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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H* November 1951 unter Mit- ■ Am 4* Oktober 1941 verstarb der Vater bezv/ Schwiegervater und wurde laut Erbschein des Amtsgerichts Nürnberg von seinen Kindern, der Klägerin, den Beklagten zu 1.) und 2.) sowie ein;r nicht am Rechtsstreit beteiligten Tochter zu je 1/4 beerbt. In seinem Testament hatte der Vater unter anderem bestimmt, daß die Klägerin und die nicht am Rechtsstreit be-» den Anteil der Klägerin auf EM 13*0 ;f- RJ[ TC.684,43, Nachdem an die Klägerin ein Teilbetrag von BM 684,43 aus^ezablt worden war, schloß diese mit der offenen Handelsgesellschaft am 13« September 1942 einen Vertrag, der u.a. Anlaß zu dem Abschluß dieses Vertrages bildete eine Be~ eltliomung im ^cscllschaftsvertrag, auf die der Erblasser in och besonders hingewiesen hatte. In dem ag hatten sich die Beklagten gegenüber dem Erblasser verpflichtet, der Siegerin und der anderen Schv/e-fiter, die' den Kapitalanteil des Erblassers bis zur Hübe von Iß! resellschaft ihr sich unter Hinweis auf § 16 UmstG, die weitergehendo Forde-* rung der Klägerin zu befricäigcr^lffit der vorstehenden Klage verlangt die Klägerin nunmehr Zahlung der weiteren 90)6 ihrer Forderung von zwei Gesellschaftern der OHG, indem sie ausführt, daß ihr Anspruch gemäß § 18 Abs 1 Ziff 3 UostG im Verhältnis 1:1 umzustellen sei« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Forderung der Klägerin aus einer Auseinandersetzung unter Ges ells chef t een :sov;ie aus einer Auseinandersetzung unter Hiterben horrtlhre und daß.sie demzufolge das Üm-stellungsvorrecht des 5 10. Das Berufungsgericht führt sodann weiter aus, daß die Forderung der Klägerin dieses Vorrecht nicht dadurch, verloren habe, daß die Klägerin mit der Gesellschaft lie Vereinbarung vom 15. In dieser Vereinbazrung sei keine echte Novation zu erblicken, durch die der Anspruch' dez Klägerin den Ch^rak-ber einer Auseinandereetzuiigsforderung im Sinne des § 18 Absl Ziff,. ist die BestiiiOung des CreseliochaftsvertrageB, wonach die < Gesellschaft durch den Tod des Erblassers nicht auf g e ^ ;.öst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgesets worden ist. Das bedeutet, daß den verbleibenden Gesellschaftern der Anteil des 'Erblassers an der Gesellschaft nugewachsen ist, und daß die Erben als Geisamtliands gemein-schaft auf eilten Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft rtrr Die--^sanspruch gegen die Gesellschaft, ..der sei--dläge in den Bestimmungen der §§105 Abs 2, 5 UmstG, well er auf dem Ausscheiden des s der Gesellschaft beruht und ln seinem ;er-durch den tibergang auf die-Erbengemein- • berührt worden ist. Die Erben haben sich * über 'diesen Abfindüngsjahspruch gegen, die : der den gesamten Nachlaß des Erblassers der Anspruchs;; gegen die Gesellschaft vollzog, be- • 'einer Mitwirkung noch einer Mitteilung an : aft^ Mit der Ausführung dieser Auseinänderset--.s"- !-Ähnähme,^ daß die ^sieinändersetzung zwiBchen machte Forderung der Klägerin auch eine Forderung aus ■“ Dagegen:erweist sich die Auffassung des Berufungen• gerichts als. zutreffend,- daß die Forderung der Klägerin gegen die Gesellschaft unter.^den iaiterben ist die Rechtsnatur dieses Anspruchs nicht geändert worden. Ixach dem unstreitigen Sachverhalt * ist die Auseinandersetzung unter den Iiiterben durch Aufteilung des Abfindungsansprüchs gegen die Gesellschaft ■ durch geführt,, so daß'der Klägerin danach nur noch ein Anspruch gegen* die Gesellschaft und gemäß' § -128 EGB gegen} die einzelnen Gesellschafter zusteht«. IQ-Hgeriri ist der im V/qgc der Klage geltend gemachte Klag anspruch, wobei aus Eeehtsgründen keine Bedenken bestehen, daß die Klägerin ihren .Anspruch gegen einzelne persönlich haftende Gesellschafter richtet, .tie unmittelbare * persöu ■ liehe Haftung.der.Gesellschafter einer offenen Eandelsge*-’ Seilschaft :’fir die Gesellschaftsschulden (§ 128'EGB) schließt :eit ein, daß die Gesellschafter einzeln und für die Gesellschaftsvcrblndllchkeit in -An«* Spruch gqhoiiraen werden, ohne daß die Forderung vorher oder deneben auch gegen.die Gesellschaft geltend gemacht wird» rakter des ibfindungsanfipruch's der Klägerin durch die Vereinbarung zwischen der. Klägerin und der Gesellschaft vom 15» September 1942 beseitigt worden 1st. September 1942 eine Schuldumschaffung (|llovation) in dem Sinne derstellt, daß das alte Schuld-• erhältnis durch ein neues ersetzt und dadurch das alte SchuldVerhältnis von Beltst beseitigt worden 1st, und ob bejahendenfalls eine solche?Schuldumschaffung zur Be~ aeitigung^d.es Umstellungsvorrechts des § 18 Abs 1 Zlff 3 y* ümstGr führti. Pas Berufungsgericht ist jm V»ege der Auslegung nach jrtlaut und Sinn dieser Vereinbarung, zu dem Ergebnis ge»- ß±e ohne einen,Wechsel des Schüldgrundes nur einseine Bestimmungen, w:.e die Verzinsung und Kündigung, nach Berlebensgrundsätser geregelt werden?.sollten« Babel weist das Berufungsgericht ohne'Rechtsirrtüm darauf bin, idaß in Pällen der vorliegen -dun/Art im Zweifel nicht eine'echte novation, sondern nur rufungsgericlit läßt einen/xtechtsfehlcr nicht erkennen, daß für die Äevisionsinotänz von dieser Feststellung dels Berufungsgerichts auszugehen ist;. Bas .bedeutet für die; Beurteilung des Klagensprubhs9 ■ daß die Rorderung der ]&&• geL’in. ’wagesteilt ist« Sa des weiteren, rvorgehoben, auch keine rechtlichen Beden* stehen, daß die Klägerin ihren fällige.ge*«

Zitierte Normen: § 16 UStellungsG
GesellschaftErblasserBrKlägerinGesellschafterErbe^

Volltext der Entscheidung

rkündet
• November 195t
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-Im: Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 Io) des Babrikiinten Hans H 2«) der 3&u:finanns*-£hefreu Charlotte R
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3«) des Kaufmanns Richard R sämtlich wohnhaft ln NflHIftf V^^^^Betr.
Beklagten und Rovisionsklüger, Brozeßbcvolliiächtigtcrx Rechtsaiiwalt Br.
gegen
 die Schubwar cnfaänd ler £«*Ehef rau Kergarctc R ö geh. H|
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Klägerin und Revisionsbcklagtc, - Prozeßbevolliächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Wt der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H* November 1951 unter Mit- ■
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Wirkung des Seaatspräsidenten Br. Canter und der Bundes-" richter Br. Sc Lousky, Br. Haldinger, Br. Bischer und Br., Benkard flic Recht erkannts-
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Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil
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/>des: 2. Zivilsenats des Oberlendcsgcrichts^in'tNürn**
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borg vom
>• Kürz'1951 wird auf Rosten der Beklag*

ten zurücfEgeniesen.'
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m * Von Reohts wegen

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Tatbestand*
in
 Der Vater bezv/ Schwiegervater der Parteien betrieb BHIBeinc Spritzgußfabrik, Am 1. Oktober 1936 schloß er mit den drei Beklagten einen Gcscllschaftsvcrtrag, durch den er diese als persönlich haftende Gesellschafter in sein Unternehmen aufnahm. Bach diesem Gesellschaftsvertreg soll* te Jie Gesellschaft beim Tode eines Gesellschafters von den überlebenden Gesellschaftern allein fortgesetzt werden. Am 4* Oktober 1941 verstarb der Vater bezv/ Schwiegervater und wurde laut Erbschein des Amtsgerichts Nürnberg von seinen Kindern, der Klägerin, den Beklagten zu 1.) und 2.) sowie ein;r nicht am Rechtsstreit beteiligten Tochter zu je 1/4 beerbt. In seinem Testament hatte der Vater unter anderem
 bestimmt, daß die Klägerin und die nicht am Rechtsstreit be-»
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teü.igte Tochter seinen Kapitalanteil an der offenen Handels
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gesüllschaft gemeinsam erben sollten, sofern dieser dW$Be£rs
 von 50.0G0,'**:-BM nicht übersteigt. Dagegen sollten bei einem
 höh<rren Kapitalanteil seine vier Kinder den tiberschuß zu
 gleichen'Teilen erben. Biese testamentarische Bestimmung * ■ ,. führtenfdic'Erben nach dem 'J-ode des Erblassers aus und stell
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ten unter Berücksichtigung eines Kapitalanteils des Vaters 1h Höhe von BM 112.737,81 den Anteil der Klägerin auf EM 13*0 ;f- RJ[ TC.684,43, also auf insgesamt BM 33*684,43 fest.
Nachdem an die Klägerin ein Teilbetrag von BM 684,43 aus^ezablt worden war, schloß diese mit der offenen Handelsgesellschaft am 13« September 1942 einen Vertrag, der u.a.
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folgenden Wortlaut hattet
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"Frau Gretel	beläßt	ihres	Vaters	Erbe	in	Höhe
 von 33fOOÖ,-~-EM als Darlehen bei der ^irma H|
• •

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Spritzgußfabjr nuar 1942 v in bar zu be
 Das Darlehen chen Jahresra
£ einem J-c-stennet r Gcscllschaftsverti
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Ik. Das Darlehen v/ird mit ab 1. Ja** erzinst» Die Zinsen sind vierteljährlich esahlena
 ist im Falle der Bändigung in zwei glei* iten zurückzuzahlen."
Anlaß zu dem Abschluß dieses Vertrages bildete eine Be~ eltliomung im ^cscllschaftsvertrag, auf die der Erblasser in
 och besonders hingewiesen hatte. In dem ag hatten sich die Beklagten gegenüber dem Erblasser verpflichtet, der Siegerin und der anderen Schv/e-fiter, die' den Kapitalanteil des Erblassers bis zur Hübe von Iß! 30.G00,.— • vorab erben sollten, "den ihnen vorab Zufällen-en Betrag als seitens der Firma zehn Jahre unkündbares, sei*-» tens der Schwestern jedoch jederzeit mit einjähriger Frist Icündbares Darlehen stehen zu lassen, es zu dem jeweiligen lan** " (Lesüblichen Sparknsccnzinssatz + 2$ infmoh^t]®cii|zfihlbaf?nT?i^'-
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jetrögen zu verzinsen und.es im Falle der Kündigung ln zwei gleichen Jahresraten zurückzuzablen."
Nachdem die 1948'ihr Guthaben
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resellschaft ihr
 sich unter Hinweis auf § 16 UmstG, die weitergehendo Forde-* rung der Klägerin zu befricäigcr^lffit der vorstehenden Klage verlangt die Klägerin nunmehr Zahlung der weiteren 90)6 ihrer Forderung von zwei Gesellschaftern der OHG, indem sie ausführt, daß ihr Anspruch gemäß § 18 Abs 1 Ziff 3 UostG im Verhältnis 1:1 umzustellen sei«
flägerin nach der Währungsreform im Jahre bei der OHG gekündigt hätte, zahlte die len Betrag von DH 3«SCO,-—» aus und weigerte
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. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Hit'dez Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Bntscheidungsgründe8
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Forderung der Klägerin aus einer Auseinandersetzung unter Ges ells chef t een :sov;ie aus einer Auseinandersetzung unter Hiterben horrtlhre und daß.sie demzufolge das Üm-stellungsvorrecht des 5 10. Abs 1 Ziff 3■UmstG genieße.
Das Berufungsgericht führt sodann weiter aus, daß die Forderung der Klägerin dieses Vorrecht nicht dadurch, verloren habe, daß die Klägerin mit der Gesellschaft lie Vereinbarung vom 15. September 1942 geschlossen base.. In dieser Vereinbazrung sei keine echte Novation zu erblicken, durch die der Anspruch' dez Klägerin den Ch^rak-ber einer Auseinandereetzuiigsforderung im Sinne des § 18 Absl Ziff,. 3 UmstG eingebüßt habe. Die Angriffe der Re-Tision, die sich , gegen diese Rechtsausführungen richten, Eöimeh:\iia.3Brgebnis^keinen Erfolg haben.
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Aüsgazigspuiikt. für die rechtliche Beurteilung. ist die BestiiiOung des CreseliochaftsvertrageB, wonach die < Gesellschaft durch den Tod des Erblassers nicht auf g e ^ ;.öst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgesets worden ist. Das bedeutet, daß den verbleibenden Gesellschaftern der Anteil des 'Erblassers an der Gesellschaft nugewachsen ist, und daß die Erben als Geisamtliands gemein-schaft auf eilten Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft
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unter Berück Erblassers ser. Abfindun ne Rechtsgruiji 124 KGB; .§ ben als Erbe 18 Abs i Zif
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pichtigung der Höhe des Kapitalanteils des.
r Zeit des'Erbfalls beschränkt waren. Die--^sanspruch gegen die Gesellschaft, ..der sei--dläge in den Bestimmungen der §§105 Abs 2,
8 BGB findet, genießt, in der Perspn der Er ■ 4gemeinschaft das Umsteilungsvorrecht des §
5 UmstG, well er auf dem Ausscheiden des s der Gesellschaft beruht und ln seinem ;er-durch den tibergang auf die-Erbengemein- • berührt worden ist. Die Erben haben sich * über 'diesen Abfindüngsjahspruch gegen, die : der den gesamten Nachlaß des Erblassers
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n der Yfeise auseinändergesetzt, daß jedem Haßgabe der. weiteren Bestimmungen^im Te- •
Teil dieses Anspruchs allein zügewiesen wur>^ neinanäersetzung der Erben, die sich in! der Anspruchs;; gegen die Gesellschaft vollzog, be- • 'einer Mitwirkung noch einer Mitteilung an : aft^ Mit der Ausführung dieser Auseinänderset--.s"- gesamjtbänd erischen Beziehungen zwischen. Aständig gelöst.Jeder der !Erben hätlJe 'd«f‘< en Anteil .an dem Nachlaß, nämllch an Her* fd erung gbgen die Geheilschäft ,“ fcüic* alleihfc • .:. y ■■ erhalten • Irgend' ein Ansprach dier. *^bVn utt- 7‘
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entgegen j^^	des Berufungsgerichts
!-Ähnähme,^ daß die ^sieinändersetzung zwiBchen
 machte Forderung der Klägerin auch eine Forderung aus ■“
der .Auseinandersetzüng zwischen den iiiterben sei, kein
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Dagegen:erweist sich die Auffassung des Berufungen• gerichts als. zutreffend,- daß die Forderung der Klägerin
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aus einer'Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaften im Sinne|dcs § 18 Ahs 1 Ziff 3 UmstG herrührt. Durch die Äufteiiung^; des Abfindungsansprüchs. gegen die Gesellschaft unter.^den iaiterben ist die Rechtsnatur dieses Anspruchs nicht geändert worden. Als ein Seil dieses Anspruchs ge--, noß der der Klägerin hei der.Teilung zugesprochene Anteil in Höhe von KU 35«684*45 ebenfalls weiterhin als Abfin--dungs- oder Äuseiniandersetzungsänsprüch gegen die.Gesell-’' schaft das Umstellungsvorrecht aus .§ 18 Abs 1-Ziff 3 Umst Daran ändert auch nichts, daß insoweit nunmehr an Stelle der Erbengemeinschaft die Klägerin allein- als'Gläubigerin der Forderung1getreten^iät, weil dieser Gläubigerwechsel für.d ie; Beurteilung'd es Umstellungsvorrechts in - j ed em 'alle ohne Bedeutung ist (EGHZ 2, 229 £&$?)*
Bei' dieser. Rechtslage ist d ie Auffassung . der Revisiö1 im Zeitpunkt; der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft seien Sqhuldner der Klägerin die. drei übrigen läiterben gewesen,•• ohne Bedeutung. Ixach dem unstreitigen Sachverhalt * ist die Auseinandersetzung unter den Iiiterben durch Aufteilung des Abfindungsansprüchs gegen die Gesellschaft ■ durch geführt,, so daß'der Klägerin danach nur noch ein Anspruch gegen* die Gesellschaft und gemäß' § -128 EGB gegen} die einzelnen Gesellschafter zusteht«. Dieser Anspruch der
IQ-Hgeriri ist der im V/qgc der Klage geltend gemachte Klag anspruch, wobei aus Eeehtsgründen keine Bedenken bestehen, daß die Klägerin ihren .Anspruch gegen einzelne persönlich haftende Gesellschafter richtet, .tie unmittelbare * persöu ■ liehe Haftung.der.Gesellschafter einer offenen Eandelsge*-’ Seilschaft :’fir die Gesellschaftsschulden (§ 128'EGB) schließt :eit ein, daß die Gesellschafter einzeln und für die Gesellschaftsvcrblndllchkeit in -An«* Spruch gqhoiiraen werden, ohne daß die Forderung vorher oder deneben auch gegen.die Gesellschaft geltend gemacht wird»
die Köglichl unmittelbar
 Für die! Beurteilung, des Klagebegebrchs ist es somit

von.entscheidender. Bedeutung, ob der bevorrechtigte Cha-
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rakter des ibfindungsanfipruch's der Klägerin durch die Vereinbarung zwischen der. Klägerin und der Gesellschaft vom 15» September 1942 beseitigt worden 1st. Biese Vereinbarung hat.enlgegen der Auffassung der Revision nicht zu
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einem .Schuld nerv;ech8el-geführt. Schuldnerin des Abflndüngsy anspruchsi wer von vornherein die'ÖHG^:da die in der Ge*-erblieberien Gesellschafter in ihrer, gesamt--' Verbünd enheit, d • h• im. Hinblick auf die - Be- <
,§ ■124 HGB die OHGr als solche, die gegen vsie :.: gerichtete AlbfiiKLüngsverbiErdlichkeit zu ‘erfüllen hatten 1. (tfeipert, Kd mm E&B 2;< Aufl 1950- §138 Anm 23* 'Eueck, Bas Hecht aef offenen Handelsgesellschaft, 2* Auf! 1951 ^.S .26G). Bamit entfallen alle Angriffe der Eeviaion,’ die'u^^ rechtlichen. Gesichtspunkt 'der Schüldüberhabme den/Fqri^ \ ‘ , fall des UmBtellüngEvorrechts. 'zilgunsten.'der Klägerin: dar;- / ■tun-vsölien.'. Es bleibt, vielmehr - alidin, wi’edas Berufungs'v ; gericht. zutreffend .erkannt Vbat,* die Frage, ob :dle Verein- •'
Seilschaft; .v händerischen Stimmung* des
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larung vom 15. September 1942 eine Schuldumschaffung (|llovation) in dem Sinne derstellt, daß das alte Schuld-• erhältnis durch ein neues ersetzt und dadurch das alte SchuldVerhältnis von Beltst beseitigt worden 1st, und ob bejahendenfalls eine solche?Schuldumschaffung zur Be~ aeitigung^d.es Umstellungsvorrechts des § 18 Abs 1 Zlff 3 y* ümstGr führti.
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Pas Berufungsgericht ist jm V»ege der Auslegung nach
 jrtlaut und Sinn dieser Vereinbarung, zu dem Ergebnis ge»-
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angt, daß beim Abschluß dlese^ Vereinbarung dicht an ei-*
? echtb novation gedacht sei,j sondern daß durch. ß±e ohne einen,Wechsel des Schüldgrundes nur einseine Bestimmungen, w:.e die Verzinsung und Kündigung, nach Berlebensgrundsätser geregelt werden?.sollten« Babel weist das Berufungsgericht ohne'Rechtsirrtüm darauf bin, idaß in Pällen der vorliegen -dun/Art im Zweifel nicht eine'echte novation, sondern nur
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e:.ne Schuldänderung ohne V.ecbsol des. Schuldgrundes anzi&efc-mctosei;^E^entnim aus. dem: Umstand, daß die Beklagten dj ese Auslegungsregcl für den vorliegenden Pall unter Beilegung besonderer Abmachungen zwischen den Vertragscblle»* ßenden nicht zu widerlegen vermochten,die Folgerung, daß
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die: Vereinbarung vom. :15*- September. 1942 keine echte Novar
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pn darstellt# Biese Auslegung des Vertrages durch das-
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rufungsgericlit läßt einen/xtechtsfehlcr nicht erkennen,
 daß für die Äevisionsinotänz von dieser Feststellung dels Berufungsgerichts auszugehen ist;. Bas .bedeutet für die; Beurteilung des Klagensprubhs9 ■ daß die Rorderung der ]&&• geL’in. ihr .UmsteliungsvörrÄjlit .nach § • 1:8 Abs 1. Ziff 3 UmstG
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durch die Verc Palle verloren davon aus, daß schaft im Verhfci wie bereits he ken dagegen he wordenen Ansp OI-IG geltend m trag der Klägeli
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lnbrrun£ vom 15. September 1942 in keinem
 hat. Sie Klägerin gehl, demgemäß mit liecht ihr AbfindungscnSpruch gegen die Gesell" :iltnis.1:1 ’wagesteilt ist« Sa des weiteren, rvorgehoben, auch keine rechtlichen Beden* stehen, daß die Klägerin ihren fällige.ge*« ch nur gegen einzelne Gesellschafter der sicht,^.hat .das Berufungsgericht dem Klagan*-
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 Sie Bevis § 97 ZfÖ als
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ion.ist demgemäß mit der Kostenfolge aus Unbegründet zurilclczuweisen.
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L-lnrmit liecht entsprochen.
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Sr. Selowsky	Sr.	'Haidinger
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