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BGH · II ZR 107/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 107/65

September 1955 errichteten der Kläger und ein weiterer Gesellschafter zu dem Betrieb eines Transportunternehmens eine GmbH, die Beklagte zu 2.Am selben Tag schlossen die beiden Gesellschafter mit dem Kaufmann Hans Kl^HB-dem Vater des Beklagten zu 1 und alleinigen Gesellschafter der HäBHHBBBachaft mbH in MüBBKftlB, einen Treuhandvertrag« Banach sollten sie u»a» die für Hans KlBHHHB treuhänderisch erworbenen Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2 auch in Zukunft treuhänderisch nur nach Weisung des Treugebers besitzen und verwalten, sie jederzeit auf Verlangen des Treugebers an diesen oder eine von ihm bezeichnete Person oder Firma übertragen, die Gewinne auf Verlangen an den Treugeber abführen und nur nach dessen Weisung einen Geschäft sfübrex» bestellen und mit diesem einen Anstellungsvertrag abschließen (Hr. 1)» Ferner verpflichteten sich die Treuhänder zur völligen Geheimhaltung "gegenüber dritten Personen" und zur Haftung bei Verletzung In diesem Schreiben sah der Beklagte zu 1 einen Brpressungsversuch, wie er dem Kläger am 14« Juli 1961 durch seinen Anwalt mitteilen ließ« Unter anderem au3 diesem Grund kündigte die Beklagte zu 2 durch Schreiben vom 15» August 1961 das Anstellungsverhältnis zu dem Kläger fristlos, nachdem der Kläger schon vorher zunächst beurlaubt und dann als Geschäftsführer abberufen worden war» Der Kläger hält den Srpressungavorwurf und damit auch die fristlose Kündigung für unberechtigt« Mit seinem Brief vom 12» Juli 1964 habe er lediglich zu dem Wohl des Unternehmens und zu seinem eigenen Schutz unbefugte Eingriffe in die Geschäftsführung abwehren wollen« Per Kläger hat mit seiner Klage von beiden Beklagten sein Geschäftsführergehalt bis zu dem 31- Dezember 1962, eine Weihnachtsgratifikation für 1961 in Höhe von 1 200 DM, Ersatz der Unkosten für die geschäftliche Benutzung seines eigenen Personenkraftwagens für 29 Monate mit (50 x. Das Berufungsgericht hält den Vorwurf, der Kläger habe den Beklagten zu 1 zu erpressen versucht, aus folgenden Gründen für berechtigts Hach der Überzeugung des Klägers und der Kaufleute sei durch die Nachforschungen des Regierungspräsidenten im Juni 1961 für die Beklagte zu 2 eine äußerst bedrohliche Lage entstanden. Mit dieser Drohung habe er auf den Willen des Beklagten zu 1 und seines Vaters einwirken wollen, um sich durch die Annahme seiner Forderungen ungerechtfertigte und unangemessene Vorteile zu verschaffen. unbestimmte Zeit die unumschränkte Herrschaft über die Gesellschaft zu sichern und zugleich von jedweder Verantwortlichkeit und Haftung für die Ausübung dieser Alleinherrschaft, sachund pflichtwidrige Maßnahmen einbegriffen, auch für die Zukunft freigestellt zu sein« Die Verquickung des angedrohten Druckmittels mit diesem grob unangemessenen Ziel sei anstößig und verwerfliche Der Kläger habe eigensüchtige Zwecke verfolgt und mit seiner Drohung den Beklagten zu 1 zu einem Handeln veranlassen wollen, das für diesen Vermögensnachteile, für ihn selber dagegen Vermögensvorteile in Gestalt der Verlängerung seines Anstellungsvertrages auf unbestimmte Zeit bei gleichzeitiger allumfassender Haftungsbefreiung bewirkt hätte» Das sei ein Erpressungsversuch* Auch das Verhalten des Klägers in der Zeit nach seinem Schreiben vom 12* Juli 1961 verdeutliche seine innere Einstellung und ergebe Rückschlüsse auf seine Gesinnung* So habe er bei Vergleichsgesprächen mit der Betriebsberaterin Dr* vor und nach dem 15* August 1961 wiederholt darauf hingewiesen, daß auf die Kaufleute Kl^nm^ 11 ungeheuerliche Dinge zukämentf, falls sie sich mit ihm nicht gütlich einigten, und daß er von Dingen Kenntnis habe, die er gegebenenfalls an der richtigen Stelle anbringen könne* Diese Aussage stimme mit zwei brieflichen Äußerungen des Klägers gegenüber Frau Dr* MaVlK vom 23* August und vom 6» September 1961 Überein, mit denen er in ähnlicher Weise versucht habe, seines wirtschaftlichen Vorteils wegen einen unzulässigen Druck auszuüben* Erpressungsversuch im Sinne der §§ 253, 43 StGB vorzuwerfen o Auch wenn man diese Frage mit der Revision verneint, hat der Kläger der Beklagten zu 2 jedenfalls einen wichtigen Grund zur sofortigen Kündigung des Dienstverhältnisses gemäß §626 BGB gegebene Denn er hat eine für das Unternehmen gefährliche Lage zu dem ungerechtfertigten Versuch ausgenutzt, den Beklagten zu 1 durch die Drohung, die Gesellschaft gerade jetzt im Stich zu lassen, zu vertraglichen Zugeständnissen zu bewegen, auf die er keinen rechtlichen oder sittlichen Anspruch hatte« Insoweit greift die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Erfolg an. Juli 1961 mit dem beigefügten Vertragsentwurf o Danach sollten nicht nur alle Bindungen des Klägers aus dem Treuhandvertrag entfallen, er sollte auch frei von jeder Einmischung durch andere Personen, "ganz gleich ob verwandt oder vorher mit Vollmachten ausgestattet", als einziger Geschäftsführer auf unbestimmte Zeit "alleine entscheiden" können. 2» Der Hinweis der Revision auf § 622 BGB besagt nichts gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit seinem Verlangen nach alleiniger Geschäftsführung "auf unbestimmte Zeit" erreichen wollen, daß der von ihm zu dem 31. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, änderte es nichts an der Tatsache, daß der Kläger dem Beklagten zu 1 auf unerlaubte Weise für die Dauer des noch laufenden Anstellungsverhältnisses eine Regelung aufzwingen wollte, die seine Stellung als Geschäftsführer wesentlich verstärkt hätte. Das Berufungsgericht hat ihm aber nicht seine Ausdrucksweise vorgeworfen, sondern den Kerngehalt seiner schriftlichen Äußerungen, die darauf angelegt waren, den Beklagten zu 1 und dessen Vater unter Druck zu setzen und sie dadurch zu den gewünschten Zugeständnissen zu veranlassen. Klosterberg wiederum in unerlaubter Weise unter Bruck zu setzen versucht, steht nicht die Aussage von Frau Br, Mafl^ entgegen, der Kläger habe "so getan, als wenn er allein die Millionen Mark für die West-frako retten könne**, Zwar hatte das Landgericht daraufhin in seinem Urteil ausgeführt, keiner der Beteiligten habe die Reden des Klägers seinerzeit wichtig genommen. 4* Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger unter den gegebenen Umständen seinerseits denvDienstvertrag hätte fristlos kündigen können und mithin seine Drohung, Selbst wenn der Kläger aber zur sofortigen"Kündigung gemäß § 626 BGB berechtigt gewesen wäre, hätte er diesen Schritt gegenüber dem Beklagten zu 1 nicht von der Erfüllung solcher Forderungen abhängig machen dürfen, die unangemessen und im ganzen weder durch einen Rechtsanspruch, noch durch ein sittlich beachtliches Interesse gedeckt waren (vgl. absichtigte, wie das Berufungsgericht angenommen hat» Schon durch den Versuch, seine übermäßige Forderung nach alleiniger und weisungsfreier Geschäftsführungsbefugnis mit einer unerlaubten Drohung durchzusetzen, hat der Kläger die vertragliche Vertrauensgrundlage so schwer erschüttert, daß der Beklagten zu 2 die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses bis zu seinem ordentlichen Ablauf nicht mehr zuzu demuten war« Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß sich der Vater des Beklagten zu 1 noch am 14« August 1961 in einem freundschaftlich gehaltenen Brief beim Kläger für einen Geburtstagsglückwunsch bedankt hat. Auch den Schadenersatzanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht abgewiesen« Diesen Anspruch hat der Kläger damit begründet, er habe infolge der fristlosen Entlassung kein ordnungsmäßiges Zeugnis vorlegen und deshalb auch keine neue Stellung finden können» Aus diesem Vorbringen ist nicht ersichtlich, daß gerade der Vorwurf, er habe eine Erpressung versucht, die Ursache für die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen gewesen sei» Soweit aber der geltend gemachte Schaden allein schon auf die Tatsache der fristlosen Kündigung zurückzuführen ist, fehlt es an einem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten zu 2» V. Den Anspruch des Klägers auf Erstattung von 1 450 DM für die Abnutzung seines eigenen Personenkraftwagens für Geschäftsfahrten hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe für einen solchen Anspruch keine genügenden Einzelheiten, insbesondere über den Inhalt einer entsprechenden Abmachung, dargelegt und unter Beweis gestellt. Auch für einen Anspruch aus § 670 BGB hätte der Kläger im einzelnen angeben und unter Beweis stellen müssen, wie oft und für welche Strecken er seinen Kraftwagen zu geschäftlichen Zwecken benutzt habe, und inwieweit seine Unkosten nicht schon durch die ihm aus der Geschäftskasse gewährten Vergütungen gedeckt gewesen seien. Solche Darlegungen, ohne die für das beantragte Sachverständigengutachten die tatsächliche Grundlage fehlte, waren vom Kläger um so mehr zu verlangen, als die Beklagten ihrerseits vorgetragen haben, der Kläger habe sich bei den gelegentlichen Fahrten, die er ohne Notwendigkeit mit seinem eigenen Wagen ausgeführt habe, regelmäßig die Betriebskosten, wie Benzin, Oel usw., von der Beklagten zu 2 be**ÄWlen lassen und habe diese

Zitierte Normen: § 622 BGB § 97 ZPO
BriefBerufungsgerichtGeschäftsführerAnspruchBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 107/65
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmarug Richard
 Verkündet am
30. März 1967 Heil,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Mül
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 gegen
Mül
1.	den Kaufmann Horst K 1 H#, HeW Str. ■,
2.	die West-?rflHI9~Ko^Hfc (West-Trako) GmbH, gesetzlich
 vertreten durch ihren Geschäftsführer,	,
RuMHWhaus,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
2
Der Up Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 300 März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Fischer und der Bundesrichter Br» Kuhn, Biesecke, Br» Bukow und Fleck
 für Hecht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11o Marz 1965 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgev/iesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 7. September 1955 errichteten der Kläger und ein weiterer Gesellschafter zu dem Betrieb eines Transportunternehmens eine GmbH, die Beklagte zu 2. Am selben Tag schlossen die beiden Gesellschafter mit dem Kaufmann Hans Kl^HB-dem Vater des Beklagten zu 1 und alleinigen Gesellschafter der HäBHHBBBachaft mbH in MüBBKftlB, einen Treuhandvertrag« Banach sollten sie u»a» die für Hans KlBHHHB treuhänderisch erworbenen Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2 auch in Zukunft treuhänderisch nur nach Weisung des Treugebers besitzen und verwalten, sie jederzeit auf Verlangen des Treugebers an diesen oder eine von ihm bezeichnete Person oder Firma übertragen, die Gewinne auf Verlangen an den Treugeber abführen und nur nach dessen Weisung einen Geschäft sfübrex» bestellen und mit diesem einen Anstellungsvertrag abschließen (Hr. 1)» Ferner verpflichteten sich die Treuhänder zur völligen Geheimhaltung "gegenüber dritten Personen" und zur Haftung bei Verletzung
 
dieser Pflicht (Nr» 2). Andererseits versprach der Treugeber, bei ordnungsmäßiger Erfüllung des Treuhandvertrages den Treuhändern alle Aufwendungen zu erstatten und sie von Verpflichtungen freizustellen.
Der Kläger wurde zu dem ersten Geschäftsführer bestellt und erhielt nach dem Anstellungsvertrag Gehalt und Tantieme. Sämtliche Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2 wurden am 21. November 1957 von der
 mbH und am 6. Februar 1959 vom Beklagten zu 1 übernommen, für den sein Vater umfassende Vollmacht behielt.
Mit Schreiben vom 14. März 1961 an den Vater des Beklagten zu 1 kündigte der Kläger seine Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 zu dem 31. Dezember 1961, da er sich durch die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers, des Diplom^Kaufmanns Dr.	beiseitegeschoben
 fühlte, Hans	nahm	die	Kündigung	an und lehnte
 den Wunsch des Klägers, bis zu dem Jahresende beurlaubt zu werden, ab.
Im Juni 1961 erfuhr der Regierungspräsident, daß die Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2 auf die
 chaft und dann auf den Beklagten zu 1 Ubergegangen waren. Damit schien für die Beklagte zu 2 die
 zu verlieren und einen hohen Steuerbetrag nachzahlen zu müssen. In einem Brief vom 12, Juli 1961 an den Beklagten zu 1 wies der Kläger auf diese "fast tödliche Gefahr11 hin. Er verwahrte sich gegen Vorwürfe, die ihm ihretwegen vom Vater des Beklagten zu 1 gemacht worden seien, und fuhr dann fort:
 
“Unsere selbstverständliche Bemühung der Schaffung eines streng und unantastbar, zurückfundiertes Unternehmen bringt es nunmehr mit sich, daß ab sofort jegliche Einmischung jedweder Personen, ganz gleich ob verwandt oder vorher mit Vollmachten ausgestattet, unterbleibt» Die jetzige alleinige Geschäftsführung Ihres Unternehmens bestimmt und ordnet alleine an. Sollten Sie dieser jetzt grundsätzlichen Existenzfrage nicht zustimmen, sehe ich mich gezwungen, sofort der Regierung die Aufgabe meiner Geschäftsführung zu melden."
Zu dieser Forderung, so fuhr der Kläger weiter fort, veranlasse ihn ein soeben erhaltener Anruf von Br.
(der erst vor kurzem als Geschäftsführer abberufen worden war) aus	nun sei "endgültig mit dem Tauziehen
 und Katze und Maus spielen Schluß". Er erbitte die beiliegende Erklärung mit der Unterschrift des Beklagten zu 1 und seines Vaters sofort zurück. Vorher tue er "in obiger so zwingender Sache nichts weiteres”. Die beigefügte und vom Kläger bereits Unterzeichnete Erklärung bestand aus einer Durchschrift des Treuhandvertrages vom 7. September 1955 mit Zusätzen des Klägers» Danach sollte es keinen Treugeber, keine Treuhänder und keine Weisung des Treugebers mehr geben und die Geheimhaltung entfallen» Der Kläger sollte "als derzeitiger alleiniger Geschäftsführer auf unbestimmte Zeit” die Geschäftsführung der Beklagten zu 2 innehaben, alleinige Vollmacht besitzen und "zu dem Wohl dieses Unternehmens frei alleine” entscheiden. § 5 des Treuhandvertrags sollte insofern weiter gelten, als der Kläger ”alle Aufwendungen und Leistungen ersetzt bekommt, weder irgend eine irgendwelche Haftung jetzt und seit 1955 zurückliegend, hat, oder für irgendeine, gleich welche Forderung, zu keiner Zeit aufzukommen hat”.
 
In diesem Schreiben sah der Beklagte zu 1 einen Brpressungsversuch, wie er dem Kläger am 14« Juli 1961 durch seinen Anwalt mitteilen ließ« Unter anderem au3 diesem Grund kündigte die Beklagte zu 2 durch Schreiben vom 15» August 1961 das Anstellungsverhältnis zu dem Kläger fristlos, nachdem der Kläger schon vorher zunächst beurlaubt und dann als Geschäftsführer abberufen worden war»
Der Kläger hält den Srpressungavorwurf und damit auch die fristlose Kündigung für unberechtigt« Mit seinem Brief vom 12» Juli 1964 habe er lediglich zu dem Wohl des Unternehmens und zu seinem eigenen Schutz unbefugte Eingriffe in die Geschäftsführung abwehren wollen« Per Kläger hat mit seiner Klage von beiden Beklagten sein Geschäftsführergehalt bis zu dem 31- Dezember 1962, eine Weihnachtsgratifikation für 1961 in Höhe von 1 200 DM, Ersatz der Unkosten für die geschäftliche Benutzung seines eigenen Personenkraftwagens für 29 Monate mit (50 x. 29 =) 1 450 DM, insgesamt 19 800 DM mit Zinsen, sowie vom Beklagten zu 1 den Widerruf der wiederholten Behauptung verlangt, er habe ihn zu erpressen versucht» Ferner hat er die Peststellung begehrt, daß die fristlose Kündigung vom 15» August 1961 unwirksam sei«
Beklagten zu 1 und dem Peststellungsantrag gegen diu Beklagte zu 2 stattgegeben und ferner die Beklagte zu 2 verurteilt, an den Kläger 6 850 DM (5 400 DM Gehalt bis zu dem 31. Dezember 1961 und 1 450 DM Kraftfahrzeugkosten) mit Zinsen zu zahlen? im Übrigen hat es die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage voll abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers, mit der er von der Beklagten zu 2 das Weihnachtsgeld von 1 200 DM und weiter-
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hin Schadenersatz nach richterlichem Ermessen, mindestens in Hohe von 5 000 DM mit Zinsen, verlangt hatte, zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgrundes
I. Das Berufungsgericht hält den Vorwurf, der Kläger habe den Beklagten zu 1 zu erpressen versucht, aus folgenden Gründen für berechtigts
 Hach der Überzeugung des Klägers und der Kaufleute
 sei durch die Nachforschungen des Regierungspräsidenten im Juni 1961 für die Beklagte zu 2 eine äußerst bedrohliche Lage entstanden. Nach seinem Brief vom 29- Juni 1961 an den Kläger habe Hans KlflHIHHl eine Steuernachforderung von einer Viertelmillion und die "Schließung des Ladens" in Betracht gezogen. In dieser gefährlichen Lage habe der Kläger durch seinen Brief vom 12. Juli 1961 mit einem empfindlichen Übel gedroht, indem er angekündigt habe, er werde vor Abgabe der geforderten Erklärung "in obiger so zwingender Sache" nichts weiter tun, obwohl ihn sein Dienstvertrag dazu verpflichtet habe, sich im Rahmen des Zulässigen beim Regierungspräsidenten um die Abwendung oder Minderung der drohenden Nachteile zu bemühen. Mit dieser Drohung habe er auf den Willen des Beklagten zu 1 und seines Vaters einwirken wollen, um sich durch die Annahme seiner Forderungen ungerechtfertigte und unangemessene Vorteile zu verschaffen. Das Ziel seiner Forderungen sei gewesen, den alleinigen Gesellschafter der Beklagten zu 2 und dessen Bevollmächtigten zu entmachten, sich selbst auf
 
unbestimmte Zeit die unumschränkte Herrschaft über die Gesellschaft zu sichern und zugleich von jedweder Verantwortlichkeit und Haftung für die Ausübung dieser Alleinherrschaft, sachund pflichtwidrige Maßnahmen einbegriffen, auch für die Zukunft freigestellt zu sein« Die Verquickung des angedrohten Druckmittels mit diesem grob unangemessenen Ziel sei anstößig und verwerfliche Der Kläger habe eigensüchtige Zwecke verfolgt und mit seiner Drohung den Beklagten zu 1 zu einem Handeln veranlassen wollen, das für diesen Vermögensnachteile, für ihn selber dagegen Vermögensvorteile in Gestalt der Verlängerung seines Anstellungsvertrages auf unbestimmte Zeit bei gleichzeitiger allumfassender Haftungsbefreiung bewirkt hätte» Das sei ein Erpressungsversuch*
Auch das Verhalten des Klägers in der Zeit nach seinem Schreiben vom 12* Juli 1961 verdeutliche seine innere Einstellung und ergebe Rückschlüsse auf seine Gesinnung* So habe er bei Vergleichsgesprächen mit der Betriebsberaterin Dr*	vor	und	nach	dem 15* August
1961 wiederholt darauf hingewiesen, daß auf die Kaufleute Kl^nm^ 11 ungeheuerliche Dinge zukämentf, falls sie sich mit ihm nicht gütlich einigten, und daß er von Dingen Kenntnis habe, die er gegebenenfalls an der richtigen Stelle anbringen könne* Diese Aussage stimme mit zwei brieflichen Äußerungen des Klägers gegenüber Frau Dr* MaVlK vom 23* August und vom 6» September 1961 Überein, mit denen er in ähnlicher Weise versucht habe, seines wirtschaftlichen Vorteils wegen einen unzulässigen Druck auszuüben*
II. Es kann auf sich beruhen, ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere in subjektiver Hinsicht, ausreichen, um dem Kläger einen
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Erpressungsversuch im Sinne der §§ 253, 43 StGB vorzuwerfen o Auch wenn man diese Frage mit der Revision verneint, hat der Kläger der Beklagten zu 2 jedenfalls einen wichtigen Grund zur sofortigen Kündigung des Dienstverhältnisses gemäß §626 BGB gegebene Denn er hat eine für das Unternehmen gefährliche Lage zu dem ungerechtfertigten Versuch ausgenutzt, den Beklagten zu 1 durch die Drohung, die Gesellschaft gerade jetzt im Stich zu lassen, zu vertraglichen Zugeständnissen zu bewegen, auf die er keinen rechtlichen oder sittlichen Anspruch hatte« Insoweit greift die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Erfolg an.
1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Kaufleute KlfliBB zu 11 entmachten” versucht, hat eine genügende Grundlage in dem Schreiben vom 12. Juli 1961 mit dem beigefügten Vertragsentwurf o Danach sollten nicht nur alle Bindungen des Klägers aus dem Treuhandvertrag entfallen, er sollte auch frei von jeder Einmischung durch andere Personen, "ganz gleich ob verwandt oder vorher mit Vollmachten ausgestattet", als einziger Geschäftsführer auf unbestimmte Zeit "alleine entscheiden" können. Diese Forderungen schossen über das angeblich allein damit verfolgte Ziel, unzu demutbare Einmischungen des Dr. 0^9 in die Geschäftsführung zu unterbinden, weit hinaus.
Zudem hatte der Kläger entgegen den Ausführungen der Revision weder gesetzlich noch vertraglich einen Anspruch darauf, die Geschäfte der Gesellschaft allein oder frei von Weisungen zu führen. Hach dem Anstellungsvertrag hatte er "die ihm von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen zu befolgen".
 
2» Der Hinweis der Revision auf § 622 BGB besagt nichts gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit seinem Verlangen nach alleiniger Geschäftsführung "auf unbestimmte Zeit" erreichen wollen, daß der von ihm zu dem 31. Dezember 1961 gekündigte Anstellungsvertrag über diesen Zeitpunkt hinaus zu den von ihm gewünschten neuen Bedingungen verlängert wurde. Nach dem gesamten Inhalt des Schreibens vom 12. Juli 1961 und seiner Anlage spricht nichts für die Annahme, der Kläger habe hierbei an die Möglichkeit einer gesetzlichen Kündigung nach § 622 BGB gedacht. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, änderte es nichts an der Tatsache, daß der Kläger dem Beklagten zu 1 auf unerlaubte Weise für die Dauer des noch laufenden Anstellungsverhältnisses eine Regelung aufzwingen wollte, die seine Stellung als Geschäftsführer wesentlich verstärkt hätte.
3. Es mag sein, daß der Kläger zu drastischen Redewendungen und Übertreibungen neigt. Das Berufungsgericht hat ihm aber nicht seine Ausdrucksweise vorgeworfen, sondern den Kerngehalt seiner schriftlichen Äußerungen, die darauf angelegt waren, den Beklagten zu 1 und dessen Vater unter Druck zu setzen und sie dadurch zu den gewünschten Zugeständnissen zu veranlassen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger selbst seine Drohung ernstlich wahrmachen wollte oder ob andere Beteiligte, v/ie etwa die Betriebsberaterin Dr. MafllK sie tatsächlich * ' •' ernst genommen haben. Der Versuch einer rechtswidrigen ' . Y/illensbeeinflussung und damit ein grober Verstoß gegen die Pflichten eines Geschäftsführers liegen schon dann vor, wenn der Kläger sich vorgestellt hat, der Empfänger seines Briefes könne die Drohung ernst nehmen und sich
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dadurch zu den von ihm geforderten Vertragsänderungen veranlaßt sehen (vgl« BGH NJW 1957, 596, 598; RGZ 104,
79)o Baß der Kläger diesen Erfolg ernstlich im Sinne gehabt habe, hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar aus dem Inhalt seines Briefes und dem sonstigen Beweisergebnis entnommen*
Hierbei durfte es auch aus den von Frau Br, MaflBi bekundeten späteren Äußerungen des Klägers Rückschlüsse auf seine Willensrichtung bei Abfassung des Schreibens vom 12, Juli 1961 ziehen. Seiner Feststellung, mit diesen
 großsprecherischen Äußerungen habe der Kläger die Kaufleute
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Klosterberg wiederum in unerlaubter Weise unter Bruck zu setzen versucht, steht nicht die Aussage von Frau Br, Mafl^ entgegen, der Kläger habe "so getan, als wenn er allein die Millionen Mark für die West-frako retten könne**, Zwar hatte das Landgericht daraufhin in seinem Urteil ausgeführt, keiner der Beteiligten habe die Reden des Klägers seinerzeit wichtig genommen. Hierauf kommt es aber nach dem oben Gesagten nicht an, Bas Berufungsgericht brauchte Frau Br,	auch nicht noch einmal zu vernehmen, da e3
ihre Glaubwürdigkeit ebenso wie das Landgericht beurteilt hat (vgl, BGH NJW 1964, 2414)»
Unerheblich ist auch, daß Frau Br, MaflM geäüßert haben soll, dem Kläger geschehe Unrecht, und daß die Rechtsanwälte der Kaufleute	in	einem	Schrei-
ben vom 29. Oktober 1962 ausgeführt haben, ihre Mandanten seien bei dem Nachweis von Gründen für die fristlose Entlassung des Klägers **allzusehr gehandykapt”. Benn das sind. Meinungen und keine Tatsachen.
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4* Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Kläger unter den gegebenen Umständen seinerseits denvDienstvertrag hätte fristlos kündigen können und mithin seine Drohung,
"in obiger so zwingender Sache nichts weiteres zu tun”, rechtmäßig gewesen sei* Wenn dem Kläger die freiwillig übernommene Rolle einer "Strohpuppe” nicht mehr zusagte, so stand es ihm allerdings frei zu kündigen, wie er es tatsächlich auch getan'hat« Solange der Vertrag aber noch lief, war er als Geschäftsführer verpflichtet, zur Abwehr der nach seinen eigenen Worten dem Unternehmen drohenden "fast tödlichen Gefahr" alles zu tun, was in seinen Kräften stand und vor dem Gesetz zu verantworten war» Statt dessen hat er gedroht, die Gesellschaft gerade in dieser schwierigen Lage zur Unzeit im Stich zu lassen, und dabei obendrein noch durch seinen Hinweis auf die dann
 erforderliche Meldung an die Regierung unterstrichen, wie ungünstig dieser Schritt die schwebenden Erörterungen mit der Regierung beeinflussen könne *
Selbst wenn der Kläger aber zur sofortigen"Kündigung gemäß § 626 BGB berechtigt gewesen wäre, hätte er diesen Schritt gegenüber dem Beklagten zu 1 nicht von der Erfüllung solcher Forderungen abhängig machen dürfen, die unangemessen und im ganzen weder durch einen Rechtsanspruch, noch durch ein sittlich beachtliches Interesse gedeckt waren (vgl. BGHZ 25, 217) ° Das konnte und mußte der Kläger bei sorgfältiger Überlegung auch erkennen.
5. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das Verlangen des Klägers, ihn von jeglicher Haftung freizustellen, ebenfalls auf eine ungerechtfertigte Verbesserung seiner vertraglichen Rechtsstellung
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gegenüber dem bisherigen Zustand hinauslief, und ob er sich damit auf Kosten der Beklagten zu bereichern be- . absichtigte, wie das Berufungsgericht angenommen hat» Schon durch den Versuch, seine übermäßige Forderung nach alleiniger und weisungsfreier Geschäftsführungsbefugnis mit einer unerlaubten Drohung durchzusetzen, hat der Kläger die vertragliche Vertrauensgrundlage so schwer erschüttert, daß der Beklagten zu 2 die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses bis zu seinem ordentlichen Ablauf nicht mehr zuzu demuten war«
Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß sich der Vater des Beklagten zu 1 noch am 14« August 1961 in einem freundschaftlich gehaltenen Brief beim Kläger für einen Geburtstagsglückwunsch bedankt hat.
Die Möglichkeit, daß er und sein Sohn das Verhalten des Klägers gleichwohl als eine untragbare Belastung der vertraglichen Beziehungen empfunden haben, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Denn in demselben Brief betont der Absender mit dem Ausdruck des Bedauerns, 11 daß es soweit gekommen ist11, er wisse das Geschäftliche vom Privaten zu unterscheiden.
Illo Da somit das Dienstverhältnis des Klägers infolge der fristlosen Kündigung zu dem 15« August 1961 aufgelöst worden ist, erweisen sich sov/ohl der Feststellungsvertrag als auch der Anspruch des Klägers auf Gehalt und Weihnachtsgeld als unbegründet.
Auch den Schadenersatzanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht abgewiesen« Diesen Anspruch hat der Kläger damit begründet, er habe infolge der fristlosen Entlassung kein ordnungsmäßiges
 Zeugnis vorlegen und deshalb auch keine neue Stellung finden können» Aus diesem Vorbringen ist nicht ersichtlich, daß gerade der Vorwurf, er habe eine Erpressung versucht, die Ursache für die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen gewesen sei» Soweit aber der geltend gemachte Schaden allein schon auf die Tatsache der fristlosen Kündigung zurückzuführen ist, fehlt es an einem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten zu 2»
IV» Was den auf §§ 823, 1004 BGB gestutzten Anspruch des Klägers auf Widerruf der Behauptung, er habe den Beklagten zu 1 zu erpressen versucht, anlangt, so kann auch hier offenbleiben, ob jene Behauptung, gemessen an den Voraussetzungen des § 253 StGB, richtig gewesen ist» Der Anspruch auf Widerruf einer Äußerung setzt neben der Unrichtigkeit einer darin enthaltenen Tatsachenbehauptung weiter voraus, daß die Äußerung für den Betroffenen einen Schaden oder doch einen im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung noch andauernden Störungszustand hervorgerufen hat; der durch den Widerruf beseitigt werden kann (BGHZ 10, 104; BGH RJW 1965, 35)* Der Kläger hätte daher darlegen und unter Beweis stellen müssen, inv/iefern durch die Behauptung, er habe eine Erpressung versucht, - und nicht nur infolge seiner fristlosen Entlassung - sein geschäftliches oder privates Ansehen noch heute beeinträchtigt oder ernstlich gefährdet sei. Bas haben ihm die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung auch vorgehalten. Demgegenüber hat der Kläger nur darauf hinweisen können, daß die Beklagten in diesem Rechtsstreit den Vorwurf der versuchten Erpressung aufrechterhalten haben» Dieses auf den gegenwärtigen Prozeß beschränkte und der bloßen Rechtsverteidigung dienende Verhalten der Beklagten reicht aber nicht
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aus, um eine noch fortwirkende Schädigung des Klägers in seinem Huf oder seinem Vermögen und damit die Notwendigkeit eines Widerrufs zur Beseitigung dieses Zustands zu begründen.
Die Abweisung des Widerrufsanspruchs besteht daher ebenfalls im Ergebnis zu Recht.
V. Den Anspruch des Klägers auf Erstattung von 1 450 DM für die Abnutzung seines eigenen Personenkraftwagens für Geschäftsfahrten hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe für einen solchen Anspruch keine genügenden Einzelheiten, insbesondere über den Inhalt einer entsprechenden Abmachung, dargelegt und unter Beweis gestellt. Hiergegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, auch ohne ausdrückliche Abrede könne der Kläger nach den §§ 675,
670 BGB Ersatz für seine Aufwendungen verlangen.
Auch für einen Anspruch aus § 670 BGB hätte der Kläger im einzelnen angeben und unter Beweis stellen müssen, wie oft und für welche Strecken er seinen Kraftwagen zu geschäftlichen Zwecken benutzt habe, und inwieweit seine Unkosten nicht schon durch die ihm aus der Geschäftskasse gewährten Vergütungen gedeckt gewesen seien. Solche Darlegungen, ohne die für das beantragte Sachverständigengutachten die tatsächliche Grundlage fehlte, waren vom Kläger um so mehr zu verlangen, als die Beklagten ihrerseits vorgetragen haben, der Kläger habe sich bei den gelegentlichen Fahrten, die er ohne Notwendigkeit mit seinem eigenen Wagen ausgeführt habe, regelmäßig die Betriebskosten, wie Benzin, Oel usw., von der Beklagten zu 2 be**ÄWlen lassen und habe diese
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außerdem mit der Garagenmiete belastet* Dazu hat sich der Kläger nicht mehr geäußert. Zudem hat er keine einleuchtende Begründung dafür gegeben, warum er die ^etzt behaupteten zusätzlichen Aufwendungen in den 29 Monaten bis zu seiner Entlassung nicht schon längst geltend gemacht hat, wenn er sich tatsächlich dazu berechtigt glaubte*
Das Berufungsurteil ist daher auch in diesem Punkt richtig.
TI. Demnach ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentacheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Fischer Dr. Kuhn Liesecke Br. Bukow Fleck
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