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BGH · II ZR 108/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 108/51

Mit ihnen slid Invaliditäts-Zusatzversicherungen verbunden, durch dis die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bei Inva-liiitüt Prämienfreiheit und eine Invalidenrente von 15 $ der Versicherungssumme, bei Teilinvalidität den Grad der Linderung der Berufsfähigkeit entsprechende Leistungen zu gewähren. Der Klüger ist auf Grund von 2 Unfällen, die er in den Jahren 1937 und 1945 erlitten hat, zu 50 Invalide. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Reute einer solchen aus der Unfallversicherung gleichzusetzen und daher nach § 2 der 32. Uit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat und um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger dile Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils. Diese Beden-s hergeleitet, daB die Aufsichtsbehörden der 3- DVO/UmstG (VersicherungsVerordnung ten nur insoweit erlassen können, als sie <jler Interessen der Versicherungsnehmer für ten. Pür diese Bedenken ist aber kein Renten aus den* Invaliditätsversicherungen Grund des Umstellungsgesetzes und der 10 : 1 umzustellen sind, die genannten Aufsichtsbehörden also die Umstellungs-£ht sum Nachteil der Versicherungsnehmer nur erläuternd klarstellen. Da sich hiernach schon aus dem Umsteilungsgesetz und der WO ergibt, daß die Renten aus Versicherungsverträgen bei. Juni 1948 eingetreten sind, allgemein im Verhältnis 10 : 1 umzustellen siiid, stellen die genannten Anordnungen der Aufsichtsbehörden, die besagen, daß dies auch für die Renten aus der. 17ie das Berufungsgericht zutreffend ausftihrt, hat sich an diesem Hechtszustand für die Renten aus den In-validitäts-Zuss.tzversicherungen auch durch den späteren Erlaß der 32. 1.) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung beschränkt sich nach ihre., insoweit ganz unzweideutigen './ortlaut auf Ansprüche aus Haftpflichtversicherungen für Personenschäden, die vor den 21. Juni 1948 eingetreten sind, sowie auf Ansprüche sus Unfallversicherungen für Versicherungsfälle, die vor den 21. DVO/UmstG auch die Anin § 6 Ziff 7 WO genannten "ähnlichen erfasse, ist schlechterdings unhaltbar, daß diese Auffassung in dem Wortlaut der keinerlei Stütze findet, würde sie bedeuten, Sprüche aus den Versicherungen1 Abgesehen davon 32. daß dann entgegen dem nunmehr durch die 47- DVO/UmstG klar-gestellten Y/ortlaut der §§ 6 Ziff 7 und 7 Ziff 1 WO alle Ansprüche aus Versicherungen ausserhalb der Lebensversi- DVO/UmstGr als Ausnahmevorschrift verbietet us, sie auch nur in begrenztem Umfange auf solche Ver-i sicherungsarten ausdehnend anzuwenden, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der Unfallversicherung aufweisen. Lüit der Unfallversicherung besteht ledig-I.ich insofern eine Verbindung, als bei der Invaliditätsversicherung der Versicherungsfall, nämlich die Invalidität, nicht nur durch Krankheit oder Kräfteverfall, sondern auch durch Unfall herbeigeführt werden kann. Heide Versicherungsarte:; vrt ersehe id er, sich aber wesentlich dadurch, daß bei der Unfallversicherung als Versi-eherungsfall bereits das Unfallereignis als solches ohne Rücksicht auf seine Polgen anzusehen ist, während bei der InvaliditätsVersicherung als Versieherungsfall i.ediglich der Eintritt der Invalidität in Betracht kommt, wobei es unerheblich ist, ob diese auf Krankheit, Kräfteverfall, auf einem Unfall oder einer anderen Körperverletzung beruht (vgl auch VZA 1950, 9). Wollte man die Ansprüche aus den Invaliditäts- Zusatzversicherungen nach der 52. Daß die Ansprüche aus den Invaliditäts-Zusatzversicherungen nur im Verhältnis 10 s 1 umgestellt werden DVO/UmstG könne im vorliegenden Palle deshalb auf die treitigen Rentenansprüche angewandt werden, weil diese 1 ier tatsächlich durch Unfall ausgelöst worden seien und weil sich damit die Versicherung "als Unfallversicherung onkretisiert" habe. DVO/ümstG den Anwendungsbereich dieser Sonder-: orschrift auf die Ansprüche aus den Unfallversicheran-den begrenzt und daß sich eine InvaliditätsVersicherung ebensowenig wie eine gewöhnliche Lebensversicherung dadurch zu einer Unfallversicherung "konkretisiert", da3 der Versicherungsfall (Invalidität bezw Tod) durch einen Unfall ausgelöst worden ist. Die von der Revision vertretene Auffassung würde bedeuten, daß alle Versicherungs-g.nsprüche, die auf Unfälle vor dem 21. Juni 1948 zurück-siuführen sind, ohne Rücksicht auf die Art der ihr zugrundeliegenden Versicherung voll umzustellen seien, also z. Dr. Cant Rücksicht auf ihre Verknüpfung mit dem le-uigsvertrag betrachtet, bedarf es keines äie von der Revision bekämpfte Auffassung, Rechtsfolge auch aus dieser engen Ver-Diesem Gesichtspunkt kommt entscheiden-ntur bei der Unfall-Zusatzversicherung zur ung zu, die hier aber nicht zur Beurtei-

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 8 WO § 24 UStellungsG § 6 WO § 24 UStellungsG
21WO32AuffassungAnspruchVerhältnisKlägerUnfallUnfallversicherung

Volltext der Entscheidung

Gesetzs Rechtssatzs
§ 24 ümstG; 32. DVO/tfostG § 2.
Ansprüche aus Invaliditätszusatzversicheri^g^^^ für yersicherungsfälle, die vor dem 21. Juni*^ 1946 eingetreten sind,, sind im Verhältnis 10 a 1 umzustellen. § 2 der 32. DTO/UmatG findet auf sie keine Anwendung.
Aktenzeichen* II ZR 108/51
Urteil vom 15- Dezember 1951
I ■ .............
OLG Stuttgart, Heben-stelle Karlsruhe
LG Heidelberg
II_ ZR 108/51
Verkündet
 asi 15.Dezember 1951 Birth, Jdstizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m

des Fabrikbes in
 Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 itzers Karl Wilhelm 51
IHBBM Str.
-Trozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr.
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 gegen
esellschaft AG,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-Trozeßbevoll
 machtigter; Rechtsanwalt Dr,
 hat der II.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1951 unter Uit-wirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Gelowsky, Dr. Haidinger, Dr. Tischer und Dr. Benkard für Recht erkannt:
Zivi.
Die Re
1.
gart auf K
vision des Klägers gegen das Urteil des Llsenats des Oberlandesgerichts in Stutt-ITebensitz Karlsruhe vom 21. Härz 1951 wird osten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand 8
Bei der Beklagten laufen 2 Lebensversicherungen Ubbr je 50.000 EM auf das Leben des Klägers. Mit ihnen slid Invaliditäts-Zusatzversicherungen verbunden, durch dis die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bei Inva-liiitüt Prämienfreiheit und eine Invalidenrente von 15 $ der Versicherungssumme, bei Teilinvalidität den Grad der Linderung der Berufsfähigkeit entsprechende Leistungen zu gewähren. Der Klüger ist auf Grund von 2 Unfällen, die er in den Jahren 1937 und 1945 erlitten hat, zu 50 Invalide. Die Beklagte zahlte ihm vor der Wä tuningsreform eine Invalidenrente von vierteljährlich 1.375 HM- Nach der Währungsreform stellte sie die Rente auf 187?50 DII um. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Reute einer solchen aus der Unfallversicherung gleichzusetzen und daher nach § 2 der 32. DVO/UmstG voll umzustellen sei. Er verlangt mit der Klage die Zahlung des Unterschioäsbetrages für das 3- Vierteljahr 1948 in Hohe von 1.687,50 DII.
Ob
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das erlandesgericht hat sie abgewiesen. Uit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat und um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger dile Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Renten aus Invaliditäts-Zusatzversicherungen nach der Anordnung der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde, des Jins mziflinisteriuus von Württemberg-Baden von 31. Januar 1S49 (Amtsblatt dieses Ministeriums S 85) im Verhältnis 10 x 1 umzustellen seien.
I.
 
Diese Vorschrift ist trotz § 549 ZPO auch vom Revisions gericht nachprüfbar. Zwar kommt dem ihre förmliche Gesetzeskraft begründenden Akt der Landesgesetzgebung nur für eien Bezirk des Berufungsgerichts \7irkung zu. Der durch s:.e geschaffene Rechtszustand besteht 'aber auch in den anderen Ländern des Bundesgebiets, weil auch in ihnen von den Versicherungsaufsichtsbehörden in dem offensichtlichen Streben nach Vereinheitlichung inhaltlich gleich«! Anordnungen erlassen worden sind (vgl Ilarnening-Duden V/ührungsgesetz I 404; Hartmann-LIeisch Lebensversicnerungsvertrüge in der 7/ährungsumstellung 3 70). Dieser Unstand rechtfertigt es, die Revisionsfähigkeit der genannten Vorschrift zu bejahen (RGZ 154» 133
 ZT3I7).
irff
 In der Rec ken erhoben wor Sichtsbehörden als sie die Ren rungen der ümst (LG Hamburg in ken werden daraiti nach § 8 Ziff 4 « WO) Vors ehr 1 es zur Uahrung erforderlich ha Raum, wenn die ] ohnehin schon a WO-im Verhältn Anordnungen der Vorschriften ni ändern, sondern
 hts.
prechung und im Schrifttum sind Bedenken, ob den genannten Anordnungen der Äuf-nsoweit rechtsverbindliche Kraft zukommt, en aus den Invaliditäts-Zusatzversiche-^llung im Verhältnis 10 : 1 unterwerfen 50, 40; Preis VR 50, 20). Diese Beden-s hergeleitet, daB die Aufsichtsbehörden der 3- DVO/UmstG (VersicherungsVerordnung ten nur insoweit erlassen können, als sie <jler Interessen der Versicherungsnehmer für ten. Pür diese Bedenken ist aber kein Renten aus den* Invaliditätsversicherungen Grund des Umstellungsgesetzes und der 10 : 1 umzustellen sind, die genannten Aufsichtsbehörden also die Umstellungs-£ht sum Nachteil der Versicherungsnehmer nur erläuternd klarstellen. Dies ist
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hier der Pall.
Wie da3 Berufungsgericht zutreffend annimmt, sind dib Rentenansprüche aus Versicherungsverträgen, bei denen der Versieherungsfall vor dem 21. Juni 1948 eingetreten ist, nach den §§ 6, 7 WO in Verbindung mit
•
§ 24 UmstG grundsätzlich im Verhältnis 10 s 1 umzustel-le:i, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die maßge-bende Rechtsgrundlage hierfür in § 6 Ziff 3 VVO oder in den §§ 6 Ziff 7 und 7 Ziff 1 WO zu finden ist (OGH 3, 2515/2587) • In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist frilher sus der ursprünglichen Passung der §§ 6 Ziff 7 und 7 Ziff 1 VVO allerdings die /insicht hergeleitet worden, daiJ Rentenansprüche aus Versicherungsfällen, die vor den 21. Juni 1J48 eingetreten sind, nach § 18 UmstG voll ungestellt werden könnten (OLG- Frankfurt in ITJV/ 50, 431?
KG VW 50, 304). Wie der Senat bereits in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil, in der Sache II ZR 59/51 ausge-führt hat, ist dieser Auffassung aber durch § 1 der rechtsverbindlichen 47- DVO/UnstG der Boden entzogen worden.
Da sich hiernach schon aus dem Umsteilungsgesetz und der WO ergibt, daß die Renten aus Versicherungsverträgen bei. Versicherungsfällen, die vor dem 21. Juni 1948 eingetreten sind, allgemein im Verhältnis 10 : 1 umzustellen siiid, stellen die genannten Anordnungen der Aufsichtsbehörden, die besagen, daß dies auch für die Renten aus der. Invaliditäts-Zusatzversicherungen gelte, keine die Ums te Hungs vor sehr if ten abändernde Rechtsnorm, sondern lediglich eine sie erläuternde Klarstellung dar.
 
Sd •
II. 17ie das Berufungsgericht zutreffend ausftihrt, hat sich an diesem Hechtszustand für die Renten aus den In-validitäts-Zuss.tzversicherungen auch durch den späteren Erlaß der 32. IVO/UmstG nichts geändert.
1.) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung beschränkt sich nach ihre., insoweit ganz unzweideutigen './ortlaut auf Ansprüche aus Haftpflichtversicherungen für Personenschäden, die vor den 21. Juni 1948 eingetreten sind, sowie auf Ansprüche sus Unfallversicherungen für Versicherungsfälle, die vor den 21. Juni 1948 eingetreten sind. Hieran ändert auch der Unstand nichts, daß § 2 dieser VO von Ansprüchen auf Zahlung von Invaliditätsversicherungssummen spricht; denn schon der Zusammenhang dieser Bestimmung nit den übrigen Vorschriften des § 2 lässt keinen Zweifel darüber aufkomuen, daß damit lediglich Kapitalansprüche gemeint sind, die im Palle der Invalidität auf Grund der in § 2 der Verordnung allein geregelten UnfalIvorsicherung entstehen. Die Auffassung des Landgerichts, daß der An- • v/endungsbereich der 32. DV0/U:.istC- derselbe sei wie der des § 6 Ziff 7 WO, daß also die, 32. DVO/UmstG auch die Anin § 6 Ziff 7 WO genannten "ähnlichen erfasse, ist schlechterdings unhaltbar, daß diese Auffassung in dem Wortlaut der keinerlei Stütze findet, würde sie bedeuten,
 Sprüche aus den Versicherungen1 Abgesehen davon 32. DVO/üustG k
daß dann entgegen dem nunmehr durch die 47- DVO/UmstG klar-gestellten Y/ortlaut der §§ 6 Ziff 7 und 7 Ziff 1 WO alle Ansprüche aus Versicherungen ausserhalb der Lebensversi-
cherung für Ver
 sicherungsfälle, die vor den 21. Juni’ 1948
WO umfasst all
 eingetreten sind, voll umzustellen seien; denn § 6 Ziff 7
e Versicherungsansprüche ausserhalb der
~ 6 -
! Lebensversicherung (vgl Thees VW 48, 285). Der Charakter der 52. DVO/UmstGr als Ausnahmevorschrift verbietet us, sie auch nur in begrenztem Umfange auf solche Ver-i sicherungsarten ausdehnend anzuwenden, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der Unfallversicherung aufweisen. Außerdem trifft es auch nicht zu, daß gerade die Invaliditäts’-versicherung eine der Unfallversicherung ähnliche Versiehe rungs art sei. Sie ist vielmehr auf der einen Seite der Lebensversicherung, andererseits der Krankenversicherung verwandt (Hagen VersR II, 455; Manes VersR 5. Aufl II, 81). Lüit der Unfallversicherung besteht ledig-I.ich insofern eine Verbindung, als bei der Invaliditätsversicherung der Versicherungsfall, nämlich die Invalidität, nicht nur durch Krankheit oder Kräfteverfall, sondern auch durch Unfall herbeigeführt werden kann. Heide Versicherungsarte:; vrt ersehe id er, sich aber wesentlich dadurch, daß bei der Unfallversicherung als Versi-eherungsfall bereits das Unfallereignis als solches ohne Rücksicht auf seine Polgen anzusehen ist, während bei der InvaliditätsVersicherung als Versieherungsfall i.ediglich der Eintritt der Invalidität in Betracht kommt, wobei es unerheblich ist, ob diese auf Krankheit, Kräfteverfall, auf einem Unfall oder einer anderen Körperverletzung beruht (vgl auch VZA 1950, 9). Wollte man die Ansprüche aus den Invaliditäts- Zusatzversicherungen nach der 52. DVO/ümstG im Verhältnis 1 s ‘1 umstellen, so könnte dies mit gleichem Recht auch bei den An-jsprüchen aus den sonstigen Invaliditätsversicherungen
- '! -
verlangt were rungen, wie sen betrieben erkennenden ist, kann hie
 en, also auch bei den Pensionsversiche-^ie insbesondere von den Werkpensionskas-v/erden. Y/ie bereits in dem Urteil des Renats in der Sache II ZR 66/51 dargelegt rvon aber im Hinblick auf § 24 UmstG, §§ 6, 7 WO keiiie Rede sein.
Die über die Anspruch^ 52. DY “/UmstG dieser Ver&i le ZI Gesichts Es ist aller Gründen auch Versicherung Diesen sozia Schriften in nur in dem s Rechnung get£ tenaufbesser denen sozi wesentlich z setzliche Re ist nicht in Härten etwa DYO/UmstG au seitigen.
i
faschend großzügige Regelung, die gerade aus der Unfallversicherung in § 2 der erfahren haben, ist lediglich aus den bei ((sherungsart besonders augenfälligen sozia-unkten zu erklären (vgl Plath V\7 49* 360).
*
tjlings nicht zu verkennen, daß aus sozialen die volle Umstellung der übrigen-Renten-^ansprüche gerechtfertigt gewesen wäre, en Erwägungen haben aber die Währungsvor-Interesse der Sicherung der neuen Währung ^hr beschränkten Rahmen der 52. DVO/UmstG agen. Für die übrigen Fälle hat das Ren-jmgsgesetz vom 11. Juni 1951 die entstan-n Härten zu beseitigen oder doch Jedenfalls mildern versucht. An diese zwingende ge-gelung ist die Rechtsprechung gebunden. Sie der Lage, die noch verbleibenden sozialen durch eine ausdehnende Anwendung der 32. f die vom Gesetz nicht erfaßten Fälle zu be-
Daß die Ansprüche aus den Invaliditäts-Zusatzversicherungen nur im Verhältnis 10 s 1 umgestellt werden
 
können, entspricht nicht nur der Auffassung der Versicherungsaufsichtsbehörden (vgl VZA 1950, 9), sondern ist auch im Schrifttum und der Rechtsprechung allgemein anerkannt (Harmening-Duden II 15» Binder-Wetter II 2 S 254; Hiirtmann-Meisch S 52 u 70; LG Hamburg VersW 1950, 40; mit A:im von Hartmann in VersR 50, 19; LG Köln VersR 1952, 12).
2.	) Die Revision meint nun allerdings, § 2 der 32. DVO/UmstG könne im vorliegenden Palle deshalb auf die
 treitigen Rentenansprüche angewandt werden, weil diese 1 ier tatsächlich durch Unfall ausgelöst worden seien und weil sich damit die Versicherung "als Unfallversicherung onkretisiert" habe. Diese Auffassung verkennt aber, daß
1
2 der 52. DVO/ümstG den Anwendungsbereich dieser Sonder-: orschrift auf die Ansprüche aus den Unfallversicheran-den begrenzt und daß sich eine InvaliditätsVersicherung ebensowenig wie eine gewöhnliche Lebensversicherung dadurch zu einer Unfallversicherung "konkretisiert", da3 der Versicherungsfall (Invalidität bezw Tod) durch einen Unfall ausgelöst worden ist. Die von der Revision vertretene Auffassung würde bedeuten, daß alle Versicherungs-g.nsprüche, die auf Unfälle vor dem 21. Juni 1948 zurück-siuführen sind, ohne Rücksicht auf die Art der ihr zugrundeliegenden Versicherung voll umzustellen seien, also z. auch alle Ansprüche aus gewöhnlichen Lebensversiche-ungen, bei denen der Tod auf einem Unfall beruht. Daß dies aber unrichtig ist, bedarf keiner weiteren Begründung.
3.	) Da sich hiernach aus diesen zwingenden Gründen die angefochtene Entscheidung schon dann rechtfertigt, v:enn man die Invaliditäts-Zusatzversicherung lediglich
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für sich ohne bensversicher Eingehens auf daß sich diese bindung ergebe de Bedeutung 2 LebensversicI; iung steht.
Die Revisio folge aus § 97
Dr. Cant
 Rücksicht auf ihre Verknüpfung mit dem le-uigsvertrag betrachtet, bedarf es keines äie von der Revision bekämpfte Auffassung, Rechtsfolge auch aus dieser engen Ver-Diesem Gesichtspunkt kommt entscheiden-ntur bei der Unfall-Zusatzversicherung zur ung zu, die hier aber nicht zur Beurtei-
ler
»n des Klägers war hiernach mit der Kosten-ZFO zurückzuweisen.
er
 Dr. Selowsky
 Dr. Haidinger
 Ir. Fischer
 Dr. Benkard