Der Vater hatte dieaes Unternehmen im Jahre 1900 gegr& det und mit Hilfe von Verwandt endhrlehen aus kleinen An-* fangen auf gebaut« Während des ersten Weltkrieges wurde das Unternehmen auf Grund von Verwaltungsanordnungen stillgelegt; es war für den Vater nach Beendigung des Weltkrieges offenbar nicht ganz einfach, den Betrieb, wi, der in Gang zu bringen« Vor der Wiederaufnahme des Fabr betriebes eröffnete .er mit dem Beklagten, der damals als. Soldat aus dem Weltkriege.gerade heimgekehrt war; einen Fuhrbetdeb, in dem dann auch die 2 Sghne Hermann und Rudolf tätig waren« Daneben untei'hielt der Va.ter noch einen kleinen ZecheiJbetrieb, der ebenso wie der Fuhrbet einen beträchtlichen Verdienst - abwarf« Schliesslich nahm der Vater im Jahre 1922 den Betrieb der Weizenstärkefabri nieder auf; in diesem arbeiteten in der Folgezeit der Beklagte und der Sohn Hermann mit« Im Jahre 1927 errichtet der Vater mit der Kutter der Parteien ein gemeinschaftliches Testament, in dem nach dem Tode beider Eltern der Be klagte und der Sohn Herrann als Erben der Fabrik bestimmt Bereicherungsversuchen behauptet und schliesslich ausgeführt, dass seine Aus Schliessung aus dem' Fabrik-unteraehmen eine grobe Unbilligkeit darstelle« wenn man berücksichtige, dass sein Vater im wesentlichen nur durch seine - des Beklagten - Hitarbeit das Fabrikant emehmen zur Höhe gebracht und dass er es selbst allein in der schweren Kriegs- und Nachkriegszeit weiter ausgebaut und vergrössert habe» fehlungen des Beklagten im wesentlichen fest, während sich nach den weiteren Feststellungen die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zu dem grössten Teil als nicht stichhaltig erwiesen haben» Bas Berufungsgericht führt sodann aus, dass diese Verfehlungen des Beklagten, und zwar einzelne dieser Verfehlungen auch schon Jede für sich allein»das Übemahmeverlangen des Klägers auch bei Anlegung eines strengen Masstab.es rechtfertigten, weil infolge dieser Verfehlungen ein erspriessliches Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr möglich und dem Kläger demzufolge* ein Festhalten an dem Vertrage nicht mehr'zuzu demuteh sei» Bie Geschäftsübemahme durch den Kläger stelle bei Berücksichtigung der gesam-' ten Verhältnisse auch keine unbillige Härte gegenüber dem Beklagten dar, tfeil weder die erbrechtliche Stellung des Beklagten noch seine Verdienste um das Unternehmen.' noch eine TTertung seiner Gesamtpersönlichkeit die aus den schweren Verstössen zu ziehende Rechtsfolge nach § 142 HGB hintanzuhalten vermögen* Als letzte und einzigste Polgerung sei die Geschäftsübernahme durch den Einiger unter Ausschluss des Beklagten geboten, da im üinblick auf die gesamten Verhältnisse weniger ’einschneidende Rechtsbehelfe nicht vorhanden seien. Eine Auflösung der Gesellschaft ohne Zubilligung eines Übernahmerec'rts für den Kläger sei diesem' bei Würdigung der gesamten Verhältnisse nicht zuzu demuten. Auch stelle die Ausschliessung des Beklagten von der Gl sch,’ftsf*‘h rungs- und Vertretungsbefugnis ■ kein geeignetes Kittel dar, da die PortSetzung der schweren gesellschaftlichen Verfehlungen durch den Beklagten auch noch nach Elageerhebung befürchten liersen, dass der Beklagte selbst.bei seiner Ausschliessung von der Geschäftsführung in grenzenlosem«-1 Hass gegen den Kläger und in ohnmächtiger Wut über eine solche Kassnahne weitere Handlungen zu dem Schaden ohen Pollen für den davon betreffenden Gesellschafter dar# Es ents;rieht dieser Sachlage, wenn das Reichsgericht deshalb.bei der Anwendung des §*142 HGBeinen strengen ITäßstab (RGZ 24, 136 /1397) anlegt und eine besondere Zuri1.c3dialtr.ng In dieser Zuerxmenhang sind !e gesagten Umstände des einzelnen Palles umfassend zu berücksichtige?:., weil hur auf diese Ueise eine billige und gerechte Abwägung nach Lage der Sache möglich ist« Es ist daher im*Rahmen des GeSeilschaftsverhält-nisses auch das Verhalten.und die Persönlichkeit des’ . diese gegenüber den Verstössen des anderen Gesellr schatfters völlig in den Hintergrund treten und deshalb die Zubilligung des tfbernahmerechts nicht aus-schliecsen (HG DR 1542, 735)* Weiterhin ist es in diesen Zusammenhang von Bedeutung, sob der kla- • gende Gesellschafter nach seiner.Persönlichkeit und nach seinen Fähigkeiten in der Lage ist, das Geschäftst unternehmen allein weiterzuführen (RG HgR*l94l# 777)© zelnen nicht in ausreicJ endem Masse beachtet habe und überdies bei der Prüfung nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes von einer rechtlich fehlsamen Annahme ausgegangen sei/ • 1*) Die Revision rügt zunächst, dass das Berufungsgericht den Begriff des wichtigen Grundes im Sinne der §§ 142, 140, 153 HGB verkannt habe. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts sei es hierbei nicht schon ausreichend, dass die persönlichen Zerwürfnisse unter den Cesellsc.haftern ein erspriessliches Zusarmenwirken zwischen ihnen unmöglich machten, vielmehr sei es notwendig, dass die Zerwürfnisse den Bestand der Gesellschaft selbst gefährdeten. Eine solche Auswirkung habe das ' Berufungsgericht nicht festgestellt;im Gegenteil, das' Handelsunternehmen der Gesellschaft blühe und gedeihe und habe bisher unter den beanstandeten Handlungen- » des Beklagten in keiner Weise gelitten, wie •* ’» * • ^ ÖGHZ 2, 254 /2607 dargelegt hat, ist es.nicht möglich, für die Präge nach dem Bestand einer Personalgesellschaft allein auf den Geschäft serf olg (Lee Unternehmens abzustellen. Es ist v daher aus Rechtsgründen nicht m beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zerstörung der Vertrauensgrundlagö zwischen den Gesellschaftern, die nach dem 'festge.steil-,] gen des Klägers angesehen hat*Däbei ist es für die Beur-S t ei lung dieses Revisionsangriffs in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, dass es bei der Berücksichtigung d.ea gesamten Umstände des einzelnen Palles- naturgemäss ger h en« Kur bei einer solchen Würdigung kann unter Umständen im einzelnen Fall die Tragiveite und das Gewicht einer solchen Verfehlung in das rechte Licht gerückt werden*In diesen Zusammenhang; kommt es jedoch auf eine solche Würdigung nicht an, sondern allein darauf, ob die Zerstörung der Vertrauensgrundlage in einer Personälge-sellschaft überhaupt- geeignet sein kann, als Rechtfertigung f"r das Übernahmeverlangen nach § 142 HGB zu dienen* Und diese Präge ist entgegen der Auffassung der Revision aus den angegebenen Gründen zu bejahen« 2c) In ihren weiteren Ausführungen macht die Revision geltend-, dass die vom Berufungsgericht festgestellten' Verfehlungen des Beklagten entweder nicht als wichtiger Grund für das übernahmeverlangen des Klägers angesehen Schwägerin, zu einer Schv/ester seiner Frau, 'als gesellschaftswidrig zu betrachteu;p.säienoFür eine solche \Anhah-me genüge, wie die Revision meint, der Hinweis des ^Berufungsgerichts, dass' durch dieses Verhalten der Rüf und das Ansehen der Betriebsleitung herabgesetzt werde^’ allein nicht? vielmehr sei bei dieser Folgerung die Angabe von Tatsachen erforderlich', die einen solchen Rückschluss rechtfertigjgidjj Auch könne die Annahme des Berufungsgerichts nicht mit der Erwägung begründet1 Der Revision ist zuzugeben, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht ohne weiteres bedenkenfrei erscheinen» Verfehlungen eines GeSeilschafters, die sich ihrem T7esen nach in dem persönlichen Lebensbereich eines Gesellschafters ereignen, werden im allgemeinen als gesellschaftswidrig nur. Aus dem gleichen Grunde bedarf auch der Revisions-angriff ge^en die Auffassung des Berufungsgerichts, die festgestellte Trunksucht des Beklagten stelle eine gesellschaftswidrige Verfehlung dar, keiner abschlies -lösenden Prüfungo Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die ungünstigen Auswirkungen des Alkoholmissbrauchs auf das Gesellschaftsverhältnis keiner eingehenderen Begründung, bedürften und die Schädigung des Ansehens der Firma durch ein solches Verhalten des Beklagten auf der Hand liege, m?g in ihreiT allgemei-nen'Formulierung durchaus zu gewissen rechtlichen Zweifeln Anlass geben« Jedoch auch hierauf kommt es, wie bei der ehewidrigen Verfehlung des Beklagten für die Ent sehe idling des Rechtsstreits nicht an. b) Die Revision wendet sich-des weiteren dagegen, dass das Berufungsgericht das überiialimeverlaiigen des Klägers auf Grund der festgestellten Beschimpfungen seitens des Beklagten als begründet angesehen hat. Auch ist der Einwand der Revision, das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, dass der Beklagte infolge einer Verwundung im ersten Weltkrieg (Stecksplitter in der Herzgegend) leicht erregbar sei und deshalb sein Verschulden nicht so sehr ins Gewicht falle, -unzutreffend.. Wenn es dabei diesem Umstand nicht die weitgehende Bedeutung beigemessen hat, die die Revision für.richtig hält, so liegt das auf dem Gebiet des tririchterlichen Verletzung des § 286 ZPO durch das Berufungsgericht darin erblickt, dass das Berufungsgericht zunächst aus-gefl'hrt habe, dass der Kläger den Beklagten bei den zahlreichen Beschimpfungen niemals provoziert habe, und an einer anderen Stelle der EntscheidungsgrUnde in einem Palle anerkenne; dass der Beklagte durch den Kläger herausgefordert worden sei, so kann die Revi -jsion auch mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Zunächst ist* dabei darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht an der hervorgekobenen Stelle keineswegs festgestellt-hat, dass der Kläger den Beklagten gereizt habe, sondern dass es dort nur zu Gunsten des Beklagten im Zusammenhang mit etwaigen Verfehlungen des Klägers von einer solchen Möglichkeit in einem Palle ausgegangen ist. snrochen werden, dass in diesem Palle nach den Peststellungen des Berufungsgerichts Beschimpfungen von seit© des Beklagten auf eine Provokation des Klägers zurttckzu-j .führen seien« Es stehen daher auch diese Ausführungen . • ; ■: • • c)Das Berufungsgericht würdigt zu Lasten 'des Beklagten einen Vorfall, wonach sich dieser mit dem Gedanken getragen hat, den Kläger bei der Militärregierung wegen einer Äusserung in einem Feldpostbrief von der Ostfront Revision meint, dass das* Berufungsgericht hierbei eine Tatsache als Ausdruck der Gesinnung des Beklagten gegen. Revisionsrü|ge kann es offen bleiben, ob ein derartiger * schwerwiegender'Vorfall, wie er hier von dem Berufungsgericht feskgestellt ist, schon allein als wichtiger .Grund zur /Auflösung der Gesellschaft angesehen werden kann, da jedenfalls das Berufungsgericht diese Schlussfolgerung njicht gesogen hat«, Dass aber ein solcher Vor-fall zu Lasten des Beklagten bei der Entscheidung über nicht ausreichen können, um die Zubilligung des Übemalimerecht8,wi'e das Berufungsgericht meint, allein zu rechtfertigen« Diese Auffassung stelle mit den Rechtsgrundsätzen des Reichsgerichts für die Anwendung des § 142 Ift&J in Widerspruch, da die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis, wie noch auszuführen sein wird, auch ohne diese Erwä -gung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. 3o) Das Berufungsgericht liat sich bei der Anwendung des § 142 IIGB auch'mit den Behauptungen des Beklagten einandergesetJt, wonach dem Kläger im Rahmen des Gesellschaft sverhtlltniss es Verfehlungen zur Last zu legen seie Die -rechtliche Budeivtühg solcher Verfehlungen für eine .etwaige Anwendung des § 142 HGB ergibt sich aus den Ausführungen unter I 2. die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe von vornherein dj?.s Ziel gehabt, ihn aus dem Betrieb zu verdrängen, nicht ohne weiteres als beweisfällig hätte abtun dürfen. seiner bisherigen Beweisführung hinsichtlich'dieser Be-hauptung aufmlerksam gemacht worden war und trotzdem von weiteren Beweisentritten Abstand genommen hat, Weiter meifit die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der vom Kläger begangenen Verfehlungen v^rkaiiiiT, ü&.jij s;Lo auch dann diu Zubilligung oinet: tiLer-nahmerechta fiir den Kläger ausschliessen könnten, wenn sie selbst keinen wichtigen Grund für die Begründurig einer ‘ Auflösungskla£e aus der Person des Klägers darstellen würden* Es. müsse auch hier der allgemeine Rechtsgedanke;, der in § 254 BGB deinen Ausdruck gefunden habe, zur Anwendung gebracht werden. An dem Ausgangspunkt dieser Revisionsrüge., ist - ohne daäs es eines Hinweises auf § 254 BGB bedarf (vgl dazu die ablehnende Stellungnahme des Reichsgerichts in EHE 1958, 964) - so viel richtig^: dass die Berücksichtigung von Vcrf ehlungen des Klägers im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwlägung nicht allein dann erforderlich ist, wenn diese ebenfalls einen wichtigen Grund für eine Auflösungsklage ih der Person des Klägers bilden. Eritgfegen der Auffassung der Revision lassen aber die Ausführungen dos Berufungsgerichts nicht erkennen, dass dieses bei der Ausübung seines tatriehterlichen Ermessens von feiner solchen rechtlich unzutreffenden Annahme ausgegangen wäre« Bas Berufungsgericht ist vielmehr bei der Würdigung der beiderseitigen Verfehlungen, wie sich jius den getroffenen Feststellungen ergibt, zu der • . • * Klägers nicht auszuschliessen vermögen; Eine solche Beurteilung hält sich im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei der Berücksichtigung eigener Verfehlungen des klagenden Gesellschafters (vgl RG BR 1942,-733). Ber hauptsächliche Angriff der Revision richtet sich in diesem Zusammenhang dagegen, dass die Beurteilung der Verfehlungen des Klägers von dem tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts nicht gedeckt sei und daher dels im Verkehr mit Frauen anlangt, so kann es insoweit a diese Rüge für die Entscheidung schon deshalb ni.cht ankommen, weil nach den Ausführungen unter II 2 a die festgestellten Eheverfehlungen des Beklagten bei der Anwendung des § 142 HGB schon aus anderen Erwägungen ausser Acht bleiben müssen. in ruhiger Sachlichkeit über die.Verfehlungen des Beklag ten Buch gefülirt hat, kein günstiges Licht auf .diesen Auch mag nicht übersehen v/erden, dass bei Spannungen zwischen zwei Gesellschaftern, deren tieferer Grund in der . Vers chiedehartigk eit ihrer Charaktere zu suchen ist, eine gewisse*Rücksichtnahme jedenfalls dann geboten im ist, wenn es sich um 2 Brüder handelt und sie nach dem Willen ihres Vaters das von diesem ererbte Unternehmen gemeinsam führen» Eine solche auch den menschlichen Verhältnissen gerecht werdende Abwägung bei der Beurteilung Lie zusammenfas senden Peststellungen des Berufungsge-riahts ergeben ein ungewöhnliches Ausmass von Beschimpft© gext des Klägers durch den Beklagten, deren gravierenden Charakter das Berufungsgericht zu Recht mit dem Hinweis*, hervorhebt, dass sie sich im Lauf des Prozesses nicht ; etwa gemindert, sondern sogar noch weiter gesteigert haj^ ben» Es ist nicht zu. beanständen, wenn das Berufungsgericht Sv sie abschliessend nicht als augenblickliche Gemütsauf wallurigen des Beklagten mildernd beurteilt, sondern in ihnä den Ausdruck eines hemmungslosen Hasse^gegen'den Kläger gesehen hat» Auch bei voller Berücksichtigung des Beherrschten und kühlen Wesens des Klägers, bei Beachtung des von der Revision hervorgohobcnen Umstandet, dass sicli erst an den völlig verschiedenartigen Temperamenten!der Parteien die Gegensätzlichkeiten und Zerwürfnisse in voller Schärte entzündet haben, muss das keineswegs immer -korrekte Verhalten des Klägers gegenüber den masslosen Anwürfen des Beklagten Es bleibt bei einer menschlich umfassenden Berücksichtigung der zahlreichen Unwägbarkeiten, die bei einem tiefgreifenden, persönlichen Icrv/ürfnis der vorliegenden Art immer eine gewichtige Rolle spielen, die Tatsache bestehen, dass die vollständige Zerstörung des beiderseitigen Vertrauens und die Unmöglichkeit einer weiteren verständnisvollen Zusammenarbeit zwischen den Parteien unter, dem diesem Zusamt menacing auf verhältnismässig geringfügige Vorkommnisse, denen das Berufungsgericht im Ergebnis ohne ersichtlichen Rechtsfehler kein entscheidendes Gewicht beigemessen hatk Auch ist es nicht möglich, in diesem Zusammenhang von dem Kläger mit Rücksicht auf die verschiedene pei>- 1«) Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen in rechtlich ausreichendem Masse erkennen, dass die Verstösse d^s Beklagten besonders schwerwiegender Art sind« Der Beklagte hat danach in überaus zahlreichen Fällen den Junger mit masslosen Beschimpfungen überschüttet und dabei ohne Rücksicht auf.die Anwesenheit von Betriebsangehörigen und Betriebsfremden einem hemmungslosen Hass gegenüber dem Kläger Ausdruck gegeben« Häufig[gebrauchte Schimpfworte allgemeiner Art wie Verlrecj|er, Lügner, Lump, Erbschleicher u.a«,. lassen, doefy nur damit er uns begaunern kann”, die Bemerkung "-vfollgefressener Strumpf^, nachdem der Kläger erst kurz vorher mit Hungerödemen .und tfasser aus russi-scher Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, und zahl reiche andere Vorfälle hässlicher Art lassen den schwer-' wiegenden Charakter dieser Verfehlungen ohne weiteres' erkennen« Beii der Natur dieser Verstösse liegt es im Rahmen des tat rieht erlichen Ermessens, wenn das Beru-fungsgerichti diese auch angesichts des gebotenen*strengen Kaßstabes beli der Anwendung des § 142 HGB als wichtigen. zwischen den; Parteien durch das Verhalten des Beklagten zerstört worläen ist« HinzuJcommen die vom Berufungsge-rieht weiterhin festgestellten Verfehlungen, die>zahlreichen Eigenmächtigkeiten in grundsätzlichen Fragen der Be- jj triebsführunbei denen der Beklagte bewusst die*gleichen Rechte des Klägers in-der Betriebsführung verletzten, wolltej und verletzt hat, sowie die Unredlichkeiten, deren sich ^ Bei dieser Sachlage ist es aus Rechts gründen fcicht au beanstanden, wenn das Berufungsgericht die-^e Verfehlungen als ausreichende Grundlage für das febernahmeverlangen des Klägers betrachtet hat* Dabei [1st es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob auch jachon einerseits die Eigenmächtigkeiten und zu dem an-1 eren die Unredlichkeiten des Beklagten, wie das -Berufungsgericht meint,.,..das übernahmeverlangen des Klägers [rechtfertigen könnten« ' rungsgründe für eine Übernahme des Geschäfts ergeben« Auch hat das Berufungsgericht die Frage erörtert, ob ” aus der alleinigen Fortführung des Unternehmens durch den Kläger dadurch Schwierigkeiten entstehen könnten,* dass dem Beklagten bei seinem Ausscheiden ein Abfindungsanspruch in Höhe von .etwa der* Hälfte des in dem Fabrikuntemehmen steckenden Anlagevermögens zusteht»' Das Berufungsgericht hat diese Frage nach Lage , der Verhältnisse verneint« An diesen Ausführungen bemängelt die Revision, dass in diesem Zusammenhang die Schwie-, rigkeiten einer Auszahlung insofern zu Gunsten des Beklagten hätten Berücksichtigung finden müssen, als er die Nachteile bei etwa auf tretenden Schwierigkeiten in erster Hinie zu tragen haben v/erde, zu demal dem Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts u*U« bei einem iligorosem Vorgehen des Beklagten Voll-streckungss|chutz cucubilligen sein würde«, Dieser Auffassung jder Revision kann schon deshalb nicht beigetreten wehrten, weil sich aus dem Vortrag der Parteien-und insbesondere aus den eigenen Behauptungen des",Beklagt en in Iden Tatsacheninstanzen kein greifbarer Anhalt für dab Auftreten von Schwierigkeiten bei der Auszahlung der Abfindung nach Massgabe des Gesellschafts vertrag es ergibt» Ein solcher Anhalt ist umsoweniger gegbben, als nach der nicht angegriffenen Darlegung des Berufungsgerichts bei dem gut fundierten und wirtschaftlich gesunden Unternehmen ohne weiteres angenommen werden könne-, dass dem Kläger die Auszahlung des Abfindungsgiithabens durch Aufnahme eines neuen Teilhabers möglich sein werde« Weiterhin hat sich das Berufungsgericht auch in der gebotenen Weise mit den Billigl:eitsErwägungen auseinandergesetzt, die vorlie-gendenfalls: zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen sind« Es hat dabei insbesondere gewürdigt, dass sich der Beklagte seit dem Beginn seiner Tätigkeit in dem väterlichen Unternehmen Verdienste um die Fabrik erworben hat, die su,seinen Gunsten zu berücksichtigen sind» Darlegung keine überragende Bedeutung beigemessen und angesichts der sehr schweren Verfehlungen des Beklagten kein durchschlagendes Gewicht beigelegt hat, so liegt* auch diese Beurteilung auf tatrichterlichem Gebiet und ist einer Nachprüfung in der Revisionsinstariz entzogen« Des weiteren hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch mit der erb recht liehen Stellung des Beklagten uiid dem letzten Willen des Vaters befasst und Schliesslich greift auch der* Angriff .nicht durch* mit d|em die Revision die unterbliebene Vernehmung der in dien eingereichten Leumundszeugnissen'bezeichneten 2jeugen rügt und insoweit eine unzulässige Vorwegnah- -mje der Bewci swürdigung geltend macht* Biese Zeugen Sollten die Behauptungen des Beklagten bestätigen, ass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, das Gje seil schaftsunternehmen zu gefährden* Ba die Gefährd -dlung des Ge Seilschaft sunt emehmens in seiner wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit nach den Ausführungen ujnter II 1 nicht der einzige Gesichtspunkt ist, tint er djem ein wichtiger Grund für die Zubilligung des Übernahme rechts in Betracht kommt, könnte die Vernehmung dieser Zeugen nur im Rahmen der nach $ 142 HGB gebotenen Billigkeitsprüfung von rechtlicher Bedeutung ge- des Beklagten aus dem Geschäftsuntcrnehmen im vorliegenden Pal l bei Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zur .Lnv/endung kommen könne, nicht die Möglichkeit einer Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft mit weiteren Auflagen zu Lasten des Beklagten in Betracht gezogen* Der Revision ist zuzugeben, dass im allgemeinen eine dahingehende Pflicht bei Anwendung de^ § 142 EGB aus RcchtsgrÜnden anzxierkennen ist. genutzt hab Aus diesen Ausführungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach dem tatrichterli-chen Ermessen des Berufungsgerichts bei den schweren Verstössen des Beklagten eine Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft nicht das geeignete Kittel {sei, um dio auf getretenen Gefahren für den Bestand der jGoseilschaft abzuwenden, sondern dass dafür anstelle eiijer Anwendung des § 142 HGB nur.die Neurege- * lung des Gedellschaf-fcsvorhältnisses auf dem Boden einer atypischen sjtillen Gesellschaft in Betracht gezogen wez^-den könne. Aus alledem ergibt sich, dass das Berufungsgericht ’ lim Ergebnis unter zutreffender Anwendung der für die Zubilligung des tibomahmerochts nach § 142 HGB mass--geblichen Recht30rundsiitse dem Verlangen des Klägers auf Übernahme des Ges eil schaft sunt ernehiiens entsprochen hat«,- •
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Gesetz; § 142 HGB -
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Rechtssatz: 1«) Der Senat schliesst sich der ständigen
Rechtsprechung des Reichsgerichts an^ wonach bei der Anwendung des § 142 HGB eine "besond&rev^ Zurückhaltung geboten ist und die Zubilligung'^ eines Übernahmerechts bei einer umfas send en*‘$Ö£?l rücksichtigung aller Umstände gleichsam d&s*!a&£ letzte Mittel darstellt, ,üm die 4aus dem -VerhfilVr3 des anderen Gesellschafters drohenden Gefahren^!
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ist nicht nur eine schv/erwiegende Gefährdung.^del Gesellschaftsunternehmens in seiner Wirtschaft^® E rt rags fäliigk eil, sondern auch die entscheidend^ Störung der persönlichen Vertrauensgrundla^e ,un$j - den Gesellschaftern zu betrachten«' *’ * ^**£*^3
Aktenzeichen: II ZR 109/51 . Urteil vom 30• November 1951
OLG Hamm
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XT 2ft. J.pS/51
Verkündet ■ m 30*November 1951 Hirth [ ustizangestellter its Ur3:undsheairter er Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit • * m
des Kaufmarns Wilhelm KHHHMHI i!
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Bekifften und Rbvisionsklägers; - ProzessbevollmJ?chtigter: Rechtsanwalts
gegen
den Eauftoann Friedrich-Carl’ K in
Klüger und Revisionsbeklagten, - ProzessbevollinächtigtersRechtsanwalt Dr
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28* November
1951 unter ZSitwirkung des Senatspräsidenten
Dr« Canter und der Bundesrichter Dr« Selowshy,
Dr« Haidinger, Dr« Fischer und Dr« Euhn * « %
für Recht erkannt:
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
Hamm vom 5* April *1951 wird auf Kosten des
Beklagten, zurückgewi'esen«
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Von Rechts wegen
Tatfee_stand
Die Parteien sind Brüder und betreiben in Form ein offenen Handelsgesellschaft das von ihrem Vater ererbte Unternehmen, eine Weizenstärkefabrik,in BflHA/Westf«
Der Vater hatte dieaes Unternehmen im Jahre 1900 gegr& det und mit Hilfe von Verwandt endhrlehen aus kleinen An-* fangen auf gebaut« Während des ersten Weltkrieges wurde das Unternehmen auf Grund von Verwaltungsanordnungen stillgelegt; es war für den Vater nach Beendigung des Weltkrieges offenbar nicht ganz einfach, den Betrieb, wi, der in Gang zu bringen« Vor der Wiederaufnahme des Fabr betriebes eröffnete .er mit dem Beklagten, der damals als. Soldat aus dem Weltkriege.gerade heimgekehrt war; einen Fuhrbetdeb, in dem dann auch die 2 Sghne Hermann und Rudolf tätig waren« Daneben untei'hielt der Va.ter noch einen kleinen ZecheiJbetrieb, der ebenso wie der Fuhrbet einen beträchtlichen Verdienst - abwarf« Schliesslich nahm der Vater im Jahre 1922 den Betrieb der Weizenstärkefabri nieder auf; in diesem arbeiteten in der Folgezeit der Beklagte und der Sohn Hermann mit« Im Jahre 1927 errichtet der Vater mit der Kutter der Parteien ein gemeinschaftliches Testament, in dem nach dem Tode beider Eltern der Be klagte und der Sohn Herrann als Erben der Fabrik bestimmt
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wurden« Für die 5 Töchter waren Aussteuer und Ejawitalab?' findungen, für den Kläger, der 15 Jahre jünger als der. TM klagte ist, Studieugelder und Kapitalabfindungen vorge-}‘| .sehen, während der Sohn Rudolf durch ein landwirtschaftliches Anwesen abgefunden wurde« Als im Jahre 1934 plotsÜ der Sohn Hermann starb, nahm der Vater den Kläger, der zwischen das 1« Juristische Staatsexamen bestanden hattB. und sich in der Refere..darausbildung befand, in das brikunterne).men, damit er an die Stelle des verstorbenen Sohnes Hermann trete* Ohne jedoch sein. Testament aus de£ Jahre 1927 ^Ändert zu haben, verstarb der Vater im Jah 1936« Er wurde von seiner Ehefrau beerbt, die .darauf e Nachtrag zu dem gemeinschaftlichen Testament a»fertigte'
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worin sie erklärte, dass der Kläger nach dem Willen des verstorbenen Vaters an die Stelle des Hermann treten und die Fabrik zur Hälfte erhalten sollte*
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Nachdem die Witwe des verstorbenen Sohnes Hermann für sich und ihre Sinder gegen eine anderweitige Abfindung einen Erbverzicht mit vonmjftdschaftsgerichtlicher Genehmigung ausgesprochen hatte, schloss die Hutter mit dem Kläger und dem Beklagten am 2'. April 1938 einen Gesellschaft svertrag, wonach die Weizenstärkefabrik von den 3 Gesellschaftern zu gleichen Teilen in Form einer offenen Handelsgesellschaft weitergeführt wurde» Es wurde in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschaft nach dem Tode der Kutter von deiJ?arteien zu gleichen Teilen fortgefilhrt werden sollte* Schon bald nach Ab- “j Schluss des Vertrages kam es zu psrsönlichen Spannungen " j zwischen den Parteien«, bei.denen die Kutter offenbar auf der Seite des Klägers stand* Biese Spannungen er- 4
ledigten sich jedoch zunächst dadurch, dass der Kläger * im i.ove!uber 1939 als Soldat einberufen wurde und or st« im Jahre 1947 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurück- j kehrte* In der Zwischenzeit führte der Beklagte das Un- • jj terneknen allein weiter* Bald nach der Rückkehr des fCLä ~ ' /
gers in die Heii.:at lebten aber die Streitigkeiten zwischen ' den Parteien wieder* auf - die Kutter war inzwischen im % ^
Jahre 1941 verstorben und die Fabrik entsprechend dem Ge- * j
seilschaftsvertrag von dem Kläger und dem Beklagten “ . ^
übernommen worden diese Streitigkeiten nahmen schliesslich j
• > -ein solches Ausmass an, dass‘der. Kläger die im Gesell- ^
schaftsvertrag vorgesehene vertrauensvolle Zusammenarbeit .• 4 J
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mit dem Beklagten durch diesen als gefährdet und schliesslich als unmöglich ansah»
Der Kläger ist der Auffassung, dass eine verständige Zusammenarbeit mit dem Beklagten durch dessen schuldhaf-
tes Verhalten unmöglich geworden sei« Er hat daher beantragt
ihn für berechtigt zu erklären, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu 'bemehnen* Zur Begründung seines Klagebegehrens . hat er vorgetragen, der Beklagte habe durch ständige masslose Beschimpfungen wie gemeiner Lump,
Lügner, Lürmel, Spitzbube, Verbrecher, Hausfriedensbrecher, Erbschleicher,-Denunziant u.a., und zwar auch in Anwesenheit von Betriebsangehörigen, seine Gesellschaftspflichten verletzt und durch sein unbeherrschtes, anmassendes und aufbrause: des Wesen eine Zubvrmenarbeit völlig unmöglich gemacht; er habe ferner ihn - den Kläger - durch eine beabsichr tigte Denunziation bei der Militärregierung, durch einseitig^ Anweisungen ah die.Belegschaft, durch bewusst eigenmächtige Entschliessungen in grundsätzlichen Fragen der Betriebsführung aus der Geschäftsleitung auszuschliessen versucht, er habe ihn Jahre hindurch wirtschaftlich geschädigt, indem er ohne sein-’ -des Klügere - Wissen Firraengelder und Firmeneinrioh-tungen für persönliche Zv/ec] e verwendete, und schlisse-' lieh habe er das Ansehen der Firma in der Geschäftswelt durch seine persönliche Lebensweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen, indem er sich immer wieder massloser Trunkenheit hingegeben und in aller Öffentlichkeit ein ehewidriges oder sogar ehebrecherisches
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Verhältnis mit der Schwester' seiner ** des Beklagten -.
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Frau unterhalten habe: dieses letztere Verhalten habe
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sich auch geschäftsschädigend dadurch ausgewirkt, dass>. der Beklagte seine Arbeitskraft der Firma infolgedessen nicht mehr in dem gebotenen Hasse habe zur Verfügung V stellen können« ' *•
Der Beklagte hat um Kla'gabw ei sung gebeten« Er hat im wesentlichen die Behauptungen des Klägers bestrit-
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ten* Er hat des weiteren gesellschaftswidriges Verhalten des Klägers in Form von Tätlichkeiten und Beleidi-gungen, von Eigenmächtigkeiten und ungerechtfertigten '
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Bereicherungsversuchen behauptet und schliesslich ausgeführt, dass seine Aus Schliessung aus dem' Fabrik-unteraehmen eine grobe Unbilligkeit darstelle« wenn man berücksichtige, dass sein Vater im wesentlichen nur durch seine - des Beklagten - Hitarbeit das Fabrikant emehmen zur Höhe gebracht und dass er es selbst allein in der schweren Kriegs- und Nachkriegszeit weiter ausgebaut und vergrössert habe»
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Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben nach einer eingehenden Beweisaufnahme übereinstimmend dem Klagebegehren entsprochen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet» **
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I» 1») Bas Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht die vom Häger behaupteten Ver-. fehlungen des Beklagten im wesentlichen fest, während sich nach den weiteren Feststellungen die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zu dem grössten Teil als nicht stichhaltig erwiesen haben» Bas Berufungsgericht führt sodann aus, dass diese Verfehlungen des Beklagten, und zwar einzelne dieser Verfehlungen auch schon Jede für sich allein»das Übemahmeverlangen des Klägers auch bei Anlegung eines strengen Masstab.es rechtfertigten, weil infolge dieser Verfehlungen ein erspriessliches Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr möglich und dem Kläger demzufolge* ein Festhalten an dem Vertrage nicht mehr'zuzu demuteh sei» Bie Geschäftsübemahme durch den Kläger stelle bei Berücksichtigung der gesam-' ten Verhältnisse auch keine unbillige Härte gegenüber dem Beklagten dar, tfeil weder die erbrechtliche Stellung des Beklagten noch seine Verdienste um das Unternehmen.'
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noch eine TTertung seiner Gesamtpersönlichkeit die aus den schweren Verstössen zu ziehende Rechtsfolge nach § 142 HGB hintanzuhalten vermögen* Als letzte und einzigste Polgerung sei die Geschäftsübernahme durch den Einiger unter Ausschluss des Beklagten geboten, da im üinblick auf die gesamten Verhältnisse weniger ’einschneidende Rechtsbehelfe nicht vorhanden seien. Eine Auflösung der Gesellschaft ohne Zubilligung eines Übernahmerec'rts für den Kläger sei diesem' bei Würdigung der gesamten Verhältnisse nicht zuzu demuten.
Auch stelle die Ausschliessung des Beklagten von der Gl sch,’ftsf*‘h rungs- und Vertretungsbefugnis ■ kein geeignetes Kittel dar, da die PortSetzung der schweren gesellschaftlichen Verfehlungen durch den Beklagten auch noch nach Elageerhebung befürchten liersen, dass der Beklagte selbst.bei seiner Ausschliessung von der Geschäftsführung in grenzenlosem«-1 Hass gegen den Kläger und in ohnmächtiger Wut über
eine solche Kassnahne weitere Handlungen zu dem Schaden
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der Gesellschaft begehen würde* Schliesslich sei die ur.vemeidliche Pölge der.zahlreichen schwerwiegenden Gesellschaftsverstösse aus £ 142 HGB für den Bekiag-
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ten auch nicht unverdient, nachdem er die ihm gebotene Möglichkeit zur Heuregelung des Geseilschaftsverhält-^'
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2.) Die Revision wendet sich nicht gegen den grand?
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der Anwendung des § 142 HGB. Das Berufungsgericht
knüpft dabei in zutreffender Weise an die in der
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Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten und gefestigten Rechtsgrandsätze für die Zubilligung, eines Übernahmerechts-gemäss § 142 HGB an. Das .
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tjb erfahrnere clit stellt in noch stärkerem Masse als die Ausschliessiuig'örnes Gesellschafters nach § 140 HGB ei:*e überaus weitgehende iuassnah-me mit bedeutsamen persönlichen und wirtschaftli-
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ohen Pollen für den davon betreffenden Gesellschafter dar# Es ents;rieht dieser Sachlage, wenn das Reichsgericht deshalb.bei der Anwendung des §*142 HGBeinen strengen ITäßstab (RGZ 24, 136 /1397) anlegt und eine besondere Zuri1.c3dialtr.ng (DG LZ 1932, 1145) für geboten hält* Die Zubilligung des Ubernahmereclrts stellt #
unter diesen Umständen gleichsam das letzte Mittel (RGZ 153, 275 /?C07) dar, dessen Anwendung nur . ’
da*:n gerechtfertigtist, wenn bei Berücksichtigung der gesauten Umstünde nicht andere den Gegner weni- *
ger hart treffende Massnahmen zu dem Ziele führen# Es muss sich bei der Anwendung des § 142 IIGB um Gründe in der Person des anderen Gesellschafters handeln, :
die’schwerwiegender Art sind und bei objektiver Würdigung in entscheidender Form den Portbestand der Gesellschaft berühren. In dieser Zuerxmenhang sind !e gesagten Umstände des einzelnen Palles umfassend zu berücksichtige?:., weil hur auf diese Ueise eine billige und gerechte Abwägung nach Lage der Sache möglich ist« Es ist daher im*Rahmen des GeSeilschaftsverhält-nisses auch das Verhalten.und die Persönlichkeit des’ . Gesellschafters zu prüfen, der das tJbemaliraerecht für sich in Anspruch nimmt# Hat sich dieser ebenfalls ge- . seilschaftswidrig verhalten, so wird sich dieser in der Regel elier. einen Verstoss seines Blitze seil schaf-ters gefallen lassen müssen als jemand, der seine- Gesellschaft spflichten treu und sorgfältig erfüllt hat (RG JT»7 1925, 245? HRR 1941, 777)* Dabei ist es im we-sentliehen eine Präge des tatrichterlichen Ermessens, •welches Gewicht etwaigen Verstössen des klagenden Ge-
sellschafters gegenüber den Verstössen des anderen Gesellschafters beizu demessen ist» Es kann dabei durchaus der Schluss gerechtfertigt sein, dass . diese gegenüber den Verstössen des anderen Gesellr schatfters völlig in den Hintergrund treten und deshalb die Zubilligung des tfbernahmerechts nicht aus-schliecsen (HG DR 1542, 735)* Weiterhin ist es in diesen Zusammenhang von Bedeutung, sob der kla- • gende Gesellschafter nach seiner.Persönlichkeit und nach seinen Fähigkeiten in der Lage ist, das Geschäftst unternehmen allein weiterzuführen (RG HgR*l94l# 777)©
Auf seiten des Gegners kann bei der billigen und gerechten Abwägung der gesamten Umstände zu seinen Gunsten nicht unberücksichtigt bleiben, in welchem. Umfange er für den Aufbau und die Fortführung des. Unternehmens Geld und Arbeit auf gewendet hat« Dabei
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ist bei einem Unternehmen der vorliegenden Art auch der Charakter des Familienuntemehmens gebührend zu beachten« Führt eine solche die Verhältnisse- beider
Gesellsc:-after umfassende Beurteilung -der gesamten Umstände des einzelnen Falles zu einer Bejahung des wichtigen Grundes*, so ist bei einer Anwendung des § 142 EGB ferner noch zu prüfen, in welcher Weise sich der vorliegende wichtige Grund auf den Bestazid des Gesellschaftsverhültnisses ausgewirkt hat« Bur bei einer solchen Prüfung kann die weitere notwendig su stellende Frage beantwortet werden, ob auch weniger'^ einschneidende Kassnahinen'wie etwa der Ausschluss des anderen Gesellschafters von der Geschäftsführung oder eine Umwandlung der Gesellschaft in eine Komman- k:o ditgesellsch.aft oder eine stille Gesellschaft in aus- * reichender Form die aus dem Verhalten'des anderen ; Gesellschafters drohenden Nachteile bannen können (ÜGZ 146, 169 /T80/817;RGZAM5R 1938, 638; HRR 1941, £ 777).
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IIo Die Revision glaubt, dass das Berufungsgericht diese hei der Anwendung des § 142* HGB allgemein gebo- • tenen Grundsätze im ei. zelnen nicht in ausreicJ endem Masse beachtet habe und überdies bei der Prüfung nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes von einer rechtlich fehlsamen Annahme ausgegangen sei/ •
1*) Die Revision rügt zunächst, dass das Berufungsgericht den Begriff des wichtigen Grundes im Sinne der §§ 142, 140, 153 HGB verkannt habe. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts sei es hierbei nicht schon ausreichend, dass die persönlichen Zerwürfnisse unter den Cesellsc.haftern ein erspriessliches Zusarmenwirken zwischen ihnen unmöglich machten, vielmehr sei es notwendig, dass die Zerwürfnisse den Bestand der Gesellschaft selbst gefährdeten.
Eine solche Gefährdung des Ge Seilschaft sbestar. des könne aber im Hinblick auf den Gesellschaftszweck nur dann angenornen werden; wenn der Betrieb des Ge-
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sellsehnftsrnteme%-menp durch die Zerwürfnisse in Pra- * ” ge gestellt werde. Eine solche Auswirkung habe das ' Berufungsgericht nicht festgestellt;im Gegenteil, das' Handelsunternehmen der Gesellschaft blühe und gedeihe und habe bisher unter den beanstandeten Handlungen- » des Beklagten in keiner Weise gelitten, wie •* ’» * • ^
der Beklagte Überdies durch eine Reihe von Beweisr antritten unter Beweis gestellt habe<».
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Diesen Ausführungen ‘der Revision kann nicht gefolgt werden«; Wie der Oberste Gerichtshof in EBlxi bereits in seiner.Ätscheidiing ÖGHZ 2, 254 /2607 dargelegt hat, ist es.nicht möglich, für die Präge nach dem Bestand einer Personalgesellschaft allein auf den Geschäft serf olg (Lee Unternehmens abzustellen.
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Die Gesellschaft ist eit den von iljr betriebenen Unternehmen nicht gleichzusetzen. Die Gesellschaft fusst auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Geselle chRfter.0 Das gedeihliche Zusammenwirken der Ge-r sellsc after zur gemeinsamen Erreichung des Gesellschaftszwecks ist ein wesentliches und notwendiges Erfordernis der Personalgesellschaft* Die Zerstörung des gegenseitigen-Vertrauens beseitigt die Grundlage,', auf der die Gesellschaft gegründet ist*
Es kann daher auch der Geschäftserfolg in den Unternehmen für den Bestand der Gesellschaft nicht allein
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entscheidend sein. Im kaufmännischen Alltag, spielt bei eineci gemeinsam betriebenen Unternehmen naben dem Geschäftserfolg die erspriessliche Zusammenarbeit und die in jedem Zusammenleben und Zusammenwirken gebote-tene persönliche Rücksichtnahme und persönliche Achtung vor aem anderen eine gewiss ebenso entscheidende Rolle. Das Fehlen einer solchen Zusammenarbeit vermag in ähnlicher T.‘eise wie das Ausbleiben eines Ge schuft serf olges ^ den Fortbestu d der ger.:ei:isa» *n Arbeit, d.h. den gemeinsamen Betrieb des Unternehmens zu gefährden und in J Frage zu stellen.* Der Bestand, einer PerspnalgesellschafH wird der gemäss nicht nur von don gemeinsamen Wirtschaft-* liehen Zielsetzungen, sondern ebenso auch vum den. per- * sönlichen Voraus is et Zungen und. dem persönlichen Verhalten der Gesellschafter zueinander bestir :r.t# Es ist v daher aus Rechtsgründen nicht m beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zerstörung der Vertrauensgrundlagö zwischen den Gesellschaftern, die nach dem 'festge.steil-,] ten Sachverhalt durch den Beklagten schuldhaft herbeige-führt ist, als wicht igen Gründ für das Übern ab never lan-^V. gen des Klägers angesehen hat*Däbei ist es für die Beur-S t ei lung dieses Revisionsangriffs in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, dass es bei der Berücksichtigung d.ea gesamten Umstände des einzelnen Palles- naturgemäss ger h
“boten ist*.die Zerstörung der Vertrauensgrundlage durch den anderen Gesellschafter gegebenenfalls auch in ihren Auswirkungen auf den Geschäfts erfolg zu würdi.' en« Kur bei einer solchen Würdigung kann unter Umständen im einzelnen Fall die Tragiveite und das Gewicht einer solchen Verfehlung in das rechte Licht gerückt werden*In diesen Zusammenhang; kommt es jedoch auf eine solche Würdigung nicht an, sondern allein darauf, ob die Zerstörung der Vertrauensgrundlage in einer Personälge-sellschaft überhaupt- geeignet sein kann, als Rechtfertigung f"r das Übernahmeverlangen nach § 142 HGB zu dienen* Und diese Präge ist entgegen der Auffassung der Revision aus den angegebenen Gründen zu bejahen«
2c) In ihren weiteren Ausführungen macht die Revision geltend-, dass die vom Berufungsgericht festgestellten' Verfehlungen des Beklagten entweder nicht als wichtiger
Grund für das übernahmeverlangen des Klägers angesehen
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werden könnten, oder wegen Verletzung prozessualer Vorschriften -?icht hätten berücksichtigt werden dürfen.:
a)-D:-e Revision wendet sich dabei zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts,'dass die festgestellten e^ewidrigen Beziehungen des Beklagten zu seiner. Schwägerin, zu einer Schv/ester seiner Frau, 'als gesellschaftswidrig zu betrachteu;p.säienoFür eine solche \Anhah-me genüge, wie die Revision meint, der Hinweis des ^Berufungsgerichts, dass' durch dieses Verhalten der Rüf und das Ansehen der Betriebsleitung herabgesetzt werde^’ allein nicht? vielmehr sei bei dieser Folgerung die Angabe von Tatsachen erforderlich', die einen solchen Rückschluss rechtfertigjgidjj Auch könne die Annahme des Berufungsgerichts nicht mit der Erwägung begründet1
werden, dass dem Kläger nicht zuzu demuten sei, dass der '
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Beklagte durch sein Verhalten den Namen K^^)| in
TTisskredit bringe. Das ergebe sich schon daraus, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, da*ss der Beklagte ein ehewidriges Verhalten unterlasse. Der Revision ist zuzugeben, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht ohne weiteres bedenkenfrei erscheinen» Verfehlungen eines GeSeilschafters, die sich ihrem T7esen nach in dem persönlichen Lebensbereich eines Gesellschafters ereignen, werden im allgemeinen als gesellschaftswidrig nur. dani&ljjetrachtet werden können, wenn sie sich - wie etwa bei ehebrecherischen Beziehungen zu der Ehefrau des Mitgesell-scliaft ers * .
- unmittelbar gegen* den persönlichen Lebensbereich des anderen Gesellschafters richten und daher eine.schwere Verletzung der gebö^
*' enen Achtung des anderen Gesellschafters dar st eilen, oder wenn’ sie sich auch auf den. ge schädlichen Bereich der Gesellschaft unmittelbar auswirken und . zu einer feststellbaren Schädigung des Gesellschafts-unternehmeus führen. Es mag fraglich erscheinen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts diesen Anforderungen genügen. Allein, einer;abschliessenden \ Beurteilung dieser Frage bedarf es hier nicht, da-
auf der Berücksichtigung dieser Verfehlung des Be-
• ' * ' . >• klagten die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht .
beruht. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich äusge-führt - und diese Auffassung wird, wie noch *darzüle- . gen sein wird, im Ergebnis von dem tatrichterlichen Ermessen bei der Anwendung des § 142 HGB gedeckt-£a?s weitere Verfehlungen des. Beklagten, wie seine mjisslosen Beschimpfungen bereits für sich, das Übernahmeverlangen des Klägers rechtfertigten.
Aus dem gleichen Grunde bedarf auch der Revisions-angriff ge^en die Auffassung des Berufungsgerichts, die festgestellte Trunksucht des Beklagten stelle eine gesellschaftswidrige Verfehlung dar, keiner abschlies
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-lösenden Prüfungo Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die ungünstigen Auswirkungen des Alkoholmissbrauchs auf das Gesellschaftsverhältnis keiner eingehenderen Begründung, bedürften und die Schädigung des Ansehens der Firma durch ein solches Verhalten des Beklagten auf der Hand liege, m?g in ihreiT allgemei-nen'Formulierung durchaus zu gewissen rechtlichen Zweifeln Anlass geben« Jedoch auch hierauf kommt es, wie bei der ehewidrigen Verfehlung des Beklagten für die Ent sehe idling des Rechtsstreits nicht an.
b) Die Revision wendet sich-des weiteren dagegen, dass das Berufungsgericht das überiialimeverlaiigen des Klägers auf Grund der festgestellten Beschimpfungen seitens des Beklagten als begründet angesehen hat.
Dieser Angriff der Revision fusst auf der 'rechtlich unzutreffenden Erwägung, dass-bei der Zubilligung eines Übe r na* ■ r e r e c? vt s nur solche Verfehlungen Berücksichtigung finden könnten, die die Ertragsf&iigkeit des Gesell- • schaftsunternehmens in Mitleidenschaft gezogen haben. Dieser Aivffaf.-i'u ng 1 a:.n/ wie beredtc unter* IT 1 «tusgo-führt ist, .aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden. Auch ist der Einwand der Revision, das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, dass der Beklagte infolge einer Verwundung im ersten Weltkrieg (Stecksplitter in der Herzgegend) leicht erregbar sei und deshalb sein Verschulden nicht so sehr ins Gewicht falle, -unzutreffend.. Das Berufungsgericht hat sich in seinen Entscheidüngsgründen mit dieT sem Umstand ausdrücklich auseinandergesetzt«. Wenn es dabei diesem Umstand nicht die weitgehende Bedeutung beigemessen hat, die die Revision für.richtig hält, so liegt das auf dem Gebiet des tririchterlichen
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Ermessens und ist einer Nachprüfung in der Revisions-
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instanz entzogen« Wenn schliesslich die Revision in
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diesem Zusammenhang noch einen Widerspruch und damit eine
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Verletzung des § 286 ZPO durch das Berufungsgericht darin erblickt, dass das Berufungsgericht zunächst aus-gefl'hrt habe, dass der Kläger den Beklagten bei den zahlreichen Beschimpfungen niemals provoziert habe, und an einer anderen Stelle der EntscheidungsgrUnde in einem Palle anerkenne; dass der Beklagte durch den Kläger herausgefordert worden sei, so kann die Revi -jsion auch mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Zunächst ist* dabei darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht an der hervorgekobenen Stelle keineswegs festgestellt-hat, dass der Kläger den Beklagten gereizt habe, sondern dass es dort nur zu Gunsten des Beklagten im Zusammenhang mit etwaigen Verfehlungen des Klägers von einer solchen Möglichkeit in einem Palle ausgegangen ist. Darüber hinaus stellt das Berufungsgericht hierbei aber ausdrück^ lieh fest, dass es bei dieser Gelegenheit überhaupt nicht zu PejeVrpfungeii von seiten des Beklagte'! gegenüber der: Häger gekommen ist. Ec kann daher auch nicht, wie die Revision mit ihrer Rüge anzunehmen scheint, davon ge-. snrochen werden, dass in diesem Palle nach den Peststellungen des Berufungsgerichts Beschimpfungen von seit© des Beklagten auf eine Provokation des Klägers zurttckzu-j .führen seien« Es stehen daher auch diese Ausführungen . des Berufungsgerichts nicht im Widerspruch zu seiner Peststellung, dass der Kläger den Beklagten zu den festgestellten zahlreichen Beschimpfungen niemals
herausgefordert habe. ..
• ; ■: • • c)Das Berufungsgericht würdigt zu Lasten 'des Beklagten einen Vorfall, wonach sich dieser mit dem Gedanken getragen hat, den Kläger bei der Militärregierung wegen einer Äusserung in einem Feldpostbrief von der Ostfront
während ded Krieges nnzuzeigen und wonach er hierüber mit einen Bekannten nach der Rückkehr des Klügers aus russischer Kriegsgefangenschaft gesprochen hat«. Die ’
Revision meint, dass das* Berufungsgericht hierbei eine Tatsache als Ausdruck der Gesinnung des Beklagten gegen. ' tiber dem Kläger würdige, obwohl die Gesinnung ailein niemals einlen wicSitigen Grund zur Auflösung einer Ge-
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Seilschaft flarsteilen- könne0 Bei der Beurteilung dieser . Revisionsrü|ge kann es offen bleiben, ob ein derartiger * schwerwiegender'Vorfall, wie er hier von dem Berufungsgericht feskgestellt ist, schon allein als wichtiger .Grund zur /Auflösung der Gesellschaft angesehen werden kann, da jedenfalls das Berufungsgericht diese Schlussfolgerung njicht gesogen hat«, Dass aber ein solcher Vor-fall zu Lasten des Beklagten bei der Entscheidung über
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die Zubilligung des Übernahmerechts.für den Klüger berück-, sichtigt werden kann, kann aus Rechtsgründen schlechter- * * * dings nicht bezweifelt werden. Es steht hierbei nicht* die reine Gesinnung des Beklagten gegenüber dem'Kläger, also nicht ein innerer seelischer Vorgang des Beklagten, in Frage, sondern eine Ges Innung säu s s e rung des Bek^g-
ten, die dein Illäger bekannt geworden ist', und die ange- *
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sichts der nahen verwandtschaftlichen Beziehungen z*wi-
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sehen den Parteien iifc einer.' besonders nachdrücklichen
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Weise das Vertrauen zwischen den beiden Brüdern und Gesellschaftern zu untergraben geeignet, ist* z1
d) Die Revision meint in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die vom Berufungsgericht festgestellten Eigenmächtigkeiten des Beklagten und die Versuche des.'Beklagten, dein Kläger zu benachteiligen!,/ nicht ausreichen können, um die Zubilligung des Übemalimerecht8,wi'e das Berufungsgericht meint, allein zu rechtfertigen« Diese Auffassung stelle mit den Rechtsgrundsätzen des Reichsgerichts für die Anwendung des § 142 Ift&J in Widerspruch,
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well die Hacliteile, die aus diesen Verfehlungen ues Beklagten der Gesellschaft drohen, bereits in ausreichenden Kasse durch die Ausscliliessung des Beklagten von der Geschäft sführungs- und Vertretungsbefugnis gebahnt werden könnten. Eine Anwendung des aussersten Mittels., der Zubilligung .des tTbernalusierechts für den El::ger, könnetangesichts dieser Verfehlung des Beklagten dahier nicht in Betracht gezogen werden. Einer .sachlichen Prüfung dieser Revisionsrüge bedarf es ebenfalls nicht, . da die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis, wie noch auszuführen sein wird, auch ohne diese Erwä -gung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
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3o) Das Berufungsgericht liat sich bei der Anwendung des § 142 IIGB auch'mit den Behauptungen des Beklagten einandergesetJt, wonach dem Kläger im Rahmen des Gesellschaft sverhtlltniss es Verfehlungen zur Last zu legen seie Die -rechtliche Budeivtühg solcher Verfehlungen für eine .etwaige Anwendung des § 142 HGB ergibt sich aus den Ausführungen unter I 2. ).Bei einer Würdigung der gesamten Umstände iu:d bei der Frage, ob dem Kläger danach die Fortr setzurgdes Gesellschaftsverhältnisses zuzu demuten sei?
kann das et.vaige Vorliegen solcher Verfehlungen nicht
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ohne Einfluss sein. Bei dieser Prüfung‘kommt das Beruf gericht in tatsächlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass die gegen’ den Kläger erhobenen Vorwürfe zu dem grössten diel nicht stichhaltig seien und dass es'sich'im übrigen «weit; gehend umi Abwehr- und Vergeltungsmassnahmen sowie Enit-rleisungen des Klägern handele, die in unmittelbarem. Zu^
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sansienhang mit dem-groben gesellschaftswidrigen Verhalt des Beklagten standen und die zusgmmenfassend gegenüber den Verstössen des Beklagten nur unerheblich' seien und : nicht ins Gewicht fielen."' : ,•
An diesen Feststellungen rügt die Revision .zunächst unter Hinweis auf § 139 ZPO, dass das Berufungsgericht
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ren zwischen :den Parteien bereits durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 7o Dezember 1950 auf das Scheitern
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die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe von vornherein dj?.s Ziel gehabt, ihn aus dem Betrieb zu verdrängen, nicht ohne weiteres als beweisfällig hätte abtun dürfen. Bei feiescm Angriff verkennt die Revision die Bedeutung des § 159.ZPO, Diese Vorschrift begründet für das Prozessgfericht keine Pflicht, die Parteien auf das Scheitern ihrer Beweiswürdigung hinzuweisen und sie zu weiteren Beweisen trägen aufzufordern (vgl ESH Urteil vom 27* 9. 1951 - IV* ZR 155/50)* Für einen solchen .Hinweis bestand iim vorliegenden Pall umsoweniger VerailQä«-sung, als deh Beklagte in dem'einstweiligen Verfilgungsverf ah-
seiner bisherigen Beweisführung hinsichtlich'dieser Be-hauptung aufmlerksam gemacht worden war und trotzdem von weiteren Beweisentritten Abstand genommen hat,
Weiter meifit die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der vom Kläger begangenen Verfehlungen v^rkaiiiiT, ü&.jij s;Lo auch dann diu Zubilligung oinet: tiLer-nahmerechta fiir den Kläger ausschliessen könnten, wenn sie selbst keinen wichtigen Grund für die Begründurig einer ‘ Auflösungskla£e aus der Person des Klägers darstellen würden* Es. müsse auch hier der allgemeine Rechtsgedanke;, der in § 254 BGB deinen Ausdruck gefunden habe, zur Anwendung gebracht werden. An dem Ausgangspunkt dieser Revisionsrüge., ist - ohne daäs es eines Hinweises auf § 254 BGB bedarf (vgl dazu die ablehnende Stellungnahme des Reichsgerichts in EHE 1958, 964) - so viel richtig^: dass die Berücksichtigung von Vcrf ehlungen des Klägers im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwlägung nicht allein dann erforderlich ist, wenn diese ebenfalls einen wichtigen Grund für eine Auflösungsklage ih der Person des Klägers bilden. Ihre -Berücksichtigung ist: nach der zutreffenden Auffassung des Reichsgerichts an eijien solchen starren Maßstab nicht gebunden.
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Eritgfegen der Auffassung der Revision lassen aber die Ausführungen dos Berufungsgerichts nicht erkennen, dass dieses bei der Ausübung seines tatriehterlichen Ermessens von feiner solchen rechtlich unzutreffenden Annahme ausgegangen wäre« Bas Berufungsgericht ist vielmehr bei der Würdigung der beiderseitigen Verfehlungen, wie sich jius den getroffenen Feststellungen ergibt, zu der • . Schlussfolgerung gelangt, dass die nur unerheblichen Verfehlungen des Klägers gegenüber .dem groben gesell- . schaftswidrigen Verhalten, des Beklagten nicht- ins Gewicht fallen und daher das übernahm ever langen des . • * Klägers nicht auszuschliessen vermögen; Eine solche Beurteilung hält sich im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei der Berücksichtigung eigener Verfehlungen des klagenden Gesellschafters (vgl RG BR 1942,-733). '•
Ber hauptsächliche Angriff der Revision richtet sich in diesem Zusammenhang dagegen, dass die Beurteilung der Verfehlungen des Klägers von dem tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts nicht gedeckt sei und daher
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aus Rechtsgründen beanstandet werden müsse. Bie Revision
rügt hierbei eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes,
indem sic ausführt, das Berufungsgericht habe bei der Be-
urteilung dör Verfehlungen des‘Klägers und bei der Beur- \
■ • • • * •■ '»* teilung der Verfehlungen des Beklagten mit zweierlei
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Mass gemessen. Während die. Verf ehlungen des Beklagten in jedem einzelnen Fall als eine schwere Verletzung seiner gesellschoftsrsclrclichenv Verpflichtungen angese-
hen worden seien, seien etwa gleichliegende Verfehlungen des Klägers beschönigt und in ihrer Bedeutung für die ! Trübung der persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien als geringfügig oder unwesentlich erachtet worden. Biese un-
gleichmässige Beurteilung zeige' sich nicht nur in der sach-
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1 i ch- ruigerechtf ert igt en, ' vers chi e d chart i gen B ewertung der sowohl gegen den Kläger als* auch gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe eines unsoliden. Leben swan*?-, dels im Verkehr mit Frauen, sondern sie trete .
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besonders augenfällig bei den übrigen Verfehlungen zutage, die sich auf die persönliche Zusammenarbeit in dem Unternehmen, auf die beiderseitigen Eigenmächtigkeiten in der Firma und auf die persönlichen Berei- . cherungen zu lasten des Geschäfts bezögen» Der Revision mag zugegeben werden, dass einige Formulierungen in dem Berufuhgsurteil zu Beanstandungen in dem gerügten Sinn Anlass geben mögen.'Im Ergebnis kann ihrer Rüge einer ungleichmässigen Beurteilung der beiderseitigen Verfehlungen jedoch nicht gefolgt werden. Was zunächst die Beurteilung der gegen den Kläger und gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe eines unsoliden lebenswan- '•
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dels im Verkehr mit Frauen anlangt, so kann es insoweit a diese Rüge für die Entscheidung schon deshalb ni.cht ankommen, weil nach den Ausführungen unter II 2 a die festgestellten Eheverfehlungen des Beklagten bei der Anwendung des § 142 HGB schon aus anderen Erwägungen ausser Acht bleiben müssen. Es mag aber darauf hingewiesen werden, dass bei der weitgehenden sachlichen Verschiedeharuigkeit dei* in diesem Zusammenhang gegenseitig gellend^ gemachten Verfehlungen eine verschiedenartige Beurteilung durchaus keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu enthalten braucht. Was die Beurteilung des persönlichen Verhaltens des Klägers* zu dem Beklagten und des Beklagten zu dem Kläger be-
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trifft, so ist nicht zu verkennen, dass die offenbar völlig verschiedenen; Temperamente der beiden Brüder auch eine ■ entsprechende Berücksichtigung bei der Be- . urteilung erfordern. Gegenüber der wohl heissblütigen und aufbrausenden Art des Beklagten fallen Verstösse des anscheinend beherrschteren und nüchterneren Klägers bei. einer menschlichen Beurteilung, die" im Rahmen des § 142 HGB geboten ist, stärker ins Gewicht. Denn was bei dem einen Ausdruck einer augenblicklichen Gemütsaufwällung sein kann, die ebenso schnell vergeht, wie sie gekommen
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ist, ist bei .dem anderen das Ergebnis einer nüchternen verstandesmässigen Überlegung» In diesem Zusammenhang wirft gerade vom Standpunkt einer sol-
chen Betrachtungsweise aus de^££iastand, dass der Kläger '
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in ruhiger Sachlichkeit über die.Verfehlungen des Beklag ten Buch gefülirt hat, kein günstiges Licht auf .diesen Auch mag nicht übersehen v/erden, dass bei Spannungen zwischen zwei Gesellschaftern, deren tieferer Grund in der . Vers chiedehartigk eit ihrer Charaktere zu suchen ist, eine gewisse*Rücksichtnahme jedenfalls dann geboten
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ist, wenn es sich um 2 Brüder handelt und sie nach dem Willen ihres Vaters das von diesem ererbte Unternehmen gemeinsam führen» Eine solche auch den menschlichen Verhältnissen gerecht werdende Abwägung bei der Beurteilung
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des persönlichen Verhaltens der Parteien zueinander tritt in!dem Berufungsurteil nicht in jedem. Pall in der gebotenen Weise hervor^ Dieser Mangel lässt daher den Revi-siönsangriff gegen das Berufungsurteil verständlich erscheinen» Y/enn aber trotzdem dieser Revisionsangriff im Ergc-biiil; fcisiuuu Erfolg haben kann«. douliuib, wuii uiu
..jschli essende Beurteilung des Berufungsgerichts gerade
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auah im Vergleich zu dem Verhalten des Klägers von diesen Mangel nicht beeinflusst ist»
Lie zusammenfas senden Peststellungen des Berufungsge-riahts ergeben ein ungewöhnliches Ausmass von Beschimpft© gext des Klägers durch den Beklagten, deren gravierenden Charakter das Berufungsgericht zu Recht mit dem Hinweis*, hervorhebt, dass sie sich im Lauf des Prozesses nicht ; etwa gemindert, sondern sogar noch weiter gesteigert haj^ ben» Es ist nicht zu. beanständen, wenn das Berufungsgericht
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sie abschliessend nicht als augenblickliche Gemütsauf wallurigen des Beklagten mildernd beurteilt, sondern in ihnä den Ausdruck eines hemmungslosen Hasse^gegen'den Kläger gesehen hat» Auch bei voller Berücksichtigung des Beherrschten und kühlen Wesens des Klägers, bei
Beachtung des von der Revision hervorgohobcnen Umstandet, dass sicli erst an den völlig verschiedenartigen Temperamenten!der Parteien die Gegensätzlichkeiten und Zerwürfnisse in voller Schärte entzündet haben, muss das keineswegs immer -korrekte Verhalten des Klägers gegenüber den masslosen Anwürfen des Beklagten
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zurücktreten. |Es kann bei einer umfassenden Beurteilung, worauf das Berufungsgericht anhand seiner tatsächlichen Feststellungen ohne Rechtsirrtum hinweist, nicht an der Tatsache vorbei gegangen werden, dass es bei den zahlreichen Zusammenttössen stets der Beklagte gewesen ist, der ohne begründeten oder entschuldbaren Anlass gegei den Kläger ausfällig - geworden ist. Mag die Zurückhaltung,,
die der Klägcj* bei solchen Verfehlungen bewiesen hat,
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auch in seinet nüchternen, und kühlen Veranlagung ihre entscheidende-Erklärung finden, so kann sie bei einer' abschliessenden Abwägung des beiderseitigen Verhaltens doch unmöglich zu Gunsten des Beklagten und zu Lasten des Klägers Berücksichtigung ‘finden. Es bleibt bei einer menschlich umfassenden Berücksichtigung der zahlreichen Unwägbarkeiten, die bei einem tiefgreifenden, persönlichen Icrv/ürfnis der vorliegenden Art immer eine gewichtige Rolle spielen, die Tatsache bestehen, dass die vollständige Zerstörung des beiderseitigen Vertrauens und die Unmöglichkeit einer weiteren verständnisvollen Zusammenarbeit zwischen den Parteien unter, dem
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Gesichtspunkt j des Verschuldens ganz überwiegend auf •
das Verhalten! des Beklagten zurückzuführen ist. Aü$fc£jj
ein Vergleich! zwischen den Eigenmächtigkeiten in der
GeschU’ftsfühiinig, die sich die Parteien gegenseitig vorge-1 • • • worfen haben, | unterstreicht diese Beurteilung. Wenn.
auch in dieseji Zusammenhang die Formulierung des Berufungsurteils iiicht immer ganz glücklich sein mag, so kann nicht übersehjm werden, dass im Ergebnis das Verhalten des Beklagt on | auch hier erheblich schwerer wiegt als das
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Verhalten des! Klägers. Während der Beklagte sich nach den
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Feststellungen des Berufungsgerichts in entscheidenden “ Fragen der Geschäftsführung bewusst über die Wünsche und Auffassungen des Klägers hinweggesetzt hat,' beziehen sich die Vor»vürfe des Beklagten in. diesem Zusamt menacing auf verhältnismässig geringfügige Vorkommnisse, denen das Berufungsgericht im Ergebnis ohne ersichtlichen Rechtsfehler kein entscheidendes Gewicht beigemessen hatk Auch ist es nicht möglich, in diesem Zusammenhang
von dem Kläger mit Rücksicht auf die verschiedene pei>-
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sön Liehe Veranlagung der Parteien eine grössere Zurück-
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haltung zu verlangen« Bas würde die Gleichberechtigung beiier Parteien in der Geschäftsführung berühren'und die Zubilligung eines flbergewichts des Beklagten beider Geschäftsführung im Hinblick auf sein unterschiedliches Temperament darsteilen» Es kann daher nicht davon* gesprochen werden, dass das Berufungsgericht die Abwägung des beiderseitigen Verhaltens insgesamt nach'eines rechtlich angreifbaren Maßstab vorgenommen hat» Es kann daher auch im Ergebnis die'Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Verfehlungen des Klägers'gegenüber deiL Verfehlungen des Beklagten nicht entscheidend ins Gevlcht fallen und daher das ßbernahmeverlangen des Klä* gejj>s nicht auszuschliessen vermögen, aus Rechtsgründen-ni^ht beanstandet werden«
Iltj» Bas Berufungsgericht ist sich bei der Anwendung .des
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§ 1.42 HGB bevmsst, dass die Zubilligung des tibemahme-rejjhts unter billiger A.bwägung der gesamten Verhältnisse nuj? beim Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe in
dejc Person des anderen Gesellschafters in Betracht kom-
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meji kann, und dass dieser Rechtsbehelf überdies das äujsserste Mittel ist, dessen Anwendung nur dann gerecht-fefrtigt ist, wenn ändere den Gegner weniger hart treffen* dej Massnahmen nach Lage der Sache nicht zur Verfügung stehen«
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1«) Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen in rechtlich ausreichendem Masse erkennen, dass die Verstösse d^s Beklagten besonders schwerwiegender Art sind« Der Beklagte hat danach in überaus zahlreichen Fällen den Junger mit masslosen Beschimpfungen überschüttet und dabei ohne Rücksicht auf.die Anwesenheit von Betriebsangehörigen und Betriebsfremden einem hemmungslosen Hass gegenüber dem Kläger Ausdruck gegeben« Häufig[gebrauchte Schimpfworte allgemeiner Art wie Verlrecj|er, Lügner, Lump, Erbschleicher u.a«,. Äusserungen wie*M\7arum haben wir den nur Jura studieren . lassen, doefy nur damit er uns begaunern kann”, die Bemerkung "-vfollgefressener Strumpf^, nachdem der Kläger erst kurz vorher mit Hungerödemen .und tfasser aus russi-scher Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, und zahl reiche andere Vorfälle hässlicher Art lassen den schwer-' wiegenden Charakter dieser Verfehlungen ohne weiteres' erkennen« Beii der Natur dieser Verstösse liegt es im Rahmen des tat rieht erlichen Ermessens, wenn das Beru-fungsgerichti diese auch angesichts des gebotenen*strengen Kaßstabes beli der Anwendung des § 142 HGB als wichtigen. Grund angesehen hat. In die gleiche Richtung eines harn-, mungelosen Ujasses weist der Vorfall^ bei dem der Beklagte, die von ihm lerwogene Absicht eiiier Denunziation- des Klägers bei der Militärregiermg-iiit einem Bekannten erörterte unid erst von diesem wegen seiner Absiöhten zurechtgewie|sen werden musste; auch dieser Vorfall .unterstreicht naejv der zutreffenden Beurteilung durch, das Be^.
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rufungsger"ic|itf wie vollständig die Vertrauensgrundlage a
zwischen den; Parteien durch das Verhalten des Beklagten zerstört worläen ist« HinzuJcommen die vom Berufungsge-rieht weiterhin festgestellten Verfehlungen, die>zahlreichen Eigenmächtigkeiten in grundsätzlichen Fragen der Be- jj triebsführunbei denen der Beklagte bewusst die*gleichen Rechte des Klägers in-der Betriebsführung verletzten, wolltej und verletzt hat, sowie die Unredlichkeiten, deren sich ^
der Beklagte! unter Verletzung seiner gesellschaftlichen
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Verpflichtungen zu dem Nachteil des Klägers schuldig gemacht
hat. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechts gründen fcicht au beanstanden, wenn das Berufungsgericht die-^e Verfehlungen als ausreichende Grundlage für das febernahmeverlangen des Klägers betrachtet hat* Dabei
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[1st es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob auch jachon einerseits die Eigenmächtigkeiten und zu dem an-1 eren die Unredlichkeiten des Beklagten, wie das -Berufungsgericht meint,.,..das übernahmeverlangen des Klägers [rechtfertigen könnten«
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Das Berufungsgericht hat ‘-darüber hinaus auch die [gesamten Verhältnisse des vorliegenden Falles in den [Bereich seiner Erwägungen einbezogen und bei seiner Abwägung berücksichtigt« Es hat dabei keine Umstände [unbeachtet gelassen, die bei den gegebenen Verhältnisse für eine gerechte und billige Abwägung der beiderseitige*, Interessen rechtlich von Bedeutung sein können und deshalb bei der Anwendung des § 142 HGB zu beachten sind« 'Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger
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juauh juliicn Fähigkeiten in der Lage iul, diu Leitung :des Fabrikunternehmens auch allein zu übernehmen« Es hat sodann in rechtlich bedenkenfreier Form dargelegt/
dass sich hier aus der Person des Klägers keine Hinder
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' rungsgründe für eine Übernahme des Geschäfts ergeben« Auch hat das Berufungsgericht die Frage erörtert, ob ” aus der alleinigen Fortführung des Unternehmens durch den Kläger dadurch Schwierigkeiten entstehen könnten,* dass dem Beklagten bei seinem Ausscheiden ein Abfindungsanspruch in Höhe von .etwa der* Hälfte des in dem Fabrikuntemehmen steckenden Anlagevermögens zusteht»'
Das Berufungsgericht hat diese Frage nach Lage , der Verhältnisse verneint« An diesen Ausführungen bemängelt die Revision, dass in diesem Zusammenhang die Schwie-, rigkeiten einer Auszahlung insofern zu Gunsten des Beklagten hätten Berücksichtigung finden müssen, als er die Nachteile bei etwa auf tretenden Schwierigkeiten
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in erster Hinie zu tragen haben v/erde, zu demal dem Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts u*U« bei einem iligorosem Vorgehen des Beklagten Voll-streckungss|chutz cucubilligen sein würde«, Dieser Auffassung jder Revision kann schon deshalb nicht beigetreten wehrten, weil sich aus dem Vortrag der Parteien-und insbesondere aus den eigenen Behauptungen des",Beklagt en in Iden Tatsacheninstanzen kein greifbarer Anhalt für dab Auftreten von Schwierigkeiten bei der Auszahlung der Abfindung nach Massgabe des Gesellschafts vertrag es ergibt» Ein solcher Anhalt ist umsoweniger gegbben, als nach der nicht angegriffenen Darlegung des Berufungsgerichts bei dem gut fundierten und wirtschaftlich gesunden Unternehmen ohne weiteres angenommen werden könne-, dass dem Kläger die Auszahlung des Abfindungsgiithabens durch Aufnahme eines neuen Teilhabers möglich sein werde« Weiterhin hat sich das Berufungsgericht auch in der gebotenen Weise mit den Billigl:eitsErwägungen auseinandergesetzt, die vorlie-gendenfalls: zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen sind« Es hat dabei insbesondere gewürdigt, dass sich der Beklagte seit dem Beginn seiner Tätigkeit in dem väterlichen Unternehmen Verdienste um die Fabrik erworben hat, die su,seinen Gunsten zu berücksichtigen sind»
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Wenn es jedöch diesen Verdiensten in eingehender . ,
Darlegung keine überragende Bedeutung beigemessen und angesichts der sehr schweren Verfehlungen des Beklagten kein durchschlagendes Gewicht beigelegt hat, so liegt* auch diese Beurteilung auf tatrichterlichem Gebiet und ist einer Nachprüfung in der Revisionsinstariz entzogen« Des weiteren hat sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch mit der erb recht liehen Stellung des Beklagten uiid dem letzten Willen des Vaters befasst und
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daraufhin geprüft, inwieweit sich hieraus Billigkeits-erwägungen du Gunsten des Beklagten gegenüber dem Über--
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n|ahmeverlangen des Klägers * ergeben könnten* Auch d[Lese Ausführungen halten sich im Rahmc-n der hei
Anwendung des § 142 HGB gebotenen Würdigung der
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gesamten Verhältnisse und sind rechtlich bedenkenfrei. Schliesslich greift auch der* Angriff .nicht durch* mit d|em die Revision die unterbliebene Vernehmung der in dien eingereichten Leumundszeugnissen'bezeichneten 2jeugen rügt und insoweit eine unzulässige Vorwegnah- -mje der Bewci swürdigung geltend macht* Biese Zeugen
Sollten die Behauptungen des Beklagten bestätigen, ass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, das Gje seil schaftsunternehmen zu gefährden* Ba die Gefährd -dlung des Ge Seilschaft sunt emehmens in seiner wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit nach den Ausführungen ujnter II 1 nicht der einzige Gesichtspunkt ist, tint er djem ein wichtiger Grund für die Zubilligung des Übernahme rechts in Betracht kommt, könnte die Vernehmung dieser Zeugen nur im Rahmen der nach $ 142 HGB gebotenen Billigkeitsprüfung von rechtlicher Bedeutung ge-
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is'j da Li Eerufuiigägsricht. ersichtlich davon aus gegangen, dass das Pabrikuntemeh-lien der Parteien bisher durch das Verhalten des Beklagten noch keine entscheidenden v/irt Schaft liehen Einbus-$en erlitten hat* Bas Berufungsgericht hat das Ünter-^' liehmen. wie bereits hervorgehoben. als ein gut fundie£
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tes und wirtschaftlich gesundes Unternehmen bezeichnet
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Bei dieser Sachlage kann nicht davon, gesprochen werdeh’, dass das Berufungsgericht von einem Sachverhalt ausgeg £en sei, der im Widerspruch zu den in das Wissen der . iicht vernommenen Zeugen gestellten Tatsachen steht ijuid dass das Berufungsgericht insoweit in unzulässiger Weise die Beweiswllrdigung vorv/eggenommen habe*
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2.) Bie Revision rügt des weiteren, das Berufung^ Bericht habe im Rahmen seiner Erwägungen, ob auch noch
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bin weniger hartes Kittel als die völlige Entfernung
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des Beklagten aus dem Geschäftsuntcrnehmen im vorliegenden Pal l bei Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zur .Lnv/endung kommen könne, nicht die Möglichkeit einer Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft mit weiteren Auflagen zu Lasten des Beklagten in Betracht gezogen* Der Revision ist zuzugeben, dass im allgemeinen eine dahingehende Pflicht bei Anwendung de^ § 142 EGB aus RcchtsgrÜnden anzxierkennen ist. Gleichwohl kann die Revision hier mit dieser Rüge nicht durchdringen, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts auch in dieser Einsicht rechtlich nicht zu * beanstanden) sind. Bas Berufungsgericht befasst sich zwar nicht {ausdrücklich mit der Änderung der Stellung des Beklagten in die eines Kommanditisten zwecks' Ausräumung der) entstandenen Schwierigkeiten; es hat aber mit den Parteien die Möglichkeit einer Umwandlung der Gesellschaft in eine atypische stille Gesellschaft er- . örtert und hach Scheitern dieser Erörterungen festgestellt. dash der Beklagte die ihm gebotene Möglichkeit -1n«r Giüiilrtchuftb i*liäi.t2ii.jsc;; ui uni»
genutzt hab Aus diesen Ausführungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach dem tatrichterli-chen Ermessen des Berufungsgerichts bei den schweren Verstössen des Beklagten eine Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft nicht das geeignete Kittel {sei, um dio auf getretenen Gefahren für den Bestand der jGoseilschaft abzuwenden, sondern dass dafür anstelle eiijer Anwendung des § 142 HGB nur.die Neurege- * lung des Gedellschaf-fcsvorhältnisses auf dem Boden einer atypischen sjtillen Gesellschaft in Betracht gezogen wez^-den könne. Bjei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht keinle Rechtspflicht, auch noch ausdrücklich dar-
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zulegen, das|s zur Abwendung der nach §. 142 EGB gegebenen Rechtsfolge die Umwandlung der Gesellschaft in eine ICommanditgeslellschaft dem Kläger angesichts der schweren Verfehlungen! des Beklagten nicht zuzu demuten sei.
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Aus alledem ergibt sich, dass das Berufungsgericht ’ lim Ergebnis unter zutreffender Anwendung der für die Zubilligung des tibomahmerochts nach § 142 HGB mass--geblichen Recht30rundsiitse dem Verlangen des Klägers auf Übernahme des Ges eil schaft sunt ernehiiens entsprochen hat«,- •
Die Revision v/ar deiasufolge mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«,
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Dr. Canter
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Dr. Fischer
Dr. Selov/sky Dr. Hai dinger
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Dr. Kuhn
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