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BGH

Gericht: BGH

Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1, Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Nörr,' Br, Vogt, Br, Schulze, Bleck und Stimpel für Recht erkannt: Nach dem Anstellungsvertrag vom 25* Mai 1959 erhielt er neben Auslagenersatz und einer Provision für Öffentliche Aufträge ein Monatsgehalt von 3.000 M: Dieses'wurde mit Rücksicht auf die Einstellung eines zweiten Geschäftsführers, gemäß Gesellschafter- Mit der Behauptung, infolge der Abberufung des zweiten Geschäftsführers habe sich sein Gehalt vereinbarungsgemäß wieder auf 3„000 DM erhöht und er habe es sich daher mit Hecht bis einschließlich September 1962 in dieser Höhe überwiesen, fordert er von der Beklagten das gleiche Gehalt (unter Abzug der lohnund Kirchensteuer) auch für die Monate Oktober bis Dezember 1962 im Betrage von (netto) 7«056 DM mit Zinsen« Ferner beansprucht er Provision in Hohe von 28«111,06. Im Wege der Widerklage hat sie gegen den Kläger, neben einer nicht mehr interessierenden Schadenersatz-Forderung, einen Anspruch auf Zahlung von 150.000 DM mit Zinsen geltend gemacht, der sich aus einem Anspruch auf Rückzahlung von mindestens 50.000 EM zuviel entnommenen Provisionen, Gehalt und Spesen sowie einer Darlehns-forderung von 100.000 EM (einschließlich einer zurückzuerstattenden Tantieme von 30.000 DM) zusammensetzt. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen, Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch und den Antrag auf volle Abweisung der Widerklage weiter. September 1961 keine Stütze für die Auffassung des Klägers, sein Gehalt habe sich mit dem Ausscheiden seines Mitgeschäftsführers KHHHP von selbst wieder auf 3.000 DM erhöhen sollen. Aus den Bemühungen des Klägers um die erneute Bewilligung seines früheren Gehalts ergebe sich, daß er selbst nicht an eine automatische Wiedererhöhung geglaubt habe. Diese tatrich-terliche Würdigung ist entgegen den Ausführungen der Revision nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem , Zusammenhang der Niederschrift vom 4» September 1961 möglich und deshalb bindend. 2» Das Berufungsgericht hält auch nicht für erwiesen, daß die Gesellschafter Otto und Wilhelm MHM, wie der Kläger behauptet hat, ihm am 19° Januar 1962 mit dem Bemerken, die Gesellschafterversammlung habe sie dazu ermächtigt, eröffnet hätten, sein Gehalt sei mit Wirkung vom Io Januar 1962 an wieder auf 5-000 DM erhöht worden» Es hat nicht der Angestellten Preiss geglaubt, die zunächst unter Eid eine mit dem Vortrag des Klägers weitgehend übereinstimmende Darstellung gegeben, danach vor der Staatsanwaltschaft abweichende Angaben gemacht, bei einer späteren gerichtlichen Vernehmung aber wieder ihre frühere Aussage als richtig bezeichnet hatte» Vielmehr ist es der Aussage des Gesellschafters Wilhelm MMV gefolgt, er habe dem Kläger auf dessen Präge, ob sein Gehalt wieder auf Soweit der Kläger darüber hinaus geltend gemacht hat, Otto MBHphabe als Bevollmächtigter der übrigen Gesellschafter den Beschluß über seine Gehaltserhöhung'auch allein fassen können, widerspricht dies nach Ansicht des Berufungsgerichts der Tatsache, daß Otto MflM in einem Schreiben vom 27» Dezember i960 dem Versuch des Klägers, ihn als Wortführer der übrigen Gesellschafter hinzustellen, nachdrücklich entgegengetreten sei und auf die Notwendigkeit hingewiesen habe, für wichtige Beschlüsse die Mehrheit der Gesellschafter zu gewinnen» Demnach sei erwiesen, daß der vom Kläger behauptete Gesellschafterbeschluß über eine Gehaltserhöhung nicht gefaßt und eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben worden sei» Eine solche Versammlung wäre aber auch sonst nicht unbedingt erforderlich gewesen, da nach § 7 Abs« 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten Gesellschafterbeschlüsse auch 11 im Wege schriftlicher, telegrafischer oder telefonischer Abstimmung gefaßt werden“ können* Sollten die Gesellschafter auf diesem Weg tatsäch- Für die Revisionsinstanz ist ein GehaltsanSpruch des Klägers in Hohe von (brutto) 5.000 DM monatlich seit dem 1* Januar 1962 zu unterstellen. Im Kündigungsschreiben vom 27• September 1962 hatte Otto MfliMi als neuer Geschäftsführer den Kläger gebeten, ab sofort irgendwelche Handlungen für die Beklagte “nicht mehr vorzunehmen, bzw* nur mit meiner ausdrücklichen Zustimmung"* Am 19« Oktober 1962 gab der Kläger der Deutschen Presseagentur Stuttgart mit Fernschreiben folgende Mitteilung durchs Hierzu meint das Berufungsgericht, die Nachricht habe eine schockierende Wirkung auslösen müssen, da einerseits der Kläger nach seinem eigenen Vortrag mit seinem ’'guten und bekannten Namen als Garant die Birma MMR repräsentieren” sollte, andererseits das Strafverfahren gegen Otto MMHM allgemein bekannt gewesen sei. 21 Pür den Pall, daß die Benachrichtigung der Presse nicht ausreichen sollte, erblickt das Berufungsgericht einen wichtigen Grund zur Kündigung des AustellungsVerhältnisses allein schon darin, daß der Kläger bis Ende September 1962 monatlich nicht nur 2.000 DM, sondern Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstherrn liegt nur dann vor, wenn nach dem Gesamtverhalten des Dienstverpflichteten bei Abwägung aller Umstände, insbesondere auch der beiderseitigen Interessen und des eigenen Verhaltens des Dienstherrn, diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu seinem ordentlichen Ablauf nicht mehr zugemutet werden kann« Steht das Ende des Dienstverhältnisses auf Grund vertraglicher Befristung oder, wie hier, einer ordentlichen Kündigung ohnehin unmittelbar bevor, so sind an die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung besonders strenge Anforderungen zu stellen« Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob es dies bedacht und hiernach die erforderliche Gesamtabwägung vor-genomraen hat« Was den ursprünglich allein geltend gemachten Kündigungsgrund, die Benachrichtigung der Presse, angeht, so berücksichtigt das Berufungsurteil nicht genügend die Belange des Klägers, Es prüft insoweit nur, ob der Kläger eine Inanspruchnahme für Schulden der Beklagten befürchten mußte und aus diesem Grunde daran interessiert war, der breiten Öffentlichkeit sofort sein Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Beklagten bekannt zu geben. gers hatte dieser ein dringendes und schutswürdiges Interesse daranj daß man vor allem in Kreisen der Wirtschaft alsbald von dem Wechsel in der Geschäftsführung erfuhr» Denn nach seinem teils unbestrittenen, teils als richtig zu unterstellenden Vortrag gründete sich das Vertrauen von Banken, Auftraggebern und Lieferanten zur Beklagten wesentlich darauf, '.daß er sein erhebliches berufliches Ansehen mit diesem Unternehmen verbunden hatte* Verzichtete die Beklagte auf die weiteren Dienste des Klägers, so durfte sie auch dessen Ruf keinen Augenblick länger für sich ausnutzen. Hierauf hatte der Kläger ein Anrecht, auch wenn die Nachricht mit Rücksicht auf seinen Ruf und den des neuen Geschäftsführers in der Öffentlichkeit einen für die Beklagte ungünstigen Eindruck hervorrufen und mehr Aufsehen erregen mußte, als ihr lieb war; denn diesen Umstand hatte er nicht zu vertreten* Dieser Vorwurf wiegt aber angesichts der geschilderten Intere.ssenlage für sich allein nicht schwer genug, um die fristlose Kündigung des zwei Monate später ohnehin beendeten Anstellungsvertrags zu rechtfertigen» Er könnte allenfalls in Verbindung mit erheblichen weiteren Pflichtwidrigkeiten des Klägers einen wichtigen' Grund im Sinne von § 626 BGB bilden» Anders liegt es mit der vom Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei festgestellten Tatsache, daß der Kläger noch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer einen zurückdatierten Scheck ausgestellt und hierdurch eine Vertretungsmacht vorgespiegelt hat, die er nach seiner eigenen Ansicht, wie aie u.a. in der genannten Presse-mitteilung zu dem Ausdruck gekommen ist, nicht mehr besaß. Bas könnte insbesondere dann angenommen werden, wenn dem Kläger das Geld, das er sich mit Hilfe des Schecks verschafft hat, nicht oder nicht in dieser Höhe zugestanden und er dies gewußt hätte. Deshalb bleibt, wenn man den vorstehend zu I erörterten Aufhebungsgrund hinzunimmt, vorerst die Möglichkeit offen, daß die Beklagte dem Kläger bis zu dem 31« Dezember 1962 monatlich 3«000 DM schuldete« Dann hätte der Klager insoweit nichts zurückzuzahlen, sondern könnte im Gegenteil noch (entsprechend seinem Klagantrag zu l) für Oktober bis Dezember 1962. 5,000 DM entnommen, die ihm nach seiner Behauptung wegen Beschäftigung einer Sekretärin zusätzlich zustand, obwohl sie in der schriftlichen Erklärung der Gesellschafter vom 25, Mai 1959 über die Bezüge des Klägers nicht aufgeführt war. Hierzu hatte die Gese11schafterverSammlung vom 4, September 1961 unter Mitwirkung des Klägers beschlossen, daß der TThkostenbeitrag vom 1, Januar 1962 an fortfallen sollte, Die Behauptung des Klägers, nach dem Ausscheiden des zweiten Geschäftsführers Kroczek hätten ihm Otto und Vilhelm in Vollmacht der Gesellsehafterversammlung auch insoweit die WiederherStellung der alten Vertragsbedingungen mitgeteiit, hat das Berufungsgericht ebenso wie Dem ist das Berufungsgericht schon deshalb nicht gefolgt, v/eil der Gesellschafterbeschluß vom 4» September 1961 die Vereinbarung vom 25o Mai 1959 (0,25 DM Kilometergeld) insoweit ausdrücklich aufrechterhalten hat. 1164 m.w.N,), ergibt sich aus jenem Schreiben nicht, daß Kroc2ek die Abweichung von dem mit den Gesellschaftern vereinbarten Kilometersatz von 0,25 DM in den Spesenabrechnungen des Klägers erkannt und namens der Beklagten gebilligt habe. die für die Parteien verbindlich gewordene Erklärung der Gesellschafter vom 25« Mai 1959 sehe eine solche Vergütung nicht vor» Auch insoweit ist entgegen den Ausführungen der Revision dem Schreiben der Beklagten vom 10» Oktober 1961 eine abweichende Vereinbarung nicht zu entnehmen» Deshalb sei es auch für seine Provision so anzusehen, als ob die Beklagte den Gewinn aus dem Gesamtauftrag von 7.679*4000^ erzielt hätte, . Eine verbindliche Provisions-susage für den Gesamtauftrag habe der Kläger nach dem Be-weisergebnis nicht erhalten. Port hatte der Kläger weitere Zeugen für seine Behauptung benannt, alle Beteiligten seien sich einig gewesen, daß der volle Reingewinn aus dem Gesamtauftrag der Beklagten zufließen und der ihr deshalb besonders zugebil-ligte Betrag von 500.000 PH nur nach außen als'Pizenz- und Benutzungsgebühr bezeichnet werden solle. Wenn dem so ist, dann darf sich die Beklagte bei einem Öffentlichen Auftrag, bei dem sie nach dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten einem unmittelbaren Auftragnehmer wirtschaftlich gleichgestellt werden und nur äußerlich nicht als solcher in Erscheinung treten sollte, und der überdies auch durch die Bemühungen des Klägers zustande gekommen ist, nach Treu und Glauben und dem Vertragszweck nicht unter Berufung auf die formale Hechtslage ihrer Provisionspflicht entziehen, Bas könnte unter Umständen auch insoweit gelten, als die ZU an der tatsächlichen Durchführung des Auftrags beteiligt gewesen ist. Sollte es zutreffen, daß die Beklagte vereinbarungsgemäß wirtschaftlich so gestellt werden sollte, wie wenn sie den Gesamtauftrag allein ausgeführt hätte, so müßte sie sich gemäß §§ 157, 242 BGB auch im Verhältnis zu dem Kläger der wirtschaftlichen Lage entsprechend behandeln lassen. Demnach käme es, was die Höhe der Provision anlangt, darauf an, inwieweit die Beklagte über den auf ihre Eigen-lieferungen entfallenden Teil des Geschäfts hinaus tatsächlich im wirtschaftlichen Ergebnis wie ein Auftragnehmer des BWB gestellt gewesen ist. b) die Bank mit ihren Forderungen gegenüber der MMHtOHG und gegenüber dex^ Gesellschaft nicht bis zu dem 1*7*1962 stillhält Diese Klausel hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß schon bei Eintritt einer der beiden, für die Beklagte existenzgefährdenden Bedingungen der TantiemeanSpruch rückwirkend fortfallen sollte {§§ 158 Abs* 2, 159 BGB)* Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß diese Auslegung dem allgemeinen Sprachgebrauch zuwiderlaufe* Die gedankliche Ergänzung für das fehlende Verbindungswort zwischen den beiden unter a und b auf ge führten Tatbeständen kann sprachlogisch und nach dem Sinnzusammenhang nicht nur "und", sondern auch "oder11 lauten» Sein Verhalten sei unentschuldbar* zu demal er nach wie vor die Interessen der Beklagten habe wahren müssen und nach dem Abberufungssehreiben nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des neuen Geschäftsführers habe handeln dürfen» Gerade weil man mit einem solchen Verhalten des Klägers gerechnet und entsprechende Polgen für den lebenswichtigen Kredit befürchtet habe, sei diese auflö-sende Bedingung in die Tantiemevereinbarung aufgenommen worden. Um den Tantiemeanspruch des Klägers zu Pall zu bringen, müßte die Beklagte beweisen, daß der Kläger durch ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten die Kündigung des Kredits verursacht habe« Rach der Aussage des Rechtsanwalts Dr, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, lag die Ursache für die Kreditkündigung einmal in der Abberufung des Klägers selbst und zu dem anderen in der Tatsache, daß die Beklagte diese Entscheidung nicht vorher mit dem Bankhaus ab gesprochen oder sie wenigstens» nachdem sie einmal gefallen war» dem Bankhaus durch ihren neuen Geschäftsführer mitgeteilt hatte« Beide Umstände hat in erster Linie» wenn nicht ausschließlich, die Beklagte selbst zu vertreten, Ihre Aufgabe wäre es gewesen, das kreditgebende Bankhaus von dem Wechsel in der Geschäftsführung als einem für die beiderseitigen Beziehungen äußerst wichtigen Umstand unverzüglich zu unterrichten. Damit hätte sie nicht nur den Gepflogenheiten eines redlichen Geschäftsverkehrs, sondern auch dem berechtigten Interesse des Klägers entsprochen, auf dessen Person der Kredit wesentlich zugeschnitten war, Traf sie keine Anstalten, ihrer Mitteilungspflicht gegenüber der Bank zu genügen, so konnte es dem Kläger nicht verwehrt sein, nunmehr von sich aus das zu tun, was sein persönliches Vertrauensverhältnis zur Kreditgeberin gebot. Als ein Verstoß des Klägers gegen seine noch fortbestehenden Pflichten aus dem Anstellungsvertrag bleibt daher lediglich die Tatsache übrig, daß er dem neuen Geschäftsführer der Beklagten seine Absicht, die Bank zu verständigen, nicht vorher eröffnet und dadurch Gelegenheit gegeben hat, sich sogleich mit einzuschalten und auf diese Weise den schlechten Bindruck zu vermeiden, der entstehen mußte, wenn der Kläger die Nachricht von seiner Entlassung als erster und allein überbrachte, Dieser Verstoß tritt aber nach ursächlicher Bedeutung und Schwere weit zurück hinter dem Verhalten der Beklagten, die ihren Kredit in erster Linie selbst aufs Spiel gesetzt hat. Es verstößt gegen den Sinn und Zweck dieser Vereinbarung, wenn die Beklagte dem Kläger unter formaler Berufung auf den Umstand, daß er durch seine Mitteilung an das Bankhaus den äußeren Anstoß zu der Kreditkündigung gegeben hat, die Tantieme wieder zu entziehen sucht, obwohl er sich diese gerade durch seine Kredit-bemühungen verdient und sie die Vorteile hieraus nach wie vor genossen hat» Somit ist die Darlehensschuld des Klägers in Höhe von 30.000 DM, die durch Verrechnung mit der Tantiemegutschrift erloschen war, entgegen dem Berufungsurteil nicht wieder aufgelebt« Herr M^BIhabe sich mit diesem'Zinssatz einverstanden erklärt« Hieraus meint das Berufungsgericht eine verbindliche Erklärung der Beklagten deshalb nicht entnehmen zu können, weil sich aus § 46 Hr» 6 und 8 GmbHG ergebe, daß nur die Gesellschafter eine solche Erklärung wirksam abgeben konnten. BGH WM 1967, 1164), ist nicht Der Beklagten stehen daher für jene beiden Darlehen nur 6 und nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, 8 % Zinsen zu. Deshalb- wäre es mit der Natur der durch die Geschäftsführung begründeten Rechtsbeziehungen unvereinbar, wenn ein Geschäftsführer nach seiner Abberu-fung solche Unterlagen bis zur Abwicklung seiner Geldaii-spräche zurückbehalten könnte; insofern ergibt sich 11 aus dem Schuldverhältnis ein anderes*1 (§ 273 Abse 1 BGB), b) Die Forderung des Klägers auf Zahlung einer rest-liehen Provision von 15*279,98 DM ist nach den Ausführungen oben zu IV, 2 um 12.676,89 DM zu kürzen. c) In der Höhe, In der die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten nach den späteren Ausführungen endgültig als begründet anzuorken-nen sind, wird die Klage in jedem Pall im Ergebnis abzu-v/eisen sein« Gleichwohl kann insoweit noch nicht abschließend entschieden Y/erden, weil die Berechtigung des Klageanspruchs mit Rücksicht auf § 322 Abs. 2 ZPO nicht dahingestellt bleiben darf (BGH EM ZPO § 322 Nr. 21). Nach den insoweit unwidersprochenen Ausführungen des Berufungsgerichts beziehen sich diese Anträge nur auf Polgeaufträge n&chgeordneter Stellen, da über die Provisionspflicht der Beklagten im übrigen kein Streit besteht. b) Ein Betrag von 12.831,08 DM für unstreitig zuviel entnommene Spesen wird der Beklagten nur dann zu-gesproehen werden können, wenn ein Provisionsguthaben des Klägers auch nach erneuter Prüfung au verneinen ist und die vom Kläger .vorgenommene Verrechnung daher insoweit entfällt, e) Hach alledem läßt sich das Berufungsurteil insoweit nicht halten, als es bei der Provisionsabrechnung (unter Verrechnung des Darlehens von 60,000 DM gemäß Gesellschafterbeschluß vom 4- September 1961) zugunsten der Beklagten einen Saldo von 62.151*02 DM ermittelt hat (BU So 73)- Dieser Saldo ist zunächst um die beiden Zinsbeträge von 2.096,66 und 6.694*53 DM zu kürzen, mit denen Bei ihnen ist das Berufungsgericht zu Unrecht von einem Darlehens-Zinssatz von 8 fo ausgegangen (vgl, oben zu VI) • Außerdem hat es bei der Ermittlung der jeweiligen Hauptforderung den möglicherweise begründeten Anspruch des Klägers auf eine weitere Provision von 68,794 DM (oben zu IV, 1) unberücksichtigt gelassen. f) Die Darlehensforderung von 30-000 DM, mit der das Berufungsgericht den Kläger weiterhin belastet hat, entfällt infolge der v/irksam gebliebenen Verrechnung mit der Tantieme (oben zu V), In dieser Höhe ist die Widerklage schon jetzt abzuweisen. Wegen der weitergehenden Widerklage auf Zahlung ist die Sache noch nicht entscheidungsreif und deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«

Zitierte Normen: § 626 BGB § 322 ZPO
BerufungsgerichtAuftragGeschäftsführerOttoGehaltKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II.2S.J08/61	URTEIL	Verkünde,	»m
11, Juli 1968 Kaufmann, Justisangestellte
 als Urkuadsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Dipl.-Kaufmanns und Dipl»-Bücherrevisors T ■■■■■■■■■) »
Klägers und Revisionsklägers,
- ProseSbevollmächtigte; Rechtsanvä^e Prof« Br«,
und Br» ■IM-
gegen
 die Pirma M fllHBP GmbH, Pahrseugfabrik,
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Otto	PflHHH) hei fflHHHF?
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollinächtigter; Rechtsanwalt Br,
2
Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1, Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Nörr,' Br, Vogt, Br, Schulze, Bleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das an Verkündungs Statt am 16,/17, Mai 196? zu-gestelltc Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
1, die Klage auf Zahlung
a)	von netto 7,056 DM rückständigen Gehalts mit Zinsen,
b)	eines weiteren Betrages in Höhe von 2,605,09 BM mit Zinsen
 abgewiesen,
2= der Widerklage auf Zahlung stattgegeben worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das an Verkündungs Statt am 4, februar 1966 zugestellte Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart weiter dahin abgeändert, daß die Widerklage auch wegen der Barlehens-forderung von 50,000 BM mit Zinsen abgewiesen wird,	■	.;f.	■
Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 15, Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Bie weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
 
Die Kosten des Revisionsrechtsziiges werden zu 1/9 dem Kläger auferlegt. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten«
Von Hechts wegen'
Die beklagte GmbH stellt in Ihrer Fahrzeugfabrik hauptsächlich Motorräder her« Nachdem zwei ihrer Gesellschafter, die Brüder Otto und Wilhelm	im	Zusammen-
hang mit dem Konkurs einer anderen Gesellschaft in ein Strafverfahren verwickelt worden und wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten waren, wurde der Kläger, ein Diplomkaufmann und Bücherrevisor, am 2, Oktober 1958 zu dem Generalbevollmächtigten und am 11. März 1959 sum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Nach dem Anstellungsvertrag vom 25* Mai 1959 erhielt er neben Auslagenersatz und einer Provision für Öffentliche Aufträge ein Monatsgehalt von 3.000 M: Dieses'wurde mit Rücksicht auf die Einstellung eines zweiten Geschäftsführers,	gemäß	Gesellschafter-
be Schluß vom 4« September 1961 vom 1, Januar 1962 an auf monatlich 2.000 DM ermäßigt. Nachdem	durch	Beschluß
 vom 26. Dezember 1961 abberufen worden war, führte der Kläger wieder allein die Geschäfte. Durch Gesellschafterbeschluß vom 16. September 1962.wurde auch er als Geschäftsführer abberufen und an seiner Stelle der Gesellschafter Otto MflMMb©stellt. Sein Anstellungsverhältnis wurde fristgerecht zu dem 31. Dezember 1962 mit dem Bemerken gekündigt, er dürfe nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der
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Beklagten für diese handelnB Mit dieser Kündigung erklärte sich der Kläger einverstanden» Durch Fernschreiben vom 19« Oktober 1962 unterrichtete er die Deutsche Presseagentur von der Änderung in der Geschäftsführung der Beklagten« Daraufhin kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5« November 1962 fristlos«
Diese Kündigung hält der Kläger für unberechtigt«
Mit der Behauptung, infolge der Abberufung des zweiten Geschäftsführers habe sich sein Gehalt vereinbarungsgemäß wieder auf 3„000 DM erhöht und er habe es sich daher mit Hecht bis einschließlich September 1962 in dieser Höhe überwiesen, fordert er von der Beklagten das gleiche Gehalt (unter Abzug der lohnund Kirchensteuer) auch für die Monate Oktober bis Dezember 1962 im Betrage von (netto) 7«056 DM mit Zinsen« Ferner beansprucht er Provision in Hohe von 28«111,06. DM abzüglich eines zuviel entnommenen Spesenbetrages von 12«831,08 DM, also 15«279j99 DM mit Zinsen« Schließlich verlangt er von der Beklagten mit der Behauptung, sic schulde ihm auch für Ersatzteil- und Werkzeuglieferungen sowie Heparaturleistungen an einzelne Behörden und Bundeswehreinheiten eine Provision von 1$, Auskunft über solche Aufträge für die Zeit vom 30« September bis 31« Dezember 1962, Erteilung einer entsprechenden Provisionsabrechnung und Zahlung der sich hieraus ergebenden Provision mit Zinsen«
Die Beklagte hat die vom Kläger behauptete Wiederer-höhung seines Gehalts bestritten und die fristlose Kündi-gung noch auf weitere Gründe gestützt« Gegen den Gehaltsanspruch des Klägers für Oktober 1962 und etwaige weitere Gehaltsansprüche hat sie hilfsweise mit Gegenforderungen wegen unberechtigter Entnahmen, und aus Darlehen aufgerech-
 
net. Im Wege der Widerklage hat sie gegen den Kläger, neben einer nicht mehr interessierenden Schadenersatz-Forderung, einen Anspruch auf Zahlung von 150.000 DM mit Zinsen geltend gemacht, der sich aus einem Anspruch auf Rückzahlung von mindestens 50.000 EM zuviel entnommenen Provisionen, Gehalt und Spesen sowie einer Darlehns-forderung von 100.000 EM (einschließlich einer zurückzuerstattenden Tantieme von 30.000 DM) zusammensetzt. Mit der Widerklage verlangt sie vom Kläger ferner Auskunft über sämtliche in seinem Besitz befindlichen Geschäftspapi ere und Herausgabe dieser Unterlagen.
Gegenüber diesen Forderungen hat der Kläger eingewandt, sie seien teils von vornherein unbegründet, teils durch Verrechnung mit seinen Provisionsansprüchen getilgt. An den Geschäftsunterlagen hat er ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Gegenansprüche geltend gemacht.
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Klager verurteilt, an die Beklagte 150,000 I)M mit Zinsen zu zahlen sowie Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen Geschäftspapiere zu erteilen und diese herauszugeben, Bas Oberlandesgericht hat dieses Urteil zur Widerklage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs dahin abgeändert, daß es den Kläger verurteilt hat, an die Beklagte 122,072,02 DM mit 8 $ Zinsen aus 30,000 DM seit dem V Juli 1961, aus 42,072,02 DM seit dem 1, Januar 1963 und aus
50.000	DM seit dem 8, März 1963 zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen,
 Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch und den Antrag auf volle Abweisung der Widerklage weiter.
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Ent sehei dungsgründe^s,
I.	Gehaltsanspruch
 Das Berufungsgericht verneint einen Über 2.000 DM monatlich hinausgehenden Gehaltsanspruch des Klägers für die Zeit vom Io Januar 1962 an.
1. Es findet im Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 4.. September 1961 keine Stütze für die Auffassung des Klägers, sein Gehalt habe sich mit dem Ausscheiden seines Mitgeschäftsführers KHHHP von selbst wieder auf 3.000 DM erhöhen sollen. Am 4. September 1961 habe man die Aufgabengebiete der beiden Geschäftsführer festgelegt. Danach habe sich die Tätigkeit des Klägers auf die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Banken und sonstigen Kreditinstituten sowie gegenüber öffentlichen Auftraggebern beschränken sollen. Hieran habe sich nach dem Ausscheiden KM^HV nichts geändert.. Aus den Bemühungen des Klägers um die erneute Bewilligung seines früheren Gehalts ergebe sich, daß er selbst nicht an eine automatische Wiedererhöhung geglaubt habe. Diese tatrich-terliche Würdigung ist entgegen den Ausführungen der Revision nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem , Zusammenhang der Niederschrift vom 4» September 1961 möglich und deshalb bindend. Daß der Kläger nach dem Ausscheiden KdHHPÜie Verantwortung für die Geschäftsführung wiedey allein getragen hat* zwingt nicht zu der Annahme, di«? Herabsetzung seines Gehalts auf 2.000 DM sei vertraglich durch das Vorhandensein eines zweiten Geschäftsführers bedingt gewesen.
 
2» Das Berufungsgericht hält auch nicht für erwiesen, daß die Gesellschafter Otto und Wilhelm MHM, wie der Kläger behauptet hat, ihm am 19° Januar 1962 mit dem Bemerken, die Gesellschafterversammlung habe sie dazu ermächtigt, eröffnet hätten, sein Gehalt sei mit Wirkung vom Io Januar 1962 an wieder auf 5-000 DM erhöht worden»
Es hat nicht der Angestellten Preiss geglaubt, die zunächst unter Eid eine mit dem Vortrag des Klägers weitgehend übereinstimmende Darstellung gegeben, danach vor der Staatsanwaltschaft abweichende Angaben gemacht, bei einer späteren gerichtlichen Vernehmung aber wieder ihre frühere Aussage als richtig bezeichnet hatte» Vielmehr ist es der Aussage des Gesellschafters Wilhelm MMV gefolgt, er habe dem Kläger auf dessen Präge, ob sein Gehalt wieder auf
5.000	DM erhöht werden könne,'erwidert, dies könnten er und sein" Brüder nicht allein entscheiden, es müsse erst ein Gesellschafterbeschluß herbeigeführt werden,,
Soweit der Kläger darüber hinaus geltend gemacht hat, Otto MBHphabe als Bevollmächtigter der übrigen Gesellschafter den Beschluß über seine Gehaltserhöhung'auch allein fassen können, widerspricht dies nach Ansicht des Berufungsgerichts der Tatsache, daß Otto MflM in einem Schreiben vom 27» Dezember i960 dem Versuch des Klägers, ihn als Wortführer der übrigen Gesellschafter hinzustellen, nachdrücklich entgegengetreten sei und auf die Notwendigkeit hingewiesen habe, für wichtige Beschlüsse die Mehrheit der Gesellschafter zu gewinnen» Demnach sei erwiesen, daß der vom Kläger behauptete Gesellschafterbeschluß über eine Gehaltserhöhung nicht gefaßt und eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben worden sei»
Die Angriffe der Bevision gegen diese Beweiswürdigung sind unbeachtlich, soweit sie die Glaubwürdigkeit der Zeu-
 
gin	betreffen„ Das Berufungsgericht hat wider-
spruchsfrei begründet, warum es der Zeugin nicht in diesem, wohl aber in einem anderen Punkt ihrer Aussage geglaubt hat«
Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht das Beweiserbieten des Klägers in seiner Berufungsbegründung vom 10„Juni 1966 (S„ 7-9) übergangen hat« In diesem Schriftsatz hatte der Kläger eine Reihe ' von Zeugen dafür benannt, daß die Gesellschafter tatsächlich die Gehaltserhöhung beschlossen hätten, daß Otto MM1 überdies von allen übrigen Gesellschaftern ermächtigt gewesen sei, sie in Angelegenheiten der Gesellschaft zu vertreten, und daß er auf Grund dieser allgemeinen Ermächtigung ständig Geseilschafterbesehlüsse allein gefaßt und durchgeführt habe, ohne auf Widerspruch zu stoßen« Hieran hat der Kläger gegenüber dem Hinweis der Beklagten auf den Brief des Gesellschafters Otto MlHHI vom 27« Dezember I960 festgehalten und dazu ergänzend ausgeführt, Otto Mflp sei jedenfalls in der Zwischenzeit bis zu dem Gespräch vom 19* Januar 1962 immer in der geschilderten Weise aufgetreten (Schriftsatz vom 29« November 1966)«
Diese Beweisanträge sind erheblich« Hätte Otto Hflü von seinen Mitgesellschaftern eine Stimmrechtsvollmacht gehabt, so hätte er dem Kläger auch ohne förmliche Gesellschafterversammlung eine Gehaltserhöhung bewilligen können (BGH WM 1968, 96, 91). Eine solche Versammlung wäre aber auch sonst nicht unbedingt erforderlich gewesen, da nach § 7 Abs« 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten Gesellschafterbeschlüsse auch 11 im Wege schriftlicher, telegrafischer oder telefonischer Abstimmung gefaßt werden“ können* Sollten die Gesellschafter auf diesem Weg tatsäch-
 
lieh einen Beschluß mit dem vom Kläger "behaupteten Inhalt gefaßt oder Otto'HHBin der angegebenen Weise "bevollmächtigt haben, so entfielen insoweit die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Darstellung des Klägers. Bs läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen auch die Aussagen der "bisher vernommenen Zeugen anders "beurteilt hätte«
3o Das Berufungsurteil kann daher in diesem Punkt nicht bestehen bleiben. Für die Revisionsinstanz ist ein GehaltsanSpruch des Klägers in Hohe von (brutto) 5.000 DM monatlich seit dem 1* Januar 1962 zu unterstellen.
IX«, Fristlose^ Kundigung
 Diese hält das Berufungsgericht aus mehreren Gründen für gerechtfertigt«,
I. Im Kündigungsschreiben vom 27• September 1962 hatte Otto MfliMi als neuer Geschäftsführer den Kläger gebeten, ab sofort irgendwelche Handlungen für die Beklagte “nicht mehr vorzunehmen, bzw* nur mit meiner ausdrücklichen Zustimmung"* Am 19« Oktober 1962 gab der Kläger der Deutschen Presseagentur Stuttgart mit Fernschreiben folgende Mitteilung durchs
"Betr*: Änderung in der Geschäftsleitung der Firma	GmbH,
Der bisher allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer, Herr Dipl * --Kaufmann und Dipl * -Bücherr evi sor Willy	in
 ist krankheitshalber und auf Grund 'anderweitiger Treuhandfuhktionen aus der Geschäftsleitung ausgeschieden. In der Gesellschafterversammlung vom
10
16„9q1962 wurde Herr Otto M PtfNHMM? zu dem allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.”
Daraufhin, erschien am nächsten Tag in der SmHHHBV Zeitung ein Bericht mit der Überschrift "Otto	wie-
der MHMP-Geschäftsführer", der u.a. auch auf das Stammkapital der Beklagten, die Geschäftsanteile der Gesellschafter, die Beschäftigungslage und das Strafverfahren gegen die Brüder. MMHM einging■. Hierzu meint das Berufungsgericht, die Nachricht habe eine schockierende Wirkung auslösen müssen, da einerseits der Kläger nach seinem eigenen Vortrag mit seinem ’'guten und bekannten Namen als Garant die Birma MMR repräsentieren” sollte, andererseits das Strafverfahren gegen Otto MMHM allgemein bekannt gewesen sei. Dieser Wirkung sei sich der Kläger sehr wohl bewußt gewesen. Durch sein Verhalten habe er gegen die nach wie vor bestehende Pflicht verstoßen, die Interessen der Beklagten zu wahren.
21 Pür den Pall, daß die Benachrichtigung der Presse nicht ausreichen sollte, erblickt das Berufungsgericht einen wichtigen Grund zur Kündigung des AustellungsVerhältnisses allein schon darin, daß der Kläger bis Ende September 1962 monatlich nicht nur 2.000 DM, sondern
3.000	DM Gehalt abgehoben hat.
3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein weiterer Grund zur fristlosen Kündigung darin, daß;;der Kläger unmittelbar nach Zugang des Schreibens vom 27. September 1962 mit der Nachricht von seiner Abberufung als Geschäftsführer und der Kündigung seines Anstellungsvertrags noch schnell zu Basten der Beklagten einen zurückdatierten Verrechnungsscheck Uber 3.000 DM für sich ausgestellt und
- 11
eingelöst habe« Insoweit hält das Berufungsgericht die durch Tatsachen erhärtete Aussage der Angestellten Preise für glaubhaft»
4, Biese Ausführungen reichen in mehrfacher Hinsicht nicht aus, um die Anwendung des § 626 BGB zu rechtfertigen.
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstherrn liegt nur dann vor, wenn nach dem Gesamtverhalten des Dienstverpflichteten bei Abwägung aller Umstände, insbesondere auch der beiderseitigen Interessen und des eigenen Verhaltens des Dienstherrn, diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu seinem ordentlichen Ablauf nicht mehr zugemutet werden kann« Steht das Ende des Dienstverhältnisses auf Grund vertraglicher Befristung oder, wie hier, einer ordentlichen Kündigung ohnehin unmittelbar bevor, so sind an die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung besonders strenge Anforderungen zu stellen« Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob es dies bedacht und hiernach die erforderliche Gesamtabwägung vor-genomraen hat«
Was den ursprünglich allein geltend gemachten Kündigungsgrund, die Benachrichtigung der Presse, angeht, so berücksichtigt das Berufungsurteil nicht genügend die Belange des Klägers, Es prüft insoweit nur, ob der Kläger eine Inanspruchnahme für Schulden der Beklagten befürchten mußte und aus diesem Grunde daran interessiert war, der breiten Öffentlichkeit sofort sein Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Beklagten bekannt zu geben. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Auch unabhängig von der Frage einer persönlichen Haftung des Klä-
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gers hatte dieser ein dringendes und schutswürdiges Interesse daranj daß man vor allem in Kreisen der Wirtschaft alsbald von dem Wechsel in der Geschäftsführung erfuhr» Denn nach seinem teils unbestrittenen, teils als richtig zu unterstellenden Vortrag gründete sich das Vertrauen von Banken, Auftraggebern und Lieferanten zur Beklagten wesentlich darauf, '.daß er sein erhebliches berufliches Ansehen mit diesem Unternehmen verbunden hatte* Verzichtete die Beklagte auf die weiteren Dienste des Klägers, so durfte sie auch dessen Ruf keinen Augenblick länger für sich ausnutzen. Um eine Irreführung der beteiligten Wirtschaftskreise, nicht zuletzt auch im Interesse des Klägers, zu vermeiden, mußte unverzüglich klar-gestellt werden, daß der Kläger für die Geschäftsführung der Beklagten nicht mehr verantwortlich war. Hierauf hatte der Kläger ein Anrecht, auch wenn die Nachricht mit Rücksicht auf seinen Ruf und den des neuen Geschäftsführers in der Öffentlichkeit einen für die Beklagte ungünstigen Eindruck hervorrufen und mehr Aufsehen erregen mußte, als ihr lieb war; denn diesen Umstand hatte er nicht zu vertreten*
Allenfalls kann daher dem Kläger vorgeworfen werden, daß er die Nachricht ohne vorherige Abstimmung mit dem neuen Geschäftsführer in die Tagespresse gebracht hat. Dieser Vorwurf wiegt aber angesichts der geschilderten Intere.ssenlage für sich allein nicht schwer genug, um die fristlose Kündigung des zwei Monate später ohnehin beendeten Anstellungsvertrags zu rechtfertigen» Er könnte allenfalls in Verbindung mit erheblichen weiteren Pflichtwidrigkeiten des Klägers einen wichtigen' Grund im Sinne von § 626 BGB bilden»
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Als ein solcher Grund scheidet die Abhebung eines Gehalts von monatlich 3«000 DM von vornherein aus, wenn die erneute Beweisaufnahme die Berechtigung dieser For-derung ergeben sollte.
Anders liegt es mit der vom Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei festgestellten Tatsache, daß der Kläger noch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer einen zurückdatierten Scheck ausgestellt und hierdurch eine Vertretungsmacht vorgespiegelt hat, die er nach seiner eigenen Ansicht, wie aie u.a. in der genannten Presse-mitteilung zu dem Ausdruck gekommen ist, nicht mehr besaß. Dieses Verhalten konnte geeignet sein, das Vertrauen der • Beklagten sum Kläger ernstlich zu erschüttern und die Besorgnis wachzurufen, daß sich ähnliche Vorkommnisse bis zu dem vorgesehenen Vertragsende am 31» Dezember 1962 wiederholen konnten. Bas könnte insbesondere dann angenommen werden, wenn dem Kläger das Geld, das er sich mit Hilfe des Schecks verschafft hat, nicht oder nicht in dieser Höhe zugestanden und er dies gewußt hätte. Hatte der Kläger dagegen Anspruch auf den Betrag von 3«000 DM, so könnte der Vorgang milder zu beurteilen sein. Bas Berufungsurteil enthält keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, für welchen Zweck der Kläger den Scheck vorgesehen hat. Nach der Aufstellung, die der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Februar 1963 überreicht hat (Anlage 2 zu Bl„ 152 GA), hat er den Scheckbetrag von 3.000 BM offenbar als sein Gehalt für September 1962 betrachtet (das Gehalt von Oktober 1962 an ist Gegenstand der Klage). Ob ihm ein Gehalt in dieser Höhe zustand, hängt wiederum von dem künftigen Beweisergebnis ab.
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5« Demnach läßt sich das Berufungsurteil auch in diesem Punkt mit den bisherigen Feststellungen nicht halten. Deshalb bleibt, wenn man den vorstehend zu I erörterten Aufhebungsgrund hinzunimmt, vorerst die Möglichkeit offen, daß die Beklagte dem Kläger bis zu dem 31« Dezember 1962 monatlich 3«000 DM schuldete« Dann hätte der Klager insoweit nichts zurückzuzahlen, sondern könnte im Gegenteil noch (entsprechend seinem Klagantrag zu l) für Oktober bis Dezember 1962. insgesamt 9«000., DM brutto ~ 7«056 DM netto, beanspruchen,
III, Spesen
 Nach eigener Berechnung des Klagers hat er für Spesen 12,837,08 DM zuviel entnommen, Nach Ansicht des Berufungsgerichts erhöht sich dieser Betrag noch um folgende Postens
1, Von Januar bis Oktober 1962 hat der Kläger eine Bürpkostenpauschale von monatlich 500 DM = insgesamt
5,000	DM entnommen, die ihm nach seiner Behauptung wegen Beschäftigung einer Sekretärin zusätzlich zustand, obwohl sie in der schriftlichen Erklärung der Gesellschafter vom 25, Mai 1959 über die Bezüge des Klägers nicht aufgeführt war. Hierzu hatte die Gese11schafterverSammlung vom 4, September 1961 unter Mitwirkung des Klägers beschlossen, daß der TThkostenbeitrag vom 1, Januar 1962 an fortfallen sollte, Die Behauptung des Klägers, nach dem Ausscheiden des zweiten Geschäftsführers Kroczek hätten ihm Otto und Vilhelm	in	Vollmacht	der	Gesellsehafterversammlung
 auch insoweit die WiederherStellung der alten Vertragsbedingungen mitgeteiit, hat das Berufungsgericht ebenso wie
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die Gehaltserhöhung nicht für bewiesen erachtet„ Aus den au I 2 dargelegten Gründen hat die Revision in diesem Punkt gleichfalls Erfolg,
2o Hach der Erklärung der Gesellschafter vom 25, Mai 1959 stand dem Kläger ein Kilometergeld von 0,25 DM zu.
Der Kläger hat jedoch vom 1, Mai I960 an 0,30 DM je km berechnet. Hierzu hat. er sich wiederum auf eine angebliche Vereinbarung mit den Brüdern (MI berufen. Dem ist das Berufungsgericht schon deshalb nicht gefolgt, v/eil der Gesellschafterbeschluß vom 4» September 1961 die Vereinbarung vom 25o Mai 1959 (0,25 DM Kilometergeld) insoweit ausdrücklich aufrechterhalten hat. Demgegenüber macht die Revision erfolglos geltend, der Mitgeschäftsführer KMÜ habe die Spesenabrechnungen des Klägers durch ein von ihm un terzeichnetes Schreiben vom 10, Oktober 1961 gebilligt. Abgesehen davon, daß der Kläger sich auf eine in offenem Widerspruch zu einem ausdrücklichen Gesellschafterbeschluß stehende, sei es auch formal wirksame Abmachung mit seinem Mitgeschäftsführer schwerlich berufen könnte (vgl, BGH WM 1967? 1164 m.w.N,), ergibt sich aus jenem Schreiben nicht, daß Kroc2ek die Abweichung von dem mit den Gesellschaftern vereinbarten Kilometersatz von 0,25 DM in den Spesenabrechnungen des Klägers erkannt und namens der Beklagten gebilligt habe. Das Schreiben selbst befaßt sich mit anderen Dingen als den Spesen, Inwieweit die Abrechnungsunterlagen, die der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 26, Pcbruar 1963 überreicht hat, bereits dem Schreiben vom 10, Oktober 1961 beigelegen haben sollen* ist nicht ersichtlich (zu dem Teil tragen sie ein späteres Datum oder beziehen sich auf eine spätere Zeit, zu dem Teil ist in ihnen schon vom "Kläger" die Rede) * Demnach ist der Kläger auf dem Spesenkonto zu Recht mit 2,728,60 DM belastet worden.
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3o Das Berufungsgericht hat den Kläger ferner mit einem Betrag von 2*694,66 DM. für zu Unrecht entnommene Umsatzsteuer belastet und dies rechtlich fehlerfrei damit begründet? die für die Parteien verbindlich gewordene Erklärung der Gesellschafter vom 25« Mai 1959 sehe eine solche Vergütung nicht vor» Auch insoweit ist entgegen den Ausführungen der Revision dem Schreiben der Beklagten vom 10» Oktober 1961 eine abweichende Vereinbarung nicht zu entnehmen»
IV» Provisionen
 Ein wesentlicher Streitpunkt zwischen den"Parteien sind die Provisionsforderungen des Klägers» Hach der Gesellschaftererklärung vom 25 * Mai 1959 erhält der Kläger "für alle Aufträge' des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung oder sonstige öffentliche Aufträge"? begrenzt bis zu dem 31* Dezember 1962, eine Provision von 1 Die Anwendbarkeit dieser Klausel ist bei folgenden Posten streitige
1« Die Beklagte hat in einez’ Arbeitsgemeinschaft mit der Zwei rad-Uni on (ZU) einen Auftrag des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) über die Lieferung von 4*000 Krädern im Werte von 7«679»4ÖO DM ausgeführt? wobei die ZU, die nach außen allein als Vertragspartnerin des BWB auftrat? im Innenverhältnis die Motoren und Naben von der Beklagten bezog und deren Konstruktionsunterlagen, gewisse Pabrikationsmittel der Beklagten sowie die Warenkennzeichnung	benutzte.	Nach einem Vertrag vom 24« Ja-
nuar 1962 zahlte die ZU an die Beklagte über den Preis für die gelieferten Teile hinaus einen einmaligen Pauschalbetrag von 500.000 DM» Hierzu hat der Kläger vorgetragen? das
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Zustandekommen dieses für die Beklagte überaus wichtigen Geschäfts sei ihm allein zu verdanken, Br habe es erreicht, daß die Beklagte auf diesem Weg an dem Auftrag beteiligt worden sei, den sie sonst mit Rücksicht auf die Verurteilung ihres Gesellschafters Otto MHI niemals erhalten hätte.
Der Betrag von 500,000 DM sei reiner Gewinn der Beklagten gewesen, den sie ohne echte Gegenleistung erhalten habe, weil der ZU in erster Linie an einer Ausnutzung ihrer Kapazität gelegen gewesen sei und sie deshalb auf eigenen Gewinn verzichtet habe. Hierdurch sei die Beklagte wirtschaftlich ebenso, ja sogar besser gestellt worden, als wenn sie den ganzen Auftrag selbst ausgeführt hätte. Deshalb sei es auch für seine Provision so anzusehen, als ob die Beklagte den Gewinn aus dem Gesamtauftrag von 7.679*4000^ erzielt hätte, . Das sei überdies zwischen ihm und den Brüdern	am	19*	Januar	1962	ausdrücklich	vereinbart
 worden. Demgemäß hat sich der Kläger eine Provision von 76,794 DM gutschreiben lassen.
Hiergegen hat die Beklagte geltend gemacht, da die ZU und nicht das BWB ihr Auftraggeber gewesen sei, treffe die Provisionsvereinbarung nicht zu. Die 500,000 DM habe-die ZU als angemessene Gegenleistung für die Überlassung des Pertigungsrechts, der Warenkennzeichnung, der Vorrichtungen und Betriebsmittel bezahlt. Bür die gelieferten Motoren und Haben habe sie, die Beklagte, einen unzulänglichen Preis erhalten, und insoweit sogar einen Verlust erlitten. Da ihr Anteil am Gesamtumsatz aus diesem Geschäft nur rund 800.000 DM betrage, könne der Kläger Provision keinesfalls in der geltend gemachten Höhe fordern.
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführtj Rechtlich betrachtet sei der Auftrag an die Beklagte von der ZU, also
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einem privaten Unternehmer«,, erteilt worden und falle daher nicht unter den Wortlaut der Provisionsabrede-. Aber auch wirtschaftlich sei der Auftrag nur zu dem Teil an die Beklagte gelangt, zu dem ihn die ZU. im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft an die Beklagte weitergeleitet habe» Hur in diesem Rahmen könne sich die Präge nach einem Provisionsanspruch des Klägers überhaupt stellen. Ob zu demindest insoweit nach dem Sinn der Provisionsvereinbarung ein "Öffentlicher Auftrag” anzunehmen sei, könne dahingestellt hleiben, weil die Beklagte dem Kläger aus dem auf sie entfallenden Auftragsvolumen von 800.000 PH eine Provision von 8.000 PH zubillige. Pa für die. Provision nur die Hohe des Auftrags und nicht der Gewinn der Beklagten maßgeblich sei, komme es nicht darauf an, daß infolge der Pauschalzahlung von 500.000 PH der Hauptgewinn aus dem Geschäft - Jedoch nicht der ganze Gewinn - im Ergebnis tatsächlich an die Beklagte geflossen sei. Eine verbindliche Provisions-susage für den Gesamtauftrag habe der Kläger nach dem Be-weisergebnis nicht erhalten. Er habe sich daher zunächst (76,794 - 8.000 =) 68.794 PM zuviel Provision berechnet.
Bemgegenüber rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe das Beweiserbieten des Klägers in der Berufungsbegründung vom 10. Juni 1966 (s. 17/18) übergangen. Port hatte der Kläger weitere Zeugen für seine Behauptung benannt, alle Beteiligten seien sich einig gewesen, daß der volle Reingewinn aus dem Gesamtauftrag der Beklagten zufließen und der ihr deshalb besonders zugebil-ligte Betrag von 500.000 PH nur nach außen als'Pizenz- und Benutzungsgebühr bezeichnet werden solle. Pieses Vorbringen ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erheblich. Pas Berufungsgericht hat in anderem' Zusammenhang den Sinn der Provisionsabrede darin gefunden, dem Kläger eine Ver-
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gütung für solche Großaufträge öffentlicher Stellen zu gewähren, deren Beschaffung in seinen Tätigkeitsbereich als Geschäftsführer fiel. Wenn dem so ist, dann darf sich die Beklagte bei einem Öffentlichen Auftrag, bei dem sie nach dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten einem unmittelbaren Auftragnehmer wirtschaftlich gleichgestellt werden und nur äußerlich nicht als solcher in Erscheinung treten sollte, und der überdies auch durch die Bemühungen des Klägers zustande gekommen ist, nach Treu und Glauben und dem Vertragszweck nicht unter Berufung auf die formale Hechtslage ihrer Provisionspflicht entziehen, Bas könnte unter Umständen auch insoweit gelten, als die ZU an der tatsächlichen Durchführung des Auftrags beteiligt gewesen ist. Sollte es zutreffen, daß die Beklagte vereinbarungsgemäß wirtschaftlich so gestellt werden sollte, wie wenn sie den Gesamtauftrag allein ausgeführt hätte, so müßte sie sich gemäß §§ 157, 242 BGB auch im Verhältnis zu dem Kläger der wirtschaftlichen Lage entsprechend behandeln lassen.
Demnach käme es, was die Höhe der Provision anlangt, darauf an, inwieweit die Beklagte über den auf ihre Eigen-lieferungen entfallenden Teil des Geschäfts hinaus tatsächlich im wirtschaftlichen Ergebnis wie ein Auftragnehmer des BWB gestellt gewesen ist. Dementsprechend wäre dem Klä- . ger ein weiterer Prqvisionsbetrag zuzubilligen.
2. Sodann haben die Parteien über einen Vom Kläger beanspruchten Provisionsbetrag von 12.676,89 DM gestritten, der auf Ersatzteilaufträge Öffentlicher Stellen entfällt. Dabei handelt es sich um Ersatzteile, die einzelne Bundes-wehreinheiten oder Händler unmittelbar bei der Beklagten bestellt hatten. Auf solche Aufträge, so meint das Bern-
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fungsgezächt, erstrecke sich die Provisionsvereinbarung der Parteien nicht» Schon die Gleichstellung der "sonstigen Öffentlichen Aufträge" mit den "Aufträgen dos Bundesamts" lasse erkennen, daß man an solche ö*ffentliehen Auftraggeher gedacht habe, die an Hang und Bedeutung dem Bundesamt entsprächen, und mit denen zu verhandeln gerade die Aufgabe des Klägers gewesen sei. Von solchen Stellen erteilte Aufträge fielen allerdings auch dann unter die Provisionsabrede, wenn sie Ersatzteile beträfen, wobei es sich naturgemäß um Großaufträge handle. Gleiches gelte aber nicht für die ganz anders gearteten und zu den üblichen Bedingungen entgegengenoramenen "Folgeaufträge", d.h. einzelne Ersatzteilkäufe nachgeordneter Stellen, die sich zwangsläufig aus der. Reparaturbedürftigkeit vorher bezogener Krafträder ergeben hätten. Solche untergeordneten Geschäfte hätten überhaupt nicht zu dem Aufgabenbereich des Klägers gehört.
Zu Unrecht hält die Revision diese einschränkende Vertragsauslegung für fehlerhaft, weil sie gegen den eindeutigen Wortlaut verstoße. Bas Berufungsgericht hat sich nicht völlig vom Wortlaut der Provisionsabrede gelöst» Es ist vielmehr gerade vom Wortlaut ausgegangen, indem es die Begriffe "Aufträge des Bundesamts" und "sonstige öffentliche Aufträge" in ihrem inneren Zusammenhang betrachtet hat. Seine daraus gezogenen Folgerungen sind denkgesetzlich möglich und halten sich auch sonst im Rahmen der §§ 133, 157 BGB. Die Provisionsrechnung des Klägers ist daher um 12.676,89 PM zu kürzen.
V. Tantieme
 Rach dem Gesellschafterbeschluß vom 4« September 1961 stand dem Kläger für das Geschäftsjahr 1959/60 eine Tan-
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tieme von 30*000 DM zu* Dieser Anspruch sollte gegen die Darlehensforderung der Beklagten einschließlich der Zinsen auf gerechnet werden» Er sollte aber entfallen? wenn durch Verschulden des Klägers
”a) das Bankhaus Sin	den	bisherigen
 Kredit in Höhe von mindestens 500*000 DM vor dem Auslauf der Bundeswehr-Ersatzteilaufträge aufkündigt,
b) die	Bank mit ihren Forderungen
 gegenüber der MMHtOHG und gegenüber dex^ Gesellschaft nicht bis zu dem 1*7*1962 stillhält
 Diese Klausel hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß schon bei Eintritt einer der beiden, für die Beklagte existenzgefährdenden Bedingungen der TantiemeanSpruch rückwirkend fortfallen sollte {§§ 158 Abs* 2, 159 BGB)* Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß diese Auslegung dem allgemeinen Sprachgebrauch zuwiderlaufe* Die gedankliche Ergänzung für das fehlende Verbindungswort zwischen den beiden unter a und b auf ge führten Tatbeständen kann sprachlogisch und nach dem Sinnzusammenhang nicht nur "und", sondern auch "oder11 lauten»
Wie das Berufungsgericht weiter annimmt, sei tatsächlich eine der beiden Bedingungen für den Wegfall des Tantiemeanspruchs dadurch eingetreten, daß das Bankhaus durch Verschulden des Klägers den Kredit vorzeitig gekündigt habe» Der Kläger habe nämlich am 1» Oktober 1962 den Berater des Bankhauses, Rechtsanwalt Dr» BMb, in HflMt 0 aufgesucht und ihm seine Entlassung mitgeteilt» Diese Mitteilung habe Dr» Hfll "wie ein Blitz aus heiterem Himmel" getroffen, auch in ihrer Art Befremden ausgelöst, da die Beklagte selbst die Entlassung nicht mitgeteilt habe, und die sofortige Kündigung des Kredits bewirkt, der
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wesentlich auf die Person des Klägers abgestellt gewesen sei. Dieser Polgen sei sich, der Kläger auch bewußt gewesen. Sein Verhalten sei unentschuldbar* zu demal er nach wie vor die Interessen der Beklagten habe wahren müssen und nach dem Abberufungssehreiben nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des neuen Geschäftsführers habe handeln dürfen» Gerade weil man mit einem solchen Verhalten des Klägers gerechnet und entsprechende Polgen für den lebenswichtigen Kredit befürchtet habe, sei diese auflö-sende Bedingung in die Tantiemevereinbarung aufgenommen worden. Der Kläger habe kein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse daran haben können, dem Bankhaus in dieser V/eise sogleich seine Entlassung bekanntzugebeh. Da die Kündigung des Kredits nur durch ein äußerst geschicktes Vorgehen zu verhindern gewesen und hierzu die Mitwirkung der Beklagten nötig gewesen wäre, hätte der Kläger der Beklagten die weiteren Schritte überlassen und sich mindestens mit ihr in Verbindung setzen müssen, wenn er eine sofortige Benachrichtigung der Bank für erforderlich gehalten habe. In der Tat habe die Bank dann auch auf Grund von Verhandlungen mit Otto MMBMund einem Rechtsanwalt der Beklagten weiteren Kredit gewährt»
Diese Würdigung ist rechtlich nicht haltbar.
Um den Tantiemeanspruch des Klägers zu Pall zu bringen, müßte die Beklagte beweisen, daß der Kläger durch ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten die Kündigung des Kredits verursacht habe« Rach der Aussage des Rechtsanwalts Dr,	von	der	das	Berufungsgericht
 ausgegangen ist, lag die Ursache für die Kreditkündigung einmal in der Abberufung des Klägers selbst und zu dem anderen in der Tatsache, daß die Beklagte diese Entscheidung
 
nicht vorher mit dem Bankhaus	ab gesprochen oder sie
 wenigstens» nachdem sie einmal gefallen war» dem Bankhaus durch ihren neuen Geschäftsführer mitgeteilt hatte« Beide Umstände hat in erster Linie» wenn nicht ausschließlich, die Beklagte selbst zu vertreten, Ihre Aufgabe wäre es gewesen, das kreditgebende Bankhaus von dem Wechsel in der Geschäftsführung als einem für die beiderseitigen Beziehungen äußerst wichtigen Umstand unverzüglich zu unterrichten. Damit hätte sie nicht nur den Gepflogenheiten eines redlichen Geschäftsverkehrs, sondern auch dem berechtigten Interesse des Klägers entsprochen, auf dessen Person der Kredit wesentlich zugeschnitten war, Traf sie keine Anstalten, ihrer Mitteilungspflicht gegenüber der Bank zu genügen, so konnte es dem Kläger nicht verwehrt sein, nunmehr von sich aus das zu tun, was sein persönliches Vertrauensverhältnis zur Kreditgeberin gebot.
Als ein Verstoß des Klägers gegen seine noch fortbestehenden Pflichten aus dem Anstellungsvertrag bleibt daher lediglich die Tatsache übrig, daß er dem neuen Geschäftsführer der Beklagten seine Absicht, die Bank zu verständigen, nicht vorher eröffnet und dadurch Gelegenheit gegeben hat, sich sogleich mit einzuschalten und auf diese Weise den schlechten Bindruck zu vermeiden, der entstehen mußte, wenn der Kläger die Nachricht von seiner Entlassung als erster und allein überbrachte, Dieser Verstoß tritt aber nach ursächlicher Bedeutung und Schwere weit zurück hinter dem Verhalten der Beklagten, die ihren Kredit in erster Linie selbst aufs Spiel gesetzt hat.
Hinzu kommt, daß es der Beklagten letztlich doch gelungen ist, den Kredit zu behalten. Damit hat sich die Gefahr, der die Vereinbarung Uber den Wegfall des Tantie-
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meanspruchs Vorbeugen sollte, jedenfalls Im Ergebnis nicht verwirklicht. Es verstößt gegen den Sinn und Zweck dieser Vereinbarung, wenn die Beklagte dem Kläger unter formaler Berufung auf den Umstand, daß er durch seine Mitteilung an das Bankhaus den äußeren Anstoß zu der Kreditkündigung gegeben hat, die Tantieme wieder zu entziehen sucht, obwohl er sich diese gerade durch seine Kredit-bemühungen verdient und sie die Vorteile hieraus nach wie vor genossen hat»
Somit ist die Darlehensschuld des Klägers in Höhe von 30.000 DM, die durch Verrechnung mit der Tantiemegutschrift erloschen war, entgegen dem Berufungsurteil nicht wieder aufgelebt«
VI „	3	i	ns anspr ü c he
 Das schon erwähnte Schreiben der Beklagten vom 10» Ok tober 1961, das u,a, von dem damaligen Mitgeschäftsführer KMBHfcunterzeichnet ist, berechnet für das oben zu V« angeführte Darlehen von 30,000 DM sowie für ein weiteres Darlehen von 60«000 DM einen Zinssatz von 6 aß> und bemerkt dazu? Herr M^BIhabe sich mit diesem'Zinssatz einverstanden erklärt« Hieraus meint das Berufungsgericht eine verbindliche Erklärung der Beklagten deshalb nicht entnehmen zu können, weil sich aus § 46 Hr» 6 und 8 GmbHG ergebe, daß nur die Gesellschafter eine solche Erklärung wirksam abgeben konnten. Das ist nicht richtig. Die vom Berufungsgericht angezogenen Bestimmungen betreffen "Maßregeln zur Brüfung und Überwachung der Geschäftsführung1' sowie "die Geltendmachung von Ersatzansprüchen11 gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter. Um Maßnahmen solcher Art geht es hier nicht.
 
Unstreitig war der Geschäftsführer Kroczek für sich allein vertretungsberechtigt (vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrags und den Handelsregisterauszug vom 21. Juli I960). Hach der Rechtsprechung des Senats sind zwar allein die Gesellschafter zuständig, wenn das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers zusammen mit dessen Bestellung geordnet werden soll» Das gilt aber nicht für sonstige Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit ihrem Geschäftsführer, wie ZoB, für spätere Änderungen des Anstellungsvertrags oder, wie hier, für eine Darlehensvereinbarung. Bei solchen Geschäften kann auch ein alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer die Gesellschaft gegenüber dem anderen Geschäftsführer vertreten (BGH- I*M GrabHG § 46 Hr. 3; WM 1967, 1164; vgl. auch LM AktG § 75 Nr«, 5)o Die im Schreiben vom 10. Oktober 1961 enthaltenen Erklärungen sind daher insoweit für die Beklagte verbindlich. Daß der Kläger sich bei der Entgegennahme dieser Erklärungen über einen etwa abweichenden Willen der Gesellschafter bewußt hinveggesetzt habe (vgl. BGH WM 1967, 1164), ist nicht
 Der Beklagten stehen daher für jene beiden Darlehen nur 6 und nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, 8 % Zinsen zu. Für das Darlehen von 30.000 DM entfällt nach dem genannten Schreiben vom 10. Oktober 1961 seit dem 1. Juli 1961 eine Verzinsung überhaupt, da es durch die vereinbarte Verrechnung mit der gleich hohen Uantiemeforderung des Klägers zu dem 30. Juni 1961 endgültig getilgt ist (vgl. oben zu V.). Bür die Zeit bis zu dem 30. Juni 1961 sind die angefallenen Zinsen nach der Feststellung des Berufungsgerichts (BIJ S. 74) mit den Brovi-sionsforderungen des Klägers verrechnet.
 
VII * Her ausgab ypn_ Ge s chäf tapapi er en
 Hit Recht hält das Berufungsgericht den Kläger für verpflichtet, über die noch in seinem Besitz befindlichen Geschäftspapiere Auskunft zu erteilen und sie an die Beklagte herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kläger insoweit nicht zu..Hierbei kommt es nicht einmal darauf an, ob der Zahlungsanspruch des Klägers begründet ist. Auch wenn dies der Fall wäre, wäre ein Zu-1 rückbehaltungsrecht nach der Art des von der Beklagten geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Denn Geschäftspapiere werden regelmäßig für die-weitere Führung der Geschäfte sofort benötigt. Deshalb- wäre es mit der Natur der durch die Geschäftsführung begründeten Rechtsbeziehungen unvereinbar, wenn ein Geschäftsführer nach seiner Abberu-fung solche Unterlagen bis zur Abwicklung seiner Geldaii-spräche zurückbehalten könnte; insofern ergibt sich 11 aus dem Schuldverhältnis ein anderes*1 (§ 273 Abse 1 BGB),
VIII. Ergebnis
. 1. '2ur_Klagen
a)	Ob der Anspruch auf rückständiges Gehalt in Höhe von ?»Q56 dm mit Zinsen begründet ist, hängt von einer erneuten tatsächlichen Würdigung ab (vgl, oben zu I, 3, II,
 5).
b)	Die Forderung des Klägers auf Zahlung einer rest-liehen Provision von 15*279,98 DM ist nach den Ausführungen oben zu IV, 2 um 12.676,89 DM zu kürzen. Dann bleiben 2,603,09 DM übrig, die dem Kläger dann zudtehen, wenn sich
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seine Provisionsforderung im übrigen - einschließlich des unter IV, 1 erörterten Postens - nach erneuter tat-richterlicher Prüfung als begründet erweisen sollte.
c)	In der Höhe, In der die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten nach den späteren Ausführungen endgültig als begründet anzuorken-nen sind, wird die Klage in jedem Pall im Ergebnis abzu-v/eisen sein« Gleichwohl kann insoweit noch nicht abschließend entschieden Y/erden, weil die Berechtigung des Klageanspruchs mit Rücksicht auf § 322 Abs. 2 ZPO nicht dahingestellt bleiben darf (BGH EM ZPO § 322 Nr. 21). Wegen der zu a) und b) genannten.Klagebeträge ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen bleibt es bei der Abweisung der Klage und hat daher die Revision keinen Erfolg.
d)	Die Abweisung der weiteren Klageanträge auf Auskunft serteilung, Abrechnung und entsprechende Provisionszahlung besteht zu Recht. Nach den insoweit unwidersprochenen Ausführungen des Berufungsgerichts beziehen sich diese Anträge nur auf Polgeaufträge n&chgeordneter Stellen, da über die Provisionspflicht der Beklagten im übrigen kein Streit besteht. Für solche Aufträge kann der Kläger keine Provision beanspruchen (oben zu IV, 2). In diesem Punkt ist daher die Revision ebenfalls zurückzuY/eisen.
2c 3ur^Widerklage^
a)	Wegen des Anspruchs auf Rückzahlung von (9.000 -2.333,34 -) 6.666,66 DH Gehalt, den das Berufungsgericht
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für begründet erachtet hat, bedarf es einer weiteren tatrichterlichen Würdigung (oben zu I und II).
b)	Ein Betrag von 12.831,08 DM für unstreitig zuviel entnommene Spesen wird der Beklagten nur dann zu-gesproehen werden können, wenn ein Provisionsguthaben des Klägers auch nach erneuter Prüfung au verneinen ist und die vom Kläger .vorgenommene Verrechnung daher insoweit entfällt,
c)	Wegen der Bürounkostenpauschale von 5«000 DH ist die Sache ebenfalls noch nicht entscheidungsreif (oben zu III, 1).
d)	Hingegen sind schon jetzt folgende Hückzahlungs-ansprüche der Beklagten mit dem Berufungsgericht als begründet anzuerkennen;
Kilometergeld (oben zu III, 2)	2»728,60 DM
Umsatzsteuer (oben zu III, 3)
zusammen	5-423,26	DM.
Biese Insprüche könnten aber durch Aufrechnung gegen die höhere Gehaltsforderung des Klägers erloschen sein, Bio Verurteilung des Klägers kann daher auch insoweit nach der gegenwärtigen Prozeßlage nicht bestehen bleiben.
e)	Hach alledem läßt sich das Berufungsurteil insoweit nicht halten, als es bei der Provisionsabrechnung (unter Verrechnung des Darlehens von 60,000 DM gemäß Gesellschafterbeschluß vom 4- September 1961) zugunsten der Beklagten einen Saldo von 62.151*02 DM ermittelt hat (BU So 73)- Dieser Saldo ist zunächst um die beiden Zinsbeträge von 2.096,66 und 6.694*53 DM zu kürzen, mit denen
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das Berufungsgericht den Kläger belastet hat. Bei ihnen ist das Berufungsgericht zu Unrecht von einem Darlehens-Zinssatz von 8 fo ausgegangen (vgl, oben zu VI) • Außerdem hat es bei der Ermittlung der jeweiligen Hauptforderung den möglicherweise begründeten Anspruch des Klägers auf eine weitere Provision von 68,794 DM (oben zu IV, 1) unberücksichtigt gelassen. Nach abschließender Klärung dieses Postens werden die Zinsen entsprechend neu zu berechnen sein.
Der vom Berufungsgericht angenommene Saldo von
62o151, 02	DM
ist daher zunächst um	2,096,66	DM
auf	53-359,83	DM
zu kürzen.
Bringt man dem Kläger weiterhin die erwähnte Provisionsforderung von 68,794 DM gut, so ergibt sich zu seinen Gunsten ein Saldo von	68,794,00	DM
15-454,17 DM,
Hi ervo n ist v/i e d er um, vi e vom Kläger zugestanden, der zuviel entnommen©
Spesenbetrag von	_J 2 j>§3J^9§_DM
abzuziehen. Es bleibt für den Kläger
 ein Restguthaben von	2,603,09	DM,
das sich mit dem oben zu 1 b) ermittelten Saldo deckt*
f)	Die Darlehensforderung von 30-000 DM, mit der das Berufungsgericht den Kläger weiterhin belastet hat, entfällt infolge der v/irksam gebliebenen Verrechnung mit der Tantieme (oben zu V), In dieser Höhe ist die Widerklage schon jetzt abzuweisen.
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Wegen der weitergehenden Widerklage auf Zahlung ist die Sache noch nicht entscheidungsreif und deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
g)	Soweit sich die Hevision des Klägers dagegen richtet, daß der Kläger über die G-eschäftspapiere Auskunft erteilen und sie an die Beklagte herausgeben soll, ist sie zuruckzuweisen (oben zu VII)0
3. Soweit auf Zuruc Jever weis uns zu erkennen ist, hält es der Senat für zweckmäßig? von der Möglichkeit des § 565 Abs• 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen«
Br« Worr	Br0 Vogt	Br«	Schulze
 Fleck
Stimpel