BGH · II ZR 108/54
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
September 1949 mit, daß sie ihm auf Grund des festgestellten unfallbedingten Invaliditätsgrades von 55 i eine Jahresrente von 3*708,54 DM zahlen werde» Am 17« September 1949 schrieb der Kläger an die Beklagte, daß er sich Vorbehalte, die Entscheidung der Ärztekommission nach § 184 VVG anzufechten« Es kam dann zu einem . Schriftwechsel der Parteien darüber, wie das Tagegeld und die Kosten der Ärztekommission abzurechnen sind» Bei dieser Gelegenheit teilte der Kläger der Beklagten am 17« Februar 1950 unter Hinweis auf die vorbehaltene Anfechtung der Entscheidung der Ärztekommission mit, daß er wegen inzwischen aufgetretener Gesundheitsstörungen an Neurologen verwiesen worden sei« Am 13« Juni 1950 bat er die Beklagte, ein weiteres ärztliches Gutachten über die erst ;}etzt aufgetretene Netzhautablösung am linken Auge und den Zusammenhang auch dieser Erkrankung mit dem Unfall einzuholen, wobei er wieder^ auf seinen am 17# September 1949 erklärten Vorbehalt hinwies, die Entscheidung der Ärztekommission anzufechten« Hierauf erwiderte ihm die Beklagte am 7« Juli 1950, daß sie nicht die Absicht habe, noch weitere Gutachten einzuholent. Mit der Entscheidung der Ärztekommission seien die Erhebungen zu dem Abschluß gekommen« Die Anfechtung dieser Entscheidung sei nur durch Klage möglich« Am 28« Januar 1952 übersandte dann der Kläger der Beklagten 3 weitere ärztliche Gutachten vom 22« Februar 195Ö, 30« November 1951 und 11« Januar 1952 und verlangte eine Neuregelung der Entschädigung« Die Beklagte erwiderte ihm am 5« Februar 1952* daß sie von ihrem Standpunkt nicht abzugehen gedenke, es sei denn, daß er die bindende Entscheidung der Ärztekommission im Prozeßwege ausräurae« Sie sehe also seiner Klage entgegen« Biese Klage hat dann der Kläger am 14« Juni 1952 erhoben« Mit ihr verlangt er ab 1« Januar 1950 über die von der Beklagten gezahlte Jahresrente von 3*708,54 DM hinaus weitere 1*685,70 DM jährlich« Er ist der Auffassung, daß die Entscheidung der Ärztekommission nach § 184 VVG nicht verbindlich sei, weil sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichef.Er habe durch den Unfall nicht, wie die Ärztekommission angenommen habe, nur eine Gehirnerschütterung, sondern eine Gehirnquetschung erlitten, und deshalb betrage der auf den Unfall zurückzuführende Grad der Invalidität 80 #« Die Beklagte hat gegenüber dem Anspruch des Klägers auf höhere Invaliditätsentschädigung die Einrede der Verjährung erhoben und weiter eingewandt, daß die Ärztekommission den Kläger mit ihrer Entscheidung eher bevorzugt als benachteiligt habe5 denn der Kläger habe schon vor dem Unfall an so erheblichen körperlichen Gebrechen gelitten, daß er damals bereits zu mehr als 50 io Invalide gewesen sei« Jedenfalls sei es nunmehr nach so vielen Jahren Bruck-Möller VVG 8, Aufl § 12 Anm 12s Prölss WU 8« Auf § 12 Anm 3; Raiser AFB 2, Aufl § 18 Anm 72; vgl auch die amt Begründung zu § 12 VVG bei Gerhard-Manes WG § 12)u Neuerdings wird im Schrifttum gelegentlich die Ansicht vertreten, daß es für den Beginn der Verjährung nicht erst der Fälligkeit des Anspruchs bedürfe, sondern daß hierfür schon dessen Entstehung genüge (Schmitt VersR 1952, 384; Hedemann VersR 1953, 377)o Diese Auffassung ist jedoch mit dem unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar (Ehrenzweig VersR 1953? sam werden kann und die Entscheidung der Ärztekommission dem Kläger nach der rechtlich hedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts spätestens am 17.' September 1949 zuging, wurde der Anspruch auf Zahlung der Invaliditätsentschädigung spätestens Anfang Oktober 1949 fällig«. Rach dieser Bestimmung ist die Verjährung bis zu dem Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers über den vom Versicherungsnehmer angemeldeten Anspruch gehemmt * Eine Anmeldung des Anspruchs, unter der dessen formlose außergerichtliche Geltendmachung zu verstehen ist, liegt in aller Regel schon in der Anzeige des Versicherungsfalles (Ehrenzweig aa0)o Es erscheint hiernach rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht die Versicherungsansprüche, des Klägers schon mit der am 18, Oktober 1946 erstatteten Schadenanzeige als angemeldet ansieht. Rach den rechtlich ebenfalls nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist dann die abschließende schriftliche Entscheidung der Beklagten über den Grund und Umfang der angemeldeten Entschädigungsansprüche mit ihrem Schreiben vom 21r September 1949 erfolgt* Das Berufungsgericht legt dieses Schreiben rechtlich einwandfrei dahin aus, daß sich die Beklagte mit ihm der Entscheidung der Ärztekommission unterworfen und zu dem Ausdruck gebracht hat? sie wolle nur die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Entschädigungsansprüche befriedigen* Da dieses Schreiben dem Kläger schon vor Beginn der Verjährung zuging, kam hiernach deren Hemmung nach § 12 Abs 2 VVG nicht in Betracht* Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, konnte die Verjährung nicht mehr dadurch gehemmt werden, daß der Kläger in der Folgezeit ständig unter Ablehnung der Entsehet dung der Ärztekommission seine alte Forderung auf Gewährung' einer höheren Entschädigung wiederholte» Nachdem ihm die Beklagte am 21« September 1949 ihre abschließende Entscheidung mitgeteilt hatte, hätte eine Hemmung der Verjährung nach § 12 Abs 2 VVG nur eintreten können* wenn die Beklagte dann zu erkennen gegeben hätte, daß sie an dieser früheren Entscheidung nicht festhalten und sich auf Verhandlungen über höhere Leistungen einlassen wolle (Prölss aaO § 12 Anm 4; Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S 184)c Dies hat sie aber zweifelsfrei nicht getan» Schon in I ihrem Schreiben vom 7* Juli 1950 hat sie vielmehr im Gegenteil unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß es bei der Entsehei- I dung der Ärztekommission sein Bewenden haben müsse« L'enn sie I bei dem Schriftwechsel der Parteien nicht auf jeden einzelnen! werden, ihm eine solche Wirkung beizulegen* Die mit ihm vorgetragene Bitte des Klägers, ein weiteres ärztliches Gutachten über die inzwischen aufgetretene Netzhautablösung einzuholen, wurde von der Beklagten aber bereits am 7* Juli 1950 ablehnend beschieden, so daß überhaupt nur dieser Zeitraum von etwa 3 l/2 Wochen für eine Hemmung der Verjährung in Betracht kam« Auch eine solche Hemmung hätte aber nach § 205 BGB nur zur Folge, daß die Verjährungsfrist Ende Januar 1952 abgelaufen wäre» Die Klageerhebung wäre also auch in diesem Fall verspätete Die von der Revision weiter erbetene Nachprüfung der Frage, ob nicht die.Verjährung nach § 203 Abs 2 BGB als gehemmt anzusehen ist, kann ebenfalls zu keinem dem Kläger günstigen Ergebnis führen« Er hat in den Tatsacheninstanzen keinerlei Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß er infolge seiner Hirnverletzung nicht in der Lage gewesen sei, die Klage schon während des Laufs der Verjährungsfrist zu erheben« Auch die Zeitversäumnis, die durch das der Klage vorausgegangene Armenrechtsverfahren eingetreten ist, ist schon deshalb bedeutungslos, weil das Armenrechtsgesuch ebenfalls erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich am 10März 1952, eingereicht worden ist« Das Berufungsgericht hat es auch abgelehnt, dem Schreiben der Beklagten vom 5« Februar 1952 einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu entnehmen« Es deutet vielmehr dieses Schreiben dahin, daß die Beklagte damit, ähnlich wie schon mit ihrem früheren Brief vom 7» Juli 1950, dem nach ihrer Meinung zwecklosen Schriftwechsel mit dem Kläger ein Ende machen wollte« Diese Auslegung läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen und ist deshalb für das Revisionsgericht bindend o- Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung würde im übrigen auch voraussetzen, daß sich die Beklagte bei ihrer Erklärung der schon eingetretenen oder doch möglicherweise vollendeten Verjährung bewußt gewesen wäre (RGZ 78, 130)« rungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt6 Wie sich aus dem schon im Armenrechtsverfahren eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 24o April 1952 ergibt, hatte dieser von vornherein die Erhebung der Verjährungseinrede erwartet, wurde also von ihr keineswegs überrascht0 Wenn er dann gleichwohl die Klage erhob und durchführte, so hat er sich die hieraus für ihn erwachsenen kostenrechtlichen Nachteile selbst zuzu-schreiben» Auch , sonst sind keinerlei Umstände hervorgetreten., die die Verjährungseinrede als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnten* Die Beklagte hat den Kläger nicht nur nicht von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten, sondern ihn im Gegenteil schon mit ihrem Schreiben vom 7o Juli 1950 selbst darauf hingewiesen, daß eine Anfechtung der Entscheidung der Ärztekommission nur ’im Klagewege möglich sei* Es* ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Klage rechtzeitig zu erheben» Von den 3 Gutachten, auf die er dann seine Klage stützte, waren 2 schon vor Ablauf der Verjährungsfrist erstattet.