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BGH · II ZR 109/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 109/75

November 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Befrachterin und Abladerin der auf Orderkonnossemente reisenden Güter war die E(|^^ Export Company for Agricultural Products in Kairo, legitimierte Empfängerin die Firma T^P & Für die Ausstellung der Konnossemente waren Formulare der in H^U) ansässigen Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagte) verwendet worden. Sie hat behauptet, die Beklagte sei konnossementsmäßige Verfrachterin der beschädigten Güter gewesen und damit für deren mangelhafte Stauung verantwortlich. V., Rotterdam, der damaligen Zeit Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß die Deutsche Versicherungs-Gesellschaft bereits vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 612 HGB von ihren Mitversicherern bevollmächtigt gewesen sei, einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Ladungsempfängerin auch insoweit an die Klägerin zur Einziehung abzutreten, als er in Höhe der von den Mitversicherem geleisteten Deckung anteilig auf diese übergegangen war. Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an die Klägerin 10.233,44 DM (= 10 % des von ihm mit 101.684,42 DM angenommenen GesamtSchadens) nebst Zinsen zu zahlen. dessen Urteil in VersR 1976, 37) habe bereits zu Unrecht die Sachbefugnis der Klägerin bejaht sowie die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Ladungsempfängerin fälschlich - anstatt nach englischem Recht - nach dem Internationalen Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente vom 25. Mit Grund rügt die Revision hingegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte als konnossementsmäßigen Verfrachter betrachtet und deshalb ihre Schadensersatzpflicht gegenüber der Ladungsempfängerin bejaht hat. Rechtlich fehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt, daß die Beklagte aufgrund der von ihr in dem Rahmenvertrag vom 5. Jedoch meint es, daß die Beklagte als Ausstellerin der der Klage zugrundeliegenden Konnossemente anzusehen sei, weil die Abladerin nach dem Inhalt des Rahmenvertrages vom 5. November 1969 und wegen des Firmenaufdrucks der Beklagten auf den Konnossementen diese nur für solche der Beklagten habe halten können, außerdem der Kapitän des MS "Twee Gezusters" auch ohne besondere Ermächtigung der Beklagten nach § 642 Abs.4 HGB Vielmehr ist entscheidend, für wen der Kapitän des MS "Twee Gezusters" die Konnossemente tatsächlich gezeichnet hat, da es sich bei ihnen nur dann um solche der Beklagten handeln kann, wenn er sie für diese unterschrieben hat. Daß er aber irrtümlich die Beklagte für die Zeitcharterin des MS "Twee Gezusters" gehalten, sie mithin in dem Unter-schriftsvermerk nur falsch bezeichnet hat, hat selbst die Klägerin nicht behaupten können. Soweit das Berufungsgericht schließlich ausgeführt hat, zu demindest müsse sich die Beklagte nach Treu und Glauben als Konnossementsverfrachterin behandeln lassen, weil sie sich vor Erhebung der Klage geweigert habe, der Klägerin Einsicht in die C/P vom 15. daß es ihr bis zu dem Ablauf der genannten Ausschlußfrist unmöglich war, zu demindest von der Ladungsempfängerin, deren Rechte sie geltend macht, oder über diese den Namen der Zeitcharterin zu erfahren. Da somit die Beklagte nicht konnossementsmäßiger Verfrachter der beschädigten Güter war und auch sonst keine Gesichtspunkte erkennbar sind, aus denen sie der Ladungsempfängerin schadensersatzpflichtig sein könnte, war die Klage unter entsprechender Abänderung der Urteile der Vorinstanzen in vollem Umfange abzuweisen.

Zitierte Normen: § 612 HGB § 7 EGBGB
KonnossementeBerufungsgerichtRechtHamburgKlägerinLadungsempfängerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 109/75	URTEIL	Verkündet	am
7. November 1977 Kaufmann,
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 • der
 Gesel^chaft mit beschränkter Haftung,
____traße 4,	vertreten durch ihren
 Geschäftsführer Dr. Favzi A.
Straße 8,
2.
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Gustav 2 Inhaber Karl W
- Havarie-Bureau und Günther N^B, Ml
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr
/I
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. April 1975 und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 1 für Handelssachen, vom 2. August 1973 geändert.
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ende 1969 beförderte das MS "Twee Gezusters" eine Schiffsladung Apfelsinen von Alexandria nach Hamburg. Befrachterin und Abladerin der auf Orderkonnossemente reisenden Güter war die E(|^^ Export Company for Agricultural Products in Kairo, legitimierte Empfängerin die Firma T^P &	Für	die Ausstellung
 der Konnossemente waren Formulare der in H^U) ansässigen Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagte) verwendet worden. Diese hatte sich in einem am 5. November 1969 mit der E^|^ Export Company for Agricultural Products geschlossenen Rahmenvertrag verpflichtet, den gesamten Citrusfrüchteexport der Vereinigten Arabischen Republik nach Europa während der Saison 1969/70 zu verschiffen. Die Konnossemente trugen jeweils im Kopf der Vorder- und
 
Rückseite den Firmenaufdruck der Beklagten. Der Kapitän des MS "Twee Gezusters" hatte sie "for and on behalf of time charterers” gezeichnet. Sie enthielten den Hinweis "Terms and Conditions as per C/P dated Rotterdam
"Voyage Charter Party", welche die Beklagte als Charterer für die Reise von Alexandria nach Hamburg mit der D 
charterin des MS "Twee Gezusters", geschlossen hatte.
Beim Löschen der Ladung am 16./I7. Dezember 1969 in Hamburg zeigte sich, daß sie infolge mangelhafter Stauung (unzureichendes Garnier) erheblich beschädigt war. Auf den von der Empfängerin mit 102.334,92 DM bezifferten Schaden haben deren Transportversicherer - entsprechend ihren jeweiligen Risikoanteilen - insgesamt 93.905,52 DM gezahlt. Am 22. Mai 1970 hat die Empfängerin schriftlich "alle unsere Reklamationsrechte im Zusammenhang" mit der Verschiffung der beschädigten Ladung an einen der Mitversicherer, die Deutsche Versicherungs-Gesellschaft, abgetreten. Diese ist in der dem Dekkungsanspruch der Firma T^p &	zugrundeliegenden	laufenden
 Police Nr. 45 an erster Stelle mit einem Risikoanteil von 10 % aufgeführt. Sie hat ihrerseits - in der genannten Urkunde - "unsere Rechte" auf die Klägerin, ein Havariebüro, übertragen. Die letztere nimmt mit der am 16. Dezember 1970 eingegangenen Klage die Beklagte in Höhe des LadungsSchadens der Empfängerin in Anspruch. Sie hat behauptet, die Beklagte sei konnossementsmäßige Verfrachterin der beschädigten Güter gewesen und damit für deren mangelhafte Stauung verantwortlich. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 102.334,92 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
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the 15^ November 1969". Gemeint war mit der C/P eine
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N. V., Rotterdam, der damaligen Zeit
 Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß die Deutsche Versicherungs-Gesellschaft bereits vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 612 HGB von ihren Mitversicherern bevollmächtigt gewesen sei, einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Ladungsempfängerin auch insoweit an die Klägerin zur Einziehung abzutreten, als er in Höhe der von den Mitversicherem geleisteten Deckung anteilig auf diese übergegangen war. Vor allem hat die Beklagte aber bestritten, konnossementsmäßiger Verfrachter der beschädigten Apfelsinen gewesen zu sein.
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an die Klägerin 10.233,44 DM (= 10 % des von ihm mit 101.684,42 DM angenommenen GesamtSchadens) nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Allerdings ist ihr nicht zu folgen, soweit sie rügt, das Berufungsgericht (vgl. dessen Urteil in VersR 1976, 37) habe bereits zu Unrecht die Sachbefugnis der Klägerin bejaht sowie die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Ladungsempfängerin fälschlich - anstatt nach englischem Recht - nach dem Internationalen Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente vom 25. August 1924 (sog. Haager Regeln) und nach deutschem Recht beurteilt. Zu dem ersten Punkt ist zu bemerken, daß die Feststellung des Berufungsgericht, die Deutsche
 
Versicherungs-Gesellschaft sei als führender Versicherer kraft eines in Hamburg geltenden Handelsbrauchs ermächtigt gewesen, die Klageforderung in voller Höhe an die Klägerin zwecks gerichtlicher Einziehung abzutreten, verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist (§ 565 a ZPO), außerdem ein solcher Handelsbrauch keinen rechtlich unzulässigen Inhalt hat. Zum zweiten Punkt berücksichtigt die Revision nicht, daß die Parteien in den Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendung der Haager Regeln sowie des deutschen Rechts ausgegangen sind, somit den Streitfall - abweichend von einer etwaigen anderen Regelung in den Konnossementen - deren Vorschriften unterstellt haben, was zulässig ist (Soergel/Kegel, Bern. 269 vor Art. 7 EGBGB).
Mit Grund rügt die Revision hingegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte als konnossementsmäßigen Verfrachter betrachtet und deshalb ihre Schadensersatzpflicht gegenüber der Ladungsempfängerin bejaht hat. Rechtlich fehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt, daß die Beklagte aufgrund der von ihr in dem Rahmenvertrag vom 5. November 1969 übernommenen Beförderungspflicht der wirkliche Verfrachter der mit MS "Twee Gezusters" verschifften Apfelsinen war. Auch hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß dieser Umstand allein nicht genügt, eine Haftung der Beklagten gegenüber der Ladungsempfängerin zu begründen, da für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter das Konnossement maßgebend ist (§656 Abs. 1 HGB). Jedoch meint es, daß die Beklagte als Ausstellerin der der Klage zugrundeliegenden Konnossemente anzusehen sei, weil die Abladerin nach dem Inhalt des Rahmenvertrages vom 5. November 1969 und wegen des Firmenaufdrucks der Beklagten auf den Konnossementen diese nur für solche der Beklagten habe halten können, außerdem der Kapitän des MS "Twee Gezusters" auch ohne besondere Ermächtigung der Beklagten nach § 642 Abs. 4 HGB
 
befugt gewesen sei, Konnossemente für diese zu zeichnen. Das alles mag zutreffen, gibt aber für die Frage, ob die Beklagte die hier in Frage stehenden Konnossemente ausgestellt hat und damit aus ihnen verpflichtet worden ist, nichts her. Insoweit kommt es nicht auf bestimmte Vorstellungen der Abladerin - um einen etwaigen Schadensersatzanspruch der	Export Company for Agricultural
 Products aus dem Frachtvertrag oder den Konnossementen geht es hier ohnehin nicht - oder auf die gesetzliche Ermächtigung des Kapitäns zur Ausstellung von Verfrachterkonnossementen an. Vielmehr ist entscheidend, für wen der Kapitän des MS "Twee Gezusters" die Konnossemente tatsächlich gezeichnet hat, da es sich bei ihnen nur dann um solche der Beklagten handeln kann, wenn er sie für diese unterschrieben hat. Das ist jedoch, wie der Unterschriftszusatz ausdrücklich besagt, nicht geschehen. Vielmehr hat danach der Kapitän des MS "Twee Gezusters" die Konnossemente "for and on behalf of time charterers", somit für die Zeitcharterin des Schiffs, die D^^JB N. V., gezeichnet, was übrigens Ziffer 46 der "Additional Clauses" der C/P vom 15. November 1969 entsprach. Daß er aber irrtümlich die Beklagte für die Zeitcharterin des MS "Twee Gezusters" gehalten, sie mithin in dem Unter-schriftsvermerk nur falsch bezeichnet hat, hat selbst die Klägerin nicht behaupten können. Soweit das Berufungsgericht schließlich ausgeführt hat, zu demindest müsse sich die Beklagte nach Treu und Glauben als Konnossementsverfrachterin behandeln lassen, weil sie sich vor Erhebung der Klage geweigert habe, der Klägerin Einsicht in die C/P vom 15. November 1969 zu geben, und es damit dieser unmöglich gemacht habe, die Zeitcharterin innerhalb der einjährigen Ausschlußfrist des Art. 3 § 6 Abs. 3 der Haager Regeln ebenfalls gerichtlich zu belangen, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Klägerin in diesem Zusammenhang noch nicht einmal hat dartun können,
 
daß es ihr bis zu dem Ablauf der genannten Ausschlußfrist unmöglich war, zu demindest von der Ladungsempfängerin, deren Rechte sie geltend macht, oder über diese den Namen der Zeitcharterin zu erfahren.
Da somit die Beklagte nicht konnossementsmäßiger Verfrachter der beschädigten Güter war und auch sonst keine Gesichtspunkte erkennbar sind, aus denen sie der Ladungsempfängerin schadensersatzpflichtig sein könnte, war die Klage unter entsprechender Abänderung der Urteile der Vorinstanzen in vollem Umfange abzuweisen.
Stimpel
 Bundschuh
Fleck	Dr.	Bauer
 Dr. Skibbe