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BGH

Gericht: BGH

Brost, ^)r7 Haidinger, .Br. Pis eher und Br. kühn beschlössent Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf erlegt. Gruppe V eIngestuft« Seine gegen die e auf V/iedereinctellung, hilfsweioe Pension oder Entschädigung, wurde vom LAG Hamburg rechtskräftig abgewiesen, und zwar der Hllfs-ß nt rag ip±t der Degrlindung, daß die IHIAfür die Done ions-ansprttche nicht passiv legitimiert sei, v/e^l der Kläger feie gegen d.e jetzige. Daraufhin verlangte er von der Beklagten, deren Mitglied er auf Grund seines Arbeitsverhältnisses gewesen v/ar, die Zahlung eine::- monatlichen Rente ab 1. EM und ab 1« Juli 1948 in gleicher Höhe* in Dm. Die Beklagte, die im Jahre 1922 gegründet worden war, best:ritt unter Hinweis darauf, daß sie im Jahre 1924 ihre Tätigkeit eingestellt hatte und erst vom 1. auch nach ihrer eigenen Satzung die für eine Ruhe« galdrente erforderliche Voraussetzung, daß der Pen« sLonär ohne eigenes Verschulden von der Gesellschaft »atlassen worden sei, beim Beklagten nicht gegeben. Die HEA leiste seit; di»r Währungsreform zwar bis zur endgültigen Regelung * »r Vermögensverhältnisse der Beklagten die restlichen 90 aus eigenen Mitteln, doch handle es sich hierbei ni.r um einen freiwilligen Zuschuß der HHA, für den die Beklagte nicht hafte. März 1950 (OGIIZ 3, 255) insoweit zurück, als die Beklagte zur Zahlung der Rente für die-Seit vom 1. Wegen der vom Klüger gefprdorten Hehrbe-träge hob der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone das angefochtene Urteil auf und verwies insoweit die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten an das Berufungsgericht zurück. Bas Berufungsgericht spraoh jach erneuter .Ver« .haikdlung und Beweisaufnahme dem Kläger durch Teilurteil yoa 30.'August 1950 für die Zeit vom 1. Juli '1948 bis 314 Mai 1950 über die ihm bereits zuerkannte Rente von BM 9,36 hinaus weitere BM 84,26 monatlich zu und wies diel Klage insoweit ab, als ab mal 1950 eine höhere Rente als DU 9*36 gefordert wurde, nachdem beide Parteien hiergegen Revision eingelegt hatten, schloß die HHA mit dem Klüger siur Erledigung des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme von dessen Kosten einen Vergleich. ' Daraufhin haben beide Parteien den Rechtsstreit in dei Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu ent-scheiden. Nachdem leide Parteien den Rechtsstreit in der' Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a ZPO über dessen Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach bilMgem Ermessen zu entscheiden. l der Beklagten für die Zeit seit dem gBrechtfertigt; denn die Beklagte hatte unter Verletzung der ihr nach § 35 BGB und § 21 VAG obliegenden Pflicht, dm Klager in gleicher Weise wie alle anderen Rentenempfänger zu behandeln, nicht dafür gesorgt, daß für ihn >n der EEA zu der Rente derselbe Zuschuß von 90 & ger ihlt wurde, wie für die anderen Rentenempfänger. Der Oi rH und das Berufungsgericht wollten allerdings die Entscheidung über diesen SchadensersatzanBpruch darauf al »stellen, ob die EEA den Zuschuß gezahlt oder verweigert hätte, wenn er durch die Beklagte vo)i ihr angefor-rt worden wäre* Der OGH führte hierzu aus, wenn■"fesW.t. ehe, daß die HEA die Zahlung des Zuschusses an. Diese Rechtsansicht war für das Berufungsgericht nicht bindend und hätte demgemäß auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts über die vom Kläger ^ erneut eingelegte Revision keine bindende Wirkung haben nnen. ungeachtet der Freiwilligkeit der Zuschüsse nicht berechtigt, den Zuschuß für den^läge^ weiÜ^^r durch die Beklagte angefordert wurde, zu versagen, nachdem sie ihn den Übrige» Pensionären gewährte. Baß sie einen triftigen Grund zu einer solchen Ausnahmebehandlung des Klägers gehabt hate, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. De,.* von itr angeführte Umstand, daß der Kluger aus ' * politischen Grinden’entlassen worden war, kann als triftiger Grund nicht anerkannt werden. Dem ersteh Revisions-^ urteil ist darin beizutreten, .daß mit der Einstufung des Klägers in. Bestand hiernach für die HHA die rechtliche Verlor bflichtung, den den gfrrigen Pensionären gewahrten Zusehußj in gleicher Y/eise auch für den^KlUgqr an die Beklagte sum Zwecke der V7citerleitung an il|n zu zahlen, bo verletzten die Vorstandsmitglieder der Beklagten, die als solche/bereits dargelegten Gründen dem Kläger gegenüber nLcht Vorgelegen: hätte- Bie Beklagte-durfte sich auch dinn, wenn ihre Vorstandsmitglieder nicht gleichzeitig ii ihrer Eigenschaft' als-Vertretungobereoh^igte der HIA über die Zuschußzahlung zu entscheiden gehabt hätten,:,,|g njicht mit der Verweigerung des Zuschusses durch^ie ELA jX Im vorliegenden Ball hat ausdrücklich die Beklagte mit der Anfor-nurig und Auszahlung der Zuschüsse betraut ch den^Kläger wegen seiner in dem arbeits- Die Beklagte hätte also den Anspruch auf Zahlung des verweigerten Zuschusses .. Vielmehr ‘ war die Beklagte dem Kläger in jedem Balle zu dem- Schadens- , ersatz verpflichtet, weil sie den Zuschuß zunächst Höhe des durch dieses pflichtwidrige Verhalten der agten entstandenen Schadens deckt sich mit den deia ger dadurch entgangenen Zuschuß. Lfjfwar in gleicher se auch für die Zukunft zu gewähren, weil es nur an pflichtwidirgen Verhalten der Beklagten gelegen e, wenn ihn der Kläger auch künftig nicht erhalten hätte. hütt Da hiernach die Hechtaverteidigung der Beklagten gegenüber diesen IClagansprüchen keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind ih# nach § 91 ZPO auch insoweit die Kosten des Hechtsstreits aufzuerlegen. zwischen der EUft. und dem Beklagten abgeschlossenen Ver-gleiche eingetreten» der nicht nur die durch das genannte Gesetz eingeführte Rentenaufbesseiung berücksichtigt» sondern die gesauten, also auch;die. Deshalb kann auch die sich hieraus nach § 91 a ZPO ergebende Folge, daß die Beklagte die gesamten Aosten des Rechtsstreits zu tragen hat, nicht durch 4 /

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 35 BGB § 565 ZPO
KostenGrundAnspruchRenteZuschußKläger^

Volltext der Entscheidung

2364 056 'fh-
Für das Nachschlagewerk und die^ Arntliche Jfr.uMlung.
Gesetzs VAG § 21 Rechtssatz%
üine Pensionskasse ist verpflichtet, ihre Rentenempfänger gleichmässig zu behandeln. Sie hat dafür zu sorgen, daß die ihr von dem früheren Arbeitgeber zu den Renten gezahlten Zuschüsse gl ei chinas sig für alle ihre Mitglieder überwiesen werden, es sei denn, daß für eine Ausnahuebeliandlung einzelner Mitglieder ein triftiger Crund vorliegt.
JAktenzeichens II 2R .109/50 Beschluß vom 24. Oktober IQ51	OIG Hamburg
*-
|i< fzn ips/50
Verkündet am 24« Oktober 1951
H r t h,
Jui 11izangcsteilter aln TJrkundaocaiater der Geschäftsstelle
 der Pensionskas schaft, I

-Prozeßbevollmüphtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
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V7alter
 strasse
-Prozeßbevolliaü
 Kläger, Berufungs- .. und Revisionsbeklagten,
 shtigterx Rechtsanwalt Br.
33 e Schluß
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 In Sachen
 se der Hamburger Hochbahn Aktiengesell-, SMpBtrasee flp,
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Beklagten, Berufungsund Revisionsklägerin,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- ,ßktobgr 1951 unter Litwir-
und der Bundesrich ter ‘)r. Brost, ^)r7 Haidinger, .Br. Pis eher und Br. kühn beschlössent
 Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf erlegt.

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Der Kläger
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war etwa 33 Jahre 1
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lasteter” In d ie IIKA erhobene Ida auf Zahlung eines
 burger Hochbahn .Aktiengesellschaft (IIHA) tätig, zuletzt als Zugschaffner« Da er seit 1957 Mitglied der IJSDAP
gewesen war, wurc e er im Zuge der Entnazifizierung am '
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31« Juli 1945 vor. der 3IA unter gleichzeitiger XUndi-
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gung des Angestclltenverhältnisses entlassen. Im Ent-nazifizierungsveiffahren wurde er dann später als "Ent*-
Gruppe V eIngestuft« Seine gegen die e auf V/iedereinctellung, hilfsweioe Pension oder Entschädigung, wurde vom LAG Hamburg rechtskräftig abgewiesen, und zwar der Hllfs-ß nt rag ip±t der Degrlindung, daß die IHIAfür die Done ions-ansprttche nicht passiv legitimiert sei, v/e^l der Kläger feie gegen d.e jetzige. Beklagte geltend nacSen könne. Daraufhin verlangte er von der Beklagten, deren Mitglied er auf Grund seines Arbeitsverhältnisses gewesen v/ar, die Zahlung eine::- monatlichen Rente ab 1. August 1945 in Höhe von 93,6!£ EM und ab 1« Juli 1948 in gleicher Höhe* in Dm. Die Beklagte, die im Jahre 1922 gegründet worden war, best:ritt unter Hinweis darauf, daß sie im Jahre 1924 ihre Tätigkeit eingestellt hatte und erst vom 1. April 194S ab, also erst nach dem Ausscheiden' des Wägers aus lern Dienste der HEA, mit einer neuen Satzung wieder aifgelebt war, ihre Passivlegitiiaatiön
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und führte im lib kasse der.EHA", und Hinterbllebe übernommen hatte
 eigen aus, daß auch die NRentenhilfs-
äie' in der Zeit ihres Rühens die Alters-* * ,- «» aenversorgung der Arbeitnehmer der.HEU
nach ihren Richtlinien nur frelwilli-
■ -ge Rilfsleistungen gewährt habe, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, (zudem sei nach den Richtlinien und.
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auch nach ihrer eigenen Satzung die für eine Ruhe« galdrente erforderliche Voraussetzung, daß der Pen« sLonär ohne eigenes Verschulden von der Gesellschaft »atlassen worden sei, beim Beklagten nicht gegeben. Ausserdem sei eine etwaige Rente für die Zeit nach dur './ährungs reform nicht in voller Höhe, sondern nur in Verhältnis 10 t 1 umzustellen. Die HEA leiste seit; di»r Währungsreform zwar bis zur endgültigen Regelung * »r Vermögensverhältnisse der Beklagten die restlichen 90 aus eigenen Mitteln, doch handle es sich hierbei ni.r um einen freiwilligen Zuschuß der HHA, für den die Beklagte nicht hafte. Bas Landgericht und Oberlandes« ge rieht gaben der Klage in vollem Umfange statt'. Bie Revision der Beklagten wies der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone durch Urteil4* vom 10. März 1950 (OGIIZ 3, 255) insoweit zurück, als die Beklagte zur Zahlung der Rente für die-Seit vom 1. April 1946 bis 30. Juni 1948 in Höhe von monatlich 93,62 301 und'ab 1. Juli 1948 in Höhe von monatlich 9,36 BU verurteilt worden war. Wegen der vom Klüger gefprdorten Hehrbe-träge hob der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone das angefochtene Urteil auf und verwies insoweit die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten an das Berufungsgericht zurück. *.
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Bas Berufungsgericht spraoh jach erneuter .Ver« .haikdlung und Beweisaufnahme dem Kläger durch Teilurteil yoa 30.'August 1950 für die Zeit vom 1. Juli '1948 bis 314 Mai 1950 über die ihm bereits zuerkannte Rente von BM 9,36 hinaus weitere BM 84,26 monatlich zu und wies diel Klage insoweit ab, als ab mal 1950 eine höhere Rente
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als DU 9*36 gefordert wurde, nachdem beide Parteien hiergegen Revision eingelegt hatten, schloß die HHA mit dem Klüger siur Erledigung des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme von dessen Kosten einen Vergleich. ' Daraufhin haben beide Parteien den Rechtsstreit in dei Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu ent-scheiden.	tv',
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II. Nachdem leide Parteien den Rechtsstreit in der' Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a ZPO über dessen Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach bilMgem Ermessen zu entscheiden. Die Einschätzung der beiderseitigen Erfolgsaussichten, der hierbei entscheidendeJjBedeutung zukommt, muß dazu führen, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
1.	) Soweit die Beklagte bereits durch das feilurteil des OCH zur Zahlung verurteilt ist, treffen eie^jj^
ohne weiteres dis Kosten.
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2.	) Y/as die Klagansprüche betrifft, .die den Gegenstand des fclLurteils des Berufungsgerichts vom 3^-
August 1950 bildeten, so hatte die RechtsYerteidigung *
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der Beklagten au 3h insoweit'keine Auosioht auf Erfolg.: \ Der Streit der Parteien ging-bei diesen Anspüchen darum^ */
l der Beklagten für die Zeit seit dem

ob der -iLägei vo 1. Juli 1948 die volle Rente von DH 93*62, also über den ihm bereits zuercannten Betrag von -lon&tlioh Bll 9*36 hinaus weitere DM 84*26 verlangen kann. Dieser klägerische Anspruch war untur dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes

gBrechtfertigt; denn die Beklagte hatte unter Verletzung der ihr nach § 35 BGB und § 21 VAG obliegenden Pflicht, dm Klager in gleicher Weise wie alle anderen Rentenempfänger zu behandeln, nicht dafür gesorgt, daß für ihn >n der EEA zu der Rente derselbe Zuschuß von 90 & ger ihlt wurde, wie für die anderen Rentenempfänger. Der Oi rH und das Berufungsgericht wollten allerdings die Entscheidung über diesen SchadensersatzanBpruch darauf al »stellen, ob die EEA den Zuschuß gezahlt oder verweigert hätte, wenn er durch die Beklagte vo)i ihr angefor-rt worden wäre* Der OGH führte hierzu aus, wenn■"fesW.t. ehe, daß die HEA die Zahlung des Zuschusses an. den äger ablehne, so sei damit der Klage insoweit der Bo-ddn entzogen. Diese Rechtsansicht war für das Berufungsgericht nicht bindend und hätte demgemäß auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts über die vom Kläger ^ erneut eingelegte Revision keine bindende Wirkung haben nnen. Die auf $ 565 Abs 2 ZPO beruhende Bindung des 4
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 Revisionsurteils beschränkte sich auf die rechtliche Be-
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uiteilung, aus der heraus die Aufhebung des ersten ‘Berufungsurteils erfolgt war, nämlich auf die Ausführungen dcß der Rentenanspruch des Klägers nach § 24 TJtostG im Verhältnis 10 a 1 umzustellen ist. Darüber hinaus kau den Rechtsausführungen des Revisionsurteils keine binHlj dende Wirkung zu (vgl BGH üindenmaier-MÖhring Nachschlagewerk § 565 Abs ,2 ZPO Nr. 1) • Der angeführten Rechtsauf-fasoung des OGE hätte auch nicht beigetreten werden könT nen. Entgegen der Ansicht des OGH'stand os nämlich keineswegs in den ftfeleh Belieben der HKA, den Kläger von den ihren übrigen Pensionären gewähren Zuschüssen aus-

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zuschliessen. '2s 1st vielmehr anerkannten Hechts, daß der das ganze Hecht beherrschende Grundsatz, Gleiches gleich zu behandeln, auch für den Unternehmer gilt, der
 oder Pensionären seines Betriebes frei-willige Unterstützungen zuwendet, upd daß dieser Grund-satz ihm eine Uechtopflicht zur Gleichbehandlung aller seiner Betriebs angehöz&gen auf erlegt, die es ihm verbietet, einzelne Angehörige oder Pensionäre willkürlich, d.h. ohne triftigen Grund von solchen Zuwendungen auszu. schliessen (BAG 33, 172	36,	12	£L€J\	36,	25^55^;
39, 63; 42, 141 /l4^7; Heiser ZgesHandH 111, 84 und das dort angeführte weitere Schrifttum). Die EKA waf^hiornach
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ungeachtet der Freiwilligkeit der Zuschüsse nicht berechtigt, den Zuschuß für den^läge^ weiÜ^^r durch die Beklagte angefordert wurde, zu versagen, nachdem sie ihn den Übrige» Pensionären gewährte. Baß sie einen triftigen Grund zu einer solchen Ausnahmebehandlung des Klägers gehabt hate, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. De,.* von itr angeführte Umstand, daß der Kluger aus ' * politischen Grinden’entlassen worden war, kann als triftiger Grund nicht anerkannt werden. Dem ersteh Revisions-^ urteil ist darin beizutreten, .daß mit der Einstufung des Klägers in. die Gruppe der Entlasteten die Bedenken gegen ! seine frühere f olitiscne ’Haltung ausgeräumt sind, eo daß die BHA aus seiner .Entlassung^ nun auch nicht mehr die Be-% rechtigung herleiten konnte', ihn schlechter als die nickte aus politischen Gründen entlassenen Pensionäre zu behan- * dein. Ob die HHA den Kläger als einzigen oder neben ihflt auch noch mdere aus politlsojtieh Gründen entlassene Pen-slonärein diener Weise gegenüber den anderen Pensionärin:

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zurttckgesetzt hat, ist unerheblich, weil in beiden Fällen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorlag (so auch LAG Hannover in BL 50, 217 mit Anni und LAG Hamburg in BB 49 * 687)«
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Bestand hiernach für die HHA die rechtliche Verlor
 bflichtung, den den gfrrigen Pensionären gewahrten Zusehußj in gleicher Y/eise auch für den^KlUgqr an die Beklagte sum Zwecke der V7citerleitung an il|n zu zahlen, bo verletzten die Vorstandsmitglieder der Beklagten, die als solche/bereits dargelegten Gründen dem Kläger gegenüber
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rerpflichtet waren, dafür zu sorgen, daß er ln gleicher.; 1/eise, wie die anderen Pensionäre, derf-J^schuß erhielt, ^ | ^iese Verpflichtung, wenn sic in ihrer gleichzeitigen igenschaft als Vertretungsberechtigte der HHÄ unter Mißachtung der dieser obliegenden Hechtspflicht die Eu-f chußzahlung des Klägers seitens der EBA ablehnten, wie cäs die Revision der Beklagten selbst vortrug« Auf
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Grund' dieser groben Pflichtverletzung war die Beklagte .
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Schadens, also sum Ersatz des entgangenen Zuschußes .
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Biese Schadensersatzpflicht der Beklagten hätte ber auch dann bestanden, wenn ein solches Zusauzuienwir- -./Je 3YL der HIIA uzur.der Beklagten zuu Nachteil des Klägers va?
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 sätz der Glcichbehandlung dem Berechtigten einen klag-
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zufrieden gebei, sondern wäre auf Grund ihrer Verpflich-
GKLeichbehandlutig des Klägers zu sorgen, ge-den Rechtsanspruch auf Zahlung des Zu-
schusses gegen liber der HIIA nötigenfalls klageweise gcl-
Hs ist anerkannten lechts, daß der Grund-
auf die dem Gebot der Gleichbehandlung Leistungen gibt (vgl die oben angeführte und Literatur). Dieser Anspruch steht ig dem Betriebsangehörigen bezw. Bensionär
 clbar ohne Einschaltung einer dritten Stel-chtigten auszahlt. Im vorliegenden Ball hat ausdrücklich die Beklagte mit der Anfor-nurig und Auszahlung der Zuschüsse betraut ch den^Kläger wegen seiner in dem arbeits-
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Prozeß hilfsweise geltend gemachtenkRuher .
gehaltsansprüc he an die Beklagte verwiesen.1 Sachlage hätte sie gegenüber, einer klageweisSri^lhahspruch-nähme durch die Beklagte nicht deren Gackbefugnis ‘‘zur jir- .
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hebung des Anspruchs bestreiten können, ohne sich dem Vorwurf der Arglist auszusetzen. Die Beklagte hätte also den Anspruch auf Zahlung des verweigerten Zuschusses ..
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.der. Klage durchsetzen können.'Es konnte hiernach entgegen der Auffassung deB Obersten Gerichtshofs für die S
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Britische Sone nicht darauf ankoznen, ob die H3A den angeforderten Zuschuß zahlte oder verweigerte'. Vielmehr ‘ war die Beklagte dem Kläger in jedem Balle zu dem- Schadens- , ersatz verpflichtet, weil sie den Zuschuß zunächst
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schuldhaft nicht angefordert und dünn den an^eforderten r grundlos verweigerten Zuschuß nicht eingeklagt hat. Höhe des durch dieses pflichtwidrige Verhalten der agten entstandenen Schadens deckt sich mit den deia ger dadurch entgangenen Zuschuß. Lfjfwar in gleicher se auch für die Zukunft zu gewähren, weil es nur an pflichtwidirgen Verhalten der Beklagten gelegen e, wenn ihn der Kläger auch künftig nicht erhalten hätte.
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 Da hiernach die Hechtaverteidigung der Beklagten gegenüber diesen IClagansprüchen keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind ih# nach § 91 ZPO auch insoweit die Kosten des Hechtsstreits aufzuerlegen.
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3.)‘Die Erfolgsaussichten des vor der Erledigung Hauptsache noch in der Berufungsinstanz anhängig ge-enen Bestansprtlchs in Höhe von DU 74,89 bedürfen kei-Prüfung, v/eil diesem Anspruch wegen seiner verhält-
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niskässigen Geringfügigkeit sowie im Uirfblick darauf, daß durch seine Geltendmachung keine besonderen Kosten
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mehr entstehen können, unter sinngemässer Anwendung des §' 9'2 Abs 2 ZPO kein Einfluß auf die Kostenentscheidung zuke
 aaueri kann. Demgemäß sind die gesamten Kosten des
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rtsstreits von der Beklagten zu tragen.
sifiich' §' 4 des.Dentenaufbcsserungsgesetzes vom ll.
1 1951 (BCB1‘ I*%79) kann zu keiner anderen Kostenent-
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siduiig führen!'Diese Bestimmung erfasst ersichtlich . hui* die Kille, in denen der Hechtsstreit alleihifouf?.Grund
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'die3es:Gesetzes seine Erledigung findet. Diej nicht'der Pall. Die Erledigung ist hier auf!
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zwischen der EUft. und dem Beklagten abgeschlossenen Ver-gleiche eingetreten» der nicht nur die durch das genannte Gesetz eingeführte Rentenaufbesseiung berücksichtigt» sondern die gesauten, also auch;die. darüber*hinausgehendeh hlagansprüche umfasst. Zude~i v/aren die klügerischon Ansprüche auB den dargelegten Gründen schon ohne dieses ^ Gesetz unter dein Gesichtspunkt des Schadensersatzes gerechtfertigt. Deshalb kann auch die sich hieraus nach § 91 a ZPO ergebende Folge, daß die Beklagte die gesamten Aosten des Rechtsstreits zu tragen hat, nicht durch 4 /
§ 4 des Gesetzes beeinflußt werden.
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