechtsvorgängem eine Gemeinschaft nach Bruchteilen bestand, so ergibt sich ein entsprechender Anspruch aus § 743 Abs. 1 BGB.
c)	Das angefochtene Urteil ist sonach in diesem Punkte aufzuheben. Damit die Beklagten Gelegenheit haben, ihre Aufwendungen und damit den Verbleib der Mieteinnahmen darzutun und zu beweisen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3.	Die auf die Beteiligung an zukünftigen Gewinnen gerichtete Zahlungsklage hat das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen. Ein nach § 721 Abs. 2 BGB festzusetzender Gewinnanteil der Klägerin stellt ebensowenig wie ein Anspruch aus § 743 Abs. 1 BGB eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 238 ZPO dar. Diese Vorschrift kann nicht auf Leistlingen bezogen werden, deren Entstehen - wie hier
 
Jtf
 nach Gz*und und Höhe zweifelhaft ist. Ein Anspruch der Klägerin hängt nicht nur davon ab, daß Mieteinnahmen in Zukunft erzielt werden, sondern auch davon, daß diese durch Aufwendungen (einschließlich der Kosten für die Erhaltung) nicht aufgezehrt werden.
Das Berufungsgericht wird nunmehr über die Hilfsanschlußberufung zu entscheiden haben, über die das an-gefochtene Urteil keine Gründe enthält.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Bundschuh
 Dr. Hesselberger Dr. Rinne