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BGH · II ZR 109/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 109/80

Der Anspruch der Kommanditgesellschaft auf Zahlung der Kommanditeinlage kann auf einen Erwerber der Einlageforderung übertragen werden, wenn und soweit der Gegenwert in das Vermögen der Kommanditgesellschaft geflossen ist (Erweiterung von BGHZ 63» 338). Mai 1979 - soweit es in der Revisionsinstanz noch interessiert - mit einer Forderung auf Zahlung einer restlichen Kommanditeinlage in Höhe von 59.741,50 DM auf, die ihm am 2. Der Beklagte hat der Aufrechnung mit der Begründung widersprochen, die Abtretung sei unwirksam, weil der Kläger nicht Gläubiger der Kommanditgesellschaft gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Aufrechnung des Klägers greife nicht durch, weil er durch die Abtretung der Einlageforderung durch die Kommanditgesellschaft am 2. Die Abtretung des Einlagenanspruchs sei nach § 399 BGB unwirksam» weil der Kläger nicht Gläubiger der Kommanditgesellschaft gewesen sei; für den Beklagten habe deshalb die Gefahr der Doppelzahlung bestanden. Er konnte deshalb den Anspruch der Kommanditgesellschaft gegen den Beklagten auf Leistung der Kommanditeinlage rechtswirksam auf sich selbst übertragen, sofern die Abtretung des Einlagenanspruchs nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen war. Mai 1979 als wirksam anzusehen ist, weil diese auf der Grundlage einer am gleichen Tage übernommenen Verpflichtung des Klägers erklärt worden ist, an die Kommanditgesellschaft 59*741,30 DM "zu dem Ausgleich der Kommanditkonten" des Beklagten zu zahlen, und der Kläger diesen Betrag unmittelbar danach auch tatsächlich gezahlt hat. Die Gläubigerstellung ist jedenfalls deshalb auf den Kläger übergegangen, weil aus seinen im vorliegenden Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen zu schließen ist, daß die Abtretungsvereinbarung erneuert worden ist, nachdem der Gegenwert in das Vermögen der Kommanditgesellschaft geflossen war. Mai 1979 erfolgte Abtretung mit der ihr zugrundeliegenden Vereinbarung sowie auf das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 2. Mai 1979 mit der im Namen der Kommanditgesellschaft erfolgten Mitteilung der Abtretung und der im Namen des Klägers erklärten Aufrechnung, die Abtretung bestätigt. Dezember 1974 an die Übertragbarkeit des Anspruchs auf Leistung der Kommanditeinlage gestellt hat (BGHZ 63, 338). Der Kläger als Erwerber der Einlageforderung hat den vollen Gegenwert dem Vermögen der Kommanditgesellschaft zugeführt, und für den Beklagten bestand keine Gefahr, ganz oder teilweise doppelt zahlen zu müssen. 2. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß die Einlage aus dem Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters der Kommanditgesellschaft erbracht worden ist. An die Stelle der aus diesem Vermögen geflossenen Leistung ist der auf den Kläger übergegangene Anspruch auf Zahlung der Kommanditeinlage getreten. Es kommt auf die Entscheidung der vom Berufungsgericht bisher offengelassenen Frage an, ob der Beklagte der Kommanditgesellschaft den Betrag von 59.741,50 DM (noch) schuldete.

Zitierte Normen: § 399 BGB
KommanditgesellschaftKommanditeinlageVermögenAbtretungAnspruchKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 399, 404, 406; HGB §§ 161, 171
Der Anspruch der Kommanditgesellschaft auf Zahlung der Kommanditeinlage kann auf einen Erwerber der Einlageforderung übertragen werden, wenn und soweit der Gegenwert in das Vermögen der Kommanditgesellschaft geflossen ist (Erweiterung von BGHZ 63» 338).
BGH, Urt. v. 28. September 1981
II ZR 109/80 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28. September 1981
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZR 109/80
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Diplom-Volkswirts Claus W Straße 28 - 30. B
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 gegen
Alf B
f
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr und Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr« Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verpflichtete sich in einer notariellen Urkunde vom 24. Januar 1979, an den Beklagten 105.000 DM zu zahlen, und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Gegen diese Forderung rechnete er am 2. Mai 1979 - soweit es in der Revisionsinstanz noch interessiert - mit einer Forderung auf Zahlung einer restlichen Kommanditeinlage in Höhe von 59.741,50 DM auf, die ihm am 2. Mai 1979 die Claus	Wohnungsbau-KG	I
abgetreten hatte.
Der Beklagte hat der Aufrechnung mit der Begründung widersprochen, die Abtretung sei unwirksam, weil der Kläger nicht Gläubiger der Kommanditgesellschaft gewesen
 sei. Außerdem habe eine Einzahlungsverpflichtung gegenüber der Kommanditgesellschaft nicht (mehr) bestanden.
Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 24. Januar 1979 in Höhe von 59.741,50 DM für unzulässig erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederher Stellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Aufrechnung des Klägers greife nicht durch, weil er durch die Abtretung der Einlageforderung durch die Kommanditgesellschaft am 2. Mai 1979 nach den von der Rechtsprechung zur Abtretbarkeit von Einlageforderungen entwickelten Grundsätzen (BGHZ 63» 338) nicht Inhaber der
 Einlageforderung gegen den Beklagten geworden sei. Die
 Abtretung des Einlagenanspruchs sei nach § 399 BGB unwirksam» weil der Kläger nicht Gläubiger der Kommanditgesellschaft gewesen sei; für den Beklagten habe deshalb die Gefahr der Doppelzahlung bestanden. Der Kläger habe zwar die Gläubigerstellung dadurch erlangt, daß er am 18. Mai 1979 den Betrag von 59*741,50 DM an die Gesellschaft gezahlt habe. Dies vermöge der Abtretung jedoch nicht nachträglich zur Wirksamkeit zu verhelfen. Entscheidend sei, daß ihr im Zeitpunkt der Abtretung die Veräußerungsfähigkeit gefehlt habe.
4
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Kläger war der persönlich haftende Gesellschafter der Claus	Wohnungsbau-KG	I und als solcher nach
§ 7 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags "von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit". Er konnte deshalb den Anspruch der Kommanditgesellschaft gegen den Beklagten auf Leistung der Kommanditeinlage rechtswirksam auf sich selbst übertragen, sofern die Abtretung des Einlagenanspruchs nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen war. Dies ist nicht anzunehmen«
1. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob schon die Abtretung vom 2. Mai 1979 als wirksam anzusehen ist, weil diese auf der Grundlage einer am gleichen Tage übernommenen Verpflichtung des Klägers erklärt worden ist, an die Kommanditgesellschaft 59*741,30 DM "zu dem Ausgleich der Kommanditkonten" des Beklagten zu zahlen, und der Kläger diesen Betrag unmittelbar danach auch tatsächlich gezahlt hat. Die Gläubigerstellung ist jedenfalls deshalb auf den Kläger übergegangen, weil aus seinen im vorliegenden Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen zu schließen ist, daß die Abtretungsvereinbarung erneuert worden ist, nachdem der Gegenwert in das Vermögen der Kommanditgesellschaft geflossen war. Es genügt hier, auf den Inhalt der dem Beklagten am 23. Mai 1979 zugestellten Klageschrift vom 21. Mai 1979 zu verweisen. Hier hat der Kläger durch die Bezugnahme auf die gleichzeitig überreichten Gutschriften der Westdeutschen Landesbank zugunsten der Kommanditgesellschaft und auf die am 2. Mai 1979 erfolgte Abtretung mit der ihr zugrundeliegenden Vereinbarung sowie auf das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 2. Mai 1979 mit der im Namen der Kommanditgesellschaft erfolgten Mitteilung der Abtretung und der im Namen des Klägers erklärten Aufrechnung, die Abtretung bestätigt.
Ungeachtet der beim Kauf des Anspruchs auf die Kommanditeinlage bestehenden Besonderheiten waren jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen erfüllt, die der Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1974 an die Übertragbarkeit des Anspruchs auf Leistung der Kommanditeinlage gestellt hat (BGHZ 63, 338). Der Kläger als Erwerber der Einlageforderung hat den vollen Gegenwert dem Vermögen der Kommanditgesellschaft zugeführt, und für den Beklagten bestand keine Gefahr, ganz oder teilweise doppelt zahlen zu müssen.
2. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß die Einlage aus dem Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters der Kommanditgesellschaft erbracht worden ist. Der Revisionserwiderung kann nicht in der Auffassung gefolgt werden, in diesen Fällen bestehe für den Kommanditisten die Gefahr der Doppelzahlung, weil sich mit der Leistung des persönlich haftenden Gesellschafters aus seinem Vermögen die den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehende Haftungsmasse nicht vermehre; um den Betrag, um den sich das Gesellschaftsvermögen vergrößere, vermindere sich das den Gesellschaftsgläubigern ebenfalls haftende Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters (vgl. hierzu auch Steckhan, DNotZ 1974, 69, 71 f).
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob es richtig ist, das Gesellschaftsvermögen und das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters, soweit die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigem infrage steht, als einheitliche Haftungsmasse zu behandeln. Die Haftung des Beklagten ist durch die Zahlung des Klägers auch dann erloschen, wenn der Revisionserwiderung in diesem Punkte gefolgt wird. Denn dem Vermögen der Gesellschaft ist tat-
sächlich ein Vermögenswert in Höhe der Haftsumme zuge-
flossen, ohne daß
 Vermögen
Gesellschafters vermindert hat. An die Stelle der aus diesem Vermögen geflossenen Leistung ist der auf den Kläger übergegangene Anspruch auf Zahlung der Kommanditeinlage getreten.
3. Das angefochtene Urteil kann daher mit der bisherigen Begründung nicht bestehenbleiben. Es kommt auf die Entscheidung der vom Berufungsgericht bisher offengelassenen Frage an, ob der Beklagte der Kommanditgesellschaft den Betrag von 59.741,50 DM (noch) schuldete. Zu diesem Zweck ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Stimpel
 Dr. Schulze
 Dr. Kellermann
 Bundschuh
Fleck