Ber II* Zivilsenat des Bundesgeriohtshofa hat auf die mündliche Verhandlung Tom 15* Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundeerichter Meseeke, Br* Schulde, Pieck, Br* Bauer und Br* lellermann für Recht erkannt: Das Schiff war vom Eigner WflHBBHIbei den Beklagten (zu je 20 ^ unter Ausschluß solidarischer Haftung) gemäS der Taraieherunge-Police auf Kaeko für die Schiffahrt auf Binnengewässern versichert worden* im Sinne der Police erlitten und die Beklagten seien ihr als Schxffshypo-thekengläu'bigerin leistungspfliehtig* Bas Schiff habe eine Wertminderung von 5000 hfl erlitten. Bas Bandgericht und das Oberlandeegerloht haben den Klaganspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Klagabweisung weiter* Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen* Las Berufungsgericht ist her Auffassung, der Versuch des Schiffseigners Wallbaum, sein Schiff zu versenken, sei ein * Sc hi f führte Unfall» im Sinne der Versicherungspolice auf Kasko für die Schiffahrt auf Binnengewässern (im folgenden MBlußkasko-Police”; vgl, Proelss, YYG Amh, II zu §§ 129 bis 148) § 1, Die Beklagten seien zwar gemäß § 4 a der Police von der Leistung gegenüber dem Versicherungenehmer frei geworden, gemäß § 36 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (im folgenden; SchBG) sei aber die Verpflichtung gegenüber der Klägerin als Gläubigerin von Schiffshypotheken am versicherten Schiff bestehen geblieben, Bin ”Unfall” sei auch dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Schadensereignis freiwillig her-beige führt habe, Pie Revision greift diese Auslegung der Plußkasko-Police vergeblicn an, Pie Bedeutung des Wortes ”Unfal.l” Im § 181 VVG a*B« war z* B, vorgesehen, daß der Versicherer von der Leistung frei wird, wenn der vom Unfall Betroffene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat* Las Merkmal der Unfreiwilligkeit gehört auch in der Personen-Unfallver-sicherung nicht zu dem gesetzlichen Unfallbegriff, sondern ist erst durch § 2 (15 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen wegen der Beweislast vertraglich eingeführt worden« BGH YersR 1992, 1?9)« Als solcher ist deshalb besonders vorgesehen, daß der Versicherer nicht für Schäden haftet, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht hat (§ 4 a Plußkasko-Police)« Mit «Schiffahrtsunfall« sind ebenso wie bei Brand und Explosion sinnfällige objektive Ereignisse gemeint, die einen Genaden herbeizuführen drohen, Bas Merkmal des Zufälligen gehört nicht dazu (vgl, Ritter-Abraham, Recht der Seeversicherung § 28 ABS Arm » 8), Grundsätzlich steht der Versicherer auch für Ereignisse ein, die der Versicherungsnehmer herbeigeführt hat, so für die vom Versicherungsnehmer bewirkte Änderung der Gefahrumstäude und für einen vom Versicherungsnehmer herbeigeführten Versicherungsfall, Sonst hätten das Gesetz und die Police nicht besonders zu bestimmen brauchen, daß der Versicheret* frei ist, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände ändert oder den Versicherungsfall herbeiführt (Ritter-Abraham aaü Anm* 8). Das Eindringen von lasser in das Schiff infolge Öffnens der Bodenventile ist hier ein äußeres, plötzliches Ereignis gewesen, das nicht auf eine im Schiff liegende Ursache, sondern auf einen von dessen .Bauart und Erhaltungszustand unabhängigen Umstand, nämlich den Eingriff des Schiffsführers, zurückumführen war* Dieser Eingriff stellt keinen 5t Be triebe Vorgangs dar# wie die Revision meint* Der Vorfall gehöx*t objektiv unter das versicherte Risiko des Schiffahrtsbetriebes, in dem durch mannigfache "Unfälle” Wasser in das Schiff gelangen kann* Erst infolge der subjektiven Ausschlußklausel ist der Anspruch des Versicherungsnehmers verwirkt worden (§ 4 a Flußkasko-Dolice; § 130 Satz 1 ¥¥&)* Diese Befreiung tritt gegenüber dem Schiffshypothekengläubiger nach § 36 SchRG nicht ein. Es ergibt sich also die auch allein -sachlich gerechtfertigte Dleich-behandlung der Yerniehtung des Schiffs durah Selbstversenkung mit der Zerstörung durch einen vom Versicherungsnehmer herbeigeführten Brand oder eine Explosion* Gegenüber dem Anspruch, auf Ersatz der Wertminderung kann die Beklagte auch nicht einwenden, sie habe Schäden nicht zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer auf die Ausbesserung verzichtet (§33 Flußkasko-Police).
B ae hs eal&gewerk; ja
BGBJ3: nein
Oes» über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbau*» werken § 36; Ailg. Bedingungen f» d* Versicherungs-Police auf Kasko f« ä * So hi f f a ixr t auf B i uue ngewäs s er a (Plußka sko -Police) §§ 1, 4 a
Die in betrügerischer Absicht vom Versicherungsnehmer versuchte Versenkung des Schiffs ist ein *SchiffahrtsUnfall* im Sinne von § 1 Plußkusko-Police*
Die Verpflichtung des Versicherers aus diesem Versicherung^-fall bleibt gegenüber dem Schiffshypothekengläubiger bestehen»
BOB. ört» v, 13* Juni 1370 - II ZR
ÖIO Düsseldorf LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 108/69 URTEIL Verkindbf um
15. Juni 1970 ;; Holl $
Just iss iaaupt sekretär
als Urknndsbeamter
der Geschitediie
in den Eecniaaimli
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9 * .
Beklagte und Revisionskläger, ~ ProzeBbevollmäciitigter; liechtaanwalt
gegen ;
~ Pr ose d bev oIlmäe h t igt er
Klägeria und Revisions beklagte I,tc-C Cl C böiiW&i t}
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Ber II* Zivilsenat des Bundesgeriohtshofa hat auf die mündliche Verhandlung Tom 15* Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundeerichter Meseeke, Br* Schulde,
Pieck, Br* Bauer und Br* lellermann
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil dea 4* Zivilse-nata dea Oberland e ager ie ht a Büsseldorf vom 8* Juli 1969 wird auf Kosten der Beklagten surückgewieaen*
Ton Rechte wegen
Tatbestand:
Bie Klägerin ist Gläubigerin von drei Schiffshypo theken an dem im Binnenschiffsregister dea Amtegerichte eingetragenen MS nElmshorn"«
Das Schiff war vom Eigner WflHBBHIbei den Beklagten (zu je 20 ^ unter Ausschluß solidarischer Haftung) gemäS der Taraieherunge-Police auf Kaeko für die Schiffahrt auf Binnengewässern versichert worden*
Hach dieser Police haftet der Versicherer für jeden Schaden, den der versicherte Gegenstand durch einen Schiffahrtsunfall, Brand, Explosion oder höhere Gewalt erleidet*
Ber Eigner WflHHHP versuchte am 27* Januar 1967 sein Schiff ssu versenken* Er öffnete die Bodenventile und verließ mit der Besatzung das Schiff* Es wurde von einem anderen Schiff geborgen*
3
MS * Miss horn” wurde für 3750 hfl freihändig veräußert« Bex* Erlös wurde von den Kosten auf gezehrt. Bereits die den Hypotheken vergehenden Schiffsgläubiger konnten uieht voll befriedigt werden* Bie Klägerin hatte, um die geltend gemachte Bergelohnforderung gering zu halten, einen Rechtsanwalt beauftragt und an diesen Honorar geleistet«
Bie Klägerin hat geltend gemacht, MS "Elmshorn11 habe einen " Schiffahrt siinf all?! im Sinne der Police erlitten und die Beklagten seien ihr als Schxffshypo-thekengläu'bigerin leistungspfliehtig* Bas Schiff habe eine Wertminderung von 5000 hfl erlitten. Bie Rechtsanwaltskosten von 2000 Ml seien als Aufwendungen zu ersetzen* Bie Klägerin hat mit der Klage die Verurteilung jeder Beklagten zur Zahlung der anteiligen Beträge beantragt*
Bie Beklagten haben die Klagforderung nach Brand und Höhe bestritten«
Bas Bandgericht und das Oberlandeegerloht haben den Klaganspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Klagabweisung weiter* Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Las Berufungsgericht ist her Auffassung, der Versuch des Schiffseigners Wallbaum, sein Schiff zu versenken, sei ein * Sc hi f führte Unfall» im Sinne der Versicherungspolice auf Kasko für die Schiffahrt auf Binnengewässern (im folgenden MBlußkasko-Police”; vgl, Proelss, YYG Amh, II zu §§ 129 bis 148) § 1, Die Beklagten seien
zwar gemäß § 4 a der Police von der Leistung gegenüber dem Versicherungenehmer frei geworden, gemäß § 36 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (im folgenden; SchBG) sei aber die Verpflichtung gegenüber der Klägerin als Gläubigerin von Schiffshypotheken am versicherten Schiff bestehen geblieben, Bin ”Unfall” sei auch dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Schadensereignis freiwillig her-beige führt habe, Pie Revision greift diese Auslegung der Plußkasko-Police vergeblicn an,
Pie Bedeutung des Wortes ”Unfal.l” ist mangele einer Erklärung in den Yersicheruagsbedingungen in erstei" Linie dem gesetzlichen Sprachgebrauch zu entnehmen (BGH VersR 1936, 41? 283)* Pie Revision irrt, wenn sie meint, daß bei einer vorsätzlichen Schädigung niemand von einem ?t Unfall” spreche. Im § 181 VVG a*B« war z* B, vorgesehen, daß der Versicherer von der Leistung frei wird, wenn der vom Unfall Betroffene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat* Las Merkmal der Unfreiwilligkeit gehört auch in der Personen-Unfallver-sicherung nicht zu dem gesetzlichen Unfallbegriff, sondern ist erst durch § 2 (15 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen wegen der Beweislast vertraglich eingeführt worden«
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Im § 1 Plußkaeko-Police Bollen in Abweichung vom gesetzlichen Grundsatz der Universalität der Gefahr-deekung {§ 129 Aba* 2 Y¥G) diejenigen Gefahrereignisse gekennzeichnet werden* für die der Versicherer einstehen soll, sofern nicht seine Haftung ans besonderen Gründen wieder ausgeschlossen wird. Als solche Gefahrereignisse werden «Schiffahrtsunfall, Brand, Explosion und höhere Gewalt« angegeben. Biese Vorgänge sollen diejenigen Ereignisse darstellen, die objektiv unter die Versicherung fallen sollen, ohne Rücksicht darauf, ob ein besonderer Verwirkungsgrund gegeben ist (vgl.
BGH YersR 1992, 1?9)« Als solcher ist deshalb besonders vorgesehen, daß der Versicherer nicht für Schäden haftet, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich verursacht hat (§ 4 a Plußkasko-Police)« Mit «Schiffahrtsunfall« sind ebenso wie bei Brand und Explosion sinnfällige objektive Ereignisse gemeint, die einen Genaden herbeizuführen drohen, Bas Merkmal des Zufälligen gehört nicht dazu (vgl, Ritter-Abraham, Recht der Seeversicherung § 28 ABS Arm » 8), Grundsätzlich steht der Versicherer auch für Ereignisse ein, die der Versicherungsnehmer herbeigeführt hat, so für die vom Versicherungsnehmer bewirkte Änderung der Gefahrumstäude und für einen vom Versicherungsnehmer herbeigeführten Versicherungsfall, Sonst hätten das Gesetz und die Police nicht besonders zu bestimmen brauchen, daß der Versicheret* frei ist, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände ändert oder den Versicherungsfall herbeiführt (Ritter-Abraham aaü Anm* 8). Andernfalls müßte auch der Versicherungsnehmer beweisen, daß ein Zufall die Gefahr geändert oder den Versicherungsfall herbeigeführt hat» Es steht aber außer Zweifel, daß der Versicherer in diesem Pall die Beweislast hat» Wegen dieser Lage ist gerade in
den Allgemeinen Unfall-Yersieherungsbedingungen § 1 vertraglich das Merkmal der Unfreiwilligkeit für den Versicherungsfall vorgesehen worden und jetat die daraus für den Versicherungsnehmer folgende Beweis-läge durch die Vermutung dee § 160 a WO geändert worden« Zum Begriff des "Unfalls” gehört hiernach nicht swingend das Merkmal des Anfälligen und Unfreiwilligen (vgl* auch den Gebrauch des Wortes "Unfall" in §§ 137 Abs* 2, 146 WO)» Unter "Unfällen" werden dementsprechend im Seeversicherungsrecht nach HOB und ABS allgemein Ereignisse verstanden, die das Interesse einer bestimmten Person unmittelbar betreffen und als nachteilig empfunden werden, z*B* die Strandung (vgl* §§ 614, 816, 617, 819 HUB; §§ 40, 86 ABS; vgl« Ritter-Abraham,
ABS § 40 Anm, 10, § 86 Anm. 24)*
Wenn in einer Entscheidung des Reichsgerichts (Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung 1924 Hr* 1430) für die Transportversicherung ("Unfall des Transportmittels") auf den Unfall-Begriff der PersonenunfallverSicherung und in einer Entscheidung dee Hammergerichts (Juristische Rundschau für die PrivatVersicherung 1939, 234) für die FluB-kasko-Poliee auf den allgemeinen Unfall-Begriff verwiesen worden ist, sc ist dem beisutreten, soweit unter "Unfall" ein plötzliches, von auBen auf den versicherten Begenstand wirkendes Ereignis verstanden wird* Pur die Entscheidungen war es unerheblich, ob «um Begriff des Unfalls stets ein unfreiwillig eintretendes Ereignis gehört, denn es wurde im ersteren Pall von einer Beschädigung des Waggons durch Dritte ausgegangen und im letzteren ein Haftuagsausschluh nicht für dargetan erachtet, weil die Ursache des Eindringens von Wasser
in das Schiff, das auch auf einem absichtlichen öffnen des Ventilhnhnes beruhen konnte, nicht geklärt werden konnte* Der Beweis, daß ein unfreiwilliges Eindringen des Wassers varliege, ist vom Versicherungsnehmer nicht gefordert worden*
Das Eindringen von lasser in das Schiff infolge Öffnens der Bodenventile ist hier ein äußeres, plötzliches Ereignis gewesen, das nicht auf eine im Schiff liegende Ursache, sondern auf einen von dessen .Bauart und Erhaltungszustand unabhängigen Umstand, nämlich den Eingriff des Schiffsführers, zurückumführen war* Dieser Eingriff stellt keinen 5t Be triebe Vorgangs dar# wie die Revision meint* Der Vorfall gehöx*t objektiv unter das versicherte Risiko des Schiffahrtsbetriebes, in dem durch mannigfache "Unfälle” Wasser in das Schiff gelangen kann* Erst infolge der subjektiven Ausschlußklausel ist der Anspruch des Versicherungsnehmers verwirkt worden (§ 4 a Flußkasko-Dolice; § 130 Satz 1 ¥¥&)* Diese Befreiung tritt gegenüber dem Schiffshypothekengläubiger nach § 36 SchRG nicht ein. Es ergibt sich also die auch allein -sachlich gerechtfertigte Dleich-behandlung der Yerniehtung des Schiffs durah Selbstversenkung mit der Zerstörung durch einen vom Versicherungsnehmer herbeigeführten Brand oder eine Explosion*
le bedarf hiernach keiner Erörterung, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre, daß die Unfreiwilligkeit des Schadenseintritts aus der Sicht der Klägerin als mittelbar Versicherter beurteilt werden müßte, um dem Sinn des § 36 SohRS Rechnung zu tragen. Das Interesse der Klägerin wird genügend geschützt, indem der subjektive Risxkoausschluß bei an sich gegebenem Versicherungsfall ihr gegenüber nicht durchgreift*
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- b -
Gegenüber dem Anspruch, auf Ersatz der Wertminderung kann die Beklagte auch nicht einwenden, sie habe Schäden nicht zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer auf die Ausbesserung verzichtet (§33 Flußkasko-Police). Der Eigner hatte zwar keine Reparaturen ausführen lassen. Bas Schiff ist freihändig auf Betreiben des Bergelohn-Gläubigers ohne Feststellung der Reparaturunfähigkeit (§34 Flußkasko-Police) oder Reparaturunwürdigkeit (§35 Flußkasko-Police) veräußert worden.
Ba der Versicherungsnehmer gemäß § 4 a Flußkasko-Police keinen Anspruch auf die Leistung der Versicherung hatte, kann es, wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt, auf seinen Verzicht auf die Reparatur nicht ankommen. Bie sinngemäße Auslegung der Police ergibt, daß der Schiffshypothekengläubiger in einem solchen Fall auch ohne Ausführung der Reparatur, auf die er keinen Einfluß nehmen kann, den Ausgleich der ihm durch die Beschädigung des Schiffs entstandenen Nachteile verlangen kann. Bie Entscheidung darüber, wie dieser Schaden zu berechnen ist, hat das Berufungsgericht zulässigerweise dem Betragsverfahren überlassen*
Gegen die Berechtigung des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen durch den Auftrag an einen Rechtsan-
wait zur Abwehr der Bergelohnforderung sind ebenfalls keine Bedenken zu erheben (vgl. §§ 62, 63 WG).
Liesecke Br.Schulze Bleck Br.Bauer Br.Kellermann