* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Sntscheldungsgründeg Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Rezepte» die Weissinger unerlaubt abgeschrieben habe, seien für die Güte der von der Beklagten hergestellten Produkte mit ausschlaggebend» sei sich der Wichtigkeit der Rezepte bewußt gewesen, deren Kenntnis neben der Kenntnis des Herstellungsverfahrens für die Produktion erforderlich sei» Zweck seines Handelns sei es gewesen, den Kläger in den Stand zu setzen, Kleber in eigener Produktion herzustellen, Der Kläger sei, wie das Berufungsgericht aus einer Reihe von Umständen schließt, Urheber, zu demindest Mitwisser der Handlungsv/eise seines Neffen gewesen» Das Berufungsgericht hat hierbei insbesondere die Tatsache berücksichtigt, daß der Kläger sich von seinem Neffen nicht getrennt hatte» Abgesehen.von der Beteiligung an den unei’laubten Verhalten liege auch hierin ein Grund zur fristlosen Kündigung» Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß einem Unternehmer die weitere Zusammenarbeit, auch nicht bis zu dem Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist, mit einem Handelsvertreter nicht zugemutet werden kann, der durch seinen Angestellten Betriebsgeheimnisse ausforschen läßt oder zu demindest Kenntnis von einer derartigen Ausforschung durch seinen Angestellten hat und dagegen nicht einschroi-teto Die Revision meint zwar, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, ob für die Beklagte vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens aus eine gerechtfertigte Befürchtung bestanden habe, daß ihre Belange durch den Kläger gefährdet seien» Dabei verkennt sie - abgesehen von der Krage, ob eine solche Gefährdung bestand - , daß Grund für die außerordentliche Kündigung nicht die Möglichkeit einer künftigen Beeinträchtigung der Belange der Beklagten war, sondern die, wie das Berufungsgericht betont, durch das Verhalten des Klägers bewirkte schwere Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, die eine Fortsetzung des Ver-tragsverhältnisses der Beklagten nicht mehr als zu demutbar erscheinen ließ,. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung, auf Grund deren es eine Urheberschaft oder zu demindest Mitwisserschaft des Klägers bejaht habe, entgegenstehende Behauptungen und Beweisangebote des Klägers nicht beachtet. einem früher bei der Beklagten angestellten Chemiker, die Rezepte geben und sich auch über das Herstellungsverfahren unterrichten zu lassen. Sollte er aber diese Behauptung nicht ins Blaue hinein aufgestellt haben, und das müsse bei ihm als einem erfahrenen.Kaufmann angenommen werden, so rechtfertige sie die Annahme, daß er mit Dr. Rip0H iix diesem Sinn gesprochen, sich also mit dem-Gedanken einer Verwertung der Rezepte auf eigene Rechnung befaßt habe. Die Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht hätte dem Kläger nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, zu der Annahme Stellung zu nehmen, er habe bereits mit Dr. Ri4MP* Verbindung auf- Außerdem sei es für seine Einstellung zu den Handlungen seines Hoffen von Bedeutung, daß er kein Interesse gehabt habe, sich durch ihn die Rezepte der Beklagten zu beschaffen, Br. Ri^^ hätte ihm die Rezepte auf eine entsprechende Bitte zur Verfügung gestellt. Das Berufungsgericht setzt sich vielmehr damit wie auch mit der nicht so weitgehenden Annahme auseinander, der Kläger hätte von Dr. Ri^M^ Rezepte erhalten können. Es kommt aber in weiteren Ausführungen zu dem Ergebnis, daß es für den Kläger nähergelegen habe, sich die Rezepte über seinen Helfen zu verschaffen. Dem Urteil ist in der Tat nicht zu entnehmen, daß es sich mit dieser Behauptung des Klägers auseinandergesetzt hat. Es ist jedoch möglich, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Äußerung ?/man könne sich die Rezepte von Dr. Si^BBfcibeschaffen, eine andere Stellung eingenommen hätte und bei Würdigung dieses übergangenen Vortrags nicht zu dem Ergebnis gekommen wäre, diese Äußerung spreche da- Damit entfällt aber eine wesentliche Tatsache, die das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung für eine Urheberschaft oder Mitwisserschaft des Klägers verwertet hat, Somit kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als es auf die bewxißte Beteiligung des Klägers, sei es als Miturheber oder Mitwisser, beim Auskundschaften der Rezepte gestützt ist. entsprechende Unterrichtung durch den Kläger zurückzuführen, rechtfertigt sich jedoch die außerordentliche Kündigung auf Grund der übrigen vom Berufungsgericht als erwiesen erachteten Tatsachen, Bs ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch der Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung begründen kann (RAG, ArbRSlg, 21, 145; BAG, AP § 626, Verdacht strafbarer Handlungen Br, 5; Uikisch, ArbR 2, Aufl, § 50 Abs, 2 Ann, 4), 260, 264; ITi-kisch aaO), Dies ergibt sich aus dem Begriff des wichtigen Grundes, der nur einen Sachverhalt voraussetzt, der bei vernünftigem Ermessen einem Unternehmer die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses nicht mehr zu demutbar erscheinen läßt (vgl, RG JW 1937? Er bezieht sich auf eine Tatsache, die ohne weiteres geeignet wäre, die Fortsetzung des Vertreterverhältnisses als unvereinbar mit den Interessen* dos Unternehmers erscheinen zu lassen. Für die voraüsgegangene Zeit hatten die Parteien in Ziff.14 des Vertretervertrages aber zusätz-lieh vereinbart, dem Kläger solle bei Beendigung des Vertragsverhältnisses die Provision für alle Geschäfte zustehen, die auf Grund seiner Vermittlung bis Ende des Vertragsverhältnisses zustande kamen und bis spätestens 2 Monate danach von der Beklagten ausgeführt seien. Das 'Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, daß die Bestellungen, die im März 1956 ausgeführt worden seien, im Februar 1956, also noch zur Zeit des Bestehens des Vertreterverhältnisses, aufgegeben sein könnten. Trotzdem hat es dem Kläger die Provision auch hierfür versagt, weil es sich um Nachbestellungen gehandelt habe, die ohne Zutun des Klägers erteilt worden seien,'und weil die Parteien in Ziff.4 des Vertrages vereinbart hätten, der Kläger könne nach Beendigung des Vertreterverhältnisses nur Provision für solche Geschäfte fordern, die auf Grund seiner Vermittlung zustande gekommen seien. wie sie das Berufungsgericht der Bestimmung in Ziff, 14 des Vertrages entnehmen will., bedeutet demnach einen Verzicht auf an sich verdiente Provision, Bei der weittragenden Bedeutung einer solchen Auslegung wäre daher näher zu erörtern gewesen? Ein derartiger Anspruch besteht nach § 89 b Abs, 3 Satz 2 HGB nicht, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag, Baß jemand in-einen schwerwiegenden Verdacht geraten ist? Ich kann ihm nicht helfen wenn er sie nun tragen muß« Aber wenn ich von allem auch nur das Geringste geahnt hätte, dann wäre diese mehr als scheußliche Geschichte nie passiert"« Wie die Revision darlegt, hatte der Kläger für eine Weiterbeschaftigung seines Beffen ebenfalls durchaus beachtliche Gründe. Hit Recht konnte das Berufungsgericht zwar vom Standpunkt der Beklagten aus diese an einen Vorbehalt geknüpfte Bereitschaft zur Entlassung nicht als ausrei- Hätte der Kläger idanach seinen Seffen Wentlassen, obwohl die Beklagte mit einer Fortsetzung des Vertreterverhältnisses nicht einverstanden war, so wäre der Schäden, den er aus der Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit der Beklagten erlitten hätte, noch vergrößert 'worden. Februar 1956 spricht, den gegenüber dem Kläger gehegten Verdacht nicht als ausgeräumt betrachtet hat, obwohl der Kläger mit Schreiben vom 5» Februar 1956 seine Bereitwilligkeit zur offen- daß ihr deshalb die Fortsetzung des Vertretungsverhältnisses nicht mehr als zu demutbar erschien» Wenn das Berufungsgericht außerdem noch den Umstand verwertet? wäre der Wegfall des Ausgleichsanspruchs nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Kläger das Verschulden seines Angestellten als eigenes Verschulden anrechnen lassen müßte- 2s kann dahingestellt bleiben? oder ob er sich die Rezepte nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer solchen Pflicht angeeignet hatDie Vorschrift des § 278 BGB, die im ersten Pall das Verschulden des Erfüllungsgehilfen dem Geschäftsherrn zurechnet, ist auf den Ausschluß des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs- 3 RGB nicht anzuwenden- Dafür spricht einmal der Wortlaut des Gesetzes- hach § 89 a Abs- 2 RGB? wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlr.g-Diese sich schon aus dem Wortlaut.ergebende Folgerung? Es handelt sich nicht darum, daß der Unternehmer einen Schadenersatz wegen Vertragsverletzung oder unter dem Gesichtspunlct der unerlaubten Handlung fordert und daher der Handelsvertreter für seine Angestellten einzustehen hatte«, der Verlust des- Ausgleichsanspruchs bedeutet vielmehr, daß der Handelsvertreter einen Vergütungsanspruch verliert, ‘VFie der erkennende Senat früher entschieden hat (BGHZ 24, 214, 222), stellt der Ausgleichsanspruch in seinem Kern einen zusätzlichen An-Spruch auf Vergütung für die Vorteile dar, die der Handelsvertreter dem Unternehmer verschafft hat. Dieser Grundgedanke des Gesetzes läßt es nur gerechtfertigt erscheinen, dem Handelsvertreter eigenes Verschulden anzurechnen, denn nur ein solches erscheint generell so schwerwiegend, daß es in jedem Fall zur Versagung des Ausgleichsanspruchs führt, V/enn der Unternehmer beim Ausgleichsanspruch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise wie für eigenes schuldhaftes Verhalten mit der Folge des Verlustes des Ausgleichs einstehen müßte, würde dies eine Gefährdungshaftung bedeuten, die bei der Schadenverursachung gegenüber einem Dritten am Platze sein mag, die jedoch den Verlust eines Vergütungsanspruehs nicht rechtfertigt. Dagegen ist es geboten, einen derartigen Umstand, wie ihn das Verschulden eines Angestellten des Handelsvertreters darstellt, bei der Binzeiabwägung, ob und in welchem Umfang ein Ausgleichsanspruch besteht, zu berücksichtigen, Es handelt sich dabei nicht um einen Umstand, der, wie z, B, Alter, Gesundheitszustand, Versorgungslage und dergl» das Vertragsverhältnis nicht unmittelbar berührt, so daß hier nicht entschieden werden braucht, ob das Gesetz mit der Verweisung auf die Berücksichtigung aller Umstände auch solche Tatsachen hat erfassen wollen (vgl, Schlegelberger-Schröder HGB § 89 b Anm„ 17; BGH DM HG3 § 89 b Hr, 4; BGH VeraH 1957, 360 in 3GHZ 24, 223 nicht mit abgedruckt; BGH II ZR 113/57 vom 2. Daher muß das schuldhafte Verhalten des Angestellten eines Handelsvertreters im Zusammenhang mit anderen Billigkeitserwä-gungen nach § 89 b Abs. 1 Ziff.3 HGB dahin gewürdigt werden, ob es unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit und Billigkeit den Ausgleichsanspruch beeinflußt. Sollte das Berufungsgericht daher bei der erneuten Verhandlung nicht zu dem Ergebnis kommen, daß die außerordentliche Kündigung schon wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers, sei es wegen Miturheberschaft oder Mitwisserschaft, sei es wegen der Weiterbeschäftigung seines Neffen gerechtfertigt war, so wird es noch zu prüfen haben, wieweit sich die Verfehlungen seines Angestellten unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit auf den Ausgleichsanspruch auswirken. Dabei wird es in diesem Zusammenhang zu den Behauptungen des Klägers Stellung nehmen müssen, die Beklagte habe ihre Fabrikation zu einem erheblichen feil auf seine Anregung aufgebaut und er habe die Erzeugnisse der Beklagten in ausgesprochener Pioniertätigkeit eingeführt (Schriftsatz vom 8.

Zitierte Normen: § 278 HGB § 139 ZPO § 87 HGB § 278 BGB § 89b HGB
HGBGrundBerufungsgerichtRezeptKündigungKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

■Nachschlagewerks ja .Amtliche Sammlung? ja
BGB § 278; HGB. i89. b Abs.- -Ihr. 3', Abs. 3 Satz 2
Grundsätzlich entfällt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach| 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB nur wegen eigenen schuldhaften Verhaltens, nicht; wegen'Verschuldens seiner
 Angestellten.. Ob ,imä Wieweit ein schuldhaftes Verhalten eines Angestellten den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters beeinflußt, ist im Bahmen der Billigkeitserwägungen
 nach § 89 b Absl l 'Kr.' 3,'HöB'zu entscheiden. BGH, Hrt.	1959	-Jt ^ i07/5Y.:
OLG München .
■v '■ *1 M: M .München
II. ZR 107/57
Verkündet
 am 5. Februar 1959
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Handelsveri^g^s
Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Pr.
gegeft
, Gesellschaft , gesetzlich ver-
die Firma I	_________
mbH,	:	StfBBMBfetr.’
treten durch ihren Geschäftsführer Pr. Otto Ji
 Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flBh
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Br. Nörr., Br. Haager und Br. Reinicke für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16.. März 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisiohsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwie s en.
Von Rechts wegen
 fattestand?
Der Kläger war seit 1948 als Bezirksvertreter der Beklagten für den Vertrieb von Klebstoffen tätig. Die Beklagte hatte im Jahre 1954 die ihrer Meinung nach ungenügende Werbungs- und Vermittlungsarbeit des Klägers gerügt. Im Dezember 1955 kündigte sie das Vertragsvorhält-nis zwecks Änderung der Provisionssätze vorsorglich zu dem 31* März 1956..Der Kläger hatte seinen Reffen, Walter
 der ksi ihm arbeitete, am 30. Januar 1956 in das Werk der Beklagten entsandt, damit er sich dort mit den neuesten Erfahrungen bei der Anwendung von Bodenbelag-Klebstoffen vertraut mache.	| schrieb dort unbe-
fugt drei Rezepte für sog. PIexkleber, also nicht für Bodenbelag-Klebstoffe, ab. Zur Rede gestellt erklärte er, er habe damit dem Kläger bei den zu erwartenden Provisionsverhandlungen ein Druckmittel in die Hand geben und ihn in die Lage versetzen wollen, seihst Klebstoffe herzustellen. Die Beklagte hat daraufhin das Vertretungsverhältnis zu dem 28. Februar 1956 gekündigt. Als Grund hat sie angegeben, der Kläger habe seinen Reffen zu der Werkspionage angestiftet oder zu demindest angeregt. Er sei außerdem von der I’at seines Reffen nicht etwa durch dessen Entlassung deutlich abgerückt.
Der Kläger hat bestritten, von der Tat seines Reffen Kenntnis gehabt oder ihn dazu angeregt zu haben. Er verlangt die Provision bis zu dem Page des Ablaufs seines Vertretungsverhältnisses auf Grund einer ordentlichen Kündigung, also bis zu dem 31* März 1956, in Höhe von 1,816,35 DM. Ferner begehrt er Bucheinsicht zwecks Rachprüfung der Richtigkeit dieser von der Beklagten ermittelten Provision. Außerdem fordert er eine AusgleichsZahlung von 20,000 DM, Landgericht und Oberlandesgericht haben abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, während die Beklagte Zurückweisung der Revision begehrt.
-5-
Sntscheldungsgründeg
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Rezepte» die Weissinger unerlaubt abgeschrieben habe, seien für die Güte der von der Beklagten hergestellten Produkte mit ausschlaggebend»	sei	sich der Wichtigkeit der
 Rezepte bewußt gewesen, deren Kenntnis neben der Kenntnis des Herstellungsverfahrens für die Produktion erforderlich sei» Zweck seines Handelns sei es gewesen, den Kläger in den Stand zu setzen, Kleber in eigener Produktion herzustellen, Der Kläger sei, wie das Berufungsgericht aus einer Reihe von Umständen schließt, Urheber, zu demindest Mitwisser der Handlungsv/eise seines Neffen gewesen» Das Berufungsgericht hat hierbei insbesondere die Tatsache berücksichtigt, daß der Kläger sich von seinem Neffen nicht getrennt hatte» Abgesehen.von der Beteiligung an den unei’laubten Verhalten	liege	auch	hierin ein
 Grund zur fristlosen Kündigung»
Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß einem Unternehmer die weitere Zusammenarbeit, auch nicht bis zu dem Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist, mit einem Handelsvertreter nicht zugemutet werden kann, der durch seinen Angestellten Betriebsgeheimnisse ausforschen läßt oder zu demindest Kenntnis von einer derartigen Ausforschung durch seinen Angestellten hat und dagegen nicht einschroi-teto Die Revision meint zwar, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, ob für die Beklagte vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens aus eine gerechtfertigte Befürchtung bestanden habe, daß ihre Belange durch den Kläger gefährdet seien» Dabei verkennt sie - abgesehen von der Krage, ob eine solche Gefährdung bestand - , daß Grund für die außerordentliche Kündigung nicht die Möglichkeit einer künftigen Beeinträchtigung der Belange der Beklagten
-4-
war, sondern die, wie das Berufungsgericht betont, durch das Verhalten des Klägers bewirkte schwere Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, die eine Fortsetzung des Ver-tragsverhältnisses der Beklagten nicht mehr als zu demutbar erscheinen ließ,.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung, auf Grund deren es eine Urheberschaft oder zu demindest Mitwisserschaft des Klägers bejaht habe, entgegenstehende Behauptungen und Beweisangebote des Klägers nicht beachtet.
hach dem Berufungsgericht mußte der Kläger damit rechnen, daß ihm.die Beklagte wegen ungenügender Tätigkeit ihre Vertretung entziehen werde. Deshalb habe es für ihn nahegelegen, für diesen Fail Vorsorge zu treffen und sich die Grundlage für den Aufbau eines> selbständigen Betriebes zu verschaffen. Der Kläger hatte behauptet, es sei für ihn ein leichtes gewesen, sich von Br. Ri^H? einem früher bei der Beklagten angestellten Chemiker, die Rezepte geben und sich auch über das Herstellungsverfahren unterrichten zu lassen. Es hatte daher nahegelegen, daß er an Dr. RiPHP herangetreten wäre, bevor er einen schwierigen und unzulänglichen Spionageversuch hätte unternehmen lassen, lach dem Berufungsurteil ist der Kläger jeden Beweis dafür schuldig geblieben, daß er die Rezepte von Dr. RipMl be-kommen hätte. Sollte er aber diese Behauptung nicht ins Blaue hinein aufgestellt haben, und das müsse bei ihm als einem erfahrenen.Kaufmann angenommen werden, so rechtfertige sie die Annahme, daß er mit Dr. Rip0H iix diesem Sinn gesprochen, sich also mit dem-Gedanken einer Verwertung der Rezepte auf eigene Rechnung befaßt habe. Die Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht hätte dem Kläger nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, zu der Annahme Stellung zu nehmen, er habe bereits mit Dr. Ri4MP* Verbindung auf-
-5-
genommen. Außerdem sei es für seine Einstellung zu den Handlungen seines Hoffen von Bedeutung, daß er kein Interesse gehabt habe, sich durch ihn die Rezepte der Beklagten zu beschaffen, Br. Ri^^ hätte ihm die Rezepte auf eine entsprechende Bitte zur Verfügung gestellt. Einem dahin gehenden Beweisantrag habe das Berufungsgericht nicht statt-gegeben. Biese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Entscheidung beruht nicht darauf, daß der Kläger mit Dr. Ri^BI Verbindung aufgenommen habe. Das Berufungsgericht setzt sich vielmehr damit wie auch mit der nicht so weitgehenden Annahme auseinander, der Kläger hätte von Dr. Ri^M^ Rezepte erhalten können. Es kommt aber in weiteren Ausführungen zu dem Ergebnis, daß es für den Kläger nähergelegen habe, sich die Rezepte über seinen Helfen zu verschaffen.
Der Kläger hatte des weiteren Beweis durch Sachverständige dafür angaboten, die Rezepte allein seien "ohne nennenswerte Bedeutung". Es komme bei diesem Spezialkleber sehr auf die Reihenfolge der Mischung der einzelnen Chemikalien, ferner auf den mechanischen Vorgang des Mischens und die Warmhaltung an. Das Berufungsgericht hat sich auch mit der Bedeutung des Fertigungsverfahrens auseinandergesetzt. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß den Rezepten keinerlei Bedeutung zukomme. Hatten sie aber überhaupt Wert für die Nachahmung der Produktion der Beklagten, so boten sie einen Vorteil für den Kläger, der ihn veranlassen konnte, durch seinen Helfen in ihren Besitz zu kommen. Der Kläger hatte auch, entgegen der Formulierung in der Revisionsbegründung, nicht behauptet, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse ihm die Aufnahme einer eigenen Produktion überhaupt nicht gestattet hätten, er hatte vielmehr vorgebracht, der Aufbau sei für ihn nahezu aussichtslos, er könne an eine eigene Fabrikation auf lange Zeit nicht denken. Das schließt jedoch nicht aus, daß die
-6-
Rezepte einen Wert für den Kläger hatten und er deshalb darauf bedacht war, in ihren Besitz zu gelangen, Im übrigen war es für die von	bekundete	Absicht,	bei
 den Verhandlungen mit der Beklagten ein Druckmittel zu besitzen, nicht wesentlich, ob der Kläger tatsächlich eine eigene Produktion eröffnen wollte. Entscheidend war vielmehr, ob er der Beklagten eine solche Gefahr vor Augen führen konnte.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Beweiswürdigung der Angabe des beugen WflU? eines Angestellten der Beklagten, gefolgt,	ihm	in	dem	Zeitpunkt,	als
 die Untersuchungen wegen der Beschaffung der Rezepte im Gang waren, erklärt, sie, d.‘ h. der Kläger und er, könnten die Rezepte im Rotfall auch von Dr. RifRRi beschaffen» Daraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß der Kläger mit Ue^PHMMV über die Beschaffung von Rezepten gesprochen habe» Fach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dabei nicht beachtet, daß der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen hat, Dr. RiflMMft sei mit ihm gut befreundet gewesen und Weis singer habe.:im Betrieb der Beklagten wiederholt gehört, der inzwischen ausgeschiedene Dr. Ri4HB> sei ein tüchtiger Fachmann gewesen, der für die Beklagte die Rezepte entwickelt habe. Daraus habe, ohne entsprechenden Hinweis des Klagers, WeJMNMH) von sich aus die Schlußfolgerung gezogen, daß der Kläger sich die Rezepte von Dr. Ri<®P beschaffen könne. Dem Urteil ist in der Tat nicht zu entnehmen, daß es sich mit dieser Behauptung des Klägers auseinandergesetzt hat. Es ist jedoch möglich, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Äußerung ?/man könne sich die Rezepte von Dr. Si^BBfcibeschaffen, eine andere Stellung eingenommen hätte und bei Würdigung dieses übergangenen Vortrags nicht zu dem Ergebnis gekommen wäre, diese Äußerung spreche da-
über als
-7-
für, daß der Kläger mit seinem Reffen y/e<
Beschaffung der Rezepte der Beklagten gesprochen habe,. Damit entfällt aber eine wesentliche Tatsache, die das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung für eine Urheberschaft oder Mitwisserschaft des Klägers verwertet hat, Somit kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als es auf die bewxißte Beteiligung des Klägers, sei es als Miturheber oder Mitwisser, beim Auskundschaften der Rezepte gestützt ist.
Unabhängig von der hiernach unter Verfahrensverstoß festgestellten Tatsache, die Äußerung über eine Beschaffung der Rezepte durch Sr, Ri^flRl sei nur au^ ein.© entsprechende Unterrichtung durch den Kläger zurückzuführen, rechtfertigt sich jedoch die außerordentliche Kündigung auf Grund der übrigen vom Berufungsgericht als erwiesen erachteten Tatsachen, Bs ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch der Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung begründen kann (RAG, ArbRSlg, 21, 145; BAG, AP § 626, Verdacht strafbarer Handlungen Br, 5; Uikisch, ArbR 2, Aufl, § 50 Abs, 2 Ann, 4),
Bs braucht sich nicht um den Verdacht eines strafbaren Tuns zu handeln, vielmehr genügt der Verdacht eines sonstigen Vertrauensbruchs (RAG, ArbRSlg, 31? 260, 264; ITi-kisch aaO), Dies ergibt sich aus dem Begriff des wichtigen Grundes, der nur einen Sachverhalt voraussetzt, der bei vernünftigem Ermessen einem Unternehmer die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses nicht mehr zu demutbar erscheinen läßt (vgl, RG JW 1937? 1146), Bin derartiger, und zwar erheblicher Verdacht ist aber nach den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Er bezieht sich auf eine Tatsache, die ohne weiteres geeignet wäre, die Fortsetzung des Vertreterverhältnisses als unvereinbar mit den Interessen* dos Unternehmers erscheinen zu lassen. Daher ist die außer-
-8-
ordentliche Kündigung zu dem 23« Februar 1956 wirksam. Daraus folgt indessen noch nicht die Richtigkeit der Abweisung des Provisionsanspruchs und des Anspruchs auf Bucheinsicht. Soweit es sich um Provision für solche Geschäfte handelt, die erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommen sind, entfallen allerdings derartige Ansprüche des Klägers schon nach dem Gesetz. Für die voraüsgegangene Zeit hatten die Parteien in Ziff. 14 des Vertretervertrages aber zusätz-lieh vereinbart, dem Kläger solle bei Beendigung des Vertragsverhältnisses die Provision für alle Geschäfte zustehen, die auf Grund seiner Vermittlung bis Ende des Vertragsverhältnisses zustande kamen und bis spätestens 2 Monate danach von der Beklagten ausgeführt seien. Das 'Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, daß die Bestellungen, die im März 1956 ausgeführt worden seien, im Februar 1956, also noch zur Zeit des Bestehens des Vertreterverhältnisses, aufgegeben sein könnten. Trotzdem hat es dem Kläger die Provision auch hierfür versagt, weil es sich um Nachbestellungen gehandelt habe, die ohne Zutun des Klägers erteilt worden seien,'und weil die Parteien in Ziff. 4 des Vertrages vereinbart hätten, der Kläger könne nach Beendigung des Vertreterverhältnisses nur Provision für solche Geschäfte fordern, die auf Grund seiner Vermittlung zustande gekommen seien. Das Berufungsgericht hat für diese Auslegung keine ausreichende Begründung gegeben, die dem Senat die Nachprüfung gestattet, ob es alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat.. Hach § 87 Abs. 2 HGB hatte der Kläger, die spätere Ausführung vorausgesetzt, Anspruch auf Provision aus allen Geschäften, die während des Vertragsverhältnisses ohne seine Mitwirkung mit den Kunden seines Bezirks abgeschlossen wurden. Soweit es sich um Nachbestellungen eines Kunden handelte, den er für Geschäfte der gleichen Art geworben hatte, ergibt sich ein Provisionsanspruch be-
reits aus § 87 Abs* 1 HGB, Eine Regelung? wie sie das Berufungsgericht der Bestimmung in Ziff, 14 des Vertrages entnehmen will., bedeutet demnach einen Verzicht auf an sich verdiente Provision, Bei der weittragenden Bedeutung einer solchen Auslegung wäre daher näher zu erörtern gewesen? ob die Parteien bei ihrer Besprechung einen derartigen generellen Verzicht vereinbaren wollten, Nach dem Wortlaut kann der Bestimmung auch die Bedeutung zukoirmen-daß der Provisionsanspruch für alle während des Vertragsverhältnisses zustande gekommenen Geschäfte, und zwar für mittelbare und unmittelbare als auch für Nachbestellungen nur dann entfallen sollte? wenn sie später als 2 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführt würden, Offensichtlich hat das Berufungsgericht diese Auslegungsmöglichkeit nicht in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen, Bas Berufungsgericht hat auf ßrund seiner Auslegung in tatsächlicher Hinsicht daher auch nicht festgestellt? inwieweit die vom Kläger für März 1956 geforderte Provision auf Geschäfte fällt., die in Monat Pebruar 1956 abgeschlossen wurden. Soweit dies der Pall ist? wird das Berufungsgericht sich erneut mit der Auslegung der Parteivereinbarung befassen müssen. Aus diesem Grunde war das Urteil des Berufungsgerichts? soweit darin ein Provisionsanspruch und der Anspruch auf Bucheinsicht verneint wird, aufzuheben.
2,) Auch die Verweigerung einer Ausgleichszahlung ist damit? daß die außerordentliche Kündigung zulässig war, noch nicht grundsätzlich gerechtfertigt. Ein derartiger Anspruch besteht nach § 89 b Abs, 3 Satz 2 HGB nicht, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag, Baß jemand in-einen schwerwiegenden Verdacht geraten ist? kann wohl? objektiv betrachtet? für den Unternehmer eine weitere Zusammenarbeit als unzu demutbar erscheinen lassen, ohne daß noch geprüft zu
 werden braucht, ob der Verdacht begründet ist«, Es bedeutet
 jedoch in der Regel nicht, daß dem Gekündigten ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, es sei denn, die Umstän-r de, die den Verdacht begründen, stellten selbst ein schuldhaftes Verhalten dar, Pa dies vorliegend nicht der Fall ist, kann allein im Hinblick auf den bestehenden Verdacht die Äusgleichszahlung nicht verweigert werden. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der von' der Beklagten zusätzlich herangezogene Kündigungsgrund die Ablehnung der Ausgleichszahlung rechtfertigt« Pas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Umstand, daß der Kläger in dem Verhalten	anscheinend	nichts	Anstößiges	erblickt
 und kein Wort zu dessen Verurteilung gefunden habe und andererseits den Zeugen	im	Prozeß	herabwürdigend	einen
 Penunzianten habe nennen lassen, lasse einen großen Mangel an Vertrauenswürdigkeit erkennen« Bieser Mangel an Loyalität des Klägers gegenüber der Beklagten werde durch die nachträglich erklärte Bereitschaft,	zu	entlassen,
 keineswegs behoben, da er diese von der Bedingung der Fortsetzung seines Vertretervertrages, also von Vorteilserwägungen abhängig gemacht habe» Pie Bedenken gegen die persönliche Integrität des Klägers und seine freue gegenüber der Beklagten würden durch dieses Angebot nicht ausgeräumt«
Schon die Fassung des Urteils gibt Anlaß zu Zweifeln, was es als festgestellt ansieht« Pas Urteil spricht davon, der. Kläger habe in dem Verhalten 'WeflHMMHfc Mansch einend nichts Anstößiges erblickt und kein Wort zu seiner Verurteilung»* gefunden» piese Formulierung besagt nicht, daß das Berufungsgericht .es als festgestellt betrachtet, daß der Kläger das Verhalten	nicht
 verurteilt habe. Bern widersprechen auch die Ausführungen in dem Brief des Klägers vom 5« Februar 1956? den die Beklagte unstreitig erhalten hat. Parin hatte der Kläger ausgeführt, daß WeJflHMMNI wohl Min seiner jugendlichen
 Unerfahrenheit und mit seinem Leichtsinn die Folgen seines Tuns nicht erkennen konnte. Ich kann ihm nicht helfen wenn er sie nun tragen muß« Aber wenn ich von allem auch nur das Geringste geahnt hätte, dann wäre diese mehr als scheußliche Geschichte nie passiert"« Wie die Revision darlegt, hatte der Kläger für eine Weiterbeschaftigung seines Beffen	ebenfalls	durchaus	beachtliche
 Gründe. Er war bereitsich von ihm zu trennen, wenn die Beklagte die fristlose Kündigung zurückgenommen hätte.
Hit Recht konnte das Berufungsgericht zwar vom Standpunkt der Beklagten aus diese an einen Vorbehalt geknüpfte Bereitschaft zur Entlassung	nicht	als	ausrei-
chend betrachten. Es hat jedoch hierbei die gebotene Abwägung aller für die Frage nach dem wichtigen Grund wesentlichen Umständen vermissen lassen (Schlegelberger-Schröder HGB § 89 a Anm. 7; BAG AP § 626 Br. 4, 5, 6).
Dazu gehört auch die Auswirkung der Kündigung auf den davon Betroffenen. lach den Behauptungen des Klägers besorgte We^^HHP einige kleinere Vertretungen, deren Bearbeitung sich für den Kläger selbst nicht eignete. Per Kläger hatte weiter vorgetragen, hei einer Entlassung	wäre
 ihm ein Schaden entstanden, weil ihm die Nutzung aus diesen Vertretungen dann entgangen wäre. Hätte der Kläger idanach seinen Seffen Wentlassen, obwohl die Beklagte mit einer Fortsetzung des Vertreterverhältnisses nicht einverstanden war, so wäre der Schäden, den er aus der Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit der Beklagten erlitten hätte, noch vergrößert 'worden. Uamit hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen. Es hätte auch berücksichtigen müssen, daß die Beklagte, wofür das Schreiben vom 11. Februar 1956 spricht, den gegenüber dem Kläger gehegten Verdacht nicht als ausgeräumt betrachtet hat, obwohl der Kläger mit Schreiben vom 5» Februar 1956 seine Bereitwilligkeit zur offen-
sichtlich vorbehaltlosen Entlassung	erklärt
 hatte* Dies könnte dafür sprechen? daß sie die Tatsache? daß der Kläger WeflMHMP nicht sofort entlassen hat? seihst nicht als so schwerwiegend empfunden hat? daß ihr deshalb die Fortsetzung des Vertretungsverhältnisses nicht mehr als zu demutbar erschien» Wenn das Berufungsgericht außerdem noch den Umstand verwertet? daß der Kläger den Angestellten der Beklagten? den Zeugen W^0i? als Denunzianten bezeichnen ließ? so hat es dabei der Tatsache nicht Rechnung getragen? daß dies in einem Zeitpunkt geschah? als der Entschluß der Beklagten zur fristlosen Aufhebung des Vertretungsverhältnisses bereits verwirklicht war und der Kläger einen Rechtsstreit anstrengte» Zwar muß ein Handelsvertreter? der eine fristlose Kündigung für ungerechtfertigt hält und weiterhin die sich aus dem Vertrag für ihn ergebenden Rechte in Anspruch nimmt? sich grundsätzlich nach der fristlosen Kündigung so verhalten? als wäre die fristlose Kündigung nicht erfolgt (vgl» BGH IM § 89 a HGB Nr» 1)» Er muß in der Prozeßführung? namentlich in den Behauptungen und Vorwürfen gegen den Dienstberechtigten, die notwendige Zurückhaltung üben» Dies gilt solange, als damit zu rechnen ist? daß der Dienstberechtigte bei Nichtanerkennung des wichtigen Grundes den Handelsvertreter weiter beschäftigen werde. Dafür waren jedoch im vorliegenden Fall zu dem Zeitpunkt? zu dem die beanstandete Bezeichnung fiel? keine Anhaltspunkte gegeben? vielmehr ist dem Vortrag der Parteien zu entnehmen? daß eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses schon damals nicht mehr in Frage kam» Für diesen Fall kann man den Umstand nicht mehr verwerten? daß der Kündigende durch sein Verhalten im Prozeß eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unmöglich macht» Insbesondere ist zu berücksichtigen? daß ein solches Verhalten mit Rücksicht auf die durch die Kündigung bestehenden Spannungen nicht so schwer
 bewertet werden kann (RG JW 1937? 1146s 1148).- Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht Rechnung getragen,. Die vorsorglichen Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es in der Weiterbeschäftigung
 einen Grund zur fristlosen Kündigung wegen schuld-harten Verhaltens des Klagers bejaht hat? rechtfertigen daher diese Kündigung nicht, da das Berufungsgericht nicht alle wesentlichen Umstände abgewogen hat-
Da somit bisher ein eigenes Verschulden des Klägers nicht ausreichend festgestellt ist? wäre der Wegfall des Ausgleichsanspruchs nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Kläger das Verschulden seines Angestellten als eigenes Verschulden anrechnen lassen müßte- 2s kann dahingestellt bleiben? ob der Angestellte	mit	der	Entwendung
 der Rezepte in Ausführung einer dem Kläger gegenüber der Beklagten obliegenden hebenpflicht gehandelt hat? oder ob er sich die Rezepte nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer solchen Pflicht angeeignet hatDie Vorschrift des § 278 BGB, die im ersten Pall das Verschulden des Erfüllungsgehilfen dem Geschäftsherrn zurechnet, ist auf den Ausschluß des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs- 3 RGB nicht anzuwenden- Dafür spricht einmal der Wortlaut des Gesetzes- hach § 89 a Abs- 2 RGB? der ebenfalls durch das Gesetz zur Änderung des HGB vom 6, August 1953 neu gefaßt wurde, muß dem Kündigenden der Schaden ersetzt werden? d.er dadurch entsteht, daß er zur Auflösung des Vertreter-Verhältnisses durch ein Verhalten des anderen Teils veranlaßt wurde? das dieser zu vertreten hat (vgl- § 273 JGB)--Demgegenüber stellt § 89 b Abs- 3 nicht auf ein solches Verhalten ab? sondern besagt, daß ein Ausgleichsanspruch nicht besteht? wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlr.g-Diese sich schon aus dem Wortlaut.ergebende Folgerung? daß
-14~
es für den unbedingten Ausschluß des Ausgleichsanspruchs nur auf das Verschulden des Handelsvertreters ankorarat, wird durch eine Besinnung auf den Grundgedanken dieser Bestimmung bestätigt. Es handelt sich nicht darum, daß der Unternehmer einen Schadenersatz wegen Vertragsverletzung oder unter dem Gesichtspunlct der unerlaubten Handlung fordert und daher der Handelsvertreter für seine Angestellten einzustehen hatte«, der Verlust des- Ausgleichsanspruchs bedeutet vielmehr, daß der Handelsvertreter einen Vergütungsanspruch verliert, ‘VFie der erkennende Senat früher entschieden hat (BGHZ 24, 214, 222), stellt der Ausgleichsanspruch in seinem Kern einen zusätzlichen An-Spruch auf Vergütung für die Vorteile dar, die der Handelsvertreter dem Unternehmer verschafft hat. Dieser Anspruch wird in seiner Entstehung und in seiner Bemessung weitgehend durch Gesichtspunkte der Billigkeit beeinflußt (3GH aaQ; BGH VersR 1957, 294), Der Gesetzgeber hat es in § 89 b Abs, 1 Ziff, 3 HGB grundsätzlich der Abwägung im Einzelf all überlassen, ob und inwieweit der Anspruch' bei billiger Berücksichtigung aller Umstände zu gewähren ist» Derselbe Gedanke der Billigkeitsabwäguhg liegt der Bestimmung des § 89 b Abs, 3 HGB zugrunde, nach der ein Ausgleichsanspruch nicht besteht, wenn der Handelsvertreter selbst kündigt oder, der Unternehmer wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters, das einen wichtigen Grund darstellt, kündigt» Der Senat hat bereits dargelegt, daß es sich im ersten Pall nicht etwa um einen Vorsicht des Handelsvertreters auf seinen Ausgleichsanspruch handelt (BGHZ 24, 214, 222), sondern daß es nicht billig erscheint, dem Handelsvertreter den Vergütungsanspruch zu gewähren» weil er durch eine durch nichts veranlaß te Kündigung das Vertretungsverhältnis auflöst (BGHZ 24, 30, 34), Ebenso unbillig erscheint dies, wenn der Handelsvertreter den Unternehmer durch ein schuldhaftes Verholten zur Kündigung veranlaßt hat» Auch für diesen Pall
 hält der Gesetzgeber die Gewährung eines AusgleichBanspruchs grundsätzlich flir so unbillig, daß er die Präge, ob und in-, wieweit ein Ausgleichsanspruch in präge kommt, nicht mehr der Abwägung im 'Einzelfall überlassen, sondern allgemein verneint hat, 2s handelt sich somit im Ergebnis um eine gesetzlich festgalegte Verwirkung eines Anspruchs, der nach seinem Inhalt, der Zubilligung einer zusätzlichen Gegenleistung, an sich verdient wäre. Dieser Grundgedanke des Gesetzes läßt es nur gerechtfertigt erscheinen, dem Handelsvertreter eigenes Verschulden anzurechnen, denn nur ein solches erscheint generell so schwerwiegend, daß es in jedem Fall zur Versagung des Ausgleichsanspruchs führt, V/enn der Unternehmer beim Ausgleichsanspruch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise wie für eigenes schuldhaftes Verhalten mit der Folge des Verlustes des Ausgleichs einstehen müßte, würde dies eine Gefährdungshaftung bedeuten, die bei der Schadenverursachung gegenüber einem Dritten am Platze sein mag, die jedoch den Verlust eines Vergütungsanspruehs nicht rechtfertigt.
Dagegen ist es geboten, einen derartigen Umstand, wie ihn das Verschulden eines Angestellten des Handelsvertreters darstellt, bei der Binzeiabwägung, ob und in welchem Umfang ein Ausgleichsanspruch besteht, zu berücksichtigen, Es handelt sich dabei nicht um einen Umstand, der, wie z, B, Alter, Gesundheitszustand, Versorgungslage und dergl» das Vertragsverhältnis nicht unmittelbar berührt, so daß hier nicht entschieden werden braucht, ob das Gesetz mit der Verweisung auf die Berücksichtigung aller Umstände auch solche Tatsachen hat erfassen wollen (vgl, Schlegelberger-Schröder HGB § 89 b Anm„ 17; BGH DM HG3 § 89 b Hr, 4; BGH VeraH 1957, 360 in 3GHZ 24, 223 nicht mit abgedruckt; BGH II ZR 113/57 vom 2. Oktober 1958;
Baumbach-Duden HGB 12. Aufl. § 89 h Anm. 2 E). Vielmehr werden durch Verfehlungen eines Angestellten die Beziehungen zu dem Unternehmer unmittelbar berührt. Daher muß das schuldhafte Verhalten des Angestellten eines Handelsvertreters im Zusammenhang mit anderen Billigkeitserwä-gungen nach § 89 b Abs. 1 Ziff. 3 HGB dahin gewürdigt werden, ob es unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit und Billigkeit den Ausgleichsanspruch beeinflußt.
Sollte das Berufungsgericht daher bei der erneuten Verhandlung nicht zu dem Ergebnis kommen, daß die außerordentliche Kündigung schon wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers, sei es wegen Miturheberschaft oder Mitwisserschaft, sei es wegen der Weiterbeschäftigung seines Neffen gerechtfertigt war, so wird es noch zu prüfen haben, wieweit sich die Verfehlungen seines Angestellten unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit auf den Ausgleichsanspruch auswirken. Dabei wird es in diesem Zusammenhang zu den Behauptungen des Klägers Stellung nehmen müssen, die Beklagte habe ihre Fabrikation zu einem erheblichen feil auf seine Anregung aufgebaut und er habe die Erzeugnisse der Beklagten in ausgesprochener Pioniertätigkeit eingeführt (Schriftsatz vom 8. August 1956 - Bl. 4/5 GA 42, 43).
Aus diesem Grunde war das Urteil auch soweit aufzuheben, als es die Klage auf Zahlung eines Ausgleichs abweist. Sache war in vollem Umfang, zur erneuten Verband-
-17-
lung und Knischeidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Dr» Nasiclski	Dr.	Ilaidinger	Rr»	Korr
 Dr. Haager	Dr, Reinicke