R^^^anwalt Graf Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr* Skibbe am 27* Februar 1978 beschlossen: Juli 1977 hatte ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für den Beklagten Revision eingelegt, Jedoch, weil kein Kostenvorschuß gezahlt wurde, am 29« September 1977 das Mandat niedergelegt* Wird, wie hier, dem Rechtsmittelkläger nach Ablauf der Begründungsfrist das Armenrecht verweigert, weil er sein Unvermögen, die Prozeßkosten zu tragen, nicht hinreichend dargetan hat, so muß er, um die Wiedereinsetzung zu erlangen, darlegen, er habe begründeten Anlaß gehabt anzunehmen, die Prozeßkosten nicht zahlen zu können, habe also "vernünftigerweise” nicht mit der Verweigerung des Armenrechts wegen Verneinung seiner Armut zu rechnen brauchen (BGHZ 26, 99, 101); denn nur in einem solchen Falle kann im Sinne von § 233 ZPO angenommen werden, der Rechtsmittelkläger sei ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Begründungsfrist einzuhalten. Abgesehen davon, daß damit nur wiedergab, was er von dem Beklagten "gehört" haben wollte, war daraus auch in keiner nachprüfbaren Weise ersichtlich, wie der Beklagte seinen Lebensunterhalt bestreitet und ob er tatsächlich außerstande war, die Prozeßkosten zu tragen. Der Beklagte hätte sich auch selbst sagen müssen, daß die vorstehend erwähnten Unterlagen nicht ausreichen konnten, um das Armenrecht zu bewilligen. März 1974 der Kläger im einzelnen dargelegt hatte, daß und inwiefern der Beklagte seine Armut nicht glaubhaft gemacht habe, hatte das Landgericht ihm aufgegeben, seine Armut durch eingehende Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse darzutun und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. Aus diesem Armenrechtsprüfungsverfahren, das übrigens nicht etwa mit der Bewilligung des Armenrechts, sondern mit der fernmündlichen Rücknahme des Gesuchs durch am Mai 1974 geendet hatte, wußte der Beklagte welche Anforderungen an die Darlegung des Unvermögens durch den Antragsteller selbst gestellt werden. Der Umstand, daß der Beklagte, der sich als Kaufmann bezeichnet und nach dem Akteninhalt sehr gewandt sein muß, gegenwärtig in New York lebt, vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen; denn er war in Deutschland durch vertreten, hatte nicht nur briefliche, sondern auch telefonische Verbindung mit ihm, hätte schon unmittelbar nach dem 5. Juli 1977, also etwa vier Monate vor dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, wissen können, welche finanziellen Belastungen er zu erwarten hatte, und hätte als deutscher Staatsangehöriger außerdem die Möglichkeit gehabt, sich, wenn nötig, durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York informieren zu lassen* Konnte danach dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, so mußte seine Revision, für die die Begründungsfrist bereits am 8.
BUNDESGERICHTSHOF II 2R 109/77 BESCHLOSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Peter Heinrich Gerhard A EMBfcweg •, Auslandsadresse: Ap. 4m, N« N. Y., 100, USA, th Street, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Detlev Straße Sk Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: R^^^anwalt Graf Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr* Skibbe am 27* Februar 1978 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 16* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen* Seine Revision gegen das vorgenannte Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen* Gründe : Am 5. Juli 1977 hatte ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für den Beklagten Revision eingelegt, Jedoch, weil kein Kostenvorschuß gezahlt wurde, am 29« September 1977 das Mandat niedergelegt* Die auf seinen Antrag verlängerte Revisionsbegründungsfrist lief noch bis zu dem 8. November 1977. Am Tage vorher ging beim Bundesgerichtshof ein Armenrechtsgesuch des in New York lebenden Beklagten ein, das sein Bevollmächtigter KHMBilunter dem 4. November 1977 für ihn unterschrieben hatte* Der Senat hat dieses Gesuch durch Beschluß vom 8. Dezember 1977 zurückgewiesen, weil der Beklagte sein Unvermögen, die Prozeßkosten zu bestreiten, nicht hinreichend dargelegt hatte, obwohl er seine Dariegungspflicht bereits aus dem erstinstanzlichen Armenrechtsprüfungsverfahren kennen mußte. Der Beschluß ist Herrn KmHK am 29 • September 1977 zugegangen und von ihm dem Beklagten alsbald telefonisch bekanntgegeben worden. Der Beklagte hat darauf durch den jetzigen Prozeßbevollmächtigten erklären lassen, den Rechtsstreit nunmehr auf eigene Kosten durchführen zu wollen, und die Revision begründet. Da dies erst nach Ablauf der (verlängerten) Begründungsfrist geschehen ist, ist die Revision unzulässig. Der wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gleichzeitig gestellte Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist unbegründet. Wird, wie hier, dem Rechtsmittelkläger nach Ablauf der Begründungsfrist das Armenrecht verweigert, weil er sein Unvermögen, die Prozeßkosten zu tragen, nicht hinreichend dargetan hat, so muß er, um die Wiedereinsetzung zu erlangen, darlegen, er habe begründeten Anlaß gehabt anzunehmen, die Prozeßkosten nicht zahlen zu können, habe also "vernünftigerweise” nicht mit der Verweigerung des Armenrechts wegen Verneinung seiner Armut zu rechnen brauchen (BGHZ 26, 99, 101); denn nur in einem solchen Falle kann im Sinne von § 233 ZPO angenommen werden, der Rechtsmittelkläger sei ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Begründungsfrist einzuhalten. Der Beklagte konnte jedoch nicht damit rechnen, daß der Senat ihn als arm im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO ansehen werde. Dem Armenrechtsgesuch hatte zwar ein Zeugnis der Stadt Erkrath vom 25. Oktober 1977 beigelegen, in welchem dem Beklagten bescheinigt worden war, er habe kein Einkommen und sei deshalb außerstande, die Gerichtskosten zu tragen. Die Stadt Erkrath hatte sich jedoch im wesentlichen nur auf zwei eidesstattliche Versicherungen stützen können. In einer von ihnen hatte der Beklagte unter dem 24. September 1976 selbst erklärt, er befinde sich im Aufbau eines Kleinunternehmens und sei seit 14 Monaten ohne Einkommen; seine gesamten finanziellen Reserven seien aufgebraucht; er verfüge über keinerlei veräußerbaren Besitz. Da diese Versicherung im November 1977 schon über 13 Monate alt war und ihr Inhalt durch nichts weiter belegt war, konnte daraus für die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Armenrechtsantrags nichts hergeleitet werden. versicherte zwar ergänzend am 24. Oktober 1977 eidesstattlich: Wie er "anläßlich eines kürzlich" mit dem Beklagten geführten Telefongesprächs "gehört" habe, seien dessen Einkommensund Vermögensverhältnisse "heute noch die gleichen, wie in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 24. September 1976 angegeben". Abgesehen davon, daß damit nur wiedergab, was er von dem Beklagten "gehört" haben wollte, war daraus auch in keiner nachprüfbaren Weise ersichtlich, wie der Beklagte seinen Lebensunterhalt bestreitet und ob er tatsächlich außerstande war, die Prozeßkosten zu tragen. Der Beklagte hätte sich auch selbst sagen müssen, daß die vorstehend erwähnten Unterlagen nicht ausreichen konnten, um das Armenrecht zu bewilligen. Schon im ersten Rechtszug hatte Krukenberg am 24. Februar 1974 für den Beklagten das Armenrecht beantragt. Nachdem am 4. März 1974 der Kläger im einzelnen dargelegt hatte, daß und inwiefern der Beklagte seine Armut nicht glaubhaft gemacht habe, hatte das Landgericht ihm aufgegeben, seine Armut durch eingehende Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse darzutun und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. Dabei hatte es ihn entgegen der Darstellung im Schriftsatz der Revision vom 2. Februar 1978 nicht etwa nur aufgefordert, seinen Arbeitgeber anzugeben und eine Verdienstbescheinigung vorzulegen, sondern ihm zahlreiche detaillierte Fragen gestellt. Unter anderem hatte es von ihm wissen wollen, welches Einkommen und welches Vermögen er zuletzt versteuert habe, und ihm aufgegeben, Steuerbescheide beizufügen. Aus diesem Armenrechtsprüfungsverfahren, das übrigens nicht etwa mit der Bewilligung des Armenrechts, sondern mit der fernmündlichen Rücknahme des Gesuchs durch am Mai 1974 geendet hatte, wußte der Beklagte welche Anforderungen an die Darlegung des Unvermögens durch den Antragsteller selbst gestellt werden. Nach alledem spricht nichts dafür, daß der Beklagte Veranlassung gehabt hätte anzunehmen, der Senat werde davon ausgehen können, daß er tatsächlich die Prozeßkosten nicht werde tragen können. Auch im Wiedereinsetzungsgesuch und im Ergänzungsschriftsatz vom 2. Februar 1978 wird nichts dafür vorgebracht. Der Umstand, daß der Beklagte, der sich als Kaufmann bezeichnet und nach dem Akteninhalt sehr gewandt sein muß, gegenwärtig in New York lebt, vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen; denn er war in Deutschland durch vertreten, hatte nicht nur briefliche, sondern auch telefonische Verbindung mit ihm, hätte schon unmittelbar nach dem 5. Juli 1977, also etwa vier Monate vor dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, wissen können, welche finanziellen Belastungen er zu erwarten hatte, und hätte als deutscher Staatsangehöriger außerdem die Möglichkeit gehabt, sich, wenn nötig, durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York informieren zu lassen* Konnte danach dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, so mußte seine Revision, für die die Begründungsfrist bereits am 8. November 1977 ungenutzt abgelaufen war, als unzulässig verworfen werden. Stimpel Dr. Schulze Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe