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BGH · II ZR 108/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 108/52

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil •des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18» März 1952 .■aufgehoben»'- -Auf die Berufung der Beklagten wird das am 271 September ' 1'951 verkündete Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichtes in Lübeck abgeän-' d e rt o I) i e Kl ag e w ird abg ew i e s e n i niederlassung der Beklagten bestellt» Es ist unstreitig, daß er diesen Rosten nur deshalb erhalten hat-, weil er bereits 1928 der NSDAP und im Jahre 1930 der SA beige'-.; treten, also sogenannter alter Kämpfer warf Es ist ferner unstreitig, daß am 2„ Mai 1933' die den alten- Gewerkschaften gehörige Bank der ABHHHB? Oktober 1949 seine Einstufung in' die Gruppe 17 ohne Beruf^Beschränkung, Der Geschäftsbetrieb der Beklagten wurde nach dem Zusammenbruch .’auf Anordnung der - MUHeg stillgelegt und ihr Vermögen gemäß dem MiiRegGes Nr 52 gesperrte Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung eines Ruhe g eh alt s ■ v o n '550 •, — DM monatlich seit dem ^eftp'ünkife 'seiner Einstufung in die Gruppe IV, indem er behauptet? Sie hält den Klageanspruch ■auch deshalb.für unbegründet<, weil die Bank der l'HHHBi AJJBB als. Auch habe sich die wirtschaftliche Grundlage der Beklagten gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tiefgreifend -geänderto Schließlich wendet die Beklagte .noch ein, die Geltendmachung von Rechten aus dem damaligen Pensionsvertrag verstoße gegen Treu und Glauben, weil die. ■ der Beklagten 1933 ohne Ruhegehalt'fristlos entlassen huhd die leitenden Stellen durchweg mit alten Kämpfern besetzt worden useien, wie auch das Beispiel des Klägers zeige Die Auflösung der alten, von den Gewerkschaften gestützten Bank im Mai 1933 sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger ist den Rechtsausführunger der Beklag-teh entgegerigeireteru Die Vorinstanzern haben die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilto Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet <, Das Berufungsgericht hat mit Recht für die gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs die Genehmigung der Besatzungsmacht nicht für - erforderlich erachten, weil öle Kontrolle und Beaufsichtigung der MiIReg über das Vermögen der Beklagten auf Grund des Art VI Ziff 1 der VO 20 2 der BriV?MilReg (VOBl 1949 S 500) am 6, September 1.949 beendet worden ist. daß das Vertrags Verhältnis- der Parteien durch die Internierung des Klägers und die Bninazifrzierungsvorschvi hier ui chi aut" gelöst.worden ist, daß es vielmehr zur Beendigung des Vertragsanspruchs des Klägers _ einer 'Kündigung durch die Beklagte bedurfte. erfüllen hat, deren .Sinn -und Zweck- muh darin-bestehen- kann; die durch den unrechtsakt der NSDAP hervörgerufene Vermögens-b e ei nt rächt igüng hach 'Möglichkeit- .auszugleichen. Nun hat aber der Kläger, indem er die Leitung der Lübecker Zweigniederlassung der' Rechts Vorgängerin der Be--klagten am 2, Main 933 übernahm,* also an dem.Tage, ahoi dem sieh die deutsche Arbeitsfront der NSDAP gewaltsam in den Besitz der Bank der AflBMflV?.' -;W:'und ';gj-Hi setzte, or de::’ 'Widrigen Besitzergreifung des Vermögens der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig mit-gewirkt „ Dles.e .Über diese Sachlage kann der Kläger nicht im Unklaren gewesen sein, und er hat sie zu seinen Gunsten ausgenutzt. früheren Berechtigten"ZurÜökgegeben werden sell, mit ei-ner RuhegehaltsZahlung an den Kläger zu belasten, obwohl dieser gerade bei derjenigen Vermögens entZiehung beteiligt war, die nunmehr -durch Rückerstattung des Vermögens wieder gut gemacht werden soll. •Bei'dieser Sachlage kann unentschieden ■•■bleiben-, ob der Kläger, als er die vorliegende Klage erheb, noch in einem Dienstverhältnis zu der Beklagten gestanden hat, oder ob er bereits seit 194p, oder, wie er meint, spätestens seit ’ ■;947 wegen' BerufäUnfähigkeit auf Grund der Vereinbarungen vom 20, Dezember 1943 in den Ruhestand getreten war. Dienstverhältnis des Klägers gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grunde gekündigt worden sein, und zwar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spätestens mit dem! Hierbei kann u.nerörtert' bleiben, ob eine Kündigung nach § 626 BGB unzulässig sein kann, wenn sie in der Absicht erfolgt, nach Eintritt' der Pensionierungsvöraus s e tzung Ruhegehalts-Vansprüche zuherelkeindenn"huch.hieraus könnte der ; Kläger nicht mehr Rechte' äh leiten als solche, die ihr; Dem steht aber nicht entgegen, und das hat das Reichsarbeitsgericht in den oben ange-führten Entscheidungen auch ausgesprochen, daß die Por-cerung eines Ruhegehalts in besonderen Pallen sich als // unzulässige Rechtsausübung darstellen kann und daher gemäß § 242 RGB nicht erhoben werden darf.Sc aber liegt der Pali aus der. Damit erledigt sich auch der Hinweis des Klägers daß der Beklagten für die Begleichung von Puan eg eh alt sah Sprüchen gemäß :|§ 11p 12 TjmstG >.u.sg 1 eichsf o r d fe rungen ge gehiXber den Ländern'' zu Gebote"stehen;: Denn die Bek]

Zitierte Normen: § 626 BGB
dGewerkschaftVermögenNSDAPKlägeraltBank

Volltext der Entscheidung

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fur öas 3STachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? BGB §§ 242, 62S„
Rechtssatz?
Wer sich am 2, Mai 1933 an der gewaltsamen Überführung der Rechtsvorgängerin der Bank der Deutschen Arbeit AG in den Besitz der Deutschen Arbeitsfront beteiligt hat, kann aus einem ihm vom Vorstand der Bank im Jahr 1943 gegebenen Ruhegehaltsversprechen . keine Rechte herleiten, weil einem solchen Versprechen der'-Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht *
Aktenzeichen? II ZR 108/52
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 urteil des BGH vom 25c Februar 1953 OLG Schleswig
lI.ZE_iPS/52
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 am 2pt Februar 1953
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 Im Name n d es Volkes In dem Rechtsstreit
 der Bank der DflHHIWHS 1IHMM AG in liquidation, vertreten durch ihren Vorstand, Bankier Julius
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hat der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Februar T953 unter Mitwirkung/des . Senätspräsidenteh Dr. Ganter und der Bun-desrichter DiuDrost, Dr, Haidinger, Dr* Fischer und Br. Meyer für Recht erkannt?
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil •des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18» März 1952 .■aufgehoben»'- -Auf die Berufung der Beklagten wird das am 271 September ' 1'951 verkündete Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichtes in Lübeck abgeän-' d e rt o I) i e Kl ag e w ird abg ew i e s e n i
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger
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Tatbestand? -•
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Der jetzt 62 Jahre alte Kläger hatte sieh in ersten Weltkrieg eine schwere Hirnverletzung zugezögeri und war
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zu 7Q°/o erwerbsunfähig geworden» Nachdem er Von 1.920 bis : 1931 Bankangestellter bei der PfBBBttHI Bank in LfS gewesen und im Jahre 193"! in den Ruhestand versetzt war, wurde er am 2* Mai .1933 zu dem Direktor der DflHHHI Zweig-.-’ niederlassung der Beklagten bestellt» Es ist unstreitig, daß er diesen Rosten nur deshalb erhalten hat-, weil er bereits 1928 der NSDAP und im Jahre 1930 der SA beige'-.; treten, also sogenannter alter Kämpfer warf Es ist ferner unstreitig, daß am 2„ Mai 1933' die den alten- Gewerkschaften gehörige Bank der ABHHHB? AuBNMHPM und >; BBMB im Zuge der an diesem Tag gegenüber den Gewerkschaften erfolgten "Machtergreifung" in den Besitz der -deutschen ■'Atbeitsfrö'nt überführt und alsbald in die Bank der DVHMHMMV A.IHHH AG- umbenarint worden ist .
Mit Schreiben vcm 23
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Vorstand der Bank der
 Dezember 1942 bewilligte der / lip— AGr dem Kläger ein Ruhegebalt von zunächst 350,'— RM monatlich vom 65. Lebensjahr ab cd er"vorzeitig bei eintretender -Beruf sunfähigkeit „ Die 'näheren Einzelheiten der Versorgungsre-gelung wurden durch schriftliche Vereinbarung der Parteien am 20 o Dezember '3943 'festgelegt, Anfang 1945 erbat der Kläger auf ärztlichen Rat wegen behaupteter Beruf sun fähig ke it fernmündlich von der Zentrale der Bank in SfHBB seine Versetzung in den Ruhestand <> Inf olge, der Wirrnisse vor und nach dem Zusammenbruch unterblieb jedoch eine Entscheidung auf dieses Gesuch»-- Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger 20 Monate lang interniert und im Ehtnazifizieruhgsverfähren zunächst in die Grup-pe III eingestuft: im Wege der Wiederaufnahme des Ver-
. fahr er. s erfolgte am 10. Oktober 1949 seine Einstufung in' die Gruppe 17 ohne Beruf^Beschränkung,
 Der Geschäftsbetrieb der Beklagten wurde nach dem Zusammenbruch .’auf Anordnung der - MUHeg stillgelegt und ihr Vermögen gemäß dem MiiRegGes Nr 52 gesperrte
 Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung eines Ruhe g eh alt s ■ v o n '550 •, — DM monatlich seit dem ^eftp'ünkife 'seiner Einstufung in die Gruppe IV, indem er behauptet? bereits seit Frühjahr 1945 berufsunfähig zu seih.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie macht in erster Reihe geltend, daß die Klageerhebung der Zustimmung.- der Besatzungsmacht bedürfes. da ihr Vermögen durch MiiRegGes Nr 52 'gesperrt sei. Sie hält den Klageanspruch ■auch deshalb.für unbegründet<, weil die Bank der l'HHHBi AJJBB als. Parteiorganisation, den Bestimmungen des - Kc nt r c llratsgesetzes .• Nr 2 unterliege und daher hätte aufgelöst werden müssen!
Insbesondere- sei der Anspruch, des Klägers deshalb nicht begründetweil -Geschäftsgrundlage der Vereinbarung. vcm; 20 ..Dezember 1943 ;die. Auf recht erhalt ung der damaligen. Staats-'und Parte iführurig gewesen Und mit d em •• Zus amme.nb r:u c hi Deut sch lands ■ im Mai. 19 4 5 w egge f al 1 e n sei. Auch habe sich die wirtschaftliche Grundlage der Beklagten gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tiefgreifend -geänderto Schließlich wendet die Beklagte .noch ein, die Geltendmachung von Rechten aus dem damaligen Pensionsvertrag verstoße gegen Treu und Glauben, weil die. Angestellten der Rechtsvorgängerin . ■ der Beklagten 1933 ohne Ruhegehalt'fristlos entlassen huhd die leitenden Stellen durchweg mit alten Kämpfern besetzt worden useien, wie auch das Beispiel des Klägers
 zeige Die Auflösung der alten, von den Gewerkschaften gestützten Bank im Mai 1933 sei rechtswidrig gewesen. Damit sei 'unvereinbar, daß den Nutznießern dieser rechtswidrigen Gewaltakte, wie dem Klägers Ruhegehalt zugebilligt würde, während'man es den früheren Angestellten versage*
Der Kläger ist den Rechtsausführunger der Beklag-teh entgegerigeireteru
 Die Vorinstanzern haben die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilto Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung der
 Kläger bittet <,
Das Berufungsgericht hat mit Recht für die gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs die Genehmigung der Besatzungsmacht nicht für - erforderlich erachten, weil öle Kontrolle und Beaufsichtigung der MiIReg über das Vermögen der Beklagten auf Grund des Art VI Ziff 1 der VO 20 2 der BriV?MilReg (VOBl 1949 S 500) am 6, September 1.949 beendet worden ist.
Zulreifehd, und von d er ^Revision nicht s.ngegrif— f eh) hat das Berufungsgericht''dargelegt.. daß das Vertrags Verhältnis- der Parteien durch die Internierung des Klägers und die Bninazifrzierungsvorschvi hier ui chi aut" gelöst.worden ist, daß es vielmehr zur Beendigung des Vertragsanspruchs des Klägers _ einer 'Kündigung durch die Beklagte bedurfte. Insoweit befindet sich das Beruf uh **s-urteil in Übereinstimmung mit der Re chtspreohung des BGH (BGHZ 2, '117 ff Urteil des BGH vom'22. September ^52 — -Iu ZR i 6/o! — unddes erkennenden Senats vom 21, Juni 1952 - II ZR 214/51 -).
■ Den Ausführungen des Beruf urigsgeri chts, mit denen es den Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt Bejaht, kann jedoch nicht zügestimmt werden, da,' sie der besonderen Sachund Rechtslage des vorliegenden Kalles nicht gerecht werden»'
Es ist davon auszugehen, daß das Vermögen der früheren Bank der	AnJ^MBHHV und BfBBBIPden
 alten Gewerkschaften gehört hat, daß es den Gewerkschaften durch, einen machtpolitischen Akt der N3D4P wider-rechtlich entzogen und auf die Deutsche Arbeitsfront, welche die Bank unter der Rechtsform der jetzigen Beklagten weiter betrieben hat, übertragen worden ist.
Auf das Vermögen der Beklagten findet daher Art II der Kontrollrat sä irektive Nr 50 (Amtsbl d.» Kontrollrat s In Deutschland 1947 S 075) Anwendung» Danach ist’ das Eigentum an Vermögenswerten,.die vor ihrer Übertragung an eine der in Art I des Kontrollratsgesetzes Nr 2 und dessen Anhang.erwähnten Organisationen einer Gewerkschaft ,.Genossenschaft, politischen Partei, öd er sonstigen ' d emokr at is eben Organ is at ion. gehört haben, auf die betreffende Organisation oder eine Nachfolgec/rganisatioh zurü.ck-zuübertragen, Danach muß also das Vermögen der Beklagten . ödem air die Stelle, der früheren Gewerkschaften getretenen Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB:) übergeben werden»' Es ist unstreitig, daß die liquidätion ider Beklagten insbe- . sondere1 diese Aufgabe - der ■Rücküberträguhg -;zu! erfüllen hat, deren .Sinn -und Zweck- muh darin-bestehen- kann; die durch den unrechtsakt der NSDAP hervörgerufene Vermögens-b e ei nt rächt igüng hach 'Möglichkeit- .auszugleichen. Daraus - -folgt, daß der Ausgleich, nicht' dadurch beeinträchtigt w erd en - darf, ■ "d aß "gerade solche) l’orderungeh befriedigt werden, .die aus einer Tätigkeit abgeleitet werden, die
 im engsten Zusammenhang mit dem Unrechtsäkt gestanden hat.
Nun hat aber der Kläger, indem er die Leitung der Lübecker Zweigniederlassung der' Rechts Vorgängerin der Be--klagten am 2, Main 933 übernahm,* also an dem.Tage, ahoi dem sieh die deutsche Arbeitsfront der NSDAP gewaltsam in den Besitz der Bank der AflBMflV?.' -;W:'und ';gj-Hi setzte, or de::’ 'Widrigen Besitzergreifung des Vermögens der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig mit-gewirkt „ Dles.e Mitwirkung ist darin zu erblicken,: daß der Kläger,.lediglich gestützt auf seine langjährige Zu-v gehörigkeit zur. NSDAP, sich die Stellung des gewaltsam entfernten bisherigen' Filialleiters hat übertragen lassend. Die Durchführung des von'der NSDAP an den Gewerkschaften begangenen Unrechts wäre nicht möglich gewesen, wenn die NSDAP nicht in der Person von alten Parteimitgliedern diejenigen Kräfte gefunden hätte, die durch Übernahme der leitenden Stellen in der angeeigneten Bank die zu deren weiterer- 3': et rieh erforderliche Tätigkeit geleistet hätten. .Über diese Sachlage kann der Kläger nicht im Unklaren gewesen sein, und er hat sie zu seinen Gunsten ausgenutzt.
..Unter diesen Umständen wäre es "mit den Grundsätzen
 von Treu und Glauben unvereinbar, wenn die Beklagte für
 verpflichtet erklärt würde, die Vermögensmasse, die den
■
früheren Berechtigten"ZurÜökgegeben werden sell, mit ei-ner RuhegehaltsZahlung an den Kläger zu belasten, obwohl dieser gerade bei derjenigen Vermögens entZiehung beteiligt war, die nunmehr -durch Rückerstattung des Vermögens wieder gut gemacht werden soll.
•Bei'dieser Sachlage kann unentschieden ■•■bleiben-, ob der Kläger, als er die vorliegende Klage erheb, noch in einem Dienstverhältnis zu der Beklagten gestanden hat, oder ob er bereits seit 194p, oder, wie er meint, spätestens seit ’ ■;947 wegen' BerufäUnfähigkeit auf Grund der Vereinbarungen vom 20, Dezember 1943 in den Ruhestand getreten war. Sollte erster es "'der Pall sein, so würde das ■ . ■ ■■■•'	-	■■ ■■■•--.
Dienstverhältnis des Klägers gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grunde gekündigt worden sein, und zwar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spätestens mit dem! i/.l
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iSchriftsatz' d;er; Beklagten horn" Januar 1950 lim iriret-'/d' rechtsverfahren (Beiaitten 2 OH 118/495 * worin die Beklagte jeden Anspruch des Klägers in Abrede gestellt und. geltend gemacht hat, daß sie keinerlei Vertragsverbind--,lichkeit gegenüber dem Kläger anerkennen könne. Hierbei kann u.nerörtert' bleiben, ob eine Kündigung nach § 626 BGB unzulässig sein kann, wenn sie in der Absicht erfolgt, nach Eintritt' der Pensionierungsvöraus s e tzung Ruhegehalts-Vansprüche zuherelkeindenn"huch.hieraus könnte der ; Kläger nicht mehr Rechte' äh leiten als solche, die ihr;
nach bereits eingetretener Pensionierung zustünden,
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Wenn nämlich der Kläger damals als bereits ln Ruhe-
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/stand' befindlich”angesehen werden' inüBte/'.könnte; zwar ; lein Anspruch: «auf Rühhgbla;, -' wenn" man der Rechtsprechung '
des Reichsarbeitsgericht in ARSamml Bd 37 S 343 ff, Bd
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43 S 9 ff folgt, nicht durch eine Kündigung nach § 626 BGB beseitigt werden. Dem steht aber nicht entgegen, und das hat das Reichsarbeitsgericht in den oben ange-führten Entscheidungen auch ausgesprochen, daß die Por-cerung eines Ruhegehalts in besonderen Pallen sich als // unzulässige Rechtsausübung darstellen kann und daher gemäß § 242 RGB nicht erhoben werden darf. Sc aber liegt der Pali aus der. oben dargelegten Erwägungen hier.
Damit erledigt sich auch der Hinweis des Klägers daß der Beklagten für die Begleichung von Puan eg eh alt sah Sprüchen gemäß :|§ 11p 12 TjmstG >.u.sg 1 eichsf o r d fe rungen ge
 gehiXber den Ländern'' zu Gebote"stehen;: Denn die Bek]
agte
 wäre nicht berechtigt, Ausgleichsförderungen für' eine Verbindlichkeit geltend zu machen, die ihr gegenüber ga nicht.zu Recht^besteht, weil ihr der Einwand der un zulässigen Rechtsausübung en t g eg eng eh alte n v; erd er: kann,-,
Hiernach 'war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und in Abänderung des land-gerichtlichen Urteils auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweiseh. Die KostenentScheidung folgt aus § 91 ZPO c
Dr. Ganter
 zugleich, für den erkrankten BR*
Dro Meyer
 Dr* Drost Dr, Haidinge:: Dr» Bischer