* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Darin einigten sie sich, daß die Klägerin zu l) ab 1«, April 1963 als gleichberechtigte Geschäftsführerin tätig werden und zusammen mit dem Beklagten das Recht zur Gesamtvertretung der Gesellschaft haben sollte. Mehrere Angestellte des Unternehmens hatten sich schon geraume Zeit vorher entschlossen, Widerstand gegen den Eintritt der Klägerin zu leisten und dies schriftlich dem Beklagten kundgetan; dieser unternahm nichts, um sie von ihrem Standpunkt abzubringen. der Klägerin wichtige Buchhalter LdBan diesem läge dem Bienst fern, der Angestellte PflBHHB fuhr nach EBHiH) zu seiner Gewerkschaft * Ber Angestellte HePBHHV erschien erst nachmittags im Büro« Im laufe des Tages warf der Beklagte der Klägerin in Gegenwart von Angestellten Unfähigkeit vor, als sie Unstimmigkeiten in der Kasse nicht hatte aufklären können» Gegen 17.oo Uhr kam es zu einem heftigen Auftritt des Angestellten IBPHBgegen die Klägerin; der Beklagte und dessen Ehefrau befanden sich währenddessen in einem nur durch eine Schiebetür abgetrennten Raum» PflBP erklärte der Klägerin mit erhobener Stimme, er werde ihr, solange er noch im Betrieb sei, das Leben zur Hölle machen; er müsse monatlich 980,- BM verlangen, wenn sie für ihre Arbeit 800,- BM bekomme» Bie Ehefrau des Beklagten verfasste eine 11 Aktennotiz11, die sie von den Angestellten PSBB, machten sie ira wesentlichen geltend, das Vertrauensverhältnis in der Gesellschaft sei zerstört; der Beklagte habe die Angestellten gegen die Klägerin zu 1) aufgewiegelt und ihr durch sein Verhalten unmöglich gemacht, in der vorgesehenen Weise in der Geschäftsführung tätig zu sein* Bas Berufungsgericht hat der Auflösungsklage stattgegeben, v/eil der Beklagte gröblich gegen die gesellschaftlichen Treuund Anstandspflichten verstoßen habe* Ber Widerstand, den die führenden Angestellten teils passiv, teils aggressiv dem Eintritt der Klägerin zu 1) in die Geschäftsführung entgegengesetzt hätten, sei sachlich völlig unberechtigt gewesen. April 1963 aufgesetzt und von Angestellten habe unterschreiben lassen, obwohl diese den ganzen Inhalt aus eigenem Wissen gar nicht hätten bestätigen können« Mit diesem seinem Verhalten habe er der Klägerin die Teilnahme an der Geschäftsführung unmöglich gemacht; denn einer solchen Behandlung habe sie sich nicht weiter auszusetzen brauchen« Unabhängig von diesem schuldhaft-pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten sei ein Auflösungsgrund gegeben, weil das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv zerrüttet sei« Der Beklagte bringe der Klägerin zu 1) kein Vertrauen entgegen, gewähre ihr keine Anlern- und Einarbeitungszeit und verhalte sich in jeder Hinsicht so, als ob er Alleinherr des Gesellschaftsunternehmens sei« Dies seien wichtige Gründe, deretwegen die Gesellschaft gemäß § 133 HGB auf Antrag der Klägerinnen aufgelöst werden müsse» ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist* Auf ihre Rüge, das Berufungsgericht habe die Ehefrau des Beklagten darüber vernehmen müssen, ob und inwieweit der Beklagte wahr-genommen habe, daß der Angestellte PflflHVim Nebenzimmer die Klägerin angegriffen hat, kommt es nicht an* Denn das Berufungsgericht hat seine Annahme, zur Auflösung der Gesellschaft bestehe ein wichtiger Grund, auch unabhängig von diesem Vorfall für begründet gehalten und auf ihn seine Entscheidung nur zusätzlich gestützt* Der Revision kann auch nicht gefolgt'werden, soweit sie meint, die Klägerin könne wegen des Prozeßver-gleiehs vom 20» Februar 1963 die Auflösung der Gesellschaft nicht verlangen* Eine solche Auslegung des Vergleichs ist möglich und nach den Umständen naheliegend* Die Revision möchte dagegen dem Vergleich einen v/eitergehenden Sinn beilegen» Sie meint die Frist habe eine Art Probezeit für beide Gesellschafter bedeutet» Es habe geprüft werden sollen, ob sich die Gesell Seine Annahme, der festgestellte Sachverhalt zwinge unter diesen Umständen dazu, die Gesellschaft auf den Antrag der Klägerinnen aus wichtigem Grunde aufzulösen, ist rechtlich einwandfrei <> Der Beklagte hatte der Klägerin zu 1) von Anfang an selbstherrlich die Ausübung der ihr nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Rechte verwehrt,. Er hat ihr sodann im Prozeßweg die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen versuchte Selbst nach einer vergleichsweisen Regelung, die den beiderseitigen Interessen gerecht wurde, hat er ihr vom ersten Tage an unmöglich gemacht, sich in zu demutbarer Weise in die Geschäftsführung einzuarbeiten und die ihr n^ch dem Vergleich zukommenden Rechte wahrzunehmen„ Für die Möglichkeit, daß die Gesellschafter ih Zukuhft in der Gesellschaft Zusammenwirken können, fehlt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nunmehr jede Grundlage» Weitere Vergleichsver-suchc sind gescheitert» Bei einer solchen Sachlage ist ein wichtiger Grund für die Auflösung der Gesellschaft ohne weiteres zu bejahen und dem Richter überhaupt Rein Spielraum gelassen, den berechtigten Interessen der Klägerinnen durch eine andere gesellschaftsrechtliche Gestaltungsraög-lichkeit gerecht zu werden» Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt, entbehrt daher der Grundlage« Ihr Hinweis, ein wichtiger Grund zur Auflösung einer Gesellschaft bestehe nicht, wenn die Interessen der klagenden Gesellschafter durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen gewahrt werden können, ist grundsätzlich richtig (OGHZ 2, 253/261)» Gerade im vorliegenden Falle kommen aber solche Maßnahmen nicht in Betracht» Die Revision meint zwar, es hätte erwogen werden sollen, ob dem Beklagten lediglich das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung zu entziehen gewesen wäre» Das Unternehmen war aber seit Jahren auf der Geschäftsführung des Beklagten aufgebaut o Infolgedessen brauchten die Klägerinnen nicht das Risiko einzugehen, die Gesellschaft ohne weitere Beteiligung des Beklagten an der Unternehmensleitung fortzuführen o Ebensowenig brauchten sie sich darauf verweisen zu lassen, die Gesellschaft zu kündigen» Hätten sie gekündigt, wäre der Beklagte nach § 9 des Gesollschaftsvertrages berechtigt gewesen, das Gcsellschaftsvermögen zu übernehmen und die Klägerinnen erst im Laufe von vier Jahren abzufinden; bei der Abfindung wäre der Firmenwert nicht zu berücksichtigen gewesen» Solche Nachteile brauchten die Klägerinnen nicht in Kauf zu nehmen» Vor allem hätten sie dem Beklagten auf diese YJeise dazu verholfen, das Ziel zu erreichen, das er auf vertragswidrige Weise angestrebt hatte: ihren Einfluß zu beseitigen und das Unternehmen allein in die Hand zu bekommen» Das war ihnen nicht zuzu- Das Auflösungsvorlangen der Klägerinnen ist schließlich entgegen der Ansicht der Revision auch deshalb nicht unberechtigt, weil sich die Gesellschaft wahrscheinlich nur mit,erheblichen Verlusten liquidieren läßt und die Existenzgrundlage des Beklagten gefährdet wirdo Der Beklagte muß die Auflösungsfolgen hinnehmen, nachdem er den Fortbestand der Gesellschaft die Grundlage entzogen hat0

GesellschaftKlägerinnenGeschäftsführungBerufungsgerichtRechtKlägerinRevisionAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii i
IM NAMEN DES VOLKES
mM	URTEIL
Verkündet am
19* Dezember 1966 Heil,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Friedrich
wohnhaft in
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1„ Roswitha H 2 o Bertha S beide wohnhaft in W|
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Y t
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kuhn, Dr. Bukov/,
Dr, Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg -vom So Mai 1964 v/ird auf Kosten des Beklagten zu-rückgev/iesen.
Von Rechts wegen
(Tatbestands
 Die Klägerin zu 1) ist die Tochter, die Klägerin zu 2) die Witwe des am 27. Dezember 1961 verstorbenen Carl jun. Dieser und sein Bruder, der Beklagte, waren die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die in der Nähe von F(mi sine Getreide-und Ölmühle betreibt« Nach dem Tode von Carl SflHB^jun« sind die Klägerinnen auf Grund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Nachfolgeklausel an seine Stelle getreten.
Die (im Jahre 1938 geborene) Klägerin zu 1) hatte eine Ausbildung erhalten, die sie nach dem Wunsch ihres Vaters hatte befähigen sollen, in der Gesellschaft seine Nachfolgerin zu werden. Schon zu Lebzeiten Carl SMBBs v/aren aber sv/ischen don beiden Familien erhebliche Zwistigkeiten entstanden. Diese setzten sich nach seinem Tode besonders deshalb fort, weil der Beklagte darauf bestand, die gesamte
 
Geschäftsführung in seiner Hand zu behalten. Der Klägerin zu 2) räumte er lediglich ein auf den Kleinyerkauf beschränktes Geschäftsführungsrecht ein. Dem Eintritt der Klägerin zu 1) widersetzte er sich überhaupt. Er sprach ihr, obgleich sie ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte, die Eignung ab, sich an der Leitung des Unternehmens zu beteiligen. Die Auseinandersetzung um ihre Gesellschafterrechte führte schließlich zu einem Rechtsstreit, in dem der Beklagte beantragte, der Klägerin zu 1) wegen Unfähigkeit die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits - am 20, Februar 1963 - schlossen die Parteien einen Prozeßvergleich. Darin einigten sie sich, daß die Klägerin zu l) ab 1«, April 1963 als gleichberechtigte Geschäftsführerin tätig werden und zusammen mit dem Beklagten das Recht zur Gesamtvertretung der Gesellschaft haben sollte. Dem Beklagten blieb der technische Mühlenbetrieb und im wesentlichen die Vertretung nach außen Vorbehalten. Für die Klägerin zu l) war überwiegend die kaufmännische Buchführung vorgesehen. Geschäftsführung und Gesamtvertretung sollten im Handelsregister eingetragen werden. Der Prozeß sollte ruhen und nach dem 1, Oktober 1963 wieder aufgenommen werden können, falls sich in der Geschäftsführung wesentliche Schwierigkeiten ergeben würden.
Hoch vor dem 1. April 1963 versuchte der Beklagte, die Klägerin zu 1) zu bewegen, von ihrem Eintrittsrecht abzusehen, bis die Voraussetzungen für "eine für beide Teile gerechte" Auseinandersetzung geklärt seien. Mehrere Angestellte des Unternehmens hatten sich schon geraume Zeit vorher entschlossen, Widerstand gegen den Eintritt der Klägerin zu leisten und dies schriftlich dem Beklagten kundgetan; dieser unternahm nichts, um sie von ihrem Standpunkt abzubringen. Am 1. April 1963 nahm die Klägerin zu 1) ihre Arbeit auf. Mit Wissen des Beklagten blieb der für die Einführung
_ 4 -
der Klägerin wichtige Buchhalter LdBan diesem läge dem Bienst fern, der Angestellte PflBHHB fuhr nach EBHiH) zu seiner Gewerkschaft * Ber Angestellte HePBHHV erschien erst nachmittags im Büro« Im laufe des Tages warf der Beklagte der Klägerin in Gegenwart von Angestellten Unfähigkeit vor, als sie Unstimmigkeiten in der Kasse nicht hatte aufklären können» Gegen 17.oo Uhr kam es zu einem heftigen Auftritt des Angestellten IBPHBgegen die Klägerin; der Beklagte und dessen Ehefrau befanden sich währenddessen in einem nur durch eine Schiebetür abgetrennten Raum» PflBP erklärte der Klägerin mit erhobener Stimme, er werde ihr, solange er noch im Betrieb sei, das Leben zur Hölle machen; er müsse monatlich 980,- BM verlangen, wenn sie für ihre Arbeit 800,- BM bekomme» Bie Ehefrau des Beklagten verfasste eine 11 Aktennotiz11, die sie von den Angestellten PSBB,
Heund Sc^BH unterschreiben ließ. Biese hatte folgenden Wortlaut:
"Heute Montag, den 1. April 1963, unter Zeugen von Herrn PflPÜBl Herrn Sc^BBBl Herrn HeflBBPP, wies Herr Eriedric3^5pBMP nuf die Unfähigkeit von Erl» Roswitha SflBHPhezgl» der Lohnabrechnung und der Unstimmigkeit der Kasse von 175,— BM zuviel (zuvor fand Erl» Sppi^P einen Fehlbetrag von BM 10»000,—)» Ben ganzen Tag errechneto Frl.Sf 5 Lohnbcutol namentlich: Karl DeB|B» Hermann M Wilhelm Hflp, Alfred BaMBpund Hermann BPB> Uhrzeit 17,30 Uhr (Bavon eine Abrechnung recht)
Bei Überprüfung des Kasoenbeotandes, wonach sie wörtlich erklärte, "die Kasse stimmt nicht, würden Sie mir helfen, Herr PBHV> hat Herr PBH^Pdie Mithilfe abgelehnt. Darauf ging sie raus in die Küche und holte ihre Mutter. Sie sassen dann beide am Schreibtisch und machten einige Male die Kasseo"
Am folgenden Tag stürzte die Klägerin zu 1); v/egen einer dabei erlittenen Verletzung war sie in der nächsten Zeit arbeitsunfähig. Sie erschien nicht mehr im Büro» Am 11« April 1963 reichten die Klägerinnen die vorliegende Klage ein und beantragten, die Gesellschaft aufzulösen. Zur Begründung
 
machten sie ira wesentlichen geltend, das Vertrauensverhältnis in der Gesellschaft sei zerstört; der Beklagte habe die Angestellten gegen die Klägerin zu 1) aufgewiegelt und ihr durch sein Verhalten unmöglich gemacht, in der vorgesehenen Weise in der Geschäftsführung tätig zu sein*
Bas Bandgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat dagegen die Gesellschaft aufgelöst* Mit der Revision, die die Klägerinnen zurückzuweisen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe: .
Bas Berufungsgericht hat der Auflösungsklage stattgegeben, v/eil der Beklagte gröblich gegen die gesellschaftlichen Treuund Anstandspflichten verstoßen habe* Ber Widerstand, den die führenden Angestellten teils passiv, teils aggressiv dem Eintritt der Klägerin zu 1) in die Geschäftsführung entgegengesetzt hätten, sei sachlich völlig unberechtigt gewesen. Es unterliege keinem Zweifel, daß sie es nicht hätten darauf ankommen lassen wollen, ob und v/ie sich die Klägerin bewähren würde, sondern sich entschlossen hatten, sich gleich am ersten Tage so aufzuführen, daß der Klägerin ein für allemal der Mut habe vergehen müssen, einen weiteren Versuch zu machen, ihre Rechte durchzusetzen. Bie Annahme, der Beklagte habe von der gemeinsamen Aktion der Angestellten nichts gewußt, verbiete sich von selbst; diese hätten ein derartiges Verhalten gar nicht erwägen können, wären sie sich nicht sicher gewesen, der Beklagte sei einverstanden* Bieser habe vielmehr den Wider-
stand gekannt, unterstützt oder, indem er ihm nicht entgegengetreten sei, geduldet« Er habe der Klägerin auch selbst vor den Angestellten Unfähigkeit vorgeworfen, obwohl sie erst an diesem Tage in den Betrieb eingetreten sei, und sich von der die Klägerin herabwürdigenden "Aktennotiz" nicht distanziert,<>die seine Ehefrau am 1. April 1963 aufgesetzt und von Angestellten habe unterschreiben lassen, obwohl diese den ganzen Inhalt aus eigenem Wissen gar nicht hätten bestätigen können« Mit diesem seinem Verhalten habe er der Klägerin die Teilnahme an der Geschäftsführung unmöglich gemacht; denn einer solchen Behandlung habe sie sich nicht weiter auszusetzen brauchen« Unabhängig von diesem schuldhaft-pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten sei ein Auflösungsgrund gegeben, weil das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv zerrüttet sei« Der Beklagte bringe der Klägerin zu 1) kein Vertrauen entgegen, gewähre ihr keine Anlern- und Einarbeitungszeit und verhalte sich in jeder Hinsicht so, als ob er Alleinherr des Gesellschaftsunternehmens sei« Dies seien wichtige Gründe, deretwegen die Gesellschaft gemäß § 133 HGB auf Antrag der Klägerinnen aufgelöst werden müsse»
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind unbegründet.
1. Soweit sich ihre Angriffe gegen den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt wenden, laufen ihre Ausführungen im wesentlichen darauf hinaus, die Vorgänge in der Gesellschaft in tatsächlicher Hinsicht anders zu beurteilen oder das Gewicht, das diese Vorgänge für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Gesellschaftern gehabt haben, anders zu bewerten, als dies das Berufungsgericht getan hat« Damit begibt sie sich auf das
 
ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, an die das Revisionsgericht gebunden ist* Auf ihre Rüge, das Berufungsgericht habe die Ehefrau des Beklagten darüber vernehmen müssen, ob und inwieweit der Beklagte wahr-genommen habe, daß der Angestellte PflflHVim Nebenzimmer die Klägerin angegriffen hat, kommt es nicht an* Denn das Berufungsgericht hat seine Annahme, zur Auflösung der Gesellschaft bestehe ein wichtiger Grund, auch unabhängig von diesem Vorfall für begründet gehalten und auf ihn seine Entscheidung nur zusätzlich gestützt*
2. Der Revision kann auch nicht gefolgt'werden, soweit sie meint, die Klägerin könne wegen des Prozeßver-gleiehs vom 20» Februar 1963 die Auflösung der Gesellschaft nicht verlangen*
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Vergleich dem Beklagten auferlegt, der Klägerin zu 1) bis zu dem 1. Oktober 1963 Gelegenheit zu geben, sich in der Geschäftsführung zu bewähren; solange habe er nicht geltend machen dürfen, sie eigno sich zur Geschäftsführung nicht, Eine weitergehende Wirkung habe der Vergleich nicht gehabt. Den Klägerinnen sei zu demindest dann unbenommen gewesen, vor Ablauf der Frist Auflösungsklage zu erheben, wenn der Beklagte nicht gev/illt oder in der läge gewesen sei, die Klägerin zu 1) vom 1» April 1963 als Geschäftsführerin arbeiten zu lassen* Diener Fall sei eingetreten»
Eine solche Auslegung des Vergleichs ist möglich und nach den Umständen naheliegend* Die Revision möchte dagegen dem Vergleich einen v/eitergehenden Sinn beilegen» Sie meint die Frist habe eine Art Probezeit für beide Gesellschafter bedeutet» Es habe geprüft werden sollen, ob sich die Gesell
 
schafter zur Mitarbeit zusammenfinden könnten» Die Klägerin habe daher die Zeit in tätiger Mitarbeit durchstehen müsseno Da sie nur einen Tag in der Geschäftsführung ausgehalten habe, habe sie dem Vergleichszweck zuwidergehandelt o Unter diesen Umständen könne sie nicht verlangen, daß die Gesellschaft aufgelöst werde»
Damit zieht die Revision eine Schlußfolgerung aus ihrer eigenen Auffassung vom Sinn und Zweck des Prozeßvergleichs «, Diese Auffassung setzt sie, ohne Rechtsfehler darzutun, an die Stelle derjenigen, die das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Prozeßvergleichs vorgenommen hato Das ist revisionsrechtlich nicht zulässige
3o Damit ist das Berufungsgericht von tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, gegen die aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist«. Seine Annahme, der festgestellte Sachverhalt zwinge unter diesen Umständen dazu, die Gesellschaft auf den Antrag der Klägerinnen aus wichtigem Grunde aufzulösen, ist rechtlich einwandfrei <> Der Beklagte hatte der Klägerin zu 1) von Anfang an selbstherrlich die Ausübung der ihr nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Rechte verwehrt,. Er hat ihr sodann im Prozeßweg die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen versuchte Selbst nach einer vergleichsweisen Regelung, die den beiderseitigen Interessen gerecht wurde, hat er ihr vom ersten Tage an unmöglich gemacht, sich in zu demutbarer Weise in die Geschäftsführung einzuarbeiten und die ihr n^ch dem Vergleich zukommenden Rechte wahrzunehmen„ Für die Möglichkeit, daß die Gesellschafter ih Zukuhft in der Gesellschaft Zusammenwirken können, fehlt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nunmehr jede Grundlage» Weitere Vergleichsver-suchc sind gescheitert» Bei einer solchen Sachlage ist ein
 
wichtiger Grund für die Auflösung der Gesellschaft ohne weiteres zu bejahen und dem Richter überhaupt Rein Spielraum gelassen, den berechtigten Interessen der Klägerinnen durch eine andere gesellschaftsrechtliche Gestaltungsraög-lichkeit gerecht zu werden» Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt, entbehrt daher der Grundlage«
Ihr Hinweis, ein wichtiger Grund zur Auflösung einer Gesellschaft bestehe nicht, wenn die Interessen der klagenden Gesellschafter durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen gewahrt werden können, ist grundsätzlich richtig (OGHZ 2, 253/261)» Gerade im vorliegenden Falle kommen aber solche Maßnahmen nicht in Betracht» Die Revision meint zwar, es hätte erwogen werden sollen, ob dem Beklagten lediglich das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung zu entziehen gewesen wäre» Das Unternehmen war aber seit Jahren auf der Geschäftsführung des Beklagten aufgebaut o Infolgedessen brauchten die Klägerinnen nicht das Risiko einzugehen, die Gesellschaft ohne weitere Beteiligung des Beklagten an der Unternehmensleitung fortzuführen o Ebensowenig brauchten sie sich darauf verweisen zu lassen, die Gesellschaft zu kündigen» Hätten sie gekündigt, wäre der Beklagte nach § 9 des Gesollschaftsvertrages berechtigt gewesen, das Gcsellschaftsvermögen zu übernehmen und die Klägerinnen erst im Laufe von vier Jahren abzufinden; bei der Abfindung wäre der Firmenwert nicht zu berücksichtigen gewesen» Solche Nachteile brauchten die Klägerinnen nicht in Kauf zu nehmen» Vor allem hätten sie dem Beklagten auf diese YJeise dazu verholfen, das Ziel zu erreichen, das er auf vertragswidrige Weise angestrebt hatte: ihren Einfluß zu beseitigen und das Unternehmen allein in die Hand zu bekommen» Das war ihnen nicht zuzu-
V
- xo -
muteno Das Berufungsgericht hat daher die Auflösung der Gesellschaft zu Recht als Maßnahme angesehen, die der Sachlage und den berechtigten Interessen der Klägerinnen entsprach„
Das Auflösungsvorlangen der Klägerinnen ist schließlich entgegen der Ansicht der Revision auch deshalb nicht unberechtigt, weil sich die Gesellschaft wahrscheinlich nur mit,erheblichen Verlusten liquidieren läßt und die Existenzgrundlage des Beklagten gefährdet wirdo Der Beklagte muß die Auflösungsfolgen hinnehmen, nachdem er den Fortbestand der Gesellschaft die Grundlage entzogen hat0
Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründeto Sie ist zurückzuweisen0
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 AbSo 1 ZPO» Dr0Kuhn Dr»Bukow Dr0Schulze Fleck Stimpel