April 2008 gegen den Beschluß des Senats vom 7. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Daß der Senat die gegen das Berufungsverfahren gerichtete auf Art. 103 GG gestützte Rüge geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet hat, ist im Beschluß vom 7.
Abschrift II ZR 109/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer vom 24. April 2008 gegen den Beschluß des Senats vom 7. April 2008 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl.v. 8.1.2004- 1 BvR 864/03, NJW2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Daß der Senat die gegen das Berufungsverfahren gerichtete auf Art. 103 GG gestützte Rüge geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet hat, ist im Beschluß vom 7. April 2008 niederlegt, wird von dem Beschwerdeführer indessen nicht zur Kenntnis genommen. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.01.2006 - 89 O 23/04 -OLG Köln, Entscheidung vom 03.05.2007 - 18 U 22/06 -