* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Jc-veraber 1931 geborenen Feinmechaniker Heribert Die Klägerin will nunmehr ihrem Hbemarn ihre Uifc^lied-schaft in der Gesellschaft mit dem Recht auf Arbeitsleistung und den Anspruch auf Vergütung Uber tragen* Sie hat demgemäß beantragt', die Beklagten au verurteilen, darin einzuwilligen, daß sie ihren Komicanditeoteil an ' ihren Ehemann mit dem Recht auf Arbeitsleistung in der Firma und den Anspruch auf eine hierfür zu leistende Vergütung von monatlich 400 Di£‘abtrete. Dabei hat sie noch vorgetragen, daß es insoweit einer Verurteilung der Witwe : B«||| nicht bedürfe, weil diese mit der Abtretung einverstanden sei. Zur Begründung .ihres Abweisungsantrags haben die Beklagten zunächst die Wirksamkeit der Bestimmung des Gesell-sefcaftsverträges über das vorgesehene Eintrittsrecht des Ehemannes der Klägerin in Zweifel gezogen, weil es mit dem Wesen einer Personalhandelsgesellschaft nicht zu vereinbaren sei, wenn die Gesellschafter die Verpflichtung zur Aufnahme eines ihnen überhaupt nicht bekannten Hannes übernehmen. * kenn die Begründung eines solchen Rechts auch nicht als eine nach freu und Glauben unzu demutbare Belastung der übrigen Gesellschafter angesehen werden. an die persönlichen und fachlichen Eigenschaften des Ehemannes der Klägerin für den Pall seiner Benennung als Nachfolger noch besondere ünforderunger gestellt sind, durch die die Schatzwerten Belange 'der übrigen Gesellschafter im ausreichenden Haß gewahrt sind. . Bas Berufungsgericht legt in Übereinstimmung xit den Parteien die hier in Betracht kommende Bestimmung des Ge-sellsohaftsvertrages Über das Eintrittsrecht des Ehemannes der,Klägerin als Gesellschafters dahin aus, daß damit nicht etwa der Klägerin das einseitige Recht zur Bestimmung ihres Ehemannes zu dem Gesellschafter eingeräumt worden ist, sondern daß sich mit dieser Bestimmung die Übrigen Gesellschafter : verpflichtet hätten, beim Vorliegen der entsprechenden persönlicher und fachlichen Eigenschaften ihre Zustimmung zur Abtretung des der Klägerin zustehendfcn Kommanditan-teils an ihren Ehemann zu geben. ’allgemeiner Art. Sie ist der Meinung, daß die Beklagten nicht verurteilt werden könnten, einem Vertrag ihre Zu- Handle es sich nämlich darum, daß sie den Kommauditenteil ihrem Ehemann schenkungsweiee liberlasse oder den Anteil ihm als Treuhänder übertrage, so könnten sich aus diesem Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann je nach der Passung des Ver- Hinzu komme, daß die Verurteilung zur Zustimmung zu einem Vertrag Uber die Abtretung eines Komraanditanteils erst dann zulässig sei, wenn der Vertrag in seinen Einzelheiten feststehe, weil in Wirklichkeit die Parteien des Vertrages die sämtlichen anderen Gesellschafter seien, wobei der abtretende Gesellschafter bei* Abschluß des Aufnshmevertrages als ihr Vertreter handle. Zunächst ist hervorzuheben, daß bei der Abtretung eines Gesellschaftsanteils der zustimmungsbedürftige feil dieses Rechtsgeschäft die Abtretung des Anteils selbst, nicht aber das der Abtretung zugrunde liegende ßrundg3scbäft (Verpflichtungsgeschäff). Durch den Abpchluß eines auf die Abtretung eines Gesellschaftsanteils'gerichteten Verpflichtungsgeschäfts, etwa durch den Abschluß eines Kaufvertrages, werden die Belange der übrigen Gesellschafter noch nicht berührt, deren Sohut2 sicherzustellen der Sinn * und Zweck des Lustiramungser tor dernisses ist. Denn wie auch immer diese Recfctsbezieaan-geu sein mögen, in keinem Pall sind sie in der Lage, die Rechtsstellung des Erwerbers als des neuen Gesellschafters • in seinem Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern zu berühren. Hinzuweisen ist auch noch darauf, daß unter keinen Umständen Partner des Verpflichtungsgeschaf fcs auch die übrigen Gesellschafter sind* Das gilt selbst dann, wenn man entgegen der Ansicht des erkennenden Senats (vgl* dazu 3GIIZ 13, 185) in der Abtretung eines Gesellschaftsanteils den Abschluß eines Aufnchrcvertrages zwischen dem Erwerber des Gesellschaftsanteils und den übrigen Gesellschaftern erblickt* Eine Beteiligung der übrigen Gesellschafter an dem Verpflichtungsgeschäft, das zwischen Veräußerer und Erwerber des Anteils geschlossen wird, scheidet von vornherein aus, weil dieses die Rechtssphäre der übrigen Gesellschafter noch nicht berührt und keinen * Eingriff in den Bestand der Gesellschaft enthält* Es kann Die Zustimmung der*Beklagten erstreckt sich nicht auf dieses Verpflichrungsgeschäft, weil dieses Geschäft zu seiner rechtlichen Wirksamkeit einer solchen Zusti:mung gar nicht bedarf, es bezieht sich allein auf die Abtretung des Anteils selbst, durch den der Gesellschafterwechsel vollzogen wird. Klägerin die persönliche und fachliche Eignung im Sinne das § 3 des Gesellschaftsvertrages habe* Dabei bemängelt die Revision die Auslegung dieser Vertragsbe-stimmung durch das Berufungsgericht, wonach § 3 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages dahin.zu verstehen sei, daß der Ehemann die persönliche und fachliche Kignung besitzen solle, wie die Klägerin selbst sie hat. Biese Barlegung ist, soweit sie sich auf die Person der Klägerin besieht, zutreffend und entspricht den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung* Banach ist es gegen- ; über dem Srben eines Gesellschafters nicht möglich, dessen Ausschließung aus Gründen zu verlangen,-die in der Person des verstorbenen Gesellschafters entstanden «aren« Benn mit: dem lede des Gesellschafters ist die Gefährdung der Gesellschaft und des Unternehmens beseitigt, die durch dessen gesellschaftswidriges Verhalten hervorgerufen war (3GIIZ 1, 3x0 m.w.JTachw.) Aus diesem Grunde ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es sich um die Klägerin selbst handelt, voll beizutroten* Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts aber auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt o Sie meint, daß die Auenchließungsgründe in der Person der Klägerin gegenüber dem Klagebcgehreu auch deshalb geltend gemacht werden könnten, weil sic ebenfalls eine Ausschließung des Ehemannes der Klageriii begründen würden» Dabei beruft sich die Revision auf eine Schrift-tanestells bei V/eipert in RGRK BGB § 140 Ana. 5, wonach unter Umständen ein gesellochaftsschädigcndos Verhalten des Ehegatten eines Gesellschafters dessen Ausschließung rechtfertigen könneDer*vorliegende Pall gibt keineh Anlaß zur abschließenden Erörterung der Präge, ob und inwieweit das Verhalten eines nahen Pamilienangokörigen eines Gesellschafters auch' eine ausreichende Grundlage für die Ausschließung des Gesellschafters darstellen kann. Angesichts der Vorschrift des § .140 RGB, der für die Ausschließung einen wichtigen Grund "in der Person eines Gesellschafters" verlangt, ist jedenfalls in einem Pall dieser Art stets zu verlangen, daß sich das Verhalten des nahen Familienangehörigen so sehr auf die eigenen persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters auswirkb oder gar von ihn gedeckt wird, daß man insoweit auch von einem wichtigen Grund in der PersCn des betreffenden Gesellschafters sprechen kann.' maßgeblichen Parteivortrag kann keinesfalls davon gesprochen werden^ daß die etwaigen Verfehlungen der Klägerin sich auch in der Person ihres Ehemannes derart auswirken, daß sie ebenfalls einen wichtigen Grund für dessen Ausschließung zu geben vermöchten. V. Schließlich wendet sich die Revision auch noch gegen die Stellungnahme des Berufungsgerichts, mit der es die Ansicht der Beklagten fiir unhegrundeb erachtet, daß sich auch der Ehemann der Klägerin gegen die übrigen Gesellschafter in einer Weise verhalten habe, die seine Ausschließung als Gesellschafter rechtfartige.- Was die Revision in dieser Hinsicht gegen die Stellungnahme des Berufungsgerichts zunächst vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und stellt lediglich den unzulässigen Versuch dar, an Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung eine andere Würdigung der hier in 3etracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse zu setzen. Sodann bemängelt die Revision gegenüber der Stellungnahme des Berufungsgerichts außerdem, daß einige als Ausschließungsgründe vorgetragene Vorfälle vom Berufungsgericht überhaupt nicht gewürdigt seien. dieser von den Beklagten herange20genen Vorfälle dargetan« Aue diesen Darlegungen ist ohne weiteres auch die Auffassung des Berufungsgerichts au entnehmen, daß diese Vorfälle noch viel weniger als AusechlieSuugsgründe in Betracht gesogen werden können«. Hach alldem erweist sich die Revision als unbegründet * so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurücfczuweisen ist, Pr. Haidinger 2>r.

GesellschaftEhemannBerufungsgerichtAbtretungRechtBrKlägerinGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

si za ioq/56
Tarkündet am 14. Oktober 1957 Pfaus9 Justizangestelltor als tfrlmndsbsanter dsr Geschäftsstelle
 In Kamen des Volkes:
Ia dem Rechtsstreit 1-) dea- Ingenieurs Johannes T
3 Ingenieurs <
2 c) des ^Prokuristen Kurt G
Nr*
in H ln
3*) des Helfers in St'eitersachen Branz van I
»/•>
in B<
Beklagter und Revis'ionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Hildegard A

iu BflP/iCrsp B
Klägerin und Reviaioagbeklagte,
- ProzeßbsvolL-.ächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der II* «Zivilsenat der» Bundesgerichtshofs auf die ■rundliche* Verhandlung vom 14• Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. ilaidinger, -Br. Bischer, Br* Haager, Liesecke und Br* Hei nicke
 für Recht erkannt:
•	Die Revision der Beklagten gegen das Tjrteil dos Qi Zivilsenats des Oberlandesgeriohts zu Hamburg
•	vom 1. Älärs? 1956 wird, auf Kosten der Beklagten;
•	zuruckgewi esezu	"	:
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft,' die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Zubehörteilen für fextilausstattungsmasehinen und artverwandter Artikel befaßt.,Der Gesellschaft gehört außer den Parteien noch die V/itwe Margarete KtfMfcals Kommanditist!» an. Am Gewinn und Verlust' der Gesellschaft sind die Klägerin "mit 30 die Witwe	und	der Be-
klagte zu 1) mit Je 25 # und die Beklagten zu 2) und 3) mit Je 10 £ beteiligt. Der Beklagte zu. 1) ist der alleinige persönlich haftende Gesellschafter, die übrigen Gesellschafter sind Kommanditisten der Gesellschaft. Kach § 3
*	'	♦	x
des Geeellschaftsvertrages soll sich die Klägerin in den technischen und kaufmännische» feil des Geschäftsbetriebes' einarbsitenj woiterhir sollen die Klägerin sowie die Beklagte zu 1)* und 2) ihre ganze Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung stellen, wofür dem Beklagten zu 1) eine no- ‘ natliche Vergütung von 600 DB!, dem Beklagten zju 2) eine' solche von 500 D2I, der Klägerin eine solche von 300 BE, nach einem Jahr von 400 DBI und »ach Vollendung ihres 25. Lebensjahres' eine solche von 500 D3a zugesagt werden.
V/eiter war in § 3 des Gesellochaftsvsrtrages bestimmts
"Sie (die Klägerin) hat das Hecht, daß an ihre Stelle . evtl, ihr Ehemann oder eines der evtl, volljährigen Kinder in die Gesellschaft unter -den gleichen Bedingungen cijitritt, wenn bei den Beueintr et enden die Voraussetzungen (fachliche und persönliche Eignung) voi’liegon xid sie auf ihre Hechte verzichtet. Fräulein
(Klägerin) kann verlangen, nach Vollendung ihres 25* Le-
' »
bensJahres als Komplementär!» in die Gesellschaft auf-genömmen zu werden.11	I
 
Am 29. Januar 1955 heiratete die Klägerin der am 2. Jc-veraber 1931 geborenen Feinmechaniker Heribert
 Die Klägerin will nunmehr ihrem Hbemarn ihre Uifc^lied-schaft in der Gesellschaft mit dem Recht auf Arbeitsleistung und den Anspruch auf Vergütung Uber tragen* Sie hat demgemäß beantragt', die Beklagten au verurteilen, darin einzuwilligen, daß sie ihren Komicanditeoteil an ' ihren Ehemann mit dem Recht auf Arbeitsleistung in der Firma und den Anspruch auf eine hierfür zu leistende Vergütung von monatlich 400 Di£‘abtrete. Dabei hat sie noch vorgetragen, daß es insoweit einer Verurteilung der Witwe : B«||| nicht bedürfe, weil diese mit der Abtretung einverstanden sei.
Zur Begründung .ihres Abweisungsantrags haben die Beklagten zunächst die Wirksamkeit der Bestimmung des Gesell-sefcaftsverträges über das vorgesehene Eintrittsrecht des Ehemannes der Klägerin in Zweifel gezogen, weil es mit dem Wesen einer Personalhandelsgesellschaft nicht zu vereinbaren sei, wenn die Gesellschafter die Verpflichtung zur Aufnahme eines ihnen überhaupt nicht bekannten Hannes übernehmen. Ferner haben sie Hinwendungen gegen die persönliche und fachliche Eignung des Ehemannes cer Klägerin geltend genacht und dazu nähere Behauptungen verge, tragen. Schließlich haben sie sich noch darauf berufen, daß sowohl in der Person der Klägerin wie in der Person ihres Jhemannes wichtige Gründe vorliegen, die ihre Ausschließung als Gesellschafter rechtfertigten..
Die Vorinstanzen höben der Klage stattgegeben. £iit der Revision verfolgen die Beklagten itoen Abwe isungsantrag. weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
cLfp
 
BntscheidungsgrUnde :
I.	Die Revision- stellt zunächst die Frage zur Nachprüfung:, Ob die Bestimmung des Gesellechaftsvertrages über des vorgesehene Bintrittsrecht des Ehemannes der Klägsrin als Gesellschafter überhaupt wirksam ist. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht unbedenklich 2um bejahen. 13s handelt sich bei dieser Bestimmung um eine solche, die 'sich mit der Re-' gelang interner Recht sbez.iehungen unter den Gesellschaftern * befaßt,' also einer Regelung, die nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit der freien Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern offensteht. Die Grenzen dieser Vertragsfreiheit werden dabei, grundsätzlich von den allgemeinen ITörmen des bürgerlichen Hechts, namentlich den Vorschriften der , §§ 134, 138 3GB. bestimmt'. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen gegen die Einräumung eines im übrigen vielfach üblichen Repräsentationsrechts, durch das einem Gesellschafter die Befugnis zur Benennung eines Nachfolgers eingeräumt wird, oder gegen die Begründung des Rechts der freien Abtretbarkeit des Gesellschaftsanteils für einen Gesellschafter
*
keine durchgreifenden Bedenken. Das ist m so weniger der Fall, wenn der Persouenkreis für die Ausübung des Repränen-
tationsrechta oder des Rechts der freien Abtretbarkeit auf die nächsten Familienangehörigen des berechtigten Gesellschafters beschränkt wird. Da die Ausübung eines solchen . Rechts den allgemeinen Schranken einer Jeden Rechtsausübung unterliegt, sich also insbesondere nicht als eine ,mißbräuchl iehe RecbtsaueUbung därstellen darf (RG 92, 166),
* kenn die Begründung eines solchen Rechts auch nicht als eine nach freu und Glauben unzu demutbare Belastung der übrigen Gesellschafter angesehen werden. Für den vorliegenden Pall
i
1

]l
 
komm; noch hinzu, de? an die persönlichen und fachlichen Eigenschaften des Ehemannes der Klägerin für den Pall seiner Benennung als Nachfolger noch besondere ünforderunger gestellt sind, durch die die Schatzwerten Belange 'der übrigen Gesellschafter im ausreichenden Haß gewahrt sind.
II.	. Bas Berufungsgericht legt in Übereinstimmung xit den Parteien die hier in Betracht kommende Bestimmung des Ge-sellsohaftsvertrages Über das Eintrittsrecht des Ehemannes der,Klägerin als Gesellschafters dahin aus, daß damit nicht etwa der Klägerin das einseitige Recht zur Bestimmung ihres Ehemannes zu dem Gesellschafter eingeräumt worden ist, sondern daß sich mit dieser Bestimmung die Übrigen Gesellschafter : verpflichtet hätten, beim Vorliegen der entsprechenden persönlicher und fachlichen Eigenschaften ihre Zustimmung zur Abtretung des der Klägerin zustehendfcn Kommanditan-teils an ihren Ehemann zu geben. Demgemäß hat dar Berufungsgericht di i Beklagten, nachdem es das Vorliogen dieser per1-, eönlichen und fachlichen Eigenschaften bejaht hat, verurteilt, ihre Zustimmung zur Abtretung des Kommanditär; teils zu erteilen.
An diese Ausführungen knüpft die Revision ein Bedenken
’allgemeiner Art. Sie ist der Meinung, daß die Beklagten
 nicht verurteilt werden könnten, einem Vertrag ihre Zu-
» *
Stimmung zu geben, dessen Inhalt noch gar nicht feetsteht. i’ür die Beklagten sei es nicht gleichgültig, welchen Inhalt dieser Vertrag habe, den die Klägerin mit ihrem Ehemann schließen werde. Handle es sich nämlich darum, daß sie den Kommauditenteil ihrem Ehemann schenkungsweiee liberlasse oder den Anteil ihm als Treuhänder übertrage, so könnten sich aus diesem Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann je nach der Passung des Ver-
tMf
 
trages erhebliche Schwierigkeiten für die Gesellschaft ergeben, die den Beklagter, schon aus diesem Grrnde das Recht zur Versagung ihrer Zustimmung gehen würden. Hinzu komme, daß die Verurteilung zur Zustimmung zu einem Vertrag Uber die Abtretung eines Komraanditanteils erst dann zulässig sei, wenn der Vertrag in seinen Einzelheiten feststehe, weil in Wirklichkeit die Parteien des Vertrages die sämtlichen anderen Gesellschafter seien, wobei der abtretende Gesellschafter bei* Abschluß des Aufnshmevertrages als ihr Vertreter handle.
Biesen Ausführungen de* Revision kann nicht gefolgt werdet».
*'
Zunächst ist hervorzuheben, daß bei der Abtretung eines Gesellschaftsanteils der zustimmungsbedürftige feil dieses Rechtsgeschäft die Abtretung des Anteils selbst, nicht aber das der Abtretung zugrunde liegende ßrundg3scbäft (Verpflichtungsgeschäff). ist. Durch den Abpchluß eines auf die Abtretung eines Gesellschaftsanteils'gerichteten Verpflichtungsgeschäfts, etwa durch den Abschluß eines Kaufvertrages, werden die Belange der übrigen Gesellschafter noch nicht berührt, deren Sohut2 sicherzustellen der Sinn * und Zweck des Lustiramungser tor dernisses ist. Erst durch die Vornahme der Abtretung selbst, also dadurch, daß nunmehr der Erwerber des Anteils an Stelle des Veräußerers Gesellschafter wird, wird der Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Gesellschafter vorgenoramen, der nach allgemeinen Grundsätzen nur wirksam ©ein kann,' wenn die betroffenen Gesellschafter ihre Zustimmung' dazu erteilen CßßHZ 15. 184)- Schön daraus folgt, döß der Inhalt des syirpflichtungsgeschäfts zwischen Veräußerer und Erwerber eines Gesellschaftsnateils für die Frage der Zustimmung
 
ohne jscl*-'' Bedeutung ist. Dierea Vsrpfllehtung^geechäft berührt lediglich die Hecht sheziehun^er zwischen den Veräußerer und Erwei’bsr und vermag in deinem Pall in die Rechtsbeziehungen det’ Übrigen Gosellschafter hinäherzugreifen* Das gilt auch dann, wenn dieses Verpflichtungsgeschäft ein Treuhandverhältnis ist und damit zwischen dem Veräußerer und Erwerber schuldrechtliche Rechtsbeziehungen begründet, die über die Abtretung hinaus weiteren Bestand haben. Denn wie auch immer diese Recfctsbezieaan-geu sein mögen, in keinem Pall sind sie in der Lage, die Rechtsstellung des Erwerbers als des neuen Gesellschafters • in seinem Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern zu berühren. Das hat der erkennende'Senat bereits wiederholt ausgesprochen (BGHZ 3, 360; 10, A9) * Es ist daher auch unter dem von der Beviaion hervorgehobenen Gesichtspunkt ohne Solang, in welcher Weise das Verpflichtungsgeschäft zwischen dem Veräußerer und Erwerber seinem Inhalt nach im einzelnen gestaltet ist*
Hinzuweisen ist auch noch darauf, daß unter keinen Umständen Partner des Verpflichtungsgeschaf fcs auch die übrigen Gesellschafter sind* Das gilt selbst dann, wenn man entgegen der Ansicht des erkennenden Senats (vgl* dazu 3GIIZ 13, 185) in der Abtretung eines Gesellschaftsanteils den Abschluß eines Aufnchrcvertrages zwischen dem Erwerber des Gesellschaftsanteils und den übrigen Gesellschaftern erblickt* Eine Beteiligung der übrigen Gesellschafter an dem Verpflichtungsgeschäft, das zwischen Veräußerer und Erwerber des Anteils geschlossen wird, scheidet von vornherein aus, weil dieses die Rechtssphäre der übrigen Gesellschafter noch nicht berührt und keinen * Eingriff in den Bestand der Gesellschaft enthält* Es kann
.  
ctb
 daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon gesprochen werden! daß die Beklagten erst dann zur Zustimmung verurteilt werden könnten, wenn das -der Abtretung zugrunde liegende Vorpflichtungsgeschäft in seinen Einzelheiten festliege. Die Zustimmung der*Beklagten erstreckt sich nicht auf dieses Verpflichrungsgeschäft, weil dieses Geschäft zu seiner rechtlichen Wirksamkeit einer solchen Zusti:mung gar nicht bedarf, es bezieht sich allein auf die Abtretung des Anteils selbst, durch den der Gesellschafterwechsel vollzogen wird.
III.	In ihren weiteren Ausführungen wendet sich die JEtevi- ' eion gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der. Klägerin die persönliche und fachliche Eignung im Sinne das § 3 des Gesellschaftsvertrages habe* Dabei bemängelt die Revision die Auslegung dieser Vertragsbe-stimmung durch das Berufungsgericht, wonach § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages dahin.zu verstehen sei, daß der Ehemann die persönliche und fachliche Kignung besitzen solle, wie die Klägerin selbst sie hat. Die Revision meint, daß diese Auslegung gegen den Wortlaut' des Vertrages und gegen die Denkgesetze verstoße. Allein zu Unrecht. Denn alles was die Revision insoweit vorbringt,
 ist einesteils neuer tatsächlicher Vortrag und schon deshalb unbeachtlich und enthält zu dem anderen keinerlei Dar- . legungen, die zwingend gegen die Auffassung des Berufungs-gerichts sprechen, das sich zudem für seine Auslegung in möglicher Weise auch* auf den Wortlaut des Vertrages stützt.
' ' ♦ •
IV.	Die Revision greift auch den,Teil von den Ausiiihrun- -gen des Berufungsgerichts an, in denen sich dieses mit .den*
 
von den Beklagten behaupteten AusscbliefiuiiKsgrünäen gegen die Klägerin befaßt* Bas Berufungsgericht meint, daß es auf diese Vorfälle nicht ankomme, «eil für die Beklagten mit dem freiwilligen Ausscheiden der Klägerin jedenfalls das Recht entfalle, die Ausschließung der Klägerin au verlangen* Bie von den Beklagten behaupteten Aueeehließungs-giiir.de konnten daher dem Klagebegehren, das sum Ausscheiden der Klägerin führe, nicht entgegengehalten «erden*
Biese Barlegung ist, soweit sie sich auf die Person der Klägerin besieht, zutreffend und entspricht den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung* Banach ist es gegen- ; über dem Srben eines Gesellschafters nicht möglich, dessen Ausschließung aus Gründen zu verlangen,-die in der Person des verstorbenen Gesellschafters entstanden «aren« Benn mit: dem lede des Gesellschafters ist die Gefährdung der Gesellschaft und des Unternehmens beseitigt, die durch dessen gesellschaftswidriges Verhalten hervorgerufen war (3GIIZ 1, 3x0 m.w.JTachw.) * Bie gleichen Grundsätze gelte* in einem Pall der vorliegenden Art*. Selbst wenn in der Person der Klägerin Gründe gegeben sein sollten, di'-i ihre
 Ausschließung aus der Gesellschaft gemäß $5 161 Abs* 2,
140 HG3 rechtfertigen würden, so würden diese gegenüber dem Klagebegehren ohne Bedeutung sein. Benn mit dem iSir-- tritt des -Ehemannes der Klägerin an Stelle der Klägerin würde die Gefährdung der Gesellschaft und des Gesellschafts-Unternehmens, die durch ein etwaiges gesellschaftswidriges Verhalten der Klägerin hervorgerufen sein sollte, entfallen sein,.und es würde damit ein Recbtssehutzbedärfnis für die Geltendmachung der etwaigen Ausachließungsgrünfie nicht mehr gegeben sein. Aus diesem Grunde ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es sich um die Klägerin selbst handelt, voll beizutroten*
4
•• 10 -
Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts aber auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt o Sie meint, daß die Auenchließungsgründe in der Person der Klägerin gegenüber dem Klagebcgehreu auch deshalb geltend gemacht werden könnten, weil sic ebenfalls eine Ausschließung des Ehemannes der Klageriii begründen würden» Dabei beruft sich die Revision auf eine Schrift-tanestells bei V/eipert in RGRK BGB § 140 Ana. 5, wonach unter Umständen ein gesellochaftsschädigcndos Verhalten des Ehegatten eines Gesellschafters dessen Ausschließung rechtfertigen könneDer*vorliegende Pall gibt keineh Anlaß zur abschließenden Erörterung der Präge, ob und inwieweit das Verhalten eines nahen Pamilienangokörigen eines Gesellschafters auch' eine ausreichende Grundlage für die Ausschließung des Gesellschafters darstellen kann. Dabei muß Jedoch hervorgehoben werden, daß die 'angesogene Schrifttumsstelle' bei Weipert eine solche Möglichkeit offenbar nur in einem ganz beschränkten Umfang bejaht. Angesichts der Vorschrift des § .140 RGB, der für die Ausschließung einen wichtigen Grund "in der Person eines Gesellschafters" verlangt, ist jedenfalls in einem Pall dieser Art stets zu verlangen, daß sich das Verhalten des nahen Familienangehörigen so sehr auf die eigenen persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters auswirkb oder gar von ihn gedeckt wird, daß man insoweit auch von einem wichtigen Grund in der PersCn des betreffenden Gesellschafters sprechen kann.' Davon kann hier nach dem Vorbringen der Parteien in den Vorinstanzen nicht gesprochen
t
werden. Erst die Revision bringt in dieser Hinsicht tatsächliche Ausführungen, mit denen sie jedoch nicht mehr gehört werden kann. Rach dem für die Revicionsinetanz
 
maßgeblichen Parteivortrag kann keinesfalls davon gesprochen werden^ daß die etwaigen Verfehlungen der Klägerin sich auch in der Person ihres Ehemannes derart auswirken, daß sie ebenfalls einen wichtigen Grund für dessen Ausschließung zu geben vermöchten.
V.	Schließlich wendet sich die Revision auch noch gegen die Stellungnahme des Berufungsgerichts, mit der es die Ansicht der Beklagten fiir unhegrundeb erachtet, daß sich auch der Ehemann der Klägerin gegen die übrigen Gesellschafter in einer Weise verhalten habe, die seine Ausschließung als Gesellschafter rechtfartige.- Was die Revision in dieser Hinsicht gegen die Stellungnahme des Berufungsgerichts zunächst vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und stellt lediglich den unzulässigen Versuch dar, an Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung eine andere Würdigung der hier in 3etracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse zu setzen. Hinzu kommt, daß die Revision dabei den Vorfall vom 27* Hai 1955 aus dem Zusammenhang der für ihn wesentlichen Lebensvor-gange zu lösen versucht, und daß das Berufungsgericht gerade der Berücksichtigung dieses Zusammenhangs für seine Beurteilung in rechtlich vertretbarer Perm das entscheidende Gewicht beigemessen hat.
Sodann bemängelt die Revision gegenüber der Stellungnahme des Berufungsgerichts außerdem, daß einige als Ausschließungsgründe vorgetragene Vorfälle vom Berufungsgericht überhaupt nicht gewürdigt seien. Auch diese Rüge ist unbegründet. Bas Berufungsgericht hat sich nämlich mit diesen Vorfällen bereits bei der Prüfung der Frage befaßt, ob der Ehemann der Klägerin die erforderliche' persönliche Eignung habe, und dabei die Belanglosigkeit
-12-
dieser von den Beklagten herange20genen Vorfälle dargetan« Aue diesen Darlegungen ist ohne weiteres auch die Auffassung des Berufungsgerichts au entnehmen, daß diese Vorfälle noch viel weniger als AusechlieSuugsgründe in Betracht gesogen werden können«.
Hach alldem erweist sich die Revision als unbegründet * so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurücfczuweisen ist,
 Pr. Haidinger	2>r.	Fischer	Br*	Haager
 Biesecke	Dr* Heinicke
 Beschluß
In Sachen 3-o) des Ingeniam?g Johannes 5h
des Ingenl am?g
VlHr. #
in Rl
2 0 des Prokuristen Kurt G Kr«
3«) des Helfers in Steuersachen Franz van H
Rr- 4P/V’
Beklagter und Revisionskläger» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 HjUj^ygrd A
Kr,
 gegen geh. C^RRHBfe ±n H®PArso
 Klägerin und Revisionebefclagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
wird das am 14« Oktober 1S57 verkiindetef Urteil von Amts wegen dahin berichtigt, daß es in dem Urteiletenor Ständer Worte "zu Hamburg” "in Hamm" heißen muß*
Karlsruhe, den 22. Oktober 1957-Bundesgerichtshof - II* Zivilsenat
 Br. Hai dinger	Dr. Pispher Br«	Haager
 Lies.ecke	Reinicke