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BGH · II ZR 108/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 108/73

b) Der Wechselschuldner trägt für den Einwand der fehlenden sachlichen Berechtigung auch dann die Beweislast, wenn feststeht, daß die Wechselrechte beim Besitzerwerb nicht auf den Gläubiger übergegangen sind, dieser aber schlüssig behauptet, die Rechtsübertragung habe nachträglich stattgefunden. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 8/10 und die Klägerin 1/10. September 1970 fälligen Akzept ein Indossament der Klägerin, während die übrigen Wechsel zunächst von dem Kaufmann E00 an die Klägerin und dann von dieser weiterindossiert worden sind. Juni 1970 mit dem Geschäftsführer der Klägerin über die Diskontierung der Klagewechsel und eines weiteren, am 30. Nachdem eine Einigung nicht zustande gekommen war, gab WämHp die noch nicht mit einem Ausstellungsdatum versehenen Wechsel der Klägerin in Verwahrung. September 1970 fälligen Wechsel diskontiert und mit Ense zu dem Betrage von Je 23.359 DM abgerechnet. Die Klägerin hat hierzu behauptet, sie habe die Wechsel diskontiert, weil WätfBBi sie fernmündlich gebeten habe, zwei der (verwahrten) Akzepte über Ense, der zu dem Empfang des Wechselerlöses ermächtigt sei, abzurechnen. Erlös sei an Eflfe ausgekehrt worden bis auf einen Betrag von 2*500 DM je Wechsel, den dieser als "Sicherheitseiribehalt" auf ein auf seinen Namen lautendes Sperrkonto bei der Klägerin einbezahlt habe. Auch hier beruft sich die Klägerin auf ein Telefongespräch, in dem Wächter ihrem Geschäftsführer erklärt habe, E^P sei ermächtigt, alle noch verwahrten Wechsel abzurechnen und den Erlös in Empfang zu nehmen. Die Beklagten haben demgegenüber im wesentlichen vorgetragen, die Wechsel seien der Klägerin nicht wirksam übertragen worden. Wäfl^^fc KG stehe ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlungen zu, die die Klägerin bei der Abwicklung von Geschäften zwischen der Wä^Hi KG und einer anderen Firma begangen habe. Die Klägerin hat im Wechselprozeß ein Vorbehaltsurteil über den Wechselgesamtbetrag von 125.000 DM nebst Zinsen und Kosten erstritten. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Klagewechsel als Rückgriffschuldnerin nach ordnungsmäßigem Protest eingelöst. geprüft, ob die Ansicht der Beklagten, der Klaganspruch sei unbegründet, weil die Klägerin die ihr von der Ausstellerin lediglich in Verwahrung gegebenen Wechsel vor der Weiterübertragung nicht wirksam durch Begebungsvertrag erworben habe, sachlich gerechtfertigt ist. Auf den guten Glauben seiner Nachmänner, so hat der Senat ausgeführt, könne sich der Rückerwerber des Wechsels nicht berufen. Deshalb kann auch er nicht geltend machen, einer seiner Nachmänner habe den Wechsel kraft Rechtscheins in entsprechender Anwendung des Art. 16 Abs. 2 WG (BGH, Urt. v. Das Berufungsgericht hat jedoch den Einwand der Beklagten für unbegründet gehalten. Nach seiner Ansicht besteht gemäß Art. 16 Abs. 1 WG eine von den Beklagten zu widerlegende RechtsVermutung für Eigentum und Gläubigerstellung der Klägerin, weil diese die Wechsel vor der Weitergabe in Händen hatte und durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten legitimiert war. Sie meint, die Klägerin könne sich auf die sich aus der förmlichen Legitimation ergebende Rechtsvermutung deshalb nicht berufen, weil ihr die Wechsel beim Besitzerwerb nicht zu Eigentum übertragen, sondern in Verwahrung gegeben worden seien. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Diskontgeschäfte und damit auch die Begebungsverträge zwischen der I. Diese Rüge ist unbegründet, obwohl der Revision zuzugeben ist, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Frage nicht befaßt hat. Schon das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nicht vorgetragen worden sind. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin die bei der Begebung unvollständigen Wechsel nicht mehr hätte ausfüllen dürfen. Auf diese Frage brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, weil die Beklagten nicht vorgetragen hatten, daß es sich um Gefälligkeitsakzepte handelte. Ein Blankettzeichner kann sich nur dann auf den Wegfall der Ausfüllungsermächtigung berufen, wenn er bei der Begebung des Gefälligkeitsakzepts mit der Einlösung des Wechsels durch den Nehmer rechnen konnte, danach aber in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Nehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, derentwegen nach Treu und Glauben ein Fortbestand der Ausfüllungsermächtigung nicht angenommen werden kann (vgl. Landgericht und Berufungsgericht sind der Ansicht, die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung des "SicherheitseinbehaltesM von 12.500 DM sei unzulässig. Dies sei nach der Aussage des Zeugen Epp erst dann der Fall, wenn die Wechsel durch die Bezogene eingelöst werden. Dennoch muß sich die Klägerin gemäß § 242 BGB eine Verrechnung dieses Betrages mit der Klagforderung gefallen lassen. Da der Anspruch auf Rückzahlung des "Sperrbetrages" nach der Feststellung des Berufungsgerichts an die Beklagten abgetreten ist, müßte die Klägerin im gleichen Augenblick, in dem die Beklagte zu 1 die Wechselforderung bezahlt, den nunmehr fälligen Betrag von 12.500 DM an die Beklagte zu 1 zurückzahlen. Dies rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Verrechnung mit der Klagforderung im vorliegenden Rechtsstreit. V. Mit Erfolg rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht die Aufrechnung mit der angeblich aus der Diskontierung der Wechsel vom 30. Es hat ausgeführt, diese Forderung bestehe unter anderem dann, wenn die Klägerin die drei Wechsel nicht voll abgerechnet und bezahlt habe. Dem stünden die von der Klägerin vorgelegten Urkunden - gemeint sind drei Quittungen Enses über je 23.809 DM - entgegen. Gegen diese Ausführungen haben sich die Beklagten in der Berufungsbegründung zur Wehr gesetzt (GA 207) und vorgetragen, für die Auszahlung des Diskonterlöses sei die Klägerin beweispflichtig. Sie seien unrichtig, denn Elfe habe niemals die quittierten Beträge in bar ausbezahlt erhalten, da allein 50.050 DM für die Einlösung des damals fälligen Wechsels verwendet worden seien. Die Ansicht der Klägerin, das Berufungsgericht habe sich mit dem Beweisergebnis zu dieser Frage im Zusammenhang mit dem Abschluß der Begebungsverträge befaßt, findet im Berufungsurteil Das angefochtene Urteil ist somit in dem Umfange aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit die Aufrechnung, wenn sie begründet wäre, den Klaganspruch verringern würde.

Zitierte Normen: § 17 WG § 138 BGB § 551 ZPO
KGBerufungsgerichtfälligWechselKlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
WG Art. 16, 47 Abs. 3
a)	Der Wechselinhaber, der den Wechsel als Rückgriffsschuldner eingelöst hat, muß sich entgegenhalten lassen, daß er vor Weitergabe des Wechsels nicht dessen rechtmäßiger Inhaber war; auf den guten Glauben seiner Nachmänner kann er sich nicht berufen (Ergänzung zu BGH LM WG Art. 17 Nr. 9).
b)	Der Wechselschuldner trägt für den Einwand der fehlenden sachlichen Berechtigung auch dann die Beweislast, wenn feststeht, daß die Wechselrechte beim Besitzerwerb nicht auf den Gläubiger übergegangen sind, dieser aber schlüssig behauptet, die Rechtsübertragung habe nachträglich stattgefunden.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 1974 - II ZR 108/73 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 108/73	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19» Dezember 197^
JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter,
 Kaufmann Derk H| Bi
 und Fabrikant Kurt
2.	des Kaufmanns Derk	QÜH^,
3.	des Fabrikanten Kurt	Bielefeld,	Roonstraße	61,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Aderhold -
gegen
 straße
die HOHBMMMM GmbH,	R<
vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Vä	,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	und
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 1973 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, 98.623 DM nebst 2 % Zinsen über dem Jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens Jedoch 6 % Zinsen
 von 11.123	DM	seit	dem	21.	September	1970
von 25.000	DM	seit	dem	23.	September	1970
von 25.000	DM	seit	dem	25.	September	1970
von 25.000	DM	seit	dem	27.	September	1970	und
 von 25.000	DM	seit	dem	29.	September	1970	sowie
 weitere 719,94 IW Protestkosten nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1971 und weitere 416,66 IW eigene Provision an die Klägerin zu bezahlen,
 Zug um Zug gegen Herausgabe der am 21., 23. und 25. September 1970 fälligen Klagwechsel.
Im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 24. März 1972 und vom 11. Juni 1971 (Wechselvorbehaltsurteil) teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von 12.500 IW abgewiesen.
Im verbleibenden Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidlang an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 8/10 und die Klägerin 1/10. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin von fünf Wechseln über Je 25.000 DM, die am 21., 23., 25., 27. und 29. September 1970 fällig waren. Die an eigene Order lautenden Wechsel sind von der Textilgroßhandlung I. WHHfe KG ausgestellt und von der Erstbeklagten, einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, akzeptiert worden. Die Wechsel tragen auf der Rückseite das Blankoindossament der Ausstellerin. Ihm folgt auf dem am 23. September 1970 fälligen Akzept ein Indossament der Klägerin, während die übrigen Wechsel zunächst von dem Kaufmann E00 an die Klägerin und dann von dieser weiterindossiert worden sind. Sämtliche Wechsel sind mangels Zahlung zu Protest gegangen. Die Klägerin, die die Wechsel im Rücklauf erworben hat, macht die Wechselsummen von insgesamt 125.000 DM nebst Zinsen und Kosten geltend. Dem Rechtsstreit liegen im wesentlichen folgende Vorgänge zugrunde:
Der alleinvertretungsberechtigte Prokurist Wä^BHi der Ausstellerin verhandelte am 26. Juni 1970 mit dem Geschäftsführer der Klägerin über die Diskontierung der Klagewechsel und eines weiteren, am 30. September 1970 fälligen Akzepts. Nachdem eine Einigung nicht zustande gekommen war, gab WämHp die noch nicht mit einem Ausstellungsdatum versehenen Wechsel der Klägerin in Verwahrung. Am 9. Juli 1970 hat die Klägerin die am 21. und 23. September 1970 fälligen Wechsel diskontiert und mit Ense zu dem Betrage von Je 23.359 DM abgerechnet. Am 13. Juli wurde der Ankauf der Beklagten mitgeteilt. Die Klägerin hat hierzu behauptet, sie habe die Wechsel diskontiert, weil WätfBBi sie fernmündlich gebeten habe, zwei der (verwahrten) Akzepte über Ense, der zu dem Empfang des Wechselerlöses ermächtigt sei, abzurechnen. Der
- A -
Erlös sei an Eflfe ausgekehrt worden bis auf einen Betrag von 2*500 DM je Wechsel, den dieser als "Sicherheitseiribehalt" auf ein auf seinen Namen lautendes Sperrkonto bei der Klägerin einbezahlt habe. Die am 25., 27. und 29. September 1970 fälligen Wechsel hat die Klägerin am 30. Juli 1970 mit Ense zu dem Betrage von je 23.809 DM abgerechnet. Ein Teilbetrag von 50.050 DM des Erlöses wurde zur Einlösung eines von der I. Wä^fl^fc KG akzeptierten, von der Klägerin diskontierten, am 29. Juli 1970 fälligen Wechsels über 50.000 DM verwendet. Auch hier beruft sich die Klägerin auf ein Telefongespräch, in dem Wächter ihrem Geschäftsführer erklärt habe, E^P sei ermächtigt, alle noch verwahrten Wechsel abzurechnen und den Erlös in Empfang zu nehmen. Der übrig bleibende Erlös sei Eflt bar ausbezahlt worden, der davon wiederum je Wechsel 2.500 Ml auf das Sperrkonto einbezahlt habe.
Die Beklagten haben demgegenüber im wesentlichen vorgetragen, die Wechsel seien der Klägerin nicht wirksam übertragen worden. Wächter habe sich mit der Diskontierung nicht einverstanden erklärt und Eife keinerlei Vollmachten erteilt. Überdies seien die Diskontbedingungen der Klägerin wucherisch. Hilfsweise haben die Beklagten mit mehreren Forderungen gegen den Klaganspruch aufgerechnet und dazu geltend gemacht:
» ** .
1.	Wenn die Behauptungen der Klägerin über die Bevollmächtigung von EflB durch WäflH^ Wichtig seien, schulde sie der I. Wä^BW KG aus dem Wechseldiskont vom 30. Juli 1970 noch 13.877 DM. Von dem Gesamterlös von 71.A27 IM seien 50.050 DM zur Einlösung des am 29. Juli 1970 fälligen Wechsels verwendet worden und
 
7.500 DM auf den Sicherheitseinbehalt entfallen. Der Rest sei nicht an EHB ausbezahlt worden. Die I. Wä^B^ KG habe die Forderung am 2. September 1970 an die Beklagten abgetreten.
2.	Die Klägerin schulde die Rückzahlung des "Sperr-
betrages" von 12.500 DM, den	der	Beklagten
 zu 1 abgetreten habe.
3.	Der I. Wäfl^^fc KG stehe ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlungen zu, die die Klägerin bei der Abwicklung von Geschäften zwischen der Wä^Hi KG und einer anderen Firma begangen habe. Der Konkursverwalter der I. Wä^HBfr KG habe diesen Anspruch bis zur Höhe von 125.000 DM an die Beklagte zu 1 abgetreten.
Die Klägerin hat im Wechselprozeß ein Vorbehaltsurteil über den Wechselgesamtbetrag von 125.000 DM nebst Zinsen und Kosten erstritten. Im Nachverfahren hat das Landgericht das Wechselvorbehaltsurteil bestätigt, jedoch die Entscheidung über die Aufrechnung mit der vorstehend unter Ziffer 3 erörterten Forderung Vorbehalten. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe;
I.	Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Klagewechsel als Rückgriffschuldnerin nach ordnungsmäßigem Protest eingelöst. Damit ist sie kraft Gesetzes Wechselgläubigerin geworden (Art. k7 Abs. 3 WG). Dennoch hat das Berufungsgericht mit Recht
 
geprüft, ob die Ansicht der Beklagten, der Klaganspruch sei unbegründet, weil die Klägerin die ihr von der Ausstellerin lediglich in Verwahrung gegebenen Wechsel vor der Weiterübertragung nicht wirksam durch Begebungsvertrag erworben habe, sachlich gerechtfertigt ist.
Damit halten die Beklagten den Einwand fehlender sachlicher Berechtigung aus den Wechseln, den sie nach ihrem Vortrag geltend machen konnten, bevor die Klägerin die (vorlaufenden) Wechsel weiterindossierte, nach Rücklauf der Wechsel dieser wieder entgegen. Dies ist zulässig.
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 7. Januar 1971 -II ZR 28/70, LM WG Art. 17 Nr. 9 für Einwendungen, die sich gegen die Haftung des Wechselschuldners richten und unter Art. 17 WG fallen, entschieden, daß diese sich der einlösende Rückgriffsschuldner entgegenhalten lassen muß, wenn sie vor Weitergabe des Wechsels gegen ihn begründet waren. Auf den guten Glauben seiner Nachmänner, so hat der Senat ausgeführt, könne sich der Rückerwerber des Wechsels nicht berufen. Er verdiene aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt bessergestellt zu werden, als er zur Zeit seines früheren Wechselbesitzes stand. Der Verkehrsschütz des Art. 17 WG komme nur dem vorlaufenden Wechsel im Interesse seiner Umlaufsfähigkeit zugute. Die gleichen Erwägungen müssen im vorliegenden Falle gelten. Es gibt keinen sachlichen Grund, den nicht rechtmäßigen Inhaber des vorlaufenden Wechsels im Wechselrücklauf anders zu behandeln. Da er nicht einmal Wechseleigen-tümer und Inhaber der Wechselforderung war, verdient er eher noch weniger Schutz als der rechtmäßige Inhaber einer mit Einwendungen behafteten Wechselforderung. Deshalb kann auch er nicht geltend machen, einer seiner Nachmänner habe den Wechsel kraft Rechtscheins in entsprechender Anwendung des Art. 16 Abs. 2 WG (BGH, Urt. v.
 
 30. 11. 72 - II ZR 70/71, LM WG Art. 10 Nr. 7) erworben und dadurch sei der Mangel fehlender sachlicher Berechtigung auch zu seinen Gunsten geheilt worden.
II.	Das Berufungsgericht hat jedoch den Einwand der Beklagten für unbegründet gehalten. Nach seiner Ansicht besteht gemäß Art. 16 Abs. 1 WG eine von den Beklagten zu widerlegende RechtsVermutung für Eigentum und Gläubigerstellung der Klägerin, weil diese die Wechsel vor der Weitergabe in Händen hatte und durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten legitimiert war. Dies greift die Revision an. Sie meint, die Klägerin könne sich auf die sich aus der förmlichen Legitimation ergebende Rechtsvermutung deshalb nicht berufen, weil ihr die Wechsel beim Besitzerwerb nicht zu Eigentum übertragen, sondern in Verwahrung gegeben worden seien. Die Klägerin trage daher die Beweislast dafür, daß ihr die Wechsel später doch noch begeben worden seien. Dies folge aus den Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag, nach denen der Verwahrer die Rückgabe an den Hinterleger oder eine diese ersetzende Vereinbarung zu beweisen habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die vom Berufungsgericht dargelegte Rechtsvermutung besteht stets dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 WG erfüllt sind. Dies gilt auch, wenn - wie hier - feststeht, daß der Wechselinhaber nicht schon beim Besitzerwerb Eigentümer und Wechselgläubiger geworden ist.
In diesem Falle trifft ihn allerdings die Behauptungslast, daß die Wechsel ihm später wechselmäßig übertragen worden sind. Dem Wechselschuldner obliegt der Beweis, daß eine solche Übertragung nicht stattgefunden hat.
Damit wird nichts Unmögliches von ihm verlangt. Der Schwierigkeit, etwas Negatives beweisen zu müssen, wird dadurch Rechnung getragen, daß dem Gegner des Beweis-
 
pflichtigen in allen Fällen dieser Art eine substantiierte Behauptungslast auferlegt wird. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet.
1.	Es ist mit Recht der Ansicht, die Klägerin habe mit der Behauptung, Wä4HBi habe am 9. und 29. Juli 1970 die Klägerin fernmündlich um Abrechnung der Klagewechsel unter Einschaltung des hierzu ermächtigten Kaufmanns 9/tKm gebeten, den Wechselerwerb schlüssig dargelegt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.	Das Berufungsgericht hat nach eingehender, umfassender Würdigung des Ergebnisses seiner eigenen und der Beweisaufnahme des Landgerichts nicht feststellen können, daß jene Behauptung der Klägerin widerlegt und diese nicht Eigentümerin der Wechsel geworden ist. Die dagegen von
 der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).
3.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Diskontgeschäfte und damit auch die Begebungsverträge zwischen der I. Wä^B^ KG und der Klägerin wegen Wuchers nichtig sind. Diese Rüge ist unbegründet, obwohl der Revision zuzugeben ist, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Frage nicht befaßt hat. Das Urteil beruht indes nicht auf diesem Verstoß, weil der Einwand nicht schlüssig begründet ist. Schon das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nicht vorgetragen worden sind. Die Voraussetzungen für §138 Abs. 1 BGB sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Aus dem Umstand allein, daß beim Ankauf von nicht bundesbankdiskontfähigen Finanzierungswechseln 6,56 bzw. 4,76 % des Wechselbetrages als Diskontspesen verlangt worden
 
sind, ergibt sich noch keine unerträgliche Übervorteilung. Da die Beurteilung dieser Frage unter anderem von dem Risiko abhängt, das der Diskontgeber mit der Aufnahme der Wechsel eingeht, und dieses wiederum wesentlich mit der Bonität der Wechselschuldner zusammenhängt, hätten die Beklagten dazu Tatsachen vortragen müssen.
Dies ist in den Tatsacheninstanzen nicht geschehen. In der Revisionsinstanz aber ist die Berücksichtigung neuen Vorbringens nicht mehr zulässig.
III.	Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin die bei der Begebung unvollständigen Wechsel nicht mehr hätte ausfüllen dürfen. Es habe sich um Gefälligkeitsakzepte der Beklagten zu 1 gehandelt, die nicht mehr ausgefüllt werden dürften, wenn der Nehmer zahlungsunfähig werde. Auf diese Frage brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, weil die Beklagten nicht vorgetragen hatten, daß es sich um Gefälligkeitsakzepte handelte. Überdies hätten die Beklagten darlegen müssen, daß sich die finanziellen Verhältnisse der
I. WäflMfcKG in der Zeit zwischen Begebung der Akzepte durch die Beklagte zu 1 und der Ausfüllung wesentlich verschlechtert haben. Ein Blankettzeichner kann sich nur dann auf den Wegfall der Ausfüllungsermächtigung berufen, wenn er bei der Begebung des Gefälligkeitsakzepts mit der Einlösung des Wechsels durch den Nehmer rechnen konnte, danach aber in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Nehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, derentwegen nach Treu und Glauben ein Fortbestand der Ausfüllungsermächtigung nicht angenommen werden kann (vgl. BGHZ 54, 1). An einem solchen Sachvortrag fehlt es.
IV.	Landgericht und Berufungsgericht sind der Ansicht, die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung des "SicherheitseinbehaltesM von 12.500 DM sei unzulässig.
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Die Forderung sei noch nicht fällig. Dies sei nach der Aussage des Zeugen Epp erst dann der Fall, wenn die Wechsel durch die Bezogene eingelöst werden. Bei ihrer RUge übersieht die Revision, daß der Zeitpunkt der Fälligkeit auf tatrichterlicher Auslegung der getroffenen Vereinbarung beruht, die keinen Verfahrensfehler erkennen läßt und deshalb in der Revisionsinstanz hinzunehmen ist. Damit scheidet die Aufrechnung nach § 387 BGB aus. Dennoch muß sich die Klägerin gemäß § 242 BGB eine Verrechnung dieses Betrages mit der Klagforderung gefallen lassen.
Da der Anspruch auf Rückzahlung des "Sperrbetrages" nach der Feststellung des Berufungsgerichts an die Beklagten abgetreten ist, müßte die Klägerin im gleichen Augenblick, in dem die Beklagte zu 1 die Wechselforderung bezahlt, den nunmehr fälligen Betrag von 12.500 DM an die Beklagte zu 1 zurückzahlen. In dieser Höhe fordert sie also einen Geldbetrag, den sie alsbald nach Zahlung wieder zurückgeben muß. Dies rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Verrechnung mit der Klagforderung im vorliegenden Rechtsstreit. Den Bedenken des Berufungsgerichts wegen Wegfalls der Verzinsung der Wechselforderung bis zur Zeit der Zahlung kann dadurch Rechnung getragen werden, daß die streitige Summe lediglich an der Hauptforderung abgesetzt, aber bei der Zinsforderung und den Wechselunkosten nicht berücksichtigt wird. Daß das Berufungsgericht diese Verrechnungsmöglichkeit übersehen hat, zwingt nicht zur Zurückverweisung. Insoweit kann der Senat endgültig durch Abweisung der Klage in Höhe von 12.500 DM entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen hierzu nicht in Betracht kommen.
V.	Mit Erfolg rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht die Aufrechnung mit der angeblich aus der Diskontierung der Wechsel vom 30. Juli 1970 herrührenden Forderung von 13.877 DM nicht zugelassen hat, ohne
11
dies im Urteil zu begründen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Das Landgericht hat die Aufrechnung mit dieser Forderung für unbegründet erachtet. Es hat ausgeführt, diese Forderung bestehe unter anderem dann, wenn die Klägerin die drei Wechsel nicht voll abgerechnet und bezahlt habe. Dies lasse sich aber nicht feststellen. Dem stünden die von der Klägerin vorgelegten Urkunden - gemeint sind drei Quittungen Enses über je 23.809 DM - entgegen. Aus der Aussage des Zeugen Efefe ergebe sich nicht, daß Wächter diesen Betrag nicht erhalten habe. Dies gehe zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. Gegen diese Ausführungen haben sich die Beklagten in der Berufungsbegründung zur Wehr gesetzt (GA 207) und vorgetragen, für die Auszahlung des Diskonterlöses sei die Klägerin beweispflichtig. Auf die Quittungen könne sie sich nicht berufen. Sie seien unrichtig, denn Elfe habe niemals die quittierten Beträge in bar ausbezahlt erhalten, da allein 50.050 DM für die Einlösung des damals fälligen Wechsels verwendet worden seien. Bei seiner Zeugenaussage habe Efe| sich nicht erinnert, damals einen Geldbetrag in bar ausbezahlt erhalten zu haben. Diesen damit im zweiten Rechtszuge erneut geltend gemachten Aufrechnungseinwand hätte das Berufungsgericht nicht ohne jede Begründung zurückweisen dürfen. Die Ansicht der Klägerin, das Berufungsgericht habe sich mit dem Beweisergebnis zu dieser Frage im Zusammenhang mit dem Abschluß der Begebungsverträge befaßt, findet im Berufungsurteil
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keine Stütze. Das angefochtene Urteil ist somit in dem Umfange aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit die Aufrechnung, wenn sie begründet wäre, den Klaganspruch verringern würde. Im übrigen war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Stimpel	Fleck	Dr.	Bauer
 Dr. Kellermann Bundschuh