Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Bischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Dr» Nörr, Dr* Bukow und Dr» Schulze für Recht erkannt: die dem Kläger als Versicherungsnehmer aus dem nicht fortgeführten Bestand des mit der Beklagten geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages zustehen?. oder die Parteien eine von § 3 Abs» I VVO abweichende Regelung vereinbart haben (III)» Das Berufungsgericht hat beide Möglichkeiten nicht für vorliegend erachtet» Außer den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen hat der Kläger keine weiteren Umstände vorgetragen, die für die Auslegung der Stundungs erklärung und des darin zu dem Ausdruck gelangten Parteiwillens wesentlich sein konnten. Wenn die festgeotellten Tatsachen, ihre fehlerfreie Würdigung vorausgesetzt, dem Berufungsgericht nicht ausgereicht haben, um eine fälligkeitsaufschiebende Stundung, deren tatsächliche Voraussetzungen der Kläger zu behaupten und zu beweisen hatte, annehmen zu können, so liegt das nicht an einer verfahrenswidrigen Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts, wie die Revision meint, sondern allein an einem unzureichenden Tatsachenvortrag des Klägers. 2o Bas Berufungsgericht hält die festgestellte Stundungserklärung und die darauf beruhende StundungsVereinbarung der Parteien, eines inhaltsändernden Vertrages (§ 305 BGB), für auslegungsbedürftig, weil der Begriff der Stundung nicht eindeutig sei«, Es legt ausführlich die Gründe dar, die dafür sprechen, daß die gewährte Beitragsstundung die Fälligkeit der Prämienrüekstänae, die auf den nicht fortgeführten Bestand entfallen, nicht berührt habe«, Bas Berufungsgericht nimmt deshalb an, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Abs« 1 WO gegeben seien und der Stichtag für die Berechnung der Rückkaufswerte der 30« Juni 1945 (§3 Abs« 4 WO) sei« Außerdem war durch Auslegung zu ermitteln, auf welche Prämienrück-stände - nicht fortgeführter oder ©ufgefangener Bestand -sich die Beitragsstundung nach dem Willen der Parteien beziehen sollte«, b) Zur Auslegung der Stundungsvereinbarung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ben Parteien sei es in erster Linie darum gegangen, den Gruppenversicherungsvertrag in seinem Bestände als Ganzes aufrechtzuerhalten, Heben diesem Hauptanliegen hätten die Parteien die Präge regeln wollen, wie die Versicherungsverhältnisse der sich wieder meldenden Mitglieder des Klägers wieder in Gang zu bringen seien. Hach erschöpfender Würdigung des Gesamtverhaltens der Parteien, ihrer Interessenlage und des mit der Stundungsabrede verfolgten Zwecks gelangt das Berufungsgericht zu der Überzeugung, daß die Stundungsverein-barung die Fälligkeit der Prämienrückstände, die auf den nicht fortgeführten Bestand entfallen, nicht beseitigt und hinausgeschoben habe. Demgegenüber beanstandet die Revision als fehlerhaft, daß seinerzeit die Bevölkerungsbewegung von Ost nach West noch nicht abgeschlossen gewesen sei und infolgedessen der Umfang des aufgefangenen Bestandes noch nicht festgestanden habe» Dieser an sich richtige Hinweis der Revision schließt die Auslegung des Berufungsgerichts nicht aus, die Stundung habe sich nur auf den aufgefangenen Bestand -nämlich in seinem jeweiligen Umfang - bezogen«, Die weiteren, in diesem Zusammenhang noch erhobenen Rügen der Revision können unerörtert bleiben, weil sie darauf hinauslaufen, die Würdigung des Berufungsgerichts in unzulässiger Weise durch eine dem Kläger günstigere Auslegung zu ersetzen«, Die tatrichterliche Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob' die Auslegung gegen anerkannte Auslegungsregeln verstößt, denkgesetzlich unmöglich ist oder wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat* Bin derartiger Rechtsfehler ist hier nicht ersichtliche Die Revision muß daher die Auslegung des Berufungsgerichts mit der Folge hinnehmen, daß auf den nicht fortgeführten Bestand der § 3 Abs« 1 und 4 WO anzuwenden ist» IIIo Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien die Berechnung der Rückkaufswerte in ihrer Vereinbarung vom 7o Marz 1949 nicht abweichend von § 3 WO geregelt«, Denn die Parteien hätten dem darin genannten Stichtag des lo Jiili 1948, wie ihren übereinstimmenden Erklärungen und der Aussage des Zeugen Zimmermann zu entnehmen sei, keinerlei Bedeutung für die Höhe der Rückkaufswerte beigemessen» Dieser Bedeutung seien sie sich erst drei bis vier Jahre später, in den Jahren 1952/1955» bewußt geworden« Die Vereinbarung vom 7» März 1949 habe nur den Umfang des Bestandes an Rückkaufswerten festlegen, die rückständigen Prämien des nicht fortgeführten Bestandes mit fülligkeitsaufschiebender Wirkung zu stunden* Hierzu war sie, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, weil gs insoweit nicht um eine Geschäftsbesorgung für den Kläger, sondern um die Wahrung oder Aufgabe eigener Rechte ging, die der Beklagten aus der Nichtleistung der Prämien zustanden* Für ein weitreichendes Entgegenkommen in dieser Hinsicht, das sich für die Beklagte wirtschaftlich sehr nachteilig auswirken konnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte;, zu demal die Beklagte unstreitig immer wieder erwogen hat, den gesamten Gruppenversicheruhgs-vertrag wegen der Prämienrückstände zu kündigen* Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs«, 1 ZPO dem Kläger zur Laste Dr, Fischer Dr0 Kuhn Bundesrichter Dr* Nörr ist ortsabwesend und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben Br. Fischer Br. Bukov/
BUNDESGERICHTSHOF / ! !T IM NAMEN DES VOLKES J^zR.3-08/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21p Dezember 1967 Heil, Justizhauptsekretä: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der E( vertreten durci und Karl Bi Eamilienfürsorge e0V», gesetzlich 'ie Vorstandsmitglieder Lothar Straße AB, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen 1®^ Vereinigte Lebensversicherung a.G. für Handwerk, Handel und Gewerbe, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr„ l^HIB|und BeflfB, Hs if er AB, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr *"* o Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Bischer und der Bundesrichter Dr» Kuhn, Dr» Nörr, Dr* Bukow und Dr» Schulze für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 29o Dezember 1964 verkündete Urteil des Hanseatischen Ober-landesgerichts zu Hamburg, Zivilsenat 7 b, v/ird auf Kosten des Klägers surückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Sache befindet sich, soweit es um die Erstattung von Rückkaufswerten geht, im zweiten Revisionszug. Auf das Urteil des Senats vom 5» November 1962 - II ZR 104/60 (VersR 1963? 29) - wird Bezug genommen» Hierdurch v/ar die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden» Das Berufungsgericht hat nunmehr die auf 15*500 DM erhöhte Klageforderung abgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruoh weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entsche i dun^s^r Und e X, Die Parteien streiten noch darüber? ob die Rückkaufswerte? die dem Kläger als Versicherungsnehmer aus dem nicht fortgeführten Bestand des mit der Beklagten geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages zustehen?. nach dem Stichtag lo Juli 1948, wie der Kläger meint? oder nach dem Stichtag 30o Juni 1945» wie die Beklagte meint? zu berechnen sind» Die Bex’echnungsweise des Klägers ergibt wesentlich höhere Rückkaufswerte. Der Mehrbetrag beträgt nach übereinstimmender Ansicht der Parteien mindestens 15=500 DM* Der Ausgang des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der nicht fortgeführte Bestand nach § 3 Abs» 1 der Dritten Durchführungsverordnung (VersicherungeVerordnung -WO) vom 27o Juni 1948 zu dem Dritten Gesetz zur Heuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) am 20« Juni 1948 als gekündigt gilt? weil an diesem Üage seit zwölf Monaten oder länger fällige Folgeprämien nicht bezahlt get^esen sind«, Die Berechnung der Rückkaufswerte ist dann nach § 5 Abs» 4 VVO auf das Ende der Versicherungsperiode abzustellen? für welche die Prämien ganz oder teilweise bezahlt worden sind, frühestens jedoch auf den Schluß der Versicherungsperiode, in welche der 8» Mai 1945 fällt» In diesem Falle wäre der Stichtag der 30» Juni 1945« Diese Rechtsfolge wäre nicht eingetreten? wenn entweder § 3 Abs» 1 VVO nicht anwendbar ist? weil es an der Fälligkeit der Prämienrückstände gefehlt hat (II)? oder die Parteien eine von § 3 Abs» I VVO abweichende Regelung vereinbart haben (III)» Das Berufungsgericht hat beide Möglichkeiten nicht für vorliegend erachtet» IIo Ip Zu der vom Kläger behaupteten “Beitragsstundung” hat das Berufungsgericht, vornehmlich auf Grund der persönlichen Anhörung des Direktors des damaligen Vorstandsmitgliedes des Klägers, festgestellt: Direktor Dr. HöflU, Vorstandsmitglied der Beklagten, habe 1946 in Wedel und 1947 in Brakei mit Direktor den Fort- bestand des Gruppenversicherungsvertrages erörtert und daboi u.a. mündlich erklärt: ”Die rückständigen Beiträge werden Ihnen generell gestundet”o Das Berufungsgericht hat damit alles- als orwiesen angesehen, was der Kläger an Tatsachen zur “generellen BeitragsStundung” vorgetragen hatte» Hierzu brauchten daher keine weiteren Beweise erhoben zu werden. Die Vernehmung von Direktor Zapfe als Bartei nach § 446 ZK) war ebenso entbehrlich wie die Vernehmung des Zeugen uuf dessen Ver- nehmung der Kläger außerdem verzichtet hatte (Schriftsatz vom 19o5«64 S. 2). Außer den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen hat der Kläger keine weiteren Umstände vorgetragen, die für die Auslegung der Stundungs erklärung und des darin zu dem Ausdruck gelangten Parteiwillens wesentlich sein konnten. Wenn die festgeotellten Tatsachen, ihre fehlerfreie Würdigung vorausgesetzt, dem Berufungsgericht nicht ausgereicht haben, um eine fälligkeitsaufschiebende Stundung, deren tatsächliche Voraussetzungen der Kläger zu behaupten und zu beweisen hatte, annehmen zu können, so liegt das nicht an einer verfahrenswidrigen Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts, wie die Revision meint, sondern allein an einem unzureichenden Tatsachenvortrag des Klägers. Die Revision verkennt, daß eine Auslegung der Stundungsvereinbarung zwar unabhängig von den Vorschriften über die Behauptungs- und Beweislast vorsunehraen ist, dio Feststellung der für die Auslegung maßgeblichen Umstände hingegen nur unter Berücksichtigung der für die Behauptungs- und Bev/eislast maßgeblichen Grundsätze er-folgen kann (BGHZ 20, 109)« 2o Bas Berufungsgericht hält die festgestellte Stundungserklärung und die darauf beruhende StundungsVereinbarung der Parteien, eines inhaltsändernden Vertrages (§ 305 BGB), für auslegungsbedürftig, weil der Begriff der Stundung nicht eindeutig sei«, Es legt ausführlich die Gründe dar, die dafür sprechen, daß die gewährte Beitragsstundung die Fälligkeit der Prämienrüekstänae, die auf den nicht fortgeführten Bestand entfallen, nicht berührt habe«, Bas Berufungsgericht nimmt deshalb an, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Abs« 1 WO gegeben seien und der Stichtag für die Berechnung der Rückkaufswerte der 30« Juni 1945 (§3 Abs« 4 WO) sei« Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben« a) Bas Berufungsgericht mußte den Erklär u n g s Inhalt der Stundungszusage und den von den Parteien gewollten Inhalt der Stundungsvereinbarung analogen« Der Ausdruck "Stundung” ist mehrdeutig. Benn von "Stundung" wird nicht nur bei einer Fälligkeitsverschiebung, sondern auch bei einem zeitweiligen Einforderungsverzicht des Gläubigers, der die Fälligkeit der Schuld unberührt läßt, dem Schuldner aber ein Beistungsverweigerungsrecht gibt, und schließlich bei einem bloßen Aufschub der bei nicht rechtzeitiger Leistung eintretenden Rechtsfolgen gesprochen (vgl« Palandt, BGB 26« Aufl. § 271 Anm. 2 g; Enneccerus/Lehmann, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Recht der Schuldverhältnisse 1958 § 42 IX 1; Bruck/Möller, WG 8. Aufl« § 35 Anm« 34; Raiser, Kommentar der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 2, Aufl, § 9 Hr. 27 - RGZ 116, 376; 127? 129; 153, 345). Außerdem war durch Auslegung zu ermitteln, auf welche Prämienrück-stände - nicht fortgeführter oder ©ufgefangener Bestand -sich die Beitragsstundung nach dem Willen der Parteien beziehen sollte«, b) Zur Auslegung der Stundungsvereinbarung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ben Parteien sei es in erster Linie darum gegangen, den Gruppenversicherungsvertrag in seinem Bestände als Ganzes aufrechtzuerhalten, Heben diesem Hauptanliegen hätten die Parteien die Präge regeln wollen, wie die Versicherungsverhältnisse der sich wieder meldenden Mitglieder des Klägers wieder in Gang zu bringen seien. Dafür sei bedeutsam gewesen, was geschehen solle, wenn die sich wieder meldenden Mitglieder des Klägers den aufgelaufenen Prämienrückstand nicht sofort begleichen konnten. Hier habe eine generelle BeitragsStundung helfen sollen, Bas sei u,a» einer handschriftlichen Besprechungo-notiz des Birektors Zapfe nach einer Versammlung in Wedel (1946) zu entnehmen. Barin heiße es: "BeitragsStundung mit der Maßgabe, daß der doppelte laufende Beitrag nachgezahlt wird", Bie Stundungsvereinbarung sei nach dem damit von den Parteien verfolgten Zweck auf den aufgefangenen Versicherungsbestand beschränkt gewesen. Hingegen habe man über die einstv/eilige Aufrechterhaltung des gesamten Vertrages hinaus nicht an eine Stundung der Prämienrückstände des nicht fortgeführten Bestandes gedacht. Hach erschöpfender Würdigung des Gesamtverhaltens der Parteien, ihrer Interessenlage und des mit der Stundungsabrede verfolgten Zwecks gelangt das Berufungsgericht zu der Überzeugung, daß die Stundungsverein-barung die Fälligkeit der Prämienrückstände, die auf den nicht fortgeführten Bestand entfallen, nicht beseitigt und hinausgeschoben habe. Demgegenüber beanstandet die Revision als fehlerhaft, daß seinerzeit die Bevölkerungsbewegung von Ost nach West noch nicht abgeschlossen gewesen sei und infolgedessen der Umfang des aufgefangenen Bestandes noch nicht festgestanden habe» Dieser an sich richtige Hinweis der Revision schließt die Auslegung des Berufungsgerichts nicht aus, die Stundung habe sich nur auf den aufgefangenen Bestand -nämlich in seinem jeweiligen Umfang - bezogen«, Die weiteren, in diesem Zusammenhang noch erhobenen Rügen der Revision können unerörtert bleiben, weil sie darauf hinauslaufen, die Würdigung des Berufungsgerichts in unzulässiger Weise durch eine dem Kläger günstigere Auslegung zu ersetzen«, Die tatrichterliche Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob' die Auslegung gegen anerkannte Auslegungsregeln verstößt, denkgesetzlich unmöglich ist oder wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat* Bin derartiger Rechtsfehler ist hier nicht ersichtliche Die Revision muß daher die Auslegung des Berufungsgerichts mit der Folge hinnehmen, daß auf den nicht fortgeführten Bestand der § 3 Abs« 1 und 4 WO anzuwenden ist» IIIo Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien die Berechnung der Rückkaufswerte in ihrer Vereinbarung vom 7o Marz 1949 nicht abweichend von § 3 WO geregelt«, Denn die Parteien hätten dem darin genannten Stichtag des lo Jiili 1948, wie ihren übereinstimmenden Erklärungen und der Aussage des Zeugen Zimmermann zu entnehmen sei, keinerlei Bedeutung für die Höhe der Rückkaufswerte beigemessen» Dieser Bedeutung seien sie sich erst drei bis vier Jahre später, in den Jahren 1952/1955» bewußt geworden« Die Vereinbarung vom 7» März 1949 habe nur den Umfang des Bestandes an Rückkaufswerten festlegen, 8 hingegen nicht die Höhe oder die Berechnungsart der Rückkaufswerte regeln sollen« Hiergegen ist nichts einzuwenden« IVo Der Kläger hat die Zahlung des Klagebetrages von der Beklagten schließlich noch als Schadensersatz aus übernommener Geschäftsführung verlangt» Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Beklagte habe über einen längeren Zeitraum die Geschäfte des Klägers besorgt, weil dieser seinerzeit nicht in der Lage gewesen sei, einen eigenen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten« Im Rahmen der übernommenen Geschäftsbesorgung habe die Beklagte alles getan, um die schutzwürdigen vermögensrechtlichen Belange de3 Klägers wahrzunehmen» Sie sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, die Fälligkeit der rückständigen Prämien des nicht fortgeführten Bestandes zu beseitigen« Außerdem habe niemand voraussehen können, daß die Fälligkeitsfrage einmal für die Höhe der Rückkaufswerte bedeutungsvoll werden könnte« Demgegenüber meint die Revision, die Beklagte habe den Kläger auf die Bedeutung der Fälligkeitsfrage hinwei-sen müssen» Das Interesse des Klägers an einer fälligkeitsauf schiebenden Stundung sei jedenfalls nach dem Inkrafttreten der VersioherungsVerordnung offenbar gewesen« Jetzt spätestens sei es an der Zeit gewesen, eine Stundung mit rückwirkender Kraft zu vereinbaren« Die Beklagte müsse den Kläger deshalb so stellen, wie er stehen würde, wenn eine fälligkeitsaufschiebende Stundung vereinbart worden wäre o Die Ansicht der Revision ist verfehlt» Denn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vorbringen des Klägers gar nicht schlüssig* hie Beklagte hatte dem Kläger zur Erledigung der Verwaltungsarbeiten das erforderliche Personal zur Verfügung gestellt* Für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher und we it tragend er Bedeutung war hingegen im Zweifel der hauptamtlich tätige Vorstand des Klägers zuständig und verantwortlich* has beweisen die laufenden Verhandlungen, die der aus Versicherungskaufleuten bestehende Vorstand des Klägers (Zapfe und Seil) über alle ihm bedeutsam erscheinenden Fragen des Gruppen-Versicherungsvertrages mit der Beklagten geführt hat* Bei dieser Sachlage hätte der Kläger zur Schlüssigkeit seiner Schadensersatzforderung darlegen müssen, daß die Maßnahmen, um die es hier geht, nicht dem Vorstand des Klägers oblagen, sondern zu dem Kreise der Geschäfte gehörten, deren Besorgung die Beklagte übernommen hatte* has hat der Kläger aber nicht getan* Weiter ist offen, ob die Beklagte einem etwaigen Wunsche des Klägers entsprochen hätte? die rückständigen Prämien des nicht fortgeführten Bestandes mit fülligkeitsaufschiebender Wirkung zu stunden* Hierzu war sie, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, weil gs insoweit nicht um eine Geschäftsbesorgung für den Kläger, sondern um die Wahrung oder Aufgabe eigener Rechte ging, die der Beklagten aus der Nichtleistung der Prämien zustanden* Für ein weitreichendes Entgegenkommen in dieser Hinsicht, das sich für die Beklagte wirtschaftlich sehr nachteilig auswirken konnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte;, zu demal die Beklagte unstreitig immer wieder erwogen hat, den gesamten Gruppenversicheruhgs-vertrag wegen der Prämienrückstände zu kündigen* V. Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie ist daher zurückzuv/eisen. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs«, 1 ZPO dem Kläger zur Laste Dr, Fischer Dr0 Kuhn Bundesrichter Dr* Nörr ist ortsabwesend und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben Br. Fischer Br. Bukov/ Br. Schulze