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BGH · II ZR 108/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 108/56

Als die Beklagte im Juli 1950 Verfehlungen des Klägers feststellte, kündigte sie ihm mit Schreiben vom 18. Ferner verlangt er die Herausgabe einer von ihm angeschafften im Besitz der Beklagten befindlichen Werkstatteinrichtung und eine monatliche NutzungsentSchädigung von 80 DM für die Zeit, in der die Beklagte die Werkstatt benutzt habe. statteinrichtung zu verurteilen und im Hinblick darauf, daß die Beklagte sich des Bestehens einer Gegenforderung von 9«426,07 DM berühmte, festzustellen, daß ihr keine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zustünden. Die Beklagte hat bestritten, daß dem Kläger ein Frovisionsausfall entstanden sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht bewiesen, daß er Eigentümer der Werkstatteinrichtung geworden ist. Das Berufungsgericht hat ferner erwogen, daß es sich um eine Spezialeinrichtung für die von der Beklagten vertriebenen Feuerlöschgeräte handelte-, so daß die Werkstatt vornehmlich in ihrem Interesse beschafft worden sei, was ebenfalls gegen die Annahme des Eigentums des Klägers spreche. Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte sich in dem Fall, daß die Werkstatteinrichtung ihr Eigentum geworden sei, der Beihilfe des Betrugs schuldig gemacht hätte, da sie es zugelassen habe, daß der Kläger die Einrichtung der Sparkasse als Sicherheit für einen ihm gewährten Kredit übereignete. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht nicht übersehen, denn es hat ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger für die Werkstatt eine uro forma-Recbnung ausgestellt, die er zur Unterstützung seines Kreditantrags bei der Sparkasse benötigt habe. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger wegen der* Errichtung der Großhandlung eine Entschädigung verlangen könnte, soweit ihm während der Dauer des ursprünglichen Vertrags hierdurch ein Pro visions Verlust entstanden sei« Es hat jedoch ausgeführt, daß der ursprüngliche Vertrag mit dem 20« Juli 1950, dem Tage des Zugangs der fristlosen Kündigung, aufgehoben sei. Wenn der Kläger für die folgende Zeit eine Entschädigung wegen einer Absatzminderung sich hätte Vorbehalten wollen, hätte er dies bei Abschluß der neuen Vereinbarung zu dem Ausdruck bringen müssen. Zwar enthält das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 25» Juli 1950 über die Fortsetzung der Vertretertätigkeit des Klägers die Wendung, sie sei bereit, den gleichen Vertrag aufleben zu lassen, womit sich der Kläger einverstanden erklärte. Dieser Wortlaut könnte allerdings dafür sprechen, daß sich für die weitere Tätigkeit des Klägers die Beklagte denselben Pflichten wie nach der ursprünglichen Vereinbarung unterwerfen wollte, so daß der Betrieb der Elektrogroßhandlung nach dem bisher eingenommenen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts für den folgenden Zeitraum ebenfalls eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung darstellen würde. Dazu gehört einmal die Tatsache, daß in der neuen Vereinbarung ausdrücklich festgestellt wurde, daß die fristlose Kündigung des alten Abkommens bestehen bleibe und daß für die Zukunft eine von der früheren Regelung abweichende Kündigungsfrist von einer Voche vorgesehen sei. Fenier hat das Berufungsgericht erwogen, daß beim Eingehen dieser neuen Vereinbarung die Großhandlung der Beklagten bereits bestand. Diese tatsächliche Würdigung ist nicht zu beanstanden, zu demal, worauf das Berufungsgericht nicht hingewiesen hat, dem Schreiben der Beklagten vom 9* Mai 1950 zu entnehmen ist, daß die Parteien der Errichtung einer Großhandlung durch eine zusätzliche Vereinbarung schon Rechnung getragen hatten, und zu demal außerdem der Kläger bisher nicht behauptet hat, daß er während der Fortsetzung seiner Vertretertätigkeit bis November 1953 ausdrücklich Schadensersatzansprüche erhoben hat. Nach seiner Ansicht könnte der Kläger die begehrte Entschädigung nur dann verlangen, wenn er konkret nachweisen würde, daß tatsächlich bereits in dieser Zeit für ihn ein Absatzrückgang bei den Großhändlern eingetreten sei. Die hierzu von der Revision erhobene Rüge ist insoweit unbegründet, als damit geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Beweisantrag auf Erhebung eines Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt. Dieser Beweisantrag bezog sich nicht darauf, daß dem Kläger infolge der Eröffnung einer Großhandlung Provision entgangen sei, sondern darauf, daß Bemängelungen des Klägers, die er gegenüber den Kontoauszügen der Beklagten erhoben hatte, zuträfen. Das Berufungsgericht- hat diese Schätzung nicht zu dem Gegenstand der Entscheidung gemacht, denn sie lasse unberücksichtigt, daß der Kläger einen tatsächlichen, auf die Errichtung der Großhandlung zurückzuführenden Umsatzrückgang nicht nachgewiesen habe, und sie enthalte auch keine Begründung dieser Schätzung. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht sich der durch § 287 ZPO gegebenen Möglichkeit einer erleichterten Schadensermittlung nicht bewußt gewesen ist. Der Kläger hatte die zunächst einleuchtende Tatsache vorgetragen, daß die übrigen Großhändler, die zu seinem Kundenkreis zählten, ihn von dem Augenblick an zurückgewiesen hätten, als die Beklagte mit ihnen durch Errichtung einer Großhandlung in Wettbewerb getreten sei. habe die zahlreichen Beanstandungen des Klägers gegenüber den Kontoauszügen nicht berücksichtigt, und habe das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten nicht erhoben, Biese Büge ist unbegründete Ber Kläger hatte nur beanstandet und sich euch nur insoweit auf ein Sachverständigengutachten berufen, als er zu Unrecht auf dem Provisionskonto mit 3*187,4-0 BU belastet Bei, und als ihm außerdem auf dem Autokonto ein Betrag von 2*500 BU nicht gutgebracht sei. Bas Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers nicht geprüft, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, es bleibe auf jeden Fall, selbst wenn man die Beanstandungen des Klägers als berechtigt anerkenne, ein Betrag von 4*438,67 BU übrig, so daß die negative Feststellungsklage unbegründet sei. Bie negative Feststellungsklage schließt, wenn, wie im vorliegenden Fall, nichts für das Gegenteil spricht, das Begehren ein, den Betrag festzustellen, für den gegebenenfalls der vom Kläger ganz verneinte Anspruch besteht (HG HER 1932 Hr 2199 und 1933 Nr 340). Deshalb muß das auf negative Feststellungsklage ergehende Urteil Klarheit über die zwischen den Parteien in Ansehung des streitigen Anspruchs bestehende Rechtslage auch der Hohe nach schaffen und darf die Klage nicht ln vollem Umfange ab-

Zitierte Normen: § 287 ZPO
GroßhandlungBerufungsgerichtBrVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 108/56
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 Verkündet laut Protokoll
 am 28* Februar 1957
Braun, Justizobersekretär,
 ala Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des technischen Handelsvertreters Friedrich in MÄÄByWestf., (HH^strafie flp,
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevo1lmächtigterg Rechtsanwalt'
gegen
 die	in	DLaMmw»
straß e^B^gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Direktor Br. Karl-Heinz SQBfe B|
und Direktor Herbert
 Beklagte, Berufungsbeklagte uhd Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1957 unter üitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Haager
 für Recht erkaimt.t
Auf die Revision' des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats, des.Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 19* Dezember 1955 wie folgt geändert:
Das Versäumnisurteil vom 17. Oktober 1955 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Feststellungsklage auch hinsichtlich eines die Sum-
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me von 3.238,67 DM übersteigenden Betrags abweist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand»
Der Kläger war nach dem Vertrag vom 1. Mal 1949 als Bezirksvertreter der Beklagten tätig. In ihrem Auftrag richtete er in seinem Bezirk eine am 21. März 1950 eröff-nete Großhandlung der Beklagten ein, wofür ihm die Beklagte 700 UM vergütete. Als die Beklagte im Juli 1950 Verfehlungen des Klägers feststellte, kündigte sie ihm mit Schreiben vom 18. Juli 1950 mit sofortiger Wirkung. Anschließend erklärte sie sich in einer Besprechung, bestätigt mit Schreiben vom 25. Juli 1950, bereit, den Vertrag wieder auf leben zu lassen, während der Kläger sich zur Abdeckung des festgestellten Schuldsaldos verpflichtete. Als die Beklagte im November 1951 neue Verfehlungen des Klägers feststellte, schied er am 22. November 1951 endgültig bei der Beklagten aus.
Br hat behauptet, die Beklagte habe ihre Verpflichtung aus dem Handelsvertretervertrag durch die Eröffnung einer Großhandlung verletzt. Dadurch sei ihm ein monatlicher Provisionsausfall von 300 DU, also für die Dauer des Vertretungsverhältnisses von insgesamt 6.000 DM entstanden, weil die übrigen Großhändler desselben Geschäftszweigs, die zu seiner Kundschaft gehört hätten, auf diese von ihnen als Wettbewerb empfundene Maßnahme hin keine Waren mehr über ihn bezogen hätten. Für seine Mitwirkung bei der Errichtung der Großhandlung habe er über die bereits bezahlten 700 DU hinaus noch 1.300 DM zu beanspruchen. Ferner verlangt er die Herausgabe einer von ihm angeschafften im Besitz der Beklagten befindlichen Werkstatteinrichtung und eine monatliche NutzungsentSchädigung von 80 DM für die Zeit, in der die Beklagte die Werkstatt benutzt habe.
Mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte mit der Höhe nach von ihm bestrittenen Gegenforderungen die Aufrechnung
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erklärt hatte,stellte er in der Berufungsinstanz, nachdem er in der ersten Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.300 DM beantragt hatte, den Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 2.000 DM - davon 1-511,50 DM an die Stadtsparkasse	und	zur	Herausgabe der Werk-
statteinrichtung zu verurteilen und im Hinblick darauf, daß die Beklagte sich des Bestehens einer Gegenforderung von 9«426,07 DM berühmte, festzustellen, daß ihr keine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zustünden.
Die Beklagte hat bestritten, daß dem Kläger ein Frovisionsausfall entstanden sei. Die Entschädigung von 700 DM für die Mühewaltung des Klägers bei der Errichtung der Großhandlung hält sie für angemessen. Die Werkstatt, deren Eigentümer sie sei, habe sie auf ihre Kosten eingerichtet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und auf den Einspruch des Klägers hin entschieden, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge, während die Beklagte Zurückweisung der Revision begehrt.
Entscheidungsgründeg
1.) Während der Vertretertätigkeit des Klägers wurde' eine Reparaturwerkstatt beschafft.. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht bewiesen, daß er Eigentümer der Werkstatteinrichtung geworden ist. Bei dieser Würdigung spielt es insbesondere eine Rolle, daß der Betrag von 1.511,50 DH, der Anschaffungspreis der Einrichtung, dem Konto des Klägers nicht belastet wurde, was bei einem Verkauf der Einrichtung an ihn hätte geschehen
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müssen. Ein damals von der Sparkasse üflHHPfür den Kläger ausgezahlter Kreditbetrag von 5*161,50 DM, in dem nach der Behauptung des Klägers der Kaufpreis für die Werkstatt enthalten sein soll, mirde zur Tilgung der sonstigen unabhängig von der Beschaffung der Werkstätteinrichtung bestehenden Verpflichtungen des Klägers benützt. Das Berufungsgericht hat ferner erwogen, daß es sich um eine Spezialeinrichtung für die von der Beklagten vertriebenen Feuerlöschgeräte handelte-, so daß die Werkstatt vornehmlich in ihrem Interesse beschafft worden sei, was ebenfalls gegen die Annahme des Eigentums des Klägers spreche. Die Revision greift lediglich die Beweiswürdigung wegen Verstoßes gegen $ 286 ZPO an. Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte sich in dem Fall, daß die Werkstatteinrichtung ihr Eigentum geworden sei, der Beihilfe des Betrugs schuldig gemacht hätte, da sie es zugelassen habe, daß der Kläger die Einrichtung der Sparkasse als Sicherheit für einen ihm gewährten Kredit übereignete. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht nicht übersehen, denn es hat ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger für die Werkstatt eine uro forma-Recbnung ausgestellt, die er zur Unterstützung seines Kreditantrags bei der Sparkasse benötigt habe. Das Schreiben vom 10. Uovem-ber 1949i das das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision übersehen hat, war nicht erheblich, da es nichts darüber besagt, wer Eigentümer der zu beschaffenden Werkstatteinrichtung werden sollte. Die Verneinung eines Anspruchs auf Herausgabe der Einrichtung und des davon abhängigen Anspruchs auf HutZungsentschädigung ist daher mit Recht erfolgt.
Der Kläger war als Bezirksvertreter mit einem nur durch gewisse Ausnahmen beschränkten Alleinverkaufsrecht tätig. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklag-
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te verpflichtet, dem Kläger die Möglichkeit, provisions-pflichtige Geschäfte ahzuschließen, zu erhalten (vgl Schröder, Handelsvertreter § 86 a Anm 22). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger wegen der* Errichtung der Großhandlung eine Entschädigung verlangen könnte, soweit ihm während der Dauer des ursprünglichen Vertrags hierdurch ein Pro visions Verlust entstanden sei« Es hat jedoch ausgeführt, daß der ursprüngliche Vertrag mit dem 20« Juli 1950, dem Tage des Zugangs der fristlosen Kündigung, aufgehoben sei. Für die spätere Zeit, in der er für die Beklagte auf Grund der neuen Vereinbarung tätig geworden sei, könne er einen solchen Anspruch nicht erheben.
Zwar hätten die Parteien in der Vereinbarung vom 25 «/30. 7.1950 für die nachfolgende Zeit ein Vertragsverhältnis nach Maßgabe des früheren Vertretervertrags vereinbart. Dabei habe es sich jedoch nicht etwa um die Verlängerung eines ursprünglichen Abkommens,sondern um die Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses gehandelt. Wenn der Kläger für die folgende Zeit eine Entschädigung wegen einer Absatzminderung sich hätte Vorbehalten wollen, hätte er dies bei Abschluß der neuen Vereinbarung zu dem Ausdruck bringen müssen. Die Revision meint, dieses Ergebnis sei mit Wortlaut und wirtschaftlichem Zweck der neuen Abrede unvereinbar. Zwar enthält das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 25» Juli 1950 über die Fortsetzung der Vertretertätigkeit des Klägers die Wendung, sie sei bereit, den gleichen Vertrag aufleben zu lassen, womit sich der Kläger einverstanden erklärte. Dieser Wortlaut könnte allerdings dafür sprechen, daß sich für die weitere Tätigkeit des Klägers die Beklagte denselben Pflichten wie nach der ursprünglichen Vereinbarung unterwerfen wollte, so daß der Betrieb der Elektrogroßhandlung nach dem bisher eingenommenen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts für den folgenden Zeitraum ebenfalls eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung darstellen würde. Dieser
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möglichen Bedeutung einer wörtlichen Auslegung ist sich das Berufungsgericht offensichtlich auch bewußt gewesen.
Es hat jedoch eine Reihe von Umständen exwogen, die dagegen sprechen. Dazu gehört einmal die Tatsache, daß in der neuen Vereinbarung ausdrücklich festgestellt wurde, daß die fristlose Kündigung des alten Abkommens bestehen bleibe und daß für die Zukunft eine von der früheren Regelung abweichende Kündigungsfrist von einer Voche vorgesehen sei. Daraus konnte das Berufungsgericht ohne einen erkennbaren Rechtsverstoß folgern, daß das frühere Abkommen für die neue Vereinbarung nur den Rahmen, dagegen nicht den ausschließlichen Vertragsinhalt bilden sollte. Fenier hat das Berufungsgericht erwogen, daß beim Eingehen dieser neuen Vereinbarung die Großhandlung der Beklagten bereits bestand. Nach seiner Ansicht hätte es deshalb, da dem Kläger dieser Umstand bekannt war, einer besonderen Hervorhebung bedurft, wenn der Kläger daraus bei seinem erneuten Tätigwerden hätte Schadensersatzansprüche herleiten können. Offensichtlich kam daher den Worten, es solle der gleiche Vertrag wieder aufleben, die Bedeutung zu, daß ungeachtet dieser durch die zwischenzeitliche Errichtung der Großhandlung bedingten Änderung im übrigen die Bedingungen des früheren, umfangreichen, 21 Bestimmungen umfassenden Vertrages gelten sollten. Diese tatsächliche Würdigung ist nicht zu beanstanden, zu demal, worauf das Berufungsgericht nicht hingewiesen hat, dem Schreiben der Beklagten vom 9* Mai 1950 zu entnehmen ist, daß die Parteien der Errichtung einer Großhandlung durch eine zusätzliche Vereinbarung schon Rechnung getragen hatten, und zu demal außerdem der Kläger bisher nicht behauptet hat, daß er während der Fortsetzung seiner Vertretertätigkeit bis November 1953 ausdrücklich Schadensersatzansprüche erhoben hat.
Für die Zeit vom 21. März 1950, dem Tage der Eröffnung der Großhandlung, bis zu dem 20. Juli 1950, dem Tage des
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Zugangs der fristlosen Kündigung, hat das Berufungsgericht ebenfalls einen Schadensersatzanspruch verneint. Nach seiner Ansicht könnte der Kläger die begehrte Entschädigung nur dann verlangen, wenn er konkret nachweisen würde, daß tatsächlich bereits in dieser Zeit für ihn ein Absatzrückgang bei den Großhändlern eingetreten sei. Die hierzu von der Revision erhobene Rüge ist insoweit unbegründet, als damit geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Beweisantrag auf Erhebung eines Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt. Dieser Beweisantrag bezog sich nicht darauf, daß dem Kläger infolge der Eröffnung einer Großhandlung Provision entgangen sei, sondern darauf, daß Bemängelungen des Klägers, die er gegenüber den Kontoauszügen der Beklagten erhoben hatte, zuträfen. Bas Gericht hat in erster Instanz im Armenrechtsverfahren eine gutachtliche Äußerung eingeholt. Der Gutachter hatte den durch die Errichtung der Großhandlung bedingten Provisionsausfall des Klägers auf monatlich 300 DU geschätzt. Das Berufungsgericht- hat diese Schätzung nicht zu dem Gegenstand der Entscheidung gemacht, denn sie lasse unberücksichtigt, daß der Kläger einen tatsächlichen, auf die Errichtung der Großhandlung zurückzuführenden Umsatzrückgang nicht nachgewiesen habe, und sie enthalte auch keine Begründung dieser Schätzung. Der Kläger sei daher beweisfällig geblieben. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht sich der durch § 287 ZPO gegebenen Möglichkeit einer erleichterten Schadensermittlung nicht bewußt gewesen ist. Der Kläger hatte die zunächst einleuchtende Tatsache vorgetragen, daß die übrigen Großhändler, die zu seinem Kundenkreis zählten, ihn von dem Augenblick an zurückgewiesen hätten, als die Beklagte mit ihnen durch Errichtung einer Großhandlung in Wettbewerb getreten sei.
Er hat dazu mit Schriftsatz vom 10. September 1953 eingehende, allerdings von der Beklagten bestrittene, tatsäch-
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Bagegen begegnet die Abweisung der nevativen Feststellungsklage einem anderen Bedenken. Die Beklagte hatte sich eines Gegenanspruchs von 9o426,07 BU berühmt. Bas Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers nicht geprüft, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, es bleibe auf jeden Fall, selbst wenn man die Beanstandungen des Klägers als berechtigt anerkenne, ein Betrag von 4*438,67 BU übrig, so daß die negative Feststellungsklage unbegründet sei. Bie negative Feststellungsklage schließt, wenn, wie im vorliegenden Fall, nichts für das Gegenteil spricht, das Begehren ein, den Betrag festzustellen, für den gegebenenfalls der vom Kläger ganz verneinte Anspruch besteht (HG HER 1932 Hr 2199 und 1933 Nr 340). Deshalb muß das auf negative Feststellungsklage ergehende Urteil Klarheit über die zwischen den Parteien in Ansehung des streitigen Anspruchs bestehende Rechtslage auch der Hohe nach
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