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BGH · II ZR 107/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 107/97

dem Rechtsstreit SflHHHWir Gesellschaft schwedischen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, KBHHBHHBr HBHP/Dänemark, Klägerin und Revisionsklägerin, i liiiiii vertreten durch den Geschäftsführer Magnus HflBBstraße Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt .

Zitierte Normen: § 566 ZPO
Prozeßbevollmächtigte17GeschäftsführerRöhrichtKlägerinRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 107/97
vom 17. September 1997 in. dem Rechtsstreit
 SflHHHWir Gesellschaft schwedischen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, KBHHBHHBr HBHP/Dänemark,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
B—K—iF
ihren Geschäftsführer Klaus Be Bl
 GmbH, vertreten durch traßeflP,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwältin
Nebeninterveni^it^^e^Beklagten:
i liiiiii vertreten durch den Geschäftsführer Magnus	HflBBstraße
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Koll.,
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 27. Februar 1997 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt .
Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO).
Streitwert:	37.431,53 DM
Röhricht	Dr.	Hesselberger	Dr.	Goette
 Dr. Kurzwelly	Kraemer