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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten win das Teilurteil des 1. Die Herren R^P und Dr. treten im Augenblick ihrer Zulassung als Rechtsanwälte beim Landgericht Mainz sofort als nach außen voll berechtigte Gesellschafter in die Praxis des Herrn Dr. wPP ein. a) Die Praxis und das gesamte Inventar derselben bleiben bis zu dem Ausscheiden des Herrn Br. W^p gleich aus welchen Gründen dessen alleiniges Eigentim. Für den Fall des gänzlichen Ausscheidens des Herrn Hr. aus der Praxis, die dann nebst dem noch auf zustellenden Inventar von den Herren R^^P und Sie meinen in erster Linie, die Klägerin habe mit der in Ziffer 5 des Vertrages vorgesehenen Zahlung von 16.000 DM abschließend abgefunden werden sollen. Allenfä&s habe sie den Toil der Gebühren zu beanspruchen, der sich nach Abzug der Unkosten aus dem Gewinnanteil ergäbe, der Dr. Wpp bei Fortbestand der Sozietät zugestanden hätte. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, in Ziffer 5 seien die streitigen Gebühren nicht mit erfaßt; sie seien in voller Höhe Gegenstand des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes und stünden ihr zu. Eeststellungsklage zur Klage auf Zahlung und Rechnungslegung übergegangen, nachdem die Beklagten eine Aufstellung über die bis zu dem 51.5.1961 eingezogenen Außenstände vorgelegt hatten. Das Oberlandesgericht ist im Wege der Auslegung des Sozietätsvertrages vom 1, August 1956 zu der Auffassung gelangt, über die beim Ausscheiden von Dr. am träges enthalte nur eine Abfindung für den "Good will" der Praxis und das Inventar; Auseinandersetzungsansprüche über Außenstände seien hierdurch nicht ausgeschlossen. Dagegen kann den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über die Höhe der Ansprüche der Klägerin nicht zugestimmt werden. Es hat aber der Klägerin den uneingeschränkten Anspruch auf die gesamten Außenstände auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung zugesprochen, die rechtlich nicht haltbar ist. Januar 1961 noch gelebt und wäre die Gesellschaft mit ihm fortgeführt worden, so hätten ihm die bis dahin crtstandenen Gebühren allein zustanden, weil die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt jeweils die in Ziffer 2 c des Vertrages bestimmte feste Umsatzbeteiligung erhalten hätten imd damit abgefunden gewesen seien; also müßten nun auch der Klägerin die gesamten Gebühren zustehen. Soweit es sich um Gebühren handelt, die erst noch "verdient" werden mußten, ist die Frage, was bei Auflösung der Gesellschaft gegolten hätte, kein geeigneter Anknüpfungspurikt. Denn hätte Br. W£p die Praxis nach Auflösung der Sozietät allein weitergeführt, dann hätte nur er jene Gebühren weiter erarbeitet und selbstverständlich sie dann auch für sich behalten können. Hier ist Dr. W<pp ausgeschieden, die Beklagten führten die Praxis allein weiter und sie mußten die Gebühren erarbeiten. Auch kann man der Klägerin von den erst noch zu erarbeitenden Außenständen nicht deshalb alles zubilligen, weil die Beklagten bis zu dem 31. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Beklagten nach dem Vertrag ihre Umsatzbeteiligung erhielten» ohne an den Bürounkosten beteiligt zu sein. Damit ist nicht zu vereinbaren, daß die Beklagten hach der ergänzenden Vertragsauslegung des Berufungsgerichts ab 4. Aus diesem Grunde war das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache -da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf -zurückzuverweisen. August 1956 enthält nichts, was Anlaß geben könnte, diesen allgemeinen Grundsatz nicht auch auf das Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und der Klöge 8 - Von den vollen Gebühren ist zunächst ein Unkostenbetrag abzusetzen, der anteilig den Generalunkosten der Praxis und der Tätigkeit entspricht, die nach dem 4. Sollten die Gewinnanteile der Beklagten monatlich ihre in Ziffer 2 c des Vertrages bestimmten Höchstbeträge übersteigen, so gebührt der Uberschuß ebenfalls der Klägerin; denn bei Fortsetzung der Gesellschaft wären diese Beträge die Obergrenze dessen gewesen, was ihnen in diesem Zeitraum zugestanden hätte. d) Bei dem Zinsanspruch ist zu berücksichtigen, daß der ausgeschiedene Gesellschafter Auszahlung der ihm gebührenden Beträge nur an Schluß ..eines jeden Geschäftsjahres verlangen kann; dieser Zweckmäßigkeitsgedanke des § 740 Abo. 2 BGB greift auch hier Platz.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 740 BGB
BrGebührHerrKlägerinPraxis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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/
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
18. Oktober 1965 Heil 9
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ö-ZRjpj/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Rechtsanwälte
1.	Rudolf R
2.	Dr. Karl P
Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Witwe Karola
K^PB^str.
9
Klägerin und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
✓
/
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukov/, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten win das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. April 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurüekver-wiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen*
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 4. September I960 verstorbenen Rechtsanwalts Dr. W|0.
Dr. Wpp hatte mit den Beklagten, die damals noch Assessoren und seit Sommer 1955 in seiner Anwaltspraxis als wissenschaftliche Hilfsarbeiter tätig gewesen waren, am 1. August 1956 einen mit "Gesellschaftsvertrag” übersehriebenen Vertrag geschlossen, der u.a. folgenden Inhalt hat:
Die Herren R^P und Dr.	treten	im	Augenblick
 ihrer Zulassung als Rechtsanwälte beim Landgericht Mainz sofort als nach außen voll berechtigte Gesellschafter in die Praxis des Herrn Dr. wPP ein.
 
2.
Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung:
a)	Die Praxis und das gesamte Inventar derselben bleiben bis zu dem Ausscheiden des Herrn Br. W^p gleich aus welchen Gründen dessen alleiniges Eigentim.
c) Ab 1.1.1957 sind beide Herren zu gleichen Teilen auf die Hauer von vier Jahren nur am Ansatz beteiligt, und zwar wie folgt:
1957: 10# des Ansatzes, aber monatlich mindestens 1030Hrj 19$Q:	11£	w	"	aber	monatlich	mindestens	1140prj
1959:	12#*	”	11	aber	monatlich	mindestens	1250
I960:	13£	11	"	aber monatlich mindestens	1370^
Jedoch dürfen die gesamten Jahresbezüge keinesfalls übersteigen:
1957: .12.600,— HM,	1958: 14.000,— HM,
1959: 15.500,— HM und I960: 17.000,— HM.
Ab 1.1.1961 sind beide Herren auch im Innenverhältnis voll gleichberechtigte Gesellschafter mit je einem Hrittel des Bruttoertrages der Praxis.
5.
Für den Fall des gänzlichen Ausscheidens des Herrn Hr.	aus	der	Praxis,	die	dann	nebst	dem	noch
 auf zustellenden Inventar von den Herren R^^P und
A
 
(ft
/
Dr.	übernommen	und	weitergeführt	wird, zahlt
 jeder der beiden Herren an Herrn Dr. Wpp bzw. seine Witwe bzw, die Erben VOLLE VIER JAHRE LANG ALLVIERTELJÄHRLICH DM 500,— in Worten fünfhundert DM, also insgesamt jeder der beiden Herren DM 8.000, — .M
Die Parteien streiten darüber, wem von ihnen die Gebühren zustehen, die am Tag des Todes von Dr. W^P entstanden, d>er noch nicht beglichen waren. Die Beklagten, die die Außenstände nach dem 4. September I960 laufend eingezogen haben, beanspruchen sie zu demindest teilweise für sich. Sie meinen in erster Linie, die Klägerin habe mit der in Ziffer 5 des Vertrages vorgesehenen Zahlung von 16.000 DM abschließend abgefunden werden sollen. Allenfä&s habe sie den Toil der Gebühren zu beanspruchen, der sich nach Abzug der Unkosten aus dem Gewinnanteil ergäbe, der Dr. Wpp bei Fortbestand der Sozietät zugestanden hätte. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, in Ziffer 5 seien die streitigen Gebühren nicht mit erfaßt; sie seien in voller Höhe Gegenstand des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes und stünden ihr zu. Ihrer Klage mit dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, die Außenstände an sie auszuzahlen, hat das Landgericht stattgegeben. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Klägerin ist im zweiten Rechtszuge im Wege der /nschlußberufung von der . Eeststellungsklage zur Klage auf Zahlung und Rechnungslegung übergegangen, nachdem die Beklagten eine Aufstellung über die bis zu dem 51.5.1961 eingezogenen Außenstände vorgelegt hatten. Nachdem die Beklagten außerdem 19.697,44 DM auf die anfänglich mit 54-599,73 DM bezifferte Klagsumme gezahlt haben, hat die Klägerin - soweit dies für die Revisionsinstanz von Bedeutung ist - beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
m
 
a)	an sie 34.902,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1*6.63 sowie weitere 4 % Zinsen aus 19.697,44 DM seit dem 1.6.1963 bis zu dem 12.2.1964 zu zahlen.
b)	über die seit dem 1,6.1963 eingegangenen und noch eingehenden Außenstände aus den am 4.9.1960 abgeschlossenen und laufenden Sachen Rechnung zu legen.
Diesen Anträgen hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten durch üeilurteil stattgegeben. Mit der hiergegen eingelegten Revision, die die Klägerin zurückzuweisen beantragt, verfolgen die Beklagten die Abweisung der Klage und die Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin v/e it er.
Ents che i dungsgründe:
Das Oberlandesgericht ist im Wege der Auslegung des Sozietätsvertrages vom 1, August 1956 zu der Auffassung gelangt, über die beim Ausscheiden von Dr.	am
4. September I960 bereits erwachsenen Gebühren sei keine vertragliche Regelung getroffen worden. Ziffer 5 des Ver-. träges enthalte nur eine Abfindung für den "Good will" der Praxis und das Inventar; Auseinandersetzungsansprüche über Außenstände seien hierdurch nicht ausgeschlossen. Insovreit hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision stand. Die Auslegung ist möglich, berücksichtigt don wesentlichen Auslegungsstoff und ist auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dagegen kann den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über die Höhe der Ansprüche der Klägerin nicht zugestimmt werden. Zwar bestehen keine Bedenken dagegen, daß es die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner als Ge-
 
sellschaftsverhältnis angesehen und danach die Rechtsfolgen des Ausscheidens von Br. WpPbeurteilt hat. Es hat aber der Klägerin den uneingeschränkten Anspruch auf die gesamten Außenstände auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung zugesprochen, die rechtlich nicht haltbar ist.
Seine Begründung beruht im Kern auf folgender Erwägung: Wäre die Gesellschaft am 4* September I960 nicht fortgeführt, sondern aufgelöst worden, oder hätte Br. W^P am 1. Januar 1961 noch gelebt und wäre die Gesellschaft mit ihm fortgeführt worden, so hätten ihm die bis dahin crtstandenen Gebühren allein zustanden, weil die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt jeweils die in Ziffer 2 c des Vertrages bestimmte feste Umsatzbeteiligung erhalten hätten imd damit abgefunden gewesen seien; also müßten nun auch der Klägerin die gesamten Gebühren zustehen.
Biese Schlußfolgerung trägt mehrere Widersprüche in sich. Bei den umsiztttenen Gebühren handelt es sich, gesellschaftsrechtlich formuliert, um "schwebende Geschäfte", nämlich um Ansprüche, die aus Aufträgen stammen, die vor dem 4. September I960 erteilt, aber nicht abgewickelt waren. Zumindest stand die Zahlung des Mandanten noch aus, zu einem erheblichen Teile bedurfte es zunächst weiterer anwaltlicher Tätigkeit. Soweit es sich um Gebühren handelt, die erst noch "verdient" werden mußten, ist die Frage, was bei Auflösung der Gesellschaft gegolten hätte, kein geeigneter Anknüpfungspurikt. Denn hätte Br. W£p die Praxis nach Auflösung der Sozietät allein weitergeführt, dann hätte nur er jene Gebühren weiter erarbeitet und selbstverständlich sie dann auch für sich behalten können. Baraus kann nicht geschlossen werden, für den vorliegenden Streitfall müsse dasselbe gelten. Benn hier ist es gerade umgekehrt. Hier
 ist Dr. W<pp ausgeschieden, die Beklagten führten die Praxis allein weiter und sie mußten die Gebühren erarbeiten. Auch kann man der Klägerin von den erst noch zu erarbeitenden Außenständen nicht deshalb alles zubilligen, weil die Beklagten bis zu dem 31. Dezember I960 jeweils (nur) die Umsatzbeteiligung, Dr. W^paber (im übrigen) alles bekommen sollten. Diese Erwägung nötigt vielmehr zu der Polgerung, daß die Beklagten zwar bis zu dem 31. Dezember I960 nicht mehr als ihre Umsatzbeteiligung, aber doch für ihre Mitarbeit innerhalb dieser Grenzen einen Anteil erhalten müssen. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Beklagten nach dem Vertrag ihre Umsatzbeteiligung erhielten» ohne an den Bürounkosten beteiligt zu sein. Damit ist nicht zu vereinbaren, daß die Beklagten hach der ergänzenden Vertragsauslegung des Berufungsgerichts ab 4. September 1960 die Geschäftsunkosten für die Abwicklung der Mandate zu tragen haben, jedoch an den sich hieraus ergebenden Gebührenansprüchen nicht teilnehinen. Die Auslegung des iBerufungsgerichts ist somit rechtlich nicht haltbar. Aus diesem Grunde war das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache -da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf -zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, daß eine sinnvolle gesellschaftsrechtliche Regelung bei der Auseinandersetzung über schwebende Geschäfte in aller Regel erreicht wird, wenn ein ausgeschiedener Gesellschafter hinsichtlich dieser Geschäfte ebenso gestellt wird, wie er gestanden hätte, wäre er weiterhin Gesellschafter geblieben. Der Gesellschaf tsver trag vom 1. August 1956 enthält nichts, was Anlaß geben könnte, diesen allgemeinen Grundsatz nicht auch auf das Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und der Klöge  8 -
rin als Rechtsnachfolger in des aus geschiedenen 3) r. W^P anzuv/enden. Ser Klägerin fällt danach das zu, was unter Berücksichtigung der Geschäftsunkosten und der vertraglichen Beteiligung der Beklagten dem Gewinnanteil Br. W^^p entsprochen hätte. Bas führt im einzelnen zu folgenden Ergebnissen:
a) Von den Gebühren, die bis zu dem 4. September I960 fällig geworden wären und bis zu dem 31. Dezember I960 bezahlt worden sind, haben die Beklagten eine Umsatzbeteiligung gemäß Ziffer 2 c zu beanspruchen. Im Übrigen stehen die Gebühren der Klägerin allein zu. Denn die Unkosten hatte, da die Gebühren erst fällig werden konnten, nachdem die zugrundeliegende (Tätigkeit erledigt worden v/ar (§ 16 BAGebO), Br. Wolf getragen.
b) Gebühren aus Aufträgen, die die Sozietät vor dem 4. September I960 erhalten hatte lind die zwischen dem 4. September und dem 51« Dezember I960 fällig geworden und bezahlt worden sind, stehen der Klägerin nur zu dem Teil zu. Von den vollen Gebühren ist zunächst ein Unkostenbetrag abzusetzen, der anteilig den Generalunkosten der Praxis und der Tätigkeit entspricht, die nach dem 4. September I960 noch zur Erledigung der zugrundeliegenden Aufträge geleistet werden mußte. Der Restbetrag ist aufzuteilen. Ba eine Gewinnbeteiligung der Beklagten für den Zeitraum vom 4. September bis zu dem 31. Dezember I960 nicht vorgesehen war, muß sinngemäß eine Beteiligungsquote aus Ziffer 2 c des Vertrages ermittelt werden. Unkostenanteil und Beteiligungsquote werden unter Anwendung des § 287 ZPO geschätzt werden können. Der nach Abzug des Unkostenanteils und der Gewinnanteile der Beklagten verbleibende jeweilige Betrag steht der Klägerin zu. Sollten die Gewinnanteile
 der Beklagten monatlich ihre in Ziffer 2 c des Vertrages bestimmten Höchstbeträge übersteigen, so gebührt der Uberschuß ebenfalls der Klägerin; denn bei Fortsetzung der Gesellschaft wären diese Beträge die Obergrenze dessen gewesen, was ihnen in diesem Zeitraum zugestanden hätte.
c)	Für Gebühren, die nach dem 31. Dezember I960 bezahlt worden sind oder noch bezahlt werden, gilt grundsätzlich dasselbe. Der Klägerin steht aber an diesen Ge-
• t.
bühren'nur ein Drittel zu. Sind sie erst nach dem 4. September I960 fällig geworden, so sind außerdem vorher noch die Unkostenanteile abzuziehen. Denn wäre die Praxis von Dr. und den Beklagten über den 31. Dezember I960 hinaus weiter gemeinsam betrieben worden, hätte jedem von ihnen 1/3 Gewinnanteil gebührt (Ziffer 2 letzter Absatz des Vertrages).
Also hat auch die Klägerin keinen höheren Anteil an diesen Gebühren. Eine Begrenzung durch die in Ziffer 2 c bestimmten Höchstbeträge kommt hier nicht mehr in Betracht.
d)	Bei dem Zinsanspruch ist zu berücksichtigen, daß der ausgeschiedene Gesellschafter Auszahlung der ihm gebührenden Beträge nur an Schluß ..eines jeden Geschäftsjahres verlangen kann; dieser Zweckmäßigkeitsgedanke des § 740 Abo. 2 BGB greift auch hier Platz.
e)	Für den Anspruch auf Rechnungslegung ist der Gedanke des § 740 Abs. 2 BGB ebenfalls anzuwenden.
/
 
Da die abschließende Kostenverteilung von der Entscheidung in der Sache abhängt, war dem Oberlandesgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Region zu überlassen.
Dr. Eischer	Dr.	Nörr	Dr.	Bukow
 Eieck	St	impel