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BGH · n zr 107/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n zr 107/73

Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Tidow für Recht erkannt: Sie und ihre Schwester Frau MKtKfk der Beklagte und sein Bruder Hermann BMHPwaren die Gesellschafter mehrerer Handelsgesellschaften, aus denen die Klägerin inzwischen ausgeschieden ist. und 12, Dezember 1967 die Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis, wie es hier heißt: "gemäß §§ 712 Abs.1, 714 BGB aus wichtigem Grund", In dem Beschluß hoben sie hervor, von der Verbindung der beiden Geschäfte und dem sich daraus ergebenden eigennützigen Handeln des Beklagten zu dem Nachteil der Gesellschaft erst durch die Klage erfahren zu haben. Die Parteien streiten darüber, ob sie begründet war und zur Auflösung der Gesellschaft oder, wie der Beklagte meint, zu dem Ausscheiden Hermann Beckers geführt hat. Das Berufungsurteil muß aber aufgehoben werden, weil die darin getroffenen Feststellungen nicht die Annahme rechtfertigen, Hermann Becker habe im August 1969 einen wichtigen Grund gehabt, die Gesellschaft zu dem 31. Zu dieser Zeit sei - so führt das Berufungsgericht aus - das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern so nachhaltig zerstört gewesen, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr habe erwartet werden können. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sei es verständlich, daß Hermann Becker das selbstherrliche Verhalten des Beklagten nicht mehr länger habe hinnehmen wollen. Weiter sei zu berücksichtigen, daß zwischen den Gesellschaftern auch Meinungsverschiedenheiten wegen der Handelsgesellschaften bestanden und zu wachsendem Mißtrauen gegenüber dem Beklagten geführt hätten. 1« Die Begründung, die der Beklagte seiner Klage gegen die Stadt Saarbrücken auf Rückauflassung der Gesellschaftsgrund stücke gegeben hatte, war sicherlich zunächst geeignet, bei den Mit ge sells chaftern die Befürchtung zu erwecken, jener könne um persönlicher Vorteile willen beim Verkauf dieses Grundbesitzes einen zu geringen Kaufpreis verlangt haben« Diese Klage war aber schon im November 1967 erhoben worden« Die Stadt Saarbrücken hatte bestritten, daß der Kaufpreis unangemessen gewesen sei, und der Beklagte hatte die Klage bereits im Januar 1968 zurückgenommen, ohne daß näher erkennbar geworden wäre, ob ein Zusammenhang zwischen den Erwartungen des Beklagten auf Erwerb einer Parzelle und der Bemessung des Kaufpreises bestanden hatte« Die Kündigung der Gesellschaft hat Hermann B^HV erst im August 1969, also mehr als 1 1/2 Jahre später ausgesprochen, ohne daß er oder ein Mitge sells chaf ter in der Zwischenzeit etwas zur Aufklärung unternommen haben; die Klägerin hat auch im vorliegenden Prozeß nichts Bestimmtes über die tatsächlichen Grundstückswerte und deren Verhältnis zu dem Kaufpreis vor getragen« Unter diesen Umständen kann aus jenen Prozeß-behauptungen des Beklagten für die Frage, ob im August 1969 ein wichtiger Grund zur Kündigung1 der Gesellschaft bestand, nichts mehr hergeleitet werden. Das gilt umso mehr, als die Mitgesellschafter den Beklagten, soweit ersichtlich weder zu einer Erklärung aufgefordert noch gegen ihn bei der Gewinnverteilung für 1967 oder 1968 Schadensersatzansprüche geltend gemacht haben. Auch der zweite Grund, den das Berufungsgericht für seine Annahme herangezogen hat, daß Hermann BflHfe einen wichtigen Kündigungsgrund gehabt habe: daß sich der Beklagte Uber den Beschluß der Mitgesellschafter, ihm die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen, "hinweggesetzt" und sich weiter als "Geschäftsführer geriert” habe, vermag das angefochtene Urteil nicht zu stützen. Das muß jedenfalls dem Vortrag der Klägerin entnommen werden, daß Hermann Becker noch im Dezember 1967 Banken und Behörden von der Abberufung des Beklagten in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen habe, es könnten fortan nur noch alle Gesellschafter gemeinschaftlich handeln, und wegen dieser Benachrichtigung habe keine Gefahr einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Vertretungsbefugnis mehr bestanden. Das ange focht ene Urteil läßt nicht erkennen, ob schon dieser Umstand allein dem Berufungsgericht genügt haben würde, die Wirksamkeit der von Hermann BMBP in erster Linie erklärten Kündigung aus wichtigem Grunde zu dem 31« Dezember 1969 zu bejahen. Zwar kann ein Gesellschafter, der sein Vertrauen zu einem Mitgesellschafter verloren hat, das GeseilSchaftsVerhältnis grundsätzlich auch dann aus wichtigem Grunde kündigen, wenn den oder die Mit ge sells chafter an dem Vertrauensverlust kein nachzuweisendes Verschulden trifft (vgl. Insofern wird das Berufungsgericht unter anderem auch zu berücksichtigen haben» daß die Grundstücksgesellschaft schon seit 1933 bestanden hatte» daß sie den von den Handelsgesellschaften der beteiligten Gesellschafter genutzten Grundbesitz hält und daß daher der Fortbestand für die Geschäftsbetriebe dieser Gesellschaften von Bedeutung ist. Es kann sich deshalb fragen» ob mit Rücksicht hierauf die Interessen Hermann BflUSs in zu demutbarer Weise und hinreichend schon dadurch berücksichtigt werden» daß man ihn auf die von ihm hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Gesellschaft zu dem 31* Dezember 1970 verweist» die nach § 3 des Gesellschaftsvertrages zulässig war und nach § 11 dieses Vertrages nur zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft geführt haben würde» so daß eine Zerschlagung der Grundstücksgesellschaft vermieden wäre.

Zitierte Normen: § 133 HGB
GesellschaftGrundBerufungsgerichtMitgesellschafterHermannKlägerinGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n zr 107/73	URTEIL
Verkündet am
18. November 1974
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Dr. Otto Alfred
 Straße flh
 Beklagten und Revisions klüger s,
- Pro zeßbevoll nächtigt er: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Frau Ursula am SNN.
Klägerin und Revisionsbeklagte»
imH
Pro ze ßbevo llmächt i gte
 Rechtsanwälte Dr
 
Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Saarbrücken vom 17. Mai 1973 aufgehoben.
Die Sadie wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Nichte des Beklagten. Sie und ihre Schwester Frau MKtKfk der Beklagte und sein Bruder Hermann BMHPwaren die Gesellschafter mehrerer Handelsgesellschaften, aus denen die Klägerin inzwischen ausgeschieden ist. Sie bilden außerdem in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine sog. Grundstücksgesellschaft. Als deren allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigter Gesellschafter hatte der Beklagte im Jahre 1938 mit Zustimmung der Mitgesellschafter
 
der Stadt Saarbrücken drei Gesellschaftsgrundstücke verkauft. Im November 1967 erhob er Klage auf Rück auflas sung, die er im Jamaar 1968 allerdings wieder zurück -nahm. In der Klageschrift behauptete er, sich mum Verkauf nur unter der Voraussetzung bereit erklärt zu haben, daB die Stadt ihm persönlich eine Parzelle verkaufe; der niedrige Kauf preis, den die Stadt für die Gesellschafttsgrundstücke habe zahlen müssen, lasse erkennen, daß er nur in der Hoffnung auf den Erwerb dieser Parzelle den Kaufvertrag abgeschlossen habe. Nachdem die Mitgesellschafter von dieser Klage erfahren hatten, entzogen sie dem Beklagten, ohne ihn vorher zu hören, durch einen im schriftlichen Verfahren gefaßten Beschluß vom 10,, 11. und 12, Dezember 1967 die Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis, wie es hier heißt: "gemäß §§ 712 Abs. 1, 714 BGB aus wichtigem Grund", In dem Beschluß hoben sie hervor, von der Verbindung der beiden Geschäfte und dem sich daraus ergebenden eigennützigen Handeln des Beklagten zu dem Nachteil der Gesellschaft erst durch die Klage erfahren zu haben. Außerdem beriefen sie sich auf eine "tiefgreifende", durch den Beklagten "verschuldete Zerstörung des Vertrauensverhältnisses",
Mit Schreiben vom 23. August 1969 kündigte Hermann Becker die Gesellschaft aus wichtigem Grund zu dem 31* Dezember 1969 und "vorsorglich" gemäß § 3 des Geselle Schaftsvertrages zu dem 31« Dezember 1970 als dem frühestmöglichen Termin für eine ordentliche Kündigung, Die Kündigung aus wichtigem Grund stützte er wiederum "auf die tiefgreifende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses"
und führte Einzelheiten an, um darzulegen, daß den Beklagten daran ein Verschulden treffe« Die Klägerin und Frau Albers sind mit der außerordentlichen Kündigung einverstanden. Die Parteien streiten darüber, ob sie begründet war und zur Auflösung der Gesellschaft oder, wie der Beklagte meint, zu dem Ausscheiden Hermann Beckers geführt hat.
Die Vor ins tanzen haben gemäß dem Klagantrag festgestellt, daß die Gesellschaft durch die Kündigung aus wichtigem Grund zu dem 31* Dezember 1969 aufgelöst worden sei. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin erstrebt, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Eirtschei dungs gründe:
Die Revision ist begründet.
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen allerdings keine Bedenken. Das Berufungsurteil muß aber aufgehoben werden, weil die darin getroffenen Feststellungen nicht die Annahme rechtfertigen, Hermann Becker habe im August 1969 einen wichtigen Grund gehabt, die Gesellschaft zu dem 31. Dezember 1969 zu kündigen.
Zu dieser Zeit sei - so führt das Berufungsgericht aus - das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern so nachhaltig zerstört gewesen, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr habe erwartet werden können.
 
Auf Grund der in dem Rechtsstreit gegen die Stadt Saarbrücken von dem Beklagten eingereicfaten Klageschrift hätten die anderen Gesellschafter annehmen müssen, er habe sich gegenüber der Gesellschaft unredlich verhalten. Zwar habe dieser Verdacht allein die erst 1 1/2 Jahre später erfolgte Kündigung nicht mehr zu rechtfertigen vermocht. Das einmal entstandene Mißtrauen sei aber bei der Beurteilung der nachfolgenden Vorgänge mitzuberücksichtigen. Erfahrungsgemäß hätten die Mitgesellschafter in der folgenden Zeit das Verhalten des Beklagten mit Argwohn beobachtet, weil sie hätten befürchten müssen, noch einmal ii>ervorteilt zu werden. Trotzdem habe der Beklagte sich nicht bemüht, das Vertrauensverhältnis wiederherzustellen, sondern seinen Mit ge sell schaf tem Anlaß gegeben, immer mehr an seiner Loyalität und seiner Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu zweifeln. So habe er sich über den Ent Ziehungsbeschluß hinweggesetzt und sich weiterhin als Geschäftsführer der Gesellschaft geriert. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sei es verständlich, daß Hermann Becker das selbstherrliche Verhalten des Beklagten nicht mehr länger habe hinnehmen wollen. Weiter sei zu berücksichtigen, daß zwischen den Gesellschaftern auch Meinungsverschiedenheiten wegen der Handelsgesellschaften bestanden und zu wachsendem Mißtrauen gegenüber dem Beklagten geführt hätten. Schließlich seien zwischen den Gesellschaftern Prozesse anhängig gewesen. Auch hierdurch sei eine Atmosphäre des gegenseitigen Mißtrauens entstanden, die eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit in der Grundstücksgesellschaft verhindere. In ihr sei gleichfalls ein vertrauensvolles Zusammenwirken der Gesellschafter
 
v v
nötig; denn es seien nicht nur Einnahmen nach einem festen Schlüssel zu verteilen, sondern auch Rechtsgeschäfte abzuschließen und Ausgaben abzurechnen.
Diese Ausführungen halten aus mehreren Gründen einer Nachprüfung nicht stand«
1« Die Begründung, die der Beklagte seiner Klage gegen die Stadt Saarbrücken auf Rückauflassung der Gesellschaftsgrund stücke gegeben hatte, war sicherlich zunächst geeignet, bei den Mit ge sells chaftern die Befürchtung zu erwecken, jener könne um persönlicher Vorteile willen beim Verkauf dieses Grundbesitzes einen zu geringen Kaufpreis verlangt haben« Diese Klage war aber schon im November 1967 erhoben worden« Die Stadt Saarbrücken hatte bestritten, daß der Kaufpreis unangemessen gewesen sei, und der Beklagte hatte die Klage bereits im Januar 1968 zurückgenommen, ohne daß näher erkennbar geworden wäre, ob ein Zusammenhang zwischen den Erwartungen des Beklagten auf Erwerb einer Parzelle und der Bemessung des Kaufpreises bestanden hatte« Die Kündigung der Gesellschaft hat Hermann B^HV erst im August 1969, also mehr als 1 1/2 Jahre später ausgesprochen, ohne daß er oder ein Mitge sells chaf ter in der Zwischenzeit etwas zur Aufklärung unternommen haben; die Klägerin hat auch im vorliegenden Prozeß nichts Bestimmtes über die tatsächlichen Grundstückswerte und deren Verhältnis zu dem Kaufpreis vor getragen« Unter diesen Umständen kann aus jenen Prozeß-behauptungen des Beklagten für die Frage, ob im August 1969 ein wichtiger Grund zur Kündigung1 der Gesellschaft
 bestand, nichts mehr hergeleitet werden. Denn ein Mißtrauen, dessen Berechtigung zunächst nur vage war, in der Zwischenzeit aber hätte geprüft und zu demindest in der Richtung leicht hätte aufgeklärt werden können, ob Kaufpreise vereinbart worden sind, deren Angemessenheit zu demindest ernsthaft angezweifelt werden muß, ist nach einem Zeitraum von 1 1/2 Jahren nicht mehr zu berücksichtigen, da dann von einem berechtigter weise fört-bestehenden Verdacht nicht mehr gesprochen werden kann.
Das gilt umso mehr, als die Mitgesellschafter den Beklagten, soweit ersichtlich weder zu einer Erklärung aufgefordert noch gegen ihn bei der Gewinnverteilung für 1967 oder 1968 Schadensersatzansprüche geltend gemacht haben.
2. Auch der zweite Grund, den das Berufungsgericht für seine Annahme herangezogen hat, daß Hermann BflHfe einen wichtigen Kündigungsgrund gehabt habe: daß sich der Beklagte Uber den Beschluß der Mitgesellschafter, ihm die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen, "hinweggesetzt" und sich weiter als "Geschäftsführer geriert” habe, vermag das angefochtene Urteil nicht zu stützen. Auch wenn man unterstellt, daß der Gesellschafterbeschluß wirksam war, so war doch die Rechtslage immerhin zweifelhaft, solange keine Klarheit bestand, ob der Beklagte bei den Grundstücks geschäf ten tatsächlich eigennützig gehandelt hatte. Der Beklagte hatte deshalb der Wirksamkeit des Beschlusses durch seinen Anwalt widersprochen, eine Klägrung der Rechtslage war unterblieben. Welche tatsächlichen Handlungen der Beklagte für die Gesellschaft vorgenommen hat, die das Gesellschaftsverhältnis nennenswert beeinträchtigt hätten,
 stellt das Berufungsgericht nicht fest. Hierauf wäre es aber zu demindest angekommen. Denn jedenfalls nach außen hin ist der Beklagte, soweit ersichtlich, für die Gesellschaft nicht auf getreten. Das muß jedenfalls dem Vortrag der Klägerin entnommen werden, daß Hermann Becker noch im Dezember 1967 Banken und Behörden von der Abberufung des Beklagten in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen habe, es könnten fortan nur noch alle Gesellschafter gemeinschaftlich handeln, und wegen dieser Benachrichtigung habe keine Gefahr einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Vertretungsbefugnis mehr bestanden.
3. Danach bleibt nach dem bisherigen Sachund Streit-stand als Kündigungsgrund nur übrig, daß zwischen dem Beklagten und seinen Mit ge sell schaftern seit langer Zeit tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten bestanden haben.
Das ange focht ene Urteil läßt nicht erkennen, ob schon dieser Umstand allein dem Berufungsgericht genügt haben würde, die Wirksamkeit der von Hermann BMBP in erster Linie erklärten Kündigung aus wichtigem Grunde zu dem 31« Dezember 1969 zu bejahen. Außerdem hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch nicht alle hierbei in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte geprüft. Zwar kann ein Gesellschafter, der sein Vertrauen zu einem Mitgesellschafter verloren hat, das GeseilSchaftsVerhältnis grundsätzlich auch dann aus wichtigem Grunde kündigen, wenn den oder die Mit ge sells chafter an dem Vertrauensverlust kein nachzuweisendes Verschulden trifft (vgl. u.a. das Senatsurteil II ZR 79/61 v.
20. 12. 1962, WM 1963, 282 für die Auflösungsklage nach §133 HGB). Jedoch ist die Zerstörung des Vertrauens-
 
Verhältnisses nicht in allen Fällen ein wichtiger Grund (vgl. u.a. das Senatsurteil II ZR 147/64 v. 11. 7. 1966» WM 1966 » 1051)* Vielmehr kommt es auf eine umfassende Beurteilung aller Umstände des jeweiligen Falles an. Insofern wird das Berufungsgericht unter anderem auch zu berücksichtigen haben» daß die Grundstücksgesellschaft schon seit 1933 bestanden hatte» daß sie den von den Handelsgesellschaften der beteiligten Gesellschafter genutzten Grundbesitz hält und daß daher der Fortbestand für die Geschäftsbetriebe dieser Gesellschaften von Bedeutung ist. Es kann sich deshalb fragen» ob mit Rücksicht hierauf die Interessen Hermann BflUSs in zu demutbarer Weise und hinreichend schon dadurch berücksichtigt werden» daß man ihn auf die von ihm hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Gesellschaft zu dem 31* Dezember 1970 verweist» die nach § 3 des Gesellschaftsvertrages zulässig war und nach § 11 dieses Vertrages nur zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft geführt haben würde» so daß eine Zerschlagung der Grundstücksgesellschaft vermieden wäre.
Im übrigen wird das Berufungsgericht auch seinen Standpunkt überprüfen müssen» daß in diesem Zusammenhang dem Hinweis der Klägerin "auf die angeblich zu niedrigen Mieten der Firma Gebr. Bflp” Bedeutung zukomme» deren einverständliche Neufestsetzung erforderlich» aber bei Fortdauer der Gesellschaft in der bisherigen personellen Zusammensetzung kaum möglich sei • Die Klägerin hatte nämlich im Schriftsatz vom 11. April 1973 (GA Bl. 211) selbst erklärt» die Höhe dieser Mieten sei bis zu ihrem
 
Ausscheiden aus den Handelsgesellschaften am 31. Marz 1970 jedenfalls vom Ergebnis her nicht entscheidend gewesen« Dafür, daß das für Hermann Becker, auf den es hier ankonmt, anders wäre, hat sie nichts vorgetragen; das Berufungsgericht hat insofern auch nichts festgestellt«
Stimpel Dr« Schulze Fleck Dr. Bauer Dr. Tidow