Nach Nr 7 dieser Bedingungen behielt sich die Klägerin bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Februar 1950, auf deren Rückseite die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin abgedruckt waren, zurück und teilte ihr u.a. mit, die Bundesbahn sei im Augenblick nicht in der Lage, die Waggons zu übernehmen, habe sich jedoch bereit erklärt, die insgesamt 65 cbm nach und nach abzunehmen. 76/51) auf Antrag der Klägerin gegen Rpp wegen eines Betrages von 10.242,26 DM nebst 5# Zinsen seit dem 1. Die Klägerin verlangt von der Gemeinschuldnerin die Zahlung des Restkaufpreises für das an gelieferte Holz, Sie hat behauptet,^die Gemeinschuldnerin habe in Kenntnis des Eigentumsvorbehalts über das Holz verfügt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht. tjber den Best des Holzes habe N^p verfügt, der nach dem fcärz 1950 noch einmal bei ihr gewesen sei. Gegen dieses Urteil wen-, det sich die Bevision mit dem Verlangen auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt. Das Berufungsgericht gelangt auf Grund einer näheren Betrachtung der zwischen der Klägerin und N)p einerseits, der Gemeinschuldnerin und der Deutschen Bundeshahn andererseits abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie einer Würdigung der vor Gericht abgegebenen Erklärungen des Inhabers der Gemeinschuldnerin und des Schriftwechsels zu dem Ergebnis, daß die Gemeinschuldnerin das fragliche Holz von Np) gekauft habe. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete liegenden und von dem Gericht der Revisionsinstanz im einzelnen nicht nachprüfbaren Erörterungen greift die Revision vor allem mit der Erwägung an, daß der Ausgangspunkt des Berufungsurteilss Wenn Np) das Holz von der Klägerin gekauft, die Gemeinschuldnerin aber von der Bundesbahn einen Auftrag erhalten habe, so sei dieser Auftrag, sofern Holz der Klägerin geliefert werden sollte, nur in der Weise auszuführen gewesen, daß die Gemeinschuldnerin das Holz vSn kaufte, auf einer Verkennung des Wesens der im Geschäftsverkehr häufigen sog. 1. Es ist der Revision zuzugeben, daß die von ihr beanstandeten, an den Anfang der Begründung des Berufungsurteils gestellten Sätze in dieser Allgemeinheit rechtlich nicht haltbar sind. Wenn jemand eine Ware verkauft, ohne nach außen hin hervortreten zu lassen, daß dies für einen anderen geschieht, so gilt er seinem Käufer gegenüber als Verkäufer, und alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufverträge entstehen in seiner Person (§ I64. Umstand, daß er die Ware im eigenen Namen an einen Dritten verkauft hat, läßt noch keine Schlüsse auf die Hechtsnatur des Geschäfts zwischen ihm und dem Lieferanten der Ware zu- Dieses Geschäft kann ebensogut ein Auftrag oder eine Geschäftshesorgung wie ein Mäklervertrag oder ein Kommissionsgeschäft gewesen sein. Das Berufungsgericht hatte zu prüfen, ob N^p gegen die Gemeinschuldnerin -sei es aus Kaufvertrag sei es aus einem anderen rechtlichen Verhältnis - durch die Weiterveräußerung des der Klägerin gehörenden Holzes eine Forderung erworben hat, die nach Nr 7 Abs 2 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen auf die Klägerin übergegangen ist. Aber es hat seine Entscheidung nicht nur mit den von der Hevision angegriffenen Sätzen begründet, sondern es ist in eine eingehende Würdigung der Einlassung der Gemeinschuldnerin in diesem Hechtsstreit, der Erklärungen des Inhabers der Gemeinschuldnerin vor Gericht, der sonstigen Beweisaufnahme und des Schriftwechsels zwischen den Beteiligten eingetreten. der Waggons in Münster, aber von einem Eigentumsvorbehalt der Klägerin niohts gewußt $ ferner hat es berücksichtigt, daß der Inhaber der Gemeinschuldnerin bei seiner Vernehmung im Termin am 22. Oktober 1952 erklärt hat, er habe den Preis für die im Schreiben vom 14. Januar 1953 eine Äußerung des fl* wiedergegeben hat, die Gremeinschuldnerin habe nur mit ihm, zu tun, und sodann, daß der Inhaber der Gremeinschuldnerin bei seiner eidlichen Vernehmung im Termin am 7. Oktober 1953 - erklärt hat, er habe bei bestellt und dieser bei der Klägerin, anders könne das Geschäft sich nicht abgewickelt haben. 2s hat weiterhin aus der Beweisaufnahme festgestellt, daß weder die Klägerin noch 19^) der Bundesbahn gegenüber als Verkäufer des hier fraglichen Holzes aufgetreten sind, sondern ausschließlich die Gemeinschuldnerin. Es hat endlich Stellen aus dem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin, insbesondere aifs den Schreiben dar Gemein-schuldnerin vom 11. September 1950 angeführt, aus denen .es entnimmt, daß sich die Gemeinschuldnerin als Käuferin des fraglichen Holzes angesehen und bekannt habe. Wenn das Berufungsgericht nach Würdigung aller dieser Umstände auoh unter Berücksichtigung einiger abweichender Erklärungen des Inhabers der Gemeinschuldnerin sowie des handschriftlichen Zusatzes auf der Rückseite des Schreibens vom 11. März 1950 zu dem Ergebnis gelangt • ist, daß die Gemeinschuldnerin das von der Klägerin an Nppgelieferte Holz von diesem käuflich übernommen habe, so wird diese Schlußfolgerung bereits von den vom Berufungsgericht angesteilten Einzelerwägungen getragen, ohne daß es auf die Richtigkeit der an den Anfang der Begründung gestellten und von der Reviöion mit Recht beanstandeten Denn das Berufungsgericht hat diese Erklärungen nicht für sich gewürdigt, sondern sie in Zusammenhang mit dem ganzen von ihm zu beurteilenden Sachverhalt gebracht. Die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem ihm vorgetragenen &achverhalt zieht, sind rechtlich möglich und verstoßen auch unter Berücksichtigung der von der Revision angeführten, vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen nicht gegen die Denkgesetze. 3. Läßt sich aber die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Gemeinschuldnerin das Holz von N^pge-' kauft habe, nicht beanstanden, so ist die Forderung des N^| gegen die Gern ein Schuldnerin aus diesem Bchuldverhält-nis gemäß Nr 7 Abs 2 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen auf die Klägerin übergegangen. Daß diese Abtretung im vorliegenden Falle rechtlich zulässig ist, hat das Berufungsgericht * nicht verkannt, ist auch von der Revision nicht gerügt worden. Die Gemeinschuldnerin hat auch, ehe sie das erste Holz aus der von der Klägerin stammenden Lieferung weiterverkaufte, den Eigentumsvor-b eh alt der Klägerin und die in den Lieferungsbedingungen enthaltene Vorausabtretung der Forderung des Käufers gekannt. Ifiärz 1950, dem die der Deutsohen Bundesbahn erteilten, auf der Rückseite mit den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin versehenen Rechnungen vom 30.
II ZR 109/54
verkttndet
am 24«, Oktober 1955
Jodas, Just„Angest.
als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
2354 064
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
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Berufungsb eklagt en,
Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: RechtsanwaU
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
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hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannt.
Die Revision gegen das Urteil des 2.^ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Februar 1954 wird auf Kosten des Revisionsklägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Über daß Vermögen der früheren Beklagten, Firma Philipp in nach Einlegung der Revision
am 7- Oktober 1954 das Konkursverfahren eröffnet worden,
Zum Konkursverwalter ist der Rechtsanwalt Bernhard St^P in bestellt worden. Dieser hat den Rechtsstreit
an Stelle der Gemeinschuldnerin aufgenommen.
Anfang des Jahres 1950 bezog ein damals in wohnender, sich im Holzhandel betätigender Kaufmann, der sich Franz Bodo Baron von N^B nannte - im folgenden kurz - von der Klägerin 67,7 cbm Kiefern-Blochware zu dem Preise von 11.263,68 DM. Rem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin zugrunde. Nach Nr 7 dieser Bedingungen behielt sich die Klägerin bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Nr 7 Abs 2 der Bedingungen lautet wörtlich?
"Für den Fall der Weiterveräußerung unseres Eigentums durch den Käufer ist uns von vornherein jede hieraus herrührende Forderung des Käufers, insbesondere die Kaufpreisforderung, abgetreten. Die abgetretene Forderung wird von dem Käufer treuhänderisch für uns eingezogen, solange wir keine gegenteilige Weisung erteilen. Der Käufer ist verpflichtet, uns über die erfolgte ««eiterveräußerung unseres Eigentums jev/eils unter Angabe des Erwerbers Mitteilung zu machen.
Die etwa eingezogene Forderung gegen den Erwerber muß der Käufer sofort nach Eingang des Forderungsbetrages an uns weitergeben.M
Das Holz wurde in zwei Waggons am 30. Januar und 4. Februar 1950 äbgesandt. Unter dem 6. Februar 1950 teilte N^| der Klägerin mit, er habe den ersten Waggon, der an die Gemeinschuldnerin habe gehen sollen, mit deren Ein-
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Verständnis an die Bundesbahn umgeleitet. Dieser sei auch der zweite Waggon gemeldet worden. Auf Bitten des N^p stellte die Klägerin die Rechnungen unter Zugrundelegung eines Preisaufschlags für die Bundesbahn aus. Die Preis-
Mit Schreiben vom 11. Marz 1950 sandte die Gemein-schuldnerin der Klägerin die auf die deutsche Bundesbahn gestellten Rechnungen vom 30. Januar und 4. Februar 1950, auf deren Rückseite die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin abgedruckt waren, zurück und teilte ihr u.a. mit, die Bundesbahn sei im Augenblick nicht in der Lage, die Waggons zu übernehmen, habe sich jedoch bereit erklärt, die insgesamt 65 cbm nach und nach abzunehmen. Einen feil habe sie schon geliefert. Das Kie-
fernholz liege nun bei ihr auf dem Platze. Sie bitte um Änderung der Rechnungen auf ihren Namen sowie um Einsetsi des Einkaufspreises. Auf der Rückseite des Briefes befindet sich der handschriftliche Zusatz: "Baron v. be-
findet sich augenblicklich auf Reise in Schweden und ich
genommen. Weiteres durch Baron v. N^p." Über diese Mitteilung drückte die Klägerin in ihrer Antwort vom 15. März 1950 ihr Erstaunen aus und fügte hinzu, sie werde zu dem vereinbarten Preis neue Rechnung an N^p ausstellen. Ferner machte sie darauf aufmerksam, daß der Kaufpreis für die Ware inzwischen fällig geworden seij Sie erwarte, daß die Erlöse für den weitergegebenen Teil ihres Holzes zur Abdeckung ihrer Forderung verwendet würden, sie habe sich an der Ware das Eigentum Vorbehalten. Im April 1950 lieferte die Gemeinschuldnerin von dem von der Klägerin stammenden Holz 9,965 obm an die Bundesbahn. Die Übermittlung des Erlöses an die Klägerin kündigte sie dieser mit Schrei ben vom 14. April 1950 an, zahlte aber in der Folgezeit nichts.
different sollte nach Eingang des Kaufpreises von
der Klägerin vergütet werden.
habe als sein Beauftragter das Holz vorerst hier auf Lager
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Auch m führte den Kaufpreis an die Klägerin nicht ah. Er hatte sich einer Reihe von Strafanzeigen und einem am 15. Juni 1950 gegen ihn erlassenen Haftbefehl durch die Flucht entzogen und war von Schweden nach Südafrika ausgewandert. Am 16. September 1950 kamen zwei Angestellte der Klägerin zu der GemeinSchuldnerin und verhandelten mit deren Inhaber Über die Abrechnung. Sie fanden noch 6,188 cbm des gelieferten Holzes zu dem Preise von 1.021,02 DM vor. Dieses Holz nahm die Klägerin zurück.
Am 6, Oktober 1950 erwirkte die Klägerin wegen eines Betrages von 10.000 DM nebst Zinsen gegen einen Arrest-
befehl und ließ in dessen Vollziehung die angeblichen Forderungen des Hpp gegen zwei Holzhändler, darunter die Gemeine ehuldnerin, aus Warenlieferungen pfänden (12 G 68/50 des Amtsgerichts in Münster). Der Pfändungsbeschluß wurde der Gemeinschuldnerin am 11. Oktober 1950 zugestellt. Am 9» August 1951 erließ das Dandgericht in Münster (3 0. 76/51) auf Antrag der Klägerin gegen Rpp wegen eines Betrages von 10.242,26 DM nebst 5# Zinsen seit dem 1. März 1951 Versäumnisurteil. Auf Grund dieses Urteils wurde u.a. die dem gegen die Gemeinschuldnerin zustehende angebli-
che Forderung aus Warenlieferungen und sonstigem Rechtsgrunde gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen. Der Pfändungsund Überweisungsbeschluß (8 M 3543/51 des Amtsgerichts in Münster) wurde der Gemeinschuidnerin am 3. Oktober 1951 zugestellt.
Die Klägerin verlangt von der Gemeinschuldnerin die Zahlung des Restkaufpreises für das an gelieferte
Holz, Sie hat behauptet,^die Gemeinschuldnerin habe in Kenntnis des Eigentumsvorbehalts über das Holz verfügt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht. Bei Zustellung des PfändungsbeSchlusses auf Grund des Arrest-hefehlB und des Pfandungs- und Überweisungsbeschlusses
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habe noch Forderungen in Höhe des ursprünglichen
Kaufpreises gegen die Gemeinschuldnerin gehabt* Diese Schuld habe die Gemeinschuldnerin nicht tilgen können, da seit März 1950 nicht wieder in Deutschland gewesen sei»
Sie hat beantragt,
die Gemeinschuldnerin zu verurteilen, an sie
10.242,26 DM nebst 5# Zinsen seit dem 1« April
1950 zu zahlen.
Die Gemeinschuldnerin hat um Abweisung der Klage
gebeten. Sie hat vorgetragen, den Erlös für die der Bun-*
desbahn gelieferten 9,965 cbm Holz, die sie mit Zustimmung des verkauft habe, habe sie dem Konto H^p
gutgeschrieben, weil dieser mit der Abführung des Betrages an die Klägerin nicht einverstanden gewesen sei. tjber den Best des Holzes habe N^p verfügt, der nach dem fcärz 1950 noch einmal bei ihr gewesen sei. habe im Zeit-
punkt der Zustellung der Pfändungsbeschlüsse keine Forderung gegen sie gehabt. Vielmehr ständen ihr gegen N^p noch Ansprüche in Höhe von 8.000 DM zu. Gegenüber der Forderung der Klägerin aus dem Kaufverträge hat die Gemeinschuldnerin die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach erneuter Beweiserhebung die Gemeinschuldnerin nach dem Klageantrag verurteilt. Gegen dieses Urteil wen-, det sich die Bevision mit dem Verlangen auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
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Entscheidun^sgrUhde^
Das Berufungsgericht gelangt auf Grund einer näheren Betrachtung der zwischen der Klägerin und N)p einerseits, der Gemeinschuldnerin und der Deutschen Bundeshahn andererseits abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie einer Würdigung der vor Gericht abgegebenen Erklärungen des Inhabers der Gemeinschuldnerin und des Schriftwechsels zu dem Ergebnis, daß die Gemeinschuldnerin das fragliche Holz von Np) gekauft habe. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete liegenden und von dem Gericht der Revisionsinstanz im einzelnen nicht nachprüfbaren Erörterungen greift die Revision vor allem mit der Erwägung an, daß der Ausgangspunkt des Berufungsurteilss Wenn Np) das Holz von der Klägerin gekauft, die Gemeinschuldnerin aber von der Bundesbahn einen Auftrag erhalten habe, so sei dieser Auftrag, sofern Holz der Klägerin geliefert werden sollte, nur in der Weise auszuführen gewesen, daß die Gemeinschuldnerin das Holz vSn kaufte, auf einer
Verkennung des Wesens der im Geschäftsverkehr häufigen sog. indirekten Stellvertretung beruhe.
1. Es ist der Revision zuzugeben, daß die von ihr beanstandeten, an den Anfang der Begründung des Berufungsurteils gestellten Sätze in dieser Allgemeinheit rechtlich nicht haltbar sind. Wenn jemand eine Ware verkauft, ohne nach außen hin hervortreten zu lassen, daß dies für einen anderen geschieht, so gilt er seinem Käufer gegenüber als Verkäufer, und alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufverträge entstehen in seiner Person (§ I64. Abs 2 BGB). Damit ist aber noch nichts über die Natur des Rechtsverhältnisses zu dem gesagt, von dem er die gekaufte Ware erhalten hat.
Es kann natürlich ebenfalls ein Kauf sein. Aber allein der
Umstand, daß er die Ware im eigenen Namen an einen Dritten verkauft hat, läßt noch keine Schlüsse auf die Hechtsnatur des Geschäfts zwischen ihm und dem Lieferanten der Ware zu- Dieses Geschäft kann ebensogut ein Auftrag oder eine Geschäftshesorgung wie ein Mäklervertrag oder ein Kommissionsgeschäft gewesen sein. Welcher Art das Hechts-geschäft ist, läßt sich nur auf Grund der zwischen den Beteiligten dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen oder, wenn diese nicht hinreichend feststellbar sind, nach dem über den Inhalt der Verhandlungen Verlautbarten, notfalls auch nach der Art, wie das Geschäft durchgeführt worden ist oder nach sonstigen Begleitumständen beurteilen.
2. Gleichwohl ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis zutreffend. Die Hevision übersieht nämlich, daß die von ihr beanstandete Schlußfolgerung des Berufungsgerichts nicht für sich allein steht. Das Berufungsgericht hatte zu prüfen, ob N^p gegen die Gemeinschuldnerin -sei es aus Kaufvertrag sei es aus einem anderen rechtlichen Verhältnis - durch die Weiterveräußerung des der Klägerin gehörenden Holzes eine Forderung erworben hat, die nach Nr 7 Abs 2 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen auf die Klägerin übergegangen ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht bejaht. Aber es hat seine Entscheidung nicht nur mit den von der Hevision angegriffenen Sätzen begründet, sondern es ist in eine eingehende Würdigung der Einlassung der Gemeinschuldnerin in diesem Hechtsstreit, der Erklärungen des Inhabers der Gemeinschuldnerin vor Gericht, der sonstigen Beweisaufnahme und des Schriftwechsels zwischen den Beteiligten eingetreten. Es hat berücksichtigt, daß die Gemeinschuldnerin in der Klögeernide-rung vom 27. Februar 1952 (Seite 2) hat vorftragjfcp lassen, die Beklagte (Gemeinschuldnerin) habe nur von Nd^ gekauft, im Zeitpunkt der Übergabe der Ware,. nämlich der Ankunft
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der Waggons in Münster, aber von einem Eigentumsvorbehalt der Klägerin niohts gewußt $ ferner hat es berücksichtigt, daß der Inhaber der Gemeinschuldnerin bei seiner Vernehmung im Termin am 22. Oktober 1952 erklärt hat, er habe den Preis für die im Schreiben vom 14. April 1950 genannte (an die Deutsche Bundesbahn verkaufte) Holzmenge an bezahlt,
weiter daß er bei seinen Vernehmungen vom 2. und 28. Januar 1953 eine Äußerung des fl* wiedergegeben hat, die Gremeinschuldnerin habe nur mit ihm, zu tun, und sodann,
daß der Inhaber der Gremeinschuldnerin bei seiner eidlichen Vernehmung im Termin am 7. Dezember 1953 - ähnlich wie bei seiner Anhörung am 19. Oktober 1953 - erklärt hat, er habe bei bestellt und dieser bei der Klägerin, anders könne das Geschäft sich nicht abgewickelt haben. 2s hat weiterhin aus der Beweisaufnahme festgestellt, daß weder die Klägerin noch 19^) der Bundesbahn gegenüber als Verkäufer des hier fraglichen Holzes aufgetreten sind, sondern ausschließlich die Gemeinschuldnerin. Es hat endlich Stellen aus dem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin, insbesondere aifs den Schreiben dar Gemein-schuldnerin vom 11. März, I4. April und 13. September 1950 angeführt, aus denen .es entnimmt, daß sich die Gemeinschuldnerin als Käuferin des fraglichen Holzes angesehen und bekannt habe. Wenn das Berufungsgericht nach Würdigung aller dieser Umstände auoh unter Berücksichtigung einiger abweichender Erklärungen des Inhabers der Gemeinschuldnerin sowie des handschriftlichen Zusatzes auf der Rückseite des Schreibens vom 11. März 1950 zu dem Ergebnis gelangt • ist, daß die Gemeinschuldnerin das von der Klägerin an Nppgelieferte Holz von diesem käuflich übernommen habe, so wird diese Schlußfolgerung bereits von den vom Berufungsgericht angesteilten Einzelerwägungen getragen, ohne daß es auf die Richtigkeit der an den Anfang der Begründung gestellten und von der Reviöion mit Recht beanstandeten
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Sätze an kommt. Daß der Vord erricht er namentlich bei der Auslegung der Einlassung der Gemeinschuldnerin und der Erklärungen ihres Inhabers vor Gericht allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt hätte, wie die Revision meint, kann nicht anerkannt werden. Denn das Berufungsgericht hat diese Erklärungen nicht für sich gewürdigt, sondern sie in Zusammenhang mit dem ganzen von ihm zu beurteilenden Sachverhalt gebracht. Es hat insoweit keine entscheidenden Widersprüche festgestellt.
Die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem ihm vorgetragenen &achverhalt zieht, sind rechtlich möglich und verstoßen auch unter Berücksichtigung der von der Revision angeführten, vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen nicht gegen die Denkgesetze. Der erkennende Senat ist nicht in der Lage, in eine eigene Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien, der Beweis auf nah-* me und des Schriftwechsels einzutreten.
3. Läßt sich aber die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Gemeinschuldnerin das Holz von N^pge-' kauft habe, nicht beanstanden, so ist die Forderung des N^| gegen die Gern ein Schuldnerin aus diesem Bchuldverhält-nis gemäß Nr 7 Abs 2 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen auf die Klägerin übergegangen. Daß diese Abtretung im vorliegenden Falle rechtlich zulässig ist, hat das Berufungsgericht * nicht verkannt, ist auch von der Revision nicht gerügt worden. Die Gemeinschuldnerin hat auch, ehe sie das erste Holz aus der von der Klägerin stammenden Lieferung weiterverkaufte, den Eigentumsvor-b eh alt der Klägerin und die in den Lieferungsbedingungen enthaltene Vorausabtretung der Forderung des Käufers gekannt. Dies ergibt sich, wie das Berufungsgericht bereits festgestellt hat, aus ihrem Schreiben vom 11. Ifiärz 1950, dem die der Deutsohen Bundesbahn erteilten, auf der Rückseite mit den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin versehenen Rechnungen vom 30. Januar
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und 4. Februar 1950 beigelegen haben, aus ihrem Schreiben vom 14. April 1950 und der Bestätigung des Inhabers der Cremeinschuldnerin bei seiner Anhörung am 19. Oktober 1953. Da endlich die von der Gemeinschuldnerin gegenüber der Kaufpreisforderung erhobene Binrede der Verjährung nicht durchgreift, hat das Berufungsgericht die Gemeinschuld nerin mit Hecht zur Zahlung des mit vereinbarten Gegenwerts für das zur Gemeinschuldnerin gelangte Holz mit Ausnahme der von ihr an die Klägerin zurückgegebenen Mengen verurteilt.
Hach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Br. Canter Br. Haidinger Br. Kuhn
Artl Br. Winkelmann
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