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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollraachtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Wilhelm F fflHHilK» Kommanditgesellschaft in Liquidation, vertreten durch den Steuerberater Gerhard in als Liquidator, Klägerin und Revisionsbeklagte, Nach Angabe der Klägerin hat sich der SchuldbetrgP durch spätere Zahlungen und Wechseleinlösungen auf 128.816,08 DM ermäßigt, nach Angabe der Beklagten beträgt die an sich aus den Lieferungen sich ergebende Forderung nach Abzug von 23 950 DM für Y/erbe-spesen und 50 000 DM weiterer Wechseleinlösungen nur noch 61 525,06 DM. Die Klägerin hat auf Grund der Kontobestätigung vom 12. Sie hält den Urkundenprozeß für unzulässig und macht geltend, ihr sei bei Abgabe der Kontobestätigung, die nur aus Gefälligkeit gegenüber der Klägerin zu dem Nachweis von Aktiven gegenüber dem Vergleichsverwalter ausgestellt worden sei, die Gutschrift weiterer nicht darin genannter Beträge aus Reklamationen, übernommenen Zollstrafen und Lizenzgebühren Vorbehalten geblieben, die den Restanspruch auf Bezahlung an Lieferungen überstiegen. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß die etwaige Restforderung der Klägerin bis zur Klärung und Verrechnung der weiteren Posten weder angemahnt noch eingeklagt werden könne. Das Berufungsgericht hat die im Urkunden-prozoß erhobene Klage flir zulässig orachtet, weil sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderliche Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden, könnten (5 592 ZPO). Die hieraus noch offenen Forderungen werden in Höhe von mindestens 50 00C DM urkundlich dargetan, weil die Beklagte nicht geltend macht, der von der Klägerin für die vorbehaltene Gegenforderung abgesetzte Betrag von 23 950 DM sei unrichtig berechnet. April 1958 urkundlich einen bestimmten Schuldealdo aus den Lieferungen der Klägerin ohne den Vorbehalt weiterer Gutschriften für die Beklagte - mit Ausnahme der V/erbespesen -bestätigt hat. Bei der Kontobestätigung seien sich die Parteien darüber im klaren gewesen, daß die Ansprüche der Beklagten gemäß dem Schreiben der Klägerin vom 10. Sie seien eich auch darüber einig gewesen, daß dio Restforderung der Klägerin bis zur Klärung und Verrechnung dieser weiteren Posten nicht angemahnt oder gar eingeklagt werden könne. / Lie Beklagte hat sich zu dem Beweise dieser Behauptungen auf die Vernehmung des Gesellschafters Harry als Partei bezogen. Das Berufungsgericht hat den Beweis-antritt gemäß 5 595 Abs. 2 ZPO als im Urkundenprozeß unzulässig erachtet, weil nur der gesetzliche Vertreter der Klägerin, der Liquidator als Partei vernommen werden könne und andere Beweismittel als Urkunden und Antrag auf Partoivernehmung nicht zulässig seien. Zivilsenats in BGHZ 34, 293, 297, die Gesellschafter könnten im Prozeß der parteifähigen Gesellschaft nicht Zeuge sein, sondern nur als Partei vernommen werden, macht allerdings keinen Unterschied zwischen den vertretungsberechtigten und den von der Vertretung ausgeschlossenen Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft. Sie ist aber nur beiläufig bei der Beurteilung des Konkursvorrechts für eine Geeellschaftsforderung im Gesollschafterkonkurs gemacht worden, indem aus der materiellreehtliehen Stellung der Gesellschafter als Träger der Rechte und Pflichten hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens Folgerungen für die Brstreckung des Vorrechts gezogen und dabei die prozessuale Stellung mitangeführt wurde. Das Reichsgericht hat für den Beweis durch Bideszuschiebung die Ansicht vertreten, der Kid könne nur den vertretungsberechtigten und allein zur Prozeßführung berufenen Gesellschaftern zuge-schobcn werden (RG Gruchot 48, 102). Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht die Einwendungen der Beklagten als im Urkunden-prozeß unstatthaft zurückgewiesen. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen gemäß $ 529 Abs. 5 ZPO nicht zugelassen. Im ersten Rechtszug hat die Beklagte keine Aufrechnung erklärt, sondern geltend gemacht, im Hinblick auf die vorbehaltenen Gutschriften, die nur allgemein gekennzeichnet und nicht beziffert wurden, könne noch nicht aus der Saldobestätigung geklagt werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Aufrechnung nicht als sachdienlich bezeichnet, weil ihre Berechtigung, insbesondere das Bestehen der angeblich den Klaganspruch erheblich übersteigenden Gegenforderungen auch noch nach der Kontobestätigung vom 10.

Zitierte Normen: § 446 ZPO
BrGegenforderungZPOKlägerinParteiGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
da
3a
2105 039
ZPO 5§ 445, 455;' HGB s$ 124, 149, 161
Der persönlich haftende Gesellschafter einer in Liquidation befindlichen Kommanditgesellschaft kann, sofern er nicht Liquidator ist, im Rechtsstreit der Gesellschaft nicht als Partei vernommen werden.
BGH, Urt. v. 19- Oktober I964 _ u zr ->09/62 -
OLG Celle LG Büdesheim
H__ZH_109/62
Verkünde t
am 19«Oktober ?964 Heil» dustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des
 Volkes
In dem Rechtsstreit
 der Firma Alfred G	, Iraport-Fxport,
 Alleininhaber: Kaufmann Alfred G^pp in Italien, Via A. G<
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraachtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Wilhelm F fflHHilK» Kommanditgesellschaft in Liquidation, vertreten durch den Steuerberater Gerhard	in	als	Liquidator,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,	-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober !^64 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Bukow und Br, Schulze
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom *7. Mai 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die jetzt in Liquidation befindliche klagende Kommanditgesellschaft betrieb eine Fabrik für Landmaschinen, insbesondere Dreschmaschinen. Sie stand mit der Beklagten, einer in Italien ansässigen Firma, in den Jahren 19535 bis 1958 in Geschäftsverbindung. Diese importierte Maschinen der Klägerin nach Italien. Bei der Bezahlung der Lieferungen ergaben eich erhebliche Rückstände. Am 12. April 3958 erteilte der Alleininhaber der Beklagten der Klägerin eine ‘’Konto-Bestätigung”, in der es heißt:

Per heute wurde folgener Schuldsaldo gestellt und durch Unterschrift des ausdrücklich anerkannt:
fest -Herrn
 Es beträgt die offene Schuld DM 186.434,o5
hinzu kommen noch die laufenden und von Herrn Geinzulösenden Wechsel
 Bank Kreiesparkaase
68.515,09 77.082,21
DM^_45.597,JO
zusammen also
DM 532.031,95
Bei diesem Betrag ist eine Gutschrift für Reklame und Werbespesen noch nicht berücksichtigt. Hierüber werden sich die Beteiligten noch einigen.”
rt
 
I
Nach Angabe der Klägerin hat sich der SchuldbetrgP durch spätere Zahlungen und Wechseleinlösungen auf 128.816,08 DM ermäßigt, nach Angabe der Beklagten beträgt die an sich aus den Lieferungen sich ergebende Forderung nach Abzug von 23 950 DM für Y/erbe-spesen und 50 000 DM weiterer Wechseleinlösungen nur noch 61 525,06 DM.
Die Klägerin hat auf Grund der Kontobestätigung vom 12. April 1958 im Urkundenprozeö klagend einen Teilbetrag von 50 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Sie hält den Urkundenprozeß für unzulässig und macht geltend, ihr sei bei Abgabe der Kontobestätigung, die nur aus Gefälligkeit gegenüber der Klägerin zu dem Nachweis von Aktiven gegenüber dem Vergleichsverwalter ausgestellt worden sei, die Gutschrift weiterer nicht darin genannter Beträge aus Reklamationen, übernommenen Zollstrafen und Lizenzgebühren Vorbehalten geblieben, die den Restanspruch auf Bezahlung an Lieferungen überstiegen. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß die etwaige Restforderung der Klägerin bis zur Klärung und Verrechnung der weiteren Posten weder angemahnt noch eingeklagt werden könne. Die Gegenforderungen beliefen sieb auf 93 352,20 DM, mit denen aufgerechnet werde. Die Klägerin hat die Darstellung der Beklagten und die Gegenforderungen bestritten. ^
Las Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
4
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat die im Urkunden-prozoß erhobene Klage flir zulässig orachtet, weil sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderliche Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden, könnten (5 592 ZPO). Die Revision rügt dies als rechts irrig, weil .die Urkunde vom "!2. April *958 keine Saldobestätigung oder abstraktes ochuldan-erkenntnis sei und ihr eine offene Schuld bestimmter Höhe nicht entnommen werden könne. Die Rüge ist nicht begründet.
Die mit der Klage vorgelegte Urkunde ergibt das Bestehen einer offenen Schuld aus einer über Lieferungen und Leistungen geführten laufenden Rechnung. Der Vorbehalt in der Erklärung, daß noch eine Gutschrift für Reklame- und Üferbespeson vorzunehmen sei, ändert nichts daran, daß zunächst eine Saldoforderung aus laufender Rechnung bestätigt wird. Ob es sich dabei um ein Saldoanerkenntnis im Sinne des ü 355 HGB oder ein abstraktes Schuldanerkcnntnie im Sinne des j 78t BGB handelt, ist gleichgültig. Die hieraus noch offenen Forderungen werden in Höhe von mindestens 50 00C DM urkundlich dargetan, weil die Beklagte nicht geltend macht, der von der Klägerin für die vorbehaltene Gegenforderung abgesetzte Betrag von 23 950 DM sei unrichtig berechnet. Die gleichzeitige Vorlegung des Schreibens vom 10. März 1S57, nach dem damals die Klägerin die Zahlung bestimmter Beträge an die Beklagte übernommen hatte, ändert entgegen der Ansicht der Revision nichts daran, daß die
 Beklagte am 12. April 1958 urkundlich einen bestimmten Schuldealdo aus den Lieferungen der Klägerin ohne den Vorbehalt weiterer Gutschriften für die Beklagte - mit Ausnahme der V/erbespesen -bestätigt hat.
Die Rüge der Revision, die gewählte Prozeßart sei unstatthaft, ist hiernach unbegründet.
11.	Lie Beklagte hat gegenüber der Klage eingewandt, der Gesellschafter der Klägerin Harry G( habe vor der Abgabe der Saldobestätigung vom 12. April 1958 erklärt, es käme nur darauf an, rechnerisch den Umfang der erfolgten Lieferungen abzüglich der geleisteten Zahlungen festzuhalten. Lie Klägerin habe damals ein Interesse daran gehabt, dem Vergleichsverwalter gegenüber das Vorhandensein erheblicher Aktiven darzutun. Bei der Kontobestätigung seien sich die Parteien darüber im klaren gewesen, daß die Ansprüche der Beklagten gemäß dem Schreiben der Klägerin vom 10. März 1957 (Kosten aus einer Zollstrafsache, Schadensersatz für Reklamationen und i-izenzansprüche) Vorbehalten bleiben sollten. Sie seien eich auch darüber einig gewesen, daß dio Restforderung der Klägerin bis zur Klärung und Verrechnung dieser weiteren Posten nicht angemahnt oder gar eingeklagt werden könne. / Lie Beklagte hat sich zu dem Beweise dieser Behauptungen auf die Vernehmung des Gesellschafters Harry
 als Partei bezogen. Lie Klägerin befindet sich in Liquidation und wird durch den Liquidator gesetzlich vertreten. Harry	war
 
bis zur Liquidation vertrotungsberechtigter persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Das Berufungsgericht hat den Beweis-antritt gemäß 5 595 Abs. 2 ZPO als im Urkundenprozeß unzulässig erachtet, weil nur der gesetzliche Vertreter der Klägerin, der Liquidator
 als Partei vernommen werden könne und andere Beweismittel als Urkunden und Antrag auf Partoivernehmung nicht zulässig seien. Es hot daher die Einwendungen der Beklagten gemäß * 598 ZPO als im Urkundenprozeß unstatthaft zurückgewiesen.
Die Beklagte rügt die Ablehnung der Parteivernehmung des Gesellschafters. G^|^P als Verfahrensmangel.
Ein solcher lie^t nicht vor.
Die Frage, ob neben den Liquidatoren auch die Gesellschafter, die nicht Liquidatoren sind, als Partei im Rechtsstreit der Gesellschaft oder als Zeugen zu vernehmen sind, ist in gleicher Weise zu beantworten wie die Frage, welche Rolle vor der Auflösung der Gesellschaft die von der Vertretung ausgeschlossenen Gesellschafter neben den zur Vertretung berufenen im Gesellschafts-prozeß einnehmen (Weipert, HGB § “M9 A. 43).
Der Senat tritt in dem vielerörterten Streit, ob die nicht vertretungsberechtigten Gesellschafter im Prozeß der Gesellschaft als Partei zu vernehmen sind (vgl. z.B. R.Fischer in der Fest- . Schrift für Justus Wilhelm Hedemann, ?958 S.81 ff), der verneinenden Ansicht bei.
»
 
Die Äußerung des III. Zivilsenats in BGHZ 34, 293, 297, die Gesellschafter könnten im Prozeß der parteifähigen Gesellschaft nicht Zeuge sein, sondern nur als Partei vernommen werden, macht allerdings keinen Unterschied zwischen den vertretungsberechtigten und den von der Vertretung ausgeschlossenen Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft. Sie ist aber nur beiläufig bei der Beurteilung des Konkursvorrechts für eine Geeellschaftsforderung im Gesollschafterkonkurs gemacht worden, indem aus der materiellreehtliehen Stellung der Gesellschafter als Träger der Rechte und Pflichten hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens Folgerungen für die Brstreckung des Vorrechts gezogen und dabei die prozessuale Stellung mitangeführt wurde. Der Senat ist daher nicht gehindert, von dieser Auffassung abzuweichon.
Das Reichsgericht hat für den Beweis durch Bideszuschiebung die Ansicht vertreten, der Kid könne nur den vertretungsberechtigten und allein zur Prozeßführung berufenen Gesellschaftern zuge-schobcn werden (RG Gruchot 48, 102). Auch für die an die Stelle der Jäideszuschiebung getretene Parteivernehmung ist davon auszugehen, daß sic nicht für dio von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossenen Gesellschaften geeignet ist. Sie ist / nicht nur Beweismittel, sondern auch Akt der Prozeßführung (vgl. § 446 ZPO), der ebenso wie die Anhörung nach ü 141 ZPO zur Aufklärung dos Sachverhalts den vertretungsberechtigten Gesellschaftern Vorbehalten bleiben muß (vgl. auch

I
 
 5 455 ZPO). Es können daher nur die vertretungsberechtigten Gesellschafter als Partei vernommen werden (Schlegelberger-Gessler, HGB 4.Aufl. '*963 •
§ 124 A. 18; Fischer a.a.O., S.80 f; a.M.: Hueck, Das Recht der oHG, 3» Auflage, 22 III A- 25).
Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht die Einwendungen der Beklagten als im Urkunden-prozeß unstatthaft zurückgewiesen.
III.	Zutreffend hat das Berufungsgericht die Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen gemäß $ 529 Abs. 5 ZPO nicht zugelassen. Im ersten Rechtszug hat die Beklagte keine Aufrechnung erklärt, sondern geltend gemacht, im Hinblick auf die vorbehaltenen Gutschriften, die nur allgemein gekennzeichnet und nicht beziffert wurden, könne noch nicht aus der Saldobestätigung geklagt werden. Erst im zweiten Rechtszug ist von der Aufrechnung dieser, nunmehr näher dargelegten und mit 93 352,20 DM bezifferten Gegenforderungen die Rede (Bl. 89 GA). Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Aufrechnung nicht als sachdienlich bezeichnet, weil ihre Berechtigung, insbesondere das Bestehen der angeblich den Klaganspruch erheblich übersteigenden Gegenforderungen auch noch nach der Kontobestätigung vom 10. April *958 und den weiteren bis in das Jahr 1961 fortgesetzten Verhandlungen über einen Zahlungsaufschub, durch die Angaben im Schriftsatz vom 30. Januar *962 nicht genügend dargelegt ist. Somit wären Erörterungen nach l 139 ZPO nötig gewesen, zu denen das Gericht hinsichtlich der erst in der Berufungs Instanz aufgerechneten Gegenforderungen nicht
 
verpflichtet war. Ihre Prüfung ist daher ohne Rechtsfehler in einen besonderen Prozeß verwiesen worden, zu demal der Urkundenprozeß zu ihrer Klärung nicht geeignet ist und auch bisher nur ungeordnete Urkunden von der Beklagten vorgelegt worden sind.
IV.	Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Kosten ihre*5 erfolglosen Rechtsmittels gemäß £ 97 ZPO zu tragen.
Dr. Fischer Dr. Nörr Lieeecke Br. Bukow	Dr.	Schulze
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