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BGH · II ZR 109/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 109/61

Dieses Schreiben überbrachte der Zeuge EflHP, ein Angestellter der Beklagten, worauf die Klägerin dem durch die Firma den Betrag von 52 904.— DM aushändigte. letzterer ergab sich daraus, daß EflBP von den erhaltenen Geld mit Einverständnis der Klägerin 1000 DM an ReBHI^^ ausgezahlt und 423 DM Speditions kosten einbehalten hatte. Da das Geschäft Uber die "I^^u-Uhren nicht zustandegekommen sei, müsse die Beklagte nach der von ihr in dem Schreiben übernommenen Verpflichtung den Kaufpreis und die der Klägerin entstandenen Unkosten in Hohe von zusammen 44 904 DM ersetzen. Die Beklagte hat bestritten, daß sie als Speditionsfirma ein Garantieversprechen abgegeben und ihre Vertragspflichten verletzt habe. Darauf sei das Schreiben vom 9* April 1959 mit dem bereits für diese Fälle üblich gewordenen Inhalt an die Klägerin gerichtet worden. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe auch nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils wiederum Uhren von ReflHHB für einen Gesamtbetrag von 250 000 DM bezogen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung von 26 904 DM nobst Zinsen sowie auf Verurteilung der Beklagten zu den gesamten Kosten des Rechtsstreits weiter. Das Schreiben vom 9* April 1959 lasse nicht die Annahme zu, daß die Beklagte für die Lieferung von "L®^u~Uhren durch habe einstehen wollen. Dem Schreiben lasse sich nicht eindeutig die Verpflichtung der Beklagten entnehmen, ”L^pn-Uhren in den Geschäftsräumen der Firma L^p in Empfang zu nehmen. Ihrer Pflicht zur Beförderung ded Geldes nach PfflHHB» zur übernehme der Y/are (gegen Auszahlung des Kaufpreises) und zur Aushändigung der Uhren an die Klägerin sei die Beklagte nachgekommen. Da EflW die Vereinbarungen der Klägerin mit Rel^HI^, auf die in den Schreiben ausdrücklich hingewiesen worden sei, nicht bekann-^gewc-sen seien, er auch die erforderliche Sachkunde nicht besessen habe, habe er sichere Feststellungen darüber nicht treffen können, ob die Übernommenen Uhren den Vereinbarungen entsprochen hätten. Das Uhrengeschäft zwischen Re| und der Klägerin sei zustandegekommen, die Beklagte habe die von erhaltenen Uhren an die Klägerin gelie- In eingehender Beweiswürdigung setzt 3ich das Berufungsgericht mit der Behauptung der Klägerin auseinander, EflHHl 3ci von ihr mündlich darauf hingewiesen worden, sein besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß er nur nH^"-Uhren in Paketen, die aus der Firma DflP kämen, übernehmen dürfe. Das Berufungsgericht hält die Behauptung nicht für erwiesen Ebensowenig habe die Klägerin ein arglistiges Zusammenspielen mit dem de3 Betruges bezichtigten ReflMHHP nachgewie- Der Betreff des Schreibens "Übernahme einer Partie Uhren von der Firma I^P, PfflHHP', den das Berufungsgericht durchaus nicht übersehen hat, wie die Revision behauptet, sondern auf Seite 10 des Urteils ausdrücklich gewürdigt hat zwingt durchaus nicht zu der Auslegung, daß die Uhren bei Wenn das Berufungsgericht diesen Umstand nicht ausdrücklich gewürdigt hat, so vermag das den Bestand des Urteils nicht zu gefährden, da diese Tatsache nur ein nicht ins Gewicht fallendes Indiz für die Auslegung im Sinne der Klägerin sein könnte. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht entscheidend darauf abgestellt, daß die Uhren nach dem Schreiben zu liefern waren "auf Grund Ihrer (der Klägerin) Vereinbarungen mit Herrn Repppppp", und daß EPPP diese Vereinbarungen nicht kannte. Dem steht nicht entgegen, daß Reppp^p den Epppp vor Abfassung des Schreibens vom 9* April 1959 dahin informiert habe, daß die Uhren von der Firma Lpp zu liefern seien; denn daraus ergibt sich nicht ohne weiteres eine Weisung der Klägerin, nur "ipp"-Uhren in den Geschäftsräumen der Firma I^P zu übernehmen. Der Revision kann daher nicht zugegeben werden, daß die Beklagte von den Weisungen des ihr erteilten Auftrages, wie er sich aus dem Schreiben ergibt, abgewichen sei. Wenn die Revioion darauf hinweist, daß der Auftrag der Sicherung der Klägerin gedient habe, co ist das insoweit richtig, als die Klägerin, für die Beklagte erkennbar, dem RepPPPiP das Geld nicht env er trauen, sondern sicherstellen v/ollte, daß der Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Empfang der Ware gezahlt würde. Wollte die Klägerin in ihre Vertragsbeziehungen mit der Beklagten eine Verpflichtung der Beklagten zur Prüfung der zu übernehmenden Uhren oder gar eine Gewährleistung der Beklagten für die Verpflichtung des RedIHHi zur Lieferung von "L^p11 -Markenuhren begründen, so hätto sie das klar und eindeutig in das Schreiben vom 9- April 1959 aufnehmen lassen müssen und hätte sich nicht mit einem Hinweis auf ihre Abmachung mit Re^BP begnügen dürfen, über die sie die Beklagte nicht einmal unterrichtet hat. Die Revision bekämpft schließlich mit einer Verfahrensrüge die Überzeugung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen, daß die Beklagte mündlich beauftragt gewesen sei, die Uhren nur bei der Firma in Empfang zu nehmen. Die Klägerin hat in der Schlußverhondlung vor dem Oberlendesgericht sich hilfsweise auf das Zeugnis des bezogen. abzuholen, dort zu bezahlen und dort in Empfang zu nehmen« Das Berufungsgericht hat die Vernehmung des Zeugen mit folgender Begründung abgclehnts Es könne dahingestellt bleiben, ob das Beweisangebot nicht schon wegen Verspätung nach § 529 ZPO zurückzuweisen sei. Die Klägerin hat nicht behauptet daß ReflH^B hei den Verhandlungen des EflHBP mit der Wenn unterstellt wird, daß ReMHpBl dem Emilius, bevor dieser das Schreiben vom 9• April 1959 der Klägerin überreichte, gesagt habe, daß die Uhren von der Firma L^p in absuholen, dort zu bezahlen und in Empfang zu nehmen seien, so ist damit nicht bewiesen, daß die Beklagte durch Überreichung ihres Schreibens der Klägerin gegenüber die Verpflichtung übernahm, das Geld nur gegen Empfang der Uhren gerade in den Geschäftsräumen der Firma auszucahlen. Hinsichtlich des Betrages von 18 000 EM, um den die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage ermäßigt hat, hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat dem widersprochen. von vornherein unbegründet war, hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Zitierte Normen: § 529 ZPO
FirmaBerufungsgerichtVereinbarungUhrSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 109/61
Verkündet
 am 19« November 1962
Schorm, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2150 042
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma I	Import-Export,	Inhaberin Frau
 Fella FflU,	Schfljpotr.Ä*
Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
A flHBHB Schiffahrt und Spedition GrabH^ Zweignie-derlassung	Am	Hafl^HBIHi	fp,	gesetz-
lich vertreten^_durch ihren Geschäftsführer Faul
 Beklagte und Revisionobeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundeorichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 3« Januar 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die Klägerin, die nach ihren Angaben einen Großhandel nit Uhren und Schmuckwaren betreibt, beliefert hauptsächlich lie Firma Uf|p-V/^p KG, gegen die eine Liefersperre sämtlicher deutscher Uarkenuhren-Hersteller besteht. Die Beklagte ist Spediteurin. Unter dem 9. April 1959 richtete die Beklagte an die Klägerin folgendes Schreibens
"Betr.; Übernahme einer Partie Uhren von der Firma
LOP, PfMBIB'
Wir bestätigen den Empfang eines Betrages von DM 42 904. zur Lieferung von 1125 Stück Armbanduhren von der Firma L^P, PfflHHL auf Grund Ihrer Vereinbarungen mit Herrn Re!
Die Bezahlung der Ware und Übernahme erfolgt durch uns, unter Berücksichtigung, daß dann die Ware zu Ihrer ausschließlichen Verfügung steht. Sollte das Geschäft wider Erwarten nicht Zustandekommen, 30 erhalten Sie den genannten Betrag wieder zurück.
Die Transportkosten belaufen sich auf ca. 400.— DM und werden nach erfolgter Übergabe voraussichtlich am 11. April berechnet.”
Das Schreiben trägt den handschriftlichen Vermerks
"insgesamt 52 904*00 DM zu obengenannten Bedingungen erhalten zu haben 9/4/59
Dieses Schreiben überbrachte der Zeuge EflHP, ein Angestellter der Beklagten, worauf die Klägerin dem	durch die
 Firma	den Betrag von 52 904.— DM aushändigte.
In Gegenwart des	übernahm	bei der Firma
 We^pl in Pf€HHB drei Pakete nebst Listen, in denen die in den Paketen enthaltenen Uhren verzeichnet waren. Gleichzeitig wurde der Rechnungsbetrag von 45 479 DM an die Firma WeflPP aus ge zahlt. E(P||^P brachte die drei Pakete nebst Listen zur #Firma UflP-WflP in FpHHHP unter Rückgabe eines
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Restbetrages von 8 000 DM. letzterer ergab sich daraus, daß EflBP von den erhaltenen Geld mit Einverständnis der Klägerin 1000 DM an ReBHI^^ ausgezahlt und 423 DM Speditions kosten einbehalten hatte. Die Pakete enthielten keine "IBP" Uhren, sondern 1125 Ankeruhren mit D®Bp-Werk; so waren sie auch in den Listen verzeichnet.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei Re|
1125 ,f3BP,r-Armbanduhren bestellt, die sie sogleich an die Firma	weiterverkauft	habe.	ReBHI^^	habe Voraus
 Zahlung des Kaufpreises verlangt, da er sonst die Uhren nicht erhalten könne. Man habe das Geld dem ReBHHI^ nicht anvertrauen wollen und daher die Garantie einer 11 einwandfreien Stelle" gefordert. Diese Garantie habe durch die Beklagte in dem Schreiben vom 9. April 1959 gestellt. Entgegen der in dem Schreiben übernommenen Verpflichtung habe BBi als Erfüllungsgehilfe der Beklagten die Uhren weder bei der Firma IBP in PfBHH^ abgeholt noch habe er ^LBP**-Uhren übernommen. Die gelieferten Uhren seien minderwertig. Da das Geschäft Uber die "I^^u-Uhren nicht zustandegekommen sei, müsse die Beklagte nach der von ihr in dem Schreiben übernommenen Verpflichtung den Kaufpreis und die der Klägerin entstandenen Unkosten in Hohe von zusammen 44 904 DM ersetzen. Diese Verpflichtung ergebe sich auch daraus, daß £BB betrügerischerweise mit Be| zucammengearbeitet habe.
Die Beklagte hat bestritten, daß sie als Speditionsfirma ein Garantieversprechen abgegeben und ihre Vertragspflichten verletzt habe. Sie hat u.a. vorgetragen: Bereits früher habe sie ähnliche Geschäfte mit ReflBH^ und UBB* wBi getätigt. Als im vorliegenden Fall ReBHHB ihr mit-
geteilt habe, daß wieder Ware in	bereit	liege,
 habe sie die Firma UHP-Wflp verständigt, die ihr erklärt habe, die Sache gehe in Ordnung. Darauf sei das Schreiben vom 9* April 1959 mit dem bereits für diese Fälle üblich gewordenen Inhalt an die Klägerin gerichtet worden. Reithmayer habe in FfflHBP ihrem Angestellten EflIHP mitgeteilt, die Ware könne wegen interner Schwierigkeiten bei der Firma	nicht	unmittelbar in Empfang genommen werden;
er, Hemp, habe jedcch mit dem Prokuristen der Firma Ivereinbart, daß die zu übernehmende Ware über die Firma Y/e^|^ ausgeliefert werde. Über die Vereinbarungen zwischen RejHBHB und der Klägerin bzw.	p	seien	sie, die
 Beklagte, und	nicht	unterrichtet gewesen. Die über-
nommenen Uhren seien mit einem DdB-7/erk, einem Erzeugnis der Firma LflP, ausgestattet gewesen. Der Kaufpreis habe dem Wert der Uhren entsprochen.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin vorgetragen, sie habe die ihr überbrachten Uhren öffentlich versteigern lassen. In Höhe des erzielten Versteigerungserlöses von 18 000 DM sei die Hauptsache erledigt, so daß sie nunmehr nur noch einen Betrag von 26 904 DM nebst Zinsen verlange. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe auch nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils wiederum Uhren von ReflHHB für einen Gesamtbetrag von 250 000 DM bezogen. Die Klägerin könne sich daher bei BcflHH^p wegen ihres angeblichen Schadens schadlos halten und habe das auch wegen ihrer Schadensminderungspflicht zu tun. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen
 
und	ist	eingestellt worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung von 26 904 DM nobst Zinsen sowie auf Verurteilung der Beklagten zu den gesamten Kosten des Rechtsstreits weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus Garantieversprechen, Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung. Im angefochtenen Urteil wird aus geführt %
Das Schreiben vom 9* April 1959 lasse nicht die Annahme zu, daß die Beklagte für die Lieferung von "L®^u~Uhren durch habe einstehen wollen. Dem Schreiben lasse sich nicht eindeutig die Verpflichtung der Beklagten entnehmen, ”L^pn-Uhren in den Geschäftsräumen der Firma L^p in Empfang zu nehmen. Die Beklagte habe nur im Rahmen ihres Speditionsgewerbes liegende Verpflichtungen übernommen. Die Klägerin habe die Beklagte deshalb eingeschaltet, weil sie ReflBIB^ £ie vorzulegende Kaufpreis summe nicht habe anvertrauen wollen. Ihrer Pflicht zur Beförderung ded Geldes nach PfflHHB» zur übernehme der Y/are (gegen Auszahlung des Kaufpreises) und zur Aushändigung der Uhren an die Klägerin sei die Beklagte nachgekommen. Da EflW die Vereinbarungen der Klägerin mit Rel^HI^, auf die in den Schreiben ausdrücklich hingewiesen worden sei, nicht bekann-^gewc-sen seien, er auch die erforderliche Sachkunde nicht besessen habe, habe er sichere Feststellungen darüber nicht treffen können, ob die Übernommenen Uhren den Vereinbarungen
 entsprochen hätten. Das Uhrengeschäft zwischen Re| und der Klägerin sei zustandegekommen, die Beklagte habe die von	erhaltenen	Uhren	an	die Klägerin gelie-
fert. Die Höhe der Transportkosten böten keinen Anlaß, den Inhalt des Schreibens vom 9. April 1959 anders zu würdigen. In eingehender Beweiswürdigung setzt 3ich das Berufungsgericht mit der Behauptung der Klägerin auseinander, EflHHl 3ci von ihr mündlich darauf hingewiesen worden, sein besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß er nur nH^"-Uhren in Paketen, die aus der Firma DflP kämen, übernehmen dürfe. Das Berufungsgericht hält die Behauptung nicht für erwiesen Ebensowenig habe die Klägerin ein arglistiges Zusammenspielen mit dem de3 Betruges bezichtigten ReflMHHP nachgewie-
sen.
Ohne Erfolg müssen die Revisionsangriffe bleiben, die sich gegen die Auslegung des Schreibens von 9. April 1959 durch das Berufungsgericht richten. Die Revisionsangriffe laufen in der Hauptsache darauf hinaus, daß die Revision ihre eigene Auslegung an die Stelle der des Berufungsgerichtes setzen will. Der Senat kann die Auslegung der in dem Schreiben enthaltenen Willenserklärung nur daraufhin nachprüfen, ob die Auslegung mit dem Wortlaut vereinbar ist ob sie den Denkgesetzen widerspricht oder anerkannte Ausle-gungsgrundsätze verletzt sind, oder ob wesentlicher Ausle-gungsstoff außer acht gelassen ist. Die ITachprüfung ergibt, daß dem Berufungsgericht kein Rechtsfehler unterlaufen iot. Der Betreff des Schreibens "Übernahme einer Partie Uhren von der Firma I^P, PfflHHP', den das Berufungsgericht durchaus nicht übersehen hat, wie die Revision behauptet, sondern auf Seite 10 des Urteils ausdrücklich gewürdigt hat zwingt durchaus nicht zu der Auslegung, daß die Uhren bei
 
der Firma Ipp abgeholt werden mußten, EPPPP a^-so nur Uhren übernehmen durfte, die ihm in den Geschäftsräumen der Firma Lpp übergeben wurden. Daran ändert nichts, daß Egppp bei seiner ersten Vernehmung vor der Polizei, bevor er den wahren Sachverhalt bekundet hat, zunächst angegeben hat, er sei bei der Firma Dpp gewesen. Wenn das Berufungsgericht diesen Umstand nicht ausdrücklich gewürdigt hat, so vermag das den Bestand des Urteils nicht zu gefährden, da diese Tatsache nur ein nicht ins Gewicht fallendes Indiz für die Auslegung im Sinne der Klägerin sein könnte. Ebensowenig ergibt sich aus dem Schreiben eindeutig die Verpflichtung der Beklagten, bei der Übernahme der Uhren zu prüfen.
ob die Uhren die Markenbezeichnung
 irugen. Ohne
 Rechtsfehler hat das Berufungsgericht entscheidend darauf abgestellt, daß die Uhren nach dem Schreiben zu liefern waren "auf Grund Ihrer (der Klägerin) Vereinbarungen mit Herrn Repppppp", und daß EPPP diese Vereinbarungen nicht kannte. Dem steht nicht entgegen, daß Reppp^p den Epppp vor Abfassung des Schreibens vom 9* April 1959 dahin informiert habe, daß die Uhren von der Firma Lpp zu liefern seien; denn daraus ergibt sich nicht ohne weiteres eine Weisung der Klägerin, nur "ipp"-Uhren in den Geschäftsräumen der Firma I^P zu übernehmen. Der Revision kann daher nicht zugegeben werden, daß die Beklagte von den Weisungen des ihr erteilten Auftrages, wie er sich aus dem Schreiben ergibt, abgewichen sei. Wenn die Revioion darauf hinweist, daß der Auftrag der Sicherung der Klägerin gedient habe, co ist das insoweit richtig, als die Klägerin, für die Beklagte erkennbar, dem RepPPPiP das Geld nicht env er trauen, sondern sicherstellen v/ollte, daß der Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Empfang der Ware gezahlt würde. Dagegen kann der Ansicht des Berufungsgerichts aus Reehtsgründen nicht entge-
gengetreten werden, daß die Beklagte keine Pflicht zur Prüfung Übernommen habe, ob die gelieferten Uhren "L^^*-Uhren waren, daß es also insov/eit an einer Sioherung der Klägerin fehlte. Ob die in den Listen aufgeführten Uhren den Vereinbarungen entsprachen, die die Klägerin mit ReflU^^ getroffen hatte, konnte	nich'fc i*1 einer die Klägerin vor
 Schaden bewahrenden Weise prüfen, da die Klägerin ihm die Vereinbarungen nicht mitgeteilt hatte, insbesondere ihn nicht darauf hingewiesen hatte, daß er nur "L^P^-Marken-uhren übernehmen dürfe. Allerdings kann, wie die Revision auoführt, jeder Laie feststellen, ob eine Uhr bzw. eine Liste die Fabrikmarke "L^^" enthielt; er kann aber nicht feststellen,' ob die in den Listen aufgeführten Uhren Erzeugnisse der Firma L^i sind, da er nicht weiß, ob die Firma L^^ nicht auch Uhren herstellt, die sie nicht mit ihrer Fabrikmarke versieht. Wollte die Klägerin in ihre Vertragsbeziehungen mit der Beklagten eine Verpflichtung der Beklagten zur Prüfung der zu übernehmenden Uhren oder gar eine Gewährleistung der Beklagten für die Verpflichtung des RedIHHi zur Lieferung von "L^p11 -Markenuhren begründen, so hätto sie das klar und eindeutig in das Schreiben vom 9- April 1959 aufnehmen lassen müssen und hätte sich nicht mit einem Hinweis auf ihre Abmachung mit Re^BP begnügen dürfen, über die sie die Beklagte nicht einmal unterrichtet hat. Baß die Beklagte nicht von sich aus verpflichtet war, sich nach diesen Vereinbarungen zu erkundigen, bedarf keiner Ausführung. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungs-gci-icht der Höhe der Transportkosten keinen maßgebenden Umstand für die Auslegung der von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen entnommen. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die Höhe der Kosten aus dem Wert der Geld-und Sachbeförderung erkläre. Wenn es weiter ausführt, die
 
Beklagte habe wegen des Tarnungsmanövers der Birma USB*'
Verschwiegenheit bewahren sollen, so kommt es auf diese zusätzliche Erwägung nicht an.
Die Revision bekämpft schließlich mit einer Verfahrensrüge die Überzeugung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen, daß die Beklagte mündlich beauftragt gewesen sei, die Uhren nur bei der Firma	in	Empfang zu nehmen. Me
 Revision meint, das Berufungsgericht hätte darüber Re|^-
als Zeugen vernehmen müssen. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat in der Schlußverhondlung vor dem Oberlendesgericht sich hilfsweise auf das Zeugnis des	bezogen. In den ihr nicht vorbehaltenen,
 nachgereichten Schriftsatz vom 30. November I960 S. 13 hat sie beantragt, gegebenenfalls den Zeugen Refll^HH zu vernehmen, der bekunden werde,	sei	ausdrücklich	aufgegeben worden, nur Uhren von der Firma	in	.PfflHHB
abzuholen, dort zu bezahlen und dort in Empfang zu nehmen« Das Berufungsgericht hat die Vernehmung des Zeugen mit folgender Begründung abgclehnts Es könne dahingestellt bleiben, ob das Beweisangebot nicht schon wegen Verspätung nach § 529 ZPO zurückzuweisen sei. Die Klägerin habe eine frühere Benennung des Zeugen offensichtlich deshalb unterlassen, weil er in Ermittlungsverfahren für sie ungünstig ausgeegt habe. Das Beweisangebot der Klägerin enthalte kein Bewcio-thema und sei deshalb unzulässig. Die Angabe des Bewois-thenas im nachgereichten Schriftsatz sei unbeachtlich. Die Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO. Die Rüge ist nicht berechtigt, da die unter Beweis gestellte Behauptung nicht entscheidungserheblich ist. Die Klägerin hat nicht behauptet daß ReflH^B hei den Verhandlungen des EflHBP mit der
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Klägerin bzw. der Firna U^D-WflP zu gegen gewesen sei. Wenn unterstellt wird, daß ReMHpBl dem Emilius, bevor dieser das Schreiben vom 9• April 1959 der Klägerin überreichte, gesagt habe, daß die Uhren von der Firma L^p in absuholen, dort zu bezahlen und in Empfang zu nehmen seien, so ist damit nicht bewiesen, daß die Beklagte durch Überreichung ihres Schreibens der Klägerin gegenüber die Verpflichtung übernahm, das Geld nur gegen Empfang der Uhren gerade in den Geschäftsräumen der Firma	auszucahlen.
Es handelt sich dabei um eine Mitteilung darüber, wie sich die übernähme der Uhren vollziehen werde, um eine von R< fHP erteilte Information, wie die Revision in anderem Zusammenhang selbst sagt.
Eie Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler abgelehnt.
Hinsichtlich des Betrages von 18 000 EM, um den die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage ermäßigt hat, hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat dem widersprochen. Eas Berufungsgericht hat die Erledigterklärung als teilweise BerufungsZurücknahme aufgc-faßt. Beide Parteien haben an der Fortsetzung de3 Rechtsstreits bezüglich dieses Teilbetrages nur insoweit ein rechtliches Interesse, als es sich um die Kosten des Rechtsstreits handelt, was für die Festsetzung des Streitwertes von Bedeutung ist (BGH EJW 1961, 1210). Ea die Klage auch hinsichtlich des Teilbetrages von 18 000 El! von vornherein unbegründet war, hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
 
Hiernach hat sich die Revision im vollen Unfange als unbegründet erwiesen- Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz beruht auf § 97 ZPO.
Pr.Nastelßki Dr.Pis eher Dr.Hörr Liesecke Dr-Bukow