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BGH · II ZR 109/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 109/73

Es wird an der in BGHZ 35» 160 abgedruckten Entscheidung des Senats festgehalten, wonach die nach § 823 BGB begründete Haftung des Schiffseigner-Schiffers eines Sportmotorbootes auch bei bloß nautischem Verschulden nicht auf Schiff und Fracht beschränkt, sondern unbeschränkt ist. Zu dieser ist es nach seinem Vortrag allein dadurch gekommen, daß der Schubverband nicht die vorgeschriebenen Lichter geführt habe. Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beklagte den Schubverband, der die vorgeschriebenen Lichter ordnungsgemäß geführt habe, schuldhaft zu spät gesehen, so daß er ihm mit seinem Sportboot nicht mehr habe ausweichen können. Auch könne er sich nicht, wie das Rheinschiffahrtsgericht angenommen habe, auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG berufen, wonach der Schiffseigner, wenn er sein Fahrzeug selbst führe, für einen durch fehlerhafte Führung des Schiffes entstandenen Schaden ausschließlich mit Schiff lind Fracht hafte, sofern ihm nicht eine "bösliche Handlungsweise" zur Last falle. Deshalb ist nicht ersichtlich, wieso es prozeßordnungswidrig gewesen sein soll, daß des Berufungsgericht auch die Aussagen von Zeugen verwertet hat, die lediglich im Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und nicht mehr in der HauptVerhandlung gegen den Beklagten und den Streithelfer zu 2 vor dem Landgericht Düsseldorf vernommen worden sind. 2. Das Berufungsgericht hat die Feststellung, der Schubverband sei auch nach dem Unfall ordnungsgemäß beleuchtet gewesen, auf die Bekundungen der Zeugen Ke^B, JfIBi und Ku^Hfc gestützt. Da sich aus den Angaben der Zeugin, die auf die einzelnen Lichter des Schubverbandes nicht bewußt geachtet hat, kein Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugen Ke®^ und über die Lichterführung des Schubverbandes nach dem Unfall ergibt, ist auszuschließen, daß das Berufungsgericht ohne die Aussage der Zeugin nicht zu der getroffenen Feststellung gekommen wäre. Wenn daher das Berufungsgericht bei der Erörterung des zweiten Punktes auch auf die Aussage des "Zeugen K^B" verwiesen hat, so kann es damit nur den Zeugen Suitbert K4V gemeint haben und nicht den Zeugen Erich K^l. Das zeigt auch die Erwähnung der Bekundungen des Zeugen Erich K^^ auf Seite 18 des angefochtenen Urteils, wo sich das Berufungsgericht mit der Frage befaßt, welche Lichter der Schubverband vor der Kollision auf der Talfahrt geführt hat. Daß das Berufungsgericht den Angaben der Zeugen KiflBl, Kol^HB und PflHB über die Beleuchtung des Schubverbandes nicht gefolgt ist, liegt im Rahmen einer möglichen Würdigung des Beweisergebnisses. abgedruckten Urteil entschieden, daß die nach § 823 BGB begründete Haftung eines Schiffseigner-Schiffers eines Sportmotorbootes auch bei bloß nautischem Verschulden nicht auf sein Fahrzeug beschränkt, sondern unbeschränkt ist (vgl. Zwar trifft es zu, daß der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG lediglich von dem Schiffseigner spricht, somit nicht zwischen dem Schiffseigner-Schiffer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs und dem eines Sportbootes - sofern es sich dabei um ein Schiff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes handelt (vgl. Auch mag es richtig sein, daß die - aus dem Seerecht übernommene - Haftung des Schiffseigners für das Verschulden der Besatzung, von der er sich nicht exkulpieren kann, in einem engen Zusammenhang mit der Beschränkung seiner Haftung auf Schiff und Fracht steht. Das hat jedoch nichts mit der Frage der Haftungsbeschränkung für eigenes nautisches Verschulden des Schiffseigner-Schiffers zu tun. Das ergibt sich bereits daraus, daß die Haftungsvorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes nur Schiffe im Sinne dieses Gesetzes betreffen, somit § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG überhaupt nur einen Teil der Sportbooteigner umfassen würde. Auch würde eine Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG auf einen bestimmten Kreis von Sportbooteignem bedeuten, daß ihr Haftungsrisiko bei nautischem Verschulden auf einen Wert beschränkt wäre, der - im Gegensatz zu den üblichen Werten der Fahrzeuge der gewerblichen Schiffahrt - vielfach nicht sehr hoch und im Falle einer bei Kollisionen nicht seltenen vollständigen Zerstörung des Sportfahrzeuges gleich Null ist.

Zitierte Normen: § 823 BGB
SchubverbandesBerufungsgerichtZeugeFahrzeugBinnSchGKollisionVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:__________nein
 BinnSchG § 4 Abs. 2 Satz 2; BGB § 823 F
Es wird an der in BGHZ 35» 160 abgedruckten Entscheidung des Senats festgehalten, wonach die nach § 823 BGB begründete Haftung des Schiffseigner-Schiffers eines Sportmotorbootes auch bei bloß nautischem Verschulden nicht auf Schiff und Fracht beschränkt, sondern unbeschränkt ist.
BGH, Urt. y. 11. Juli 1974 - II ZR 109/73 - Rheinschiffahrts-
obergericht Köln Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort
BUNDESGERICHTSHOF
't /
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr io9/7^ URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 11. Juli 1974
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstell e
des Elektroschweißers Johannes
9
Ni
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Körperschaft
 des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihre Geschäftsführung, diese vertreten durch ihren Vorsitzenden, Direktor Vilhelm
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
Streithelfer der Klägerin:
1.	Gastankvaart	CI
2.	Kapitän Cornelis van Hl MSflBring Nr. 0,
N. V. RflMlMft (Niederlande), (Niederlande),
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dri
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Der II• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 197^ durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Bauer,
 Dr. Kellermann, Dr. Tidow und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsobergerichts Köln vom 22. Juni 1973 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Dieser hat auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte war Eigentümer des Kajütmotorbootes "WMHW (11,55 m lang; 3,5 m breit; 75 PS). Am Abend des 26. Juni 1970 machte er mit dem Boot eine Vergnügungsfahrt, wobei insgesamt 23 Personen an Bord waren. Nach einer Rast im Neußer Floßhafen wollte er das Boot gegen 23 Uhr zu dem Neußer Sporthafen zurücksteuem. Während der Bergfahrt auf dem Rhein kollidierte das Boot mit einem zu Tal kommenden Schubverband der Streithelferin zu 1, bestehend aus dem Schubboot "EB®W (33 m lang; 9,5 m breit; 2 x 635 PS) und dem Schubleichter	(70	m	lang;
 9,5 m breit; 1.175 t; Ladung 500 t Ammoniak). Hierbei brach das Sportboot, das von der Backbordvorderkante des - unter der verantwortlichen Führung des Streithelfers zu 2 stehenden - Schubverbandes getroffen wurde, vollständig
 
auseinander. Von den an Bord befindlichen Personen ertranken acht, darunter die Polizeibeamten Wj Wol^^ und FMH^B sowie der Werbekaufmann MJ
Die Klägerin zahlt an die Ehefrauen und Kinder der genannten Personen die gesetzlichen Witwen- und Waisenrenten. Soweit deren Schadensersatzansprüche auf sie nach § 15^2 RVO übergegangen sind, macht sie diese im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage gegen den Beklagten geltend. Sie wirft ihm vor, die Kollision dadurch verschuldet zu haben, daß er mit seinem Fahrzeug aus Unachtsamkeit in den Kurs des Schubverbandes gelaufen sei; ferner sei die "WflBBfc" nur beschränkt fahrtüchtig, nicht hinreichend bemannt und überladen gewesen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er stellt Jedes Verschulden an der Kollision in Abrede. Zu dieser ist es nach seinem Vortrag allein dadurch gekommen, daß der Schubverband nicht die vorgeschriebenen Lichter geführt habe.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat die Leistungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin und die Streithelfer beantragen, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beklagte den Schubverband, der die vorgeschriebenen Lichter ordnungsgemäß geführt habe, schuldhaft zu spät gesehen, so daß er
 ihm mit seinem Sportboot nicht mehr habe ausweichen können. Damit habe er gegen die ihm nach § 4 Rhein-SchPolVO 1954 obliegende allgemeine nautische Sorgfaltspflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig gemacht (§§ 823, 276, 249 BGB, 7 BinnSchG). Auch könne er sich nicht, wie das Rheinschiffahrtsgericht angenommen habe, auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG berufen, wonach der Schiffseigner, wenn er sein Fahrzeug selbst führe, für einen durch fehlerhafte Führung des Schiffes entstandenen Schaden ausschließlich mit Schiff lind Fracht hafte, sofern ihm nicht eine "bösliche Handlungsweise" zur Last falle. Denn die Vorschrift finde auf die Eigner von Sportbooten keine Anwendung.
Die Revision greift diese Ausführungen ohne Erfolg
 an:
1• Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils waren die gesamten Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Akt.Z. 5 KMs 3/71, Gegenstand der BerufungsVerhandlung. Deshalb ist nicht ersichtlich, wieso es prozeßordnungswidrig gewesen sein soll, daß des Berufungsgericht auch die Aussagen von Zeugen verwertet hat, die lediglich im Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und nicht mehr in der HauptVerhandlung gegen den Beklagten und den Streithelfer zu 2 vor dem Landgericht Düsseldorf vernommen worden sind.
2. Das Berufungsgericht hat die Feststellung, der Schubverband sei auch nach dem Unfall ordnungsgemäß beleuchtet gewesen, auf die Bekundungen der Zeugen
 Ke^B, JfIBi und Ku^Hfc gestützt. Die Revision rügt, die Zeugin KuflBU habe in dieser Richtung nichts ausgesagt. Das ist richtig. Trotzdem kann die Rüge keinen
 
Erfolg haben. Da sich aus den Angaben der Zeugin, die auf die einzelnen Lichter des Schubverbandes nicht bewußt geachtet hat, kein Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugen	Ke®^	und	über die
 Lichterführung des Schubverbandes nach dem Unfall ergibt, ist auszuschließen, daß das Berufungsgericht ohne die Aussage der Zeugin nicht zu der getroffenen Feststellung gekommen wäre.
3.	Der Zeuge Erich Kflp hat Angaben über die Lichterführung des Schubverbandes beim Passieren der Kaimauer in Dormagen, somit vor der Kollision, gemacht (Strafakten I 129). Hingegen befaßt sich die Aussage des Zeugen Suitbert KflP (Verklarungsakten I 197) mit der Lichterführung des Schubverbandes nach der Kollision. Wenn daher das Berufungsgericht bei der Erörterung des zweiten Punktes auch auf die Aussage des "Zeugen K^B" verwiesen hat, so kann es damit nur den Zeugen Suitbert K4V gemeint haben und nicht den Zeugen Erich K^l. Das zeigt auch die Erwähnung der Bekundungen des Zeugen Erich K^^ auf Seite 18 des angefochtenen Urteils, wo sich das Berufungsgericht mit der Frage befaßt, welche Lichter der Schubverband vor der Kollision auf der Talfahrt geführt hat.
4.	Daß das Berufungsgericht den Angaben der Zeugen KiflBl, Kol^HB und PflHB über die Beleuchtung des Schubverbandes nicht gefolgt ist, liegt im Rahmen einer möglichen Würdigung des Beweisergebnisses. Von einer näheren Erörtertung zu diesem Punkte sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 4 EntlG BGH ab.
5- Was schließlich die Frage einer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG zu Gunsten des Beklagten angeht, so ist folgendes zu bemerken:
✓
 
Der Senat hat bereits in dem in BGHZ 35, 150 ff. abgedruckten Urteil entschieden, daß die nach § 823 BGB begründete Haftung eines Schiffseigner-Schiffers eines Sportmotorbootes auch bei bloß nautischem Verschulden nicht auf sein Fahrzeug beschränkt, sondern unbeschränkt ist (vgl. auch LM § 4 BinnSchG Nr. 6 und 7 jeweils mit Anmerkung von Liesecke). An dieser Rechtsprechung hat der Senat in dem Urteil vom 17. Februar 1972 - II ZR 46/70 (VersR 1972, 456, 457) festgehalten. Von ihr abzugehen, besteht entgegen der Ansicht der Revision kein Anlaß. Zwar trifft es zu, daß der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG lediglich von dem Schiffseigner spricht, somit nicht zwischen dem Schiffseigner-Schiffer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs und dem eines Sportbootes - sofern es sich dabei um ein Schiff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes handelt (vgl. BGHZ 57, 309 ff.) - unterscheidet. Insoweit kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, daß es bei der Schaffung dieser Vorschrift, die eine Ausnahme von der allgemeinen unbeschränkten Verschuldenshaftung beinhaltet, allein um die Schiffseigner-Schiffer von gewerblich genutzten Fahrzeugen gegangen ist, die aus sozialen Erwägungen haftungsmäßig ebenso gestellt werden sollten wie die Schiffahrtsgesellschaften, die ihre Fahrzeuge von angestellten Schiffern führen lassen und für deren Verschulden nur mit Schiff und Fracht haften (§§ 3,
 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG). Auch mag es richtig sein, daß die - aus dem Seerecht übernommene - Haftung des Schiffseigners für das Verschulden der Besatzung, von der er sich nicht exkulpieren kann, in einem engen Zusammenhang mit der Beschränkung seiner Haftung auf Schiff und Fracht steht. Das hat jedoch nichts mit der Frage der Haftungsbeschränkung für eigenes nautisches Verschulden des Schiffseigner-Schiffers zu tun. Überdies ist der Senat der Ansicht, daß eine Einbeziehung der Schiffseigner-Schiffer
 
von Sportfahrzeugen in die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG zu nicht billigenswerten Ergebnissen führen würde. Das ergibt sich bereits daraus, daß die Haftungsvorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes nur Schiffe im Sinne dieses Gesetzes betreffen, somit § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG überhaupt nur einen Teil der Sportbooteigner umfassen würde. Auch würde eine Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG auf einen bestimmten Kreis von Sportbooteignem bedeuten, daß ihr Haftungsrisiko bei nautischem Verschulden auf einen Wert beschränkt wäre, der - im Gegensatz zu den üblichen Werten der Fahrzeuge der gewerblichen Schiffahrt - vielfach nicht sehr hoch und im Falle einer bei Kollisionen nicht seltenen vollständigen Zerstörung des Sportfahrzeuges gleich Null ist. Damit würde aber dieser Kreis zu Lasten eines geschädigten Dritten in einer Weise bevorzugt, für die es weder eine sachliche Notwendigkeit, geschweige eine überzeugende Rechtfertigung gibt.
 
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
Stimpel	Dr. Bauer Richter am	Bundesgerichtshof
 Dr. Kellermann ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Stimpel
 Dr. Tidow	Bundschuh