Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Darin verpflichtete sich der Beklagte, zur Abfindung sämtlicher Ansprüche der beiden Kläger an die Klägerin 20.000 DM zu zahlen, sobald diese in notarieller Urkunde dem Beklagten und seiner Ehefrau gegenüber auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zugunsten ihrer ehelichen Abkömmlinge verzichtete. Unter anderem sehen sie eine arglistige Täuschung darin, daß der Beklagte ihnen vorgespiegelt habe, das Gesellschaftsunternehmen arbeite mit Verlust, während es in Wirklichkeit erhebliche Gewinne abgeworfen habe. Obendrein habe der Beklagte dem Vergleich auch dadurch den Boden entzogen, daß er nach Scheidung seiner Ehe und Wiederverheiratung das Kind seiner neuen Ehefrau adoptiert habe. Die Kläger haben beantragt, den Rechtsstreit fortzusetzen und durch Zwischenurteil die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 23. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 779 BGB nach dem Klagevortrag nicht für gegeben erachtet, lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Soweit sich die Kläger auf Umstände berufen haben, die erst nach Abschluß des Vergleichs eingetreten sind, könnte dieses Vorbringen allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erheblich sein. 1. Die Revision sucht einen Grund zur Anfechtung des Vergleichs daraus herzuleiten, daß der Beklagte vorgegeben habe, durch den Vergleich die von ihm als Erben ausersehenen Kinder der Kläger begünstigen zu wollen, in Wahrheit aber von vornherein beabsichtigt habe, den Erbverzicht der Klägerin im Interesse seines unehelichen und später von ihm adoptierten Kindes Ingrid Hierbei übersieht sie zunächst die aus dem landgerichtlichen Urteil übernommene Feststellung des Berufungsgerichts, nach einem erbbiologischen Gutachten könne das Adoptivkind des Beklagten nicht von ihm stammen. Im übrigen brauchte das Berufungsgericht daraus, daß der Beklagte sich nach Vergleichsabschluß anders als erhofft verhalten haben soll, nicht zu schließen, er habe diese Absicht schon vorher gehabt und den Klägern arglistig verschwiegen. In diesem Zusammenhang ist dem Berufungsgericht allerdings, wie auch die Revisionserwiderung einräumt, insofern ein Irrtum unterlaufen, als es meint, der Beklagte - und nicht der Kläger - habe nach dem Vergleich zugunsten der beiden Kinder eine Grundschuld bestellen sollen. Denn wenn das Berufungsgericht den Klägern vorhält, sie hätten aus dem Vergleich gegen den Beklagten vollstrecken können und dies nur deshalb unterlassen, weil sie den Vergleich nicht mehr erfüllen wollten, so gilt dieser Vorhalt erst recht für eine den Kläger selbst treffende Verpflichtung. Das Berufungsgericht unterstellt den Versuch einer solchen Täuschung, sieht aber keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluß, weil die Kläger schon vorher bestritten hätten, daß kein Gewinn erzielt worden sei. Wie die Revision zutreffend ausführt» läge eine solche Täuschung auch dann vor» wenn die Kläger mit unrichtigen Angaben des Beklagten zwar gerechnet, der Umfang der Täuschung aber ihre Vorstellungen erheblich übertroffen und sie bei voller Kenntnis der Sachlage den Vergleich nicht abgeschlossen hätten (BGH UM BGB § 123 Nr. 4). Ferner haben die Kläger “vorsorglich” den Gesellschafter Lelmbruckner als Zeugen dafür benannt, daß der "Rohgewinn" des Jahres 1955 40.000 DM betragen und der Beklagte dies gewußt habe (Schriftsatz vom 17.4.1964). Es käme hiernach darauf an, ob die Kläger bei Abschluß des Vergleichs den tatsächlichen Gewinn insbesondere auch für 1955 gekannt oder zu demindest mit einem Gewinn in der vorliegenden Höhe gerechnet haben oder ob sie, wenn dies nicht der Fall ist, den Vergleich bei Kenntnis der wahren Sachlage in dieser Weise abgeschlossen hätten. September 1956 verweist, läßt es nicht erkennen, inwiefern dieser Brief, aus dem sich unmittelbar nur die Kenntnis des Klägers von der Steuererklärung für 1954 ergibt, darauf schließen läßt, welche Vorstellungen die Kläger sich vier Jahre später bei Abschluß des Vergleichs über den insgesamt zu verteilenden Gewinn gemacht haben könnten. Sollte dieses nunmehr zu dem Ergebnis kommen, der Beklagte habe die Kläger durch arglistige Täuschung über die Erträge zu dem Vergleichsabschluß bestimmt, so wird es im Hinblick auf § 124 BGB weiter zu prüfen haben, ob die Kläger das Ergebnis der Betriebsprüfung, soweit es hier erheblich ist, schon früher als ein Jahr vor ihrer Anfechtungserklärung gekannt haben (vgl. 3. Da es schon aus diesen Gründen einer erneuten tatsächlichen Würdigung bedarf, erübrigt es sich, noch auf die Bedenken der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts einzugehen, der Beklagte habe keine Offenbarungspflicht verletzt, wenn er den Klägern das gegen ihn schwebende Steuerfahndungsverfahren verheimlicht habe.
BUNDESGERICHTSHOF ' |V/ IM NAMEN DES VOLKES II ZR 108/68 URTEIL Verkündet am 16. Dezember 1971 Kaufmann, Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Eheleute Ludwi Istraße 'it, und Maria * Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1 die Kaufmannswitwe Berta Sch 2. die minderjährige Ingrid Ursula Sgeboren am 1955, gesetzlich vertreten durch die Be- klagte zu 1, beide wohnhaft in , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt *"'-V H Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Rechtsvorgänger der Beklagten, der während dieses Rechtsstreits verstorbene Kaufmann Hans Sch^HBI (künftig: Beklagter), betrieb zunächst als Alleininhaber ein landwirtschaftliches Lagerhaus mit zwei Filialen. Ende 1953 vereinbarte er mit der Klägerin zu 2, seiner Tochter (künftig: Klägerin), deren Ehemann, dem Kläger zu 1 (künftig: Kläger) und weiteren Familienmitgliedern, das Unternehmen vom 1. Januar 1954 an mit ihnen als Kommanditisten und sich selbst als persönlich haftendem Gesellschafter als Kommanditgesellschaft weiterzuführen. Nach erheblichen Auseinandersetzungen kündigten die Kläger am 25. Mai 1955 und am 7. Juni 1955 ihre Beteiligungen und forderten vom Beklagten die Auszahlung ihrer Guthaben. Hierüber erwirkte die Klägerin am 1. Juli 1957 ein Urteil auf Zahlung von 25.000 DM. Nachdem der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten eine entsprechende Forderung in Höhe von 18.218,99 DM erhoben hatte, schlossen die Parteien am 23. Juni I960 unter Beitritt der Klägerin vor dem Landgericht einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Beklagte, zur Abfindung sämtlicher Ansprüche der beiden Kläger an die Klägerin 20.000 DM zu zahlen, sobald diese in notarieller Urkunde dem Beklagten und seiner Ehefrau gegenüber auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zugunsten ihrer ehelichen Abkömmlinge verzichtete. Der Kläger bewilligte und beantragte die Eintragung einer Grundschuld von je 10.000 DM zugunsten seiner beiden Kinder. Damit sollten "sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien untereinander, wie auch im Verhältnis zu Frau Maria LflHI (Klägerin) endgültig geregelt" sein. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien wiederum zu Auseinandersetzungen. Die im Vergleich vorgesehene Erbverzichtserklärung gab die Klägerin nicht ab. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1962 fochten beide Kläger den Vergleich aus zahlreichen Gründen an. Unter anderem sehen sie eine arglistige Täuschung darin, daß der Beklagte ihnen vorgespiegelt habe, das Gesellschaftsunternehmen arbeite mit Verlust, während es in Wirklichkeit erhebliche Gewinne abgeworfen habe. Obwohl der Beklagte ihnen demgemäß keinen Gewinn ausgezahlt habe, müßten sie nach dem Ergebnis einer steuerlichen Betriebsprüfung, die ihnen der Beklagte ebenfalls arglistig verschwiegen habe, nunmehr Einkommensteuer bezahlen. Darüber hinaus seien sie infolge von Machenschaften des Beklagten nachträglich und unerwartet mit so hohen Beträgen für Vermögenssteuer und Vermögensabgabe veranlagt worden, daß der Vergleich für sie sinnlos geworden sei. Obendrein habe der Beklagte dem Vergleich auch dadurch den Boden entzogen, daß er nach Scheidung seiner Ehe und Wiederverheiratung das Kind seiner neuen Ehefrau adoptiert habe. Während sie bei Vergleichsabschluß davon ausgegangen seien, ihre Kinder würden den Beklagten einmal beerben, sei es ihm nur darauf angekommen, seine Tochter, die Klägerin, auszuschalten und alles seinem späteren Adoptivkind oder dessen Mutter zuzuwenden. Die Kläger haben beantragt, den Rechtsstreit fortzusetzen und durch Zwischenurteil die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 23. Juni I960 festzustellen. Nach dem Tod des Beklagten haben seine Witwe und seine Adoptivtochter als Erben das Verfahren aufgenommen. Beide Vorinstanzen haben festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den Prozeßvergleich beendet sei. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die jetzigen Beklagten bitten, machen die Kläger weiterhin die Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs geltend. Entscheidungsgründe: I. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 779 BGB nach dem Klagevortrag nicht für gegeben erachtet, lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. II. Soweit sich die Kläger auf Umstände berufen haben, die erst nach Abschluß des Vergleichs eingetreten sind, könnte dieses Vorbringen allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erheblich sein. Diesen Gesichtspunkt können die Kläger aber nicht im Wege der Fortsetzung des vorliegenden, durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits geltend machen, da er die verfahrensrechtliche Wirksamkeit des Vergleichs unberührt läßt (BGH LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 15). III. Das Berufungsgericht verneint auch eine wirksame Anfechtung des Vergleichs vom 23. Juni I960 gemäß § 123 BGB. Hierzu kann sich der Senat angesichts des weitgehend unerheblichen Klagevortrags und in Übereinstimmung mit der Revisionsbegründung auf folgende Punkte beschränken: 1. Die Revision sucht einen Grund zur Anfechtung des Vergleichs daraus herzuleiten, daß der Beklagte vorgegeben habe, durch den Vergleich die von ihm als Erben ausersehenen Kinder der Kläger begünstigen zu wollen, in Wahrheit aber von vornherein beabsichtigt habe, den Erbverzicht der Klägerin im Interesse seines unehelichen und später von ihm adoptierten Kindes Ingrid und dessen Mutter herbeizuführen, denen er entgegen den Erwartungen der Kläger sein Vermögen habe zuwenden wollen. Hierbei übersieht sie zunächst die aus dem landgerichtlichen Urteil übernommene Feststellung des Berufungsgerichts, nach einem erbbiologischen Gutachten könne das Adoptivkind des Beklagten nicht von ihm stammen. Sie verkennt außerdem, daß der in Nr. 4 des Vergleichs in Aussicht genommene Erbverzicht der Klägerin nur zugunsten ihrer ehelichen Kinder erklärt werden soll und deshalb keinem anderen zugute kommen kann (§ 2350 BGB). Im übrigen brauchte das Berufungsgericht daraus, daß der Beklagte sich nach Vergleichsabschluß anders als erhofft verhalten haben soll, nicht zu schließen, er habe diese Absicht schon vorher gehabt und den Klägern arglistig verschwiegen. In diesem Zusammenhang ist dem Berufungsgericht allerdings, wie auch die Revisionserwiderung einräumt, insofern ein Irrtum unterlaufen, als es meint, der Beklagte - und nicht der Kläger - habe nach dem Vergleich zugunsten der beiden Kinder eine Grundschuld bestellen sollen. Dieser Irrtum kann aber die Entscheidung nicht beeinflußt haben. Denn wenn das Berufungsgericht den Klägern vorhält, sie hätten aus dem Vergleich gegen den Beklagten vollstrecken können und dies nur deshalb unterlassen, weil sie den Vergleich nicht mehr erfüllen wollten, so gilt dieser Vorhalt erst recht für eine den Kläger selbst treffende Verpflichtung. 2. Die Kläger fühlen sich arglistig getäuscht, weil die Kommanditgesellschaft nicht, wie der Beklagte ihnen vorgespiegelt habe, mit Verlust gearbeitet, sondern in Wirklichkeit Gewinn erzielt habe. Das Berufungsgericht unterstellt den Versuch einer solchen Täuschung, sieht aber keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluß, weil die Kläger schon vorher bestritten hätten, daß kein Gewinn erzielt worden sei. Hierbei stützt es sich auf einen Brief des Klägers an seinen früheren Prozeßbevollmächtigteh vom 13. September 1956, worin es heißt: "Die Angabe, daß innerhalb der KG ein Verlust entstanden sei, wobei auf uns beide alleine schon DM 15.000 fallen würden, finde ich unerhört. Widerlegt wird diesdurch die Akten beim Finanz-amt VipHBi, wobei auf uns 2/6 - DM 2.232 Gewinn fallen. Der tatsächliche Gewinn ist jedoch wesentlich höher." Diese Begründung reicht nicht aus» um eine für die Vergleichsbereitschaft der Kläger ursächliche Täuschung zu verneinen. Wie die Revision zutreffend ausführt» läge eine solche Täuschung auch dann vor» wenn die Kläger mit unrichtigen Angaben des Beklagten zwar gerechnet, der Umfang der Täuschung aber ihre Vorstellungen erheblich übertroffen und sie bei voller Kenntnis der Sachlage den Vergleich nicht abgeschlossen hätten (BGH UM BGB § 123 Nr. 4). Unter diesem Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht vor allem das Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung würdigen müssen. Danach überstieg zwar der für 1954 ermittelte Betriebsgewinn nur geringfügig den erklärten Gewinn, der nach dem vorerwähnten Brief mindestens dem Kläger bei Vergleichsabschluß bekannt gewesen sein muß. Für 1955 wurde jedoch anstelle des erklärten Gewinns von insgesamt 6.554 DM ein solcher von 19.370 DM festgestellt (GA 266; Einheitliche Gewinnfeststellungs- 8 - und Gewerbesteuerakten des FA Vilshofen, St.Nr. 35/1818, 1955 Bl. 3, 17; gegen die Gewinnfeststellung hat der Kläger Einspruch eingelegt, über den im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung noch nicht entschieden war, vgl. Rechtsbehelfsakte FA Vilshofen, St.Nr. 35/1818). Daran wären die Kläger zusammen mit 1/3 beteiligt gewesen, wenn ihre Kündigungserklärungen gemäß § 132 HGB erst zu dem 31. Dezember 1955 wirksam geworden sein sollten; das sind immerhin mehr als 1/4 des Vergleichsbetrages von 20.000 DM. Ferner haben die Kläger “vorsorglich” den Gesellschafter Lelmbruckner als Zeugen dafür benannt, daß der "Rohgewinn" des Jahres 1955 40.000 DM betragen und der Beklagte dies gewußt habe (Schriftsatz vom 17.4.1964). Wäre dies richtig, so könnte darin, daß der Beklagte vor Vergleichsabschluß nur von Verlusten gesprochen haben soll, der Versuch einer vorsätzlichen Täusohung der Kläger zu sehen sein. Es käme hiernach darauf an, ob die Kläger bei Abschluß des Vergleichs den tatsächlichen Gewinn insbesondere auch für 1955 gekannt oder zu demindest mit einem Gewinn in der vorliegenden Höhe gerechnet haben oder ob sie, wenn dies nicht der Fall ist, den Vergleich bei Kenntnis der wahren Sachlage in dieser Weise abgeschlossen hätten. Dazu fehlt es bisher an näheren Feststellungen. Soweit das Berufungsurteil auf den Brief des Klägers vom 13. September 1956 verweist, läßt es nicht erkennen, inwiefern dieser Brief, aus dem sich unmittelbar nur die Kenntnis des Klägers von der Steuererklärung für 1954 ergibt, darauf schließen läßt, welche Vorstellungen die Kläger sich vier Jahre später bei Abschluß des Vergleichs über den insgesamt zu verteilenden Gewinn gemacht haben könnten. Die Sache muß daher zur weiteren Klärung dieser Frage an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte dieses nunmehr zu dem Ergebnis kommen, der Beklagte habe die Kläger durch arglistige Täuschung über die Erträge zu dem Vergleichsabschluß bestimmt, so wird es im Hinblick auf § 124 BGB weiter zu prüfen haben, ob die Kläger das Ergebnis der Betriebsprüfung, soweit es hier erheblich ist, schon früher als ein Jahr vor ihrer Anfechtungserklärung gekannt haben (vgl. hierzu die Verfügungen vom 17.5. und 17.7.1961 in den Betriebsprüfungsakten des FA Straubing, St.Nr. 3/184). 3. Da es schon aus diesen Gründen einer erneuten tatsächlichen Würdigung bedarf, erübrigt es sich, noch auf die Bedenken der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts einzugehen, der Beklagte habe keine Offenbarungspflicht verletzt, wenn er den Klägern das gegen ihn schwebende Steuerfahndungsverfahren verheimlicht habe. Soweit es sich um die Vermögenssteuer und Vermögensabgabe handelt, läßt sich gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die nachträgliche Erhebung dieser Abgaben sei erst eine Folge des Vergleichs vom 23. Juni I960 gewesen, rechtlich nichts einwenden. Im übrigen hängt die Frage, inwieweit der Beklagte den Klägern zu erwartende Steuernachforderungen arglistig verschwiegen hat, mit dem ohnehin noch einmal zu erörternden Vorwurf der Täuschung über die Betriebsgewinne zusammen. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Dr. Tidow