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BGH · II ZR 107/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 107/82

Mai 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Brandes für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Auszahlung von 60 % des Förderbetrages an zwei Gläubiger des Klägers zuzustimmen. An sie hat der Kläger den Anspruch auf 60 % des Förderbetrages nebst aufgelaufener Zinsen zur Abdeckung Der Beklagte meint, er brauche der Auszahlung des auf den Kläger entfallenden Teils der Fördermittel an die zwei Gläubiger nicht zuzustimmen. Mit einer Auszahlung des Anteils des Klägers an dem Förderbetrag an die Gläubigerin des Baudarlehens sei er einverstanden. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2. Richtig ist, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob § 756 BGB ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten begründet. Nach § 756 BGB kann ein Teilhaber, der gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung hat, die sich auf die Gemeinschaft gründet, bei Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstandes (oder des Verkaufserlöses) verlangen. Allerdings kann sich auch in solchen Fällen die Frage einer sinngemäßen Anwendung des § 756 BGB zu dem Schutze eines Teilhabers stellen. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger nach dieser Vorschrift vorliegen, mit den Parteien in der Berufungsverhandlung erörtert.

Zitierte Normen: § 755 BGB
BGBAuszahlungGemeinschaftTeilhaberKlägerSchuldnerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
*70
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 107/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. Mai 1983
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Herrn Dr. Erwin	99
KöflHi/TMi,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Gerhard Sei Obi
►weg
>
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Brandes
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist an einer Grundstücksgemeinschaft mit 60 %f der Beklagte mit 20 % beteiligt. Weiterer Teilhaber mit 20 % ist Reinhold KM. Auf den Grundstücken der Gemeinschaft befindet sich eine Klinik. Diese ist verpachtet.
Die Gemeinschaft hat im Jahre 1979 für 1972 in der Klinik getätigte Investitionen einen staatlichen Förderbetrag von 350.766 DM erhalten. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Auszahlung von 60 % des Förderbetrages an zwei Gläubiger des Klägers zuzustimmen. An sie hat der Kläger den Anspruch auf 60 % des Förderbetrages nebst aufgelaufener Zinsen zur Abdeckung
 
privater Verbindlichkeiten abgetreten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zustimmung zu verurteilen - Zug um Zug gegen die Einwilligung des Klägers, an den Beklagten 20 % des Förderbetrages auszuzahlen. Mit der Auszahlung der restlichen 20 % an KtfB sind die Parteien einverstanden. K4B selbst hat der vom Kläger begehrten Auszahlung zugestimmt.
Der Beklagte meint, er brauche der Auszahlung des auf den Kläger entfallenden Teils der Fördermittel an die zwei Gläubiger nicht zuzustimmen. Diese Ansicht hat er, soweit das im Revisionsrechtszug interessiert, damit begründet, daß er sich für ein vom Kläger zu dem Bau der Klinik als All ein Schuldner bei der Baukreditbank DflIHMB aufgenommenes Darlehen verbürgt habe und die Darlehens-schuld noch mindestens 350.000 DM betrage; das gebe ihm gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zustimmung ein Zurückbehaltungsrecht. Mit einer Auszahlung des Anteils des Klägers an dem Förderbetrag an die Gläubigerin des Baudarlehens sei er einverstanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zurückzuweisen.
1.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich aus § 755 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten
 nicht herleiten. Die Vorschrift sei schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei dem Baudarlehen um eine Alleinverbindlichkeit des Klägers gehandelt habe, die durch die spätere, von dem Beklagten bei einer Umschuldung des Darlehens übernommene Bürgschaft zu keiner Gesamtverbindlichkeit der - stets nur bruchteilsmäßig haftenden -Teilhaber geworden sei. Die Revision nimmt diese Ausführungen hin. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
2.	Richtig ist, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob § 756 BGB ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten begründet. Jedoch kann die Revision mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Nach § 756 BGB kann ein Teilhaber, der gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung hat, die sich auf die Gemeinschaft gründet, bei Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstandes (oder des Verkaufserlöses) verlangen.
Die Vorschrift betrifft demnach - wie auch § 755 BGB - die Aufhebung der Gemeinschaft als solcher, wogegen es vorliegend lediglich um die Verteilung eines bestimmten in der Gemeinschaftskasse befindlichen Betrages an die Teilhaber geht. Allerdings kann sich auch in solchen Fällen die Frage einer sinngemäßen Anwendung des § 756 BGB zu dem Schutze eines Teilhabers stellen. Jedoch bedarf ein Teilhaber eines derartigen Schutzes nicht, wenn, was hier außer Streit steht, der Wert des Anteils des Schuldners an dem gemeinschaftlichen Gegenstand die Forderung des (Gläubiger-) Teilhabers wesentlich übersteigt. In diesem Falle ist es nicht geboten, diesen Teilhaber durch zusätzliche Rechte an einem aus der Gemeinschaftskasse zu verteilenden Betrag noch besonders zu sichern.
 
3.	Auch § 775 BGB gibt für ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nichts her. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger nach dieser Vorschrift vorliegen, mit den Parteien in der Berufungsverhandlung erörtert. Nach seinen Ausführungen hat der Beklagte dazu - auch in einem nachgelassenen Schriftsatz - nichts vortragen können. Das muß die Revision hinnehmen.
Stimpel	Richter am Bundes-	Fleck
 gerichtshof Dr. Schulze kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Stimpel
 Dr. Bauer	Richter	am	Bundes-
gerichtshof Brandes kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Stimpel