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BGH · II ZR 106/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 106/76

7. November 1977 Kaufmann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der S^Hl & B^^BP GmbH & Co., Vertriebskommanditgesellschaft, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die & B(BV GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Robert BÄlballee 36-37, Bl Klägerin und Revisionsklägerin, Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, das Vorbehalts urteil des Landgerichts für vorbehaltlos zu erklären. 1. Wie keiner weiteren Erörterung bedarf und auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel zieht, schuldet der Beklagte nach Wortlaut und objektivem Sinn von § 3 des Gesellschaftsvertrages die Einlage von 95.000 DM persönlich. August 1969 ihre Gründer - der Beklagte, B^|^^ und die durch beide vertretene GmbH - darüber einig gewesen seien, daß er selbst nichts zu leisten habe, vielmehr B^f^ für ihn die Einlage aus dem "Investitionsgewinn" Eine dahingehende Vereinbarung ergebe sich aus dem Inhalt des Grundvertrages, aus den Aussagen des Zeugen und aus dem Verhalten der Klägerin selbst in den ersten Jahren ihres Bestehens, in denen sie die Einlage von ihm nicht eingefordert habe. anspruch der Senat im Parallelprozeß II ZR 105/76 durch Urteil vom heutigen Tage in anderem Sinne entschieden hat, handelt es sich bei der Klägerin um eine "normale" Kommanditgesellschaft mit einem geschlossenen Gesellschafterkreis, so daß die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung der Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften anzuwenden waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wollten die Gründer-Gesellschafter den ”Investitionsgewinn”, aus dem auch die Einlage des Beklagten zu leisten gewesen wäre, dadurch erzielen, daß die KG die zur Auf- nahme der Textilfabrikation benötigten Maschinen nicht unmittelbar beim Hersteller, sondern unter Zwischenschaltung der D0^ GmbH erwerbe und diese sodann den -wie der Beklagte behauptet, um mehrere Millionen -erhöhten Weiterverkaufspreis nach Abzug ihrer eigenen Unkosten über B^f^ an die Gründer herausgeben sollte. Damit wollten diese - eine andere Deutung lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu - im Ergebnis einen Teil des von den L^^^J-Kommanditisten aufzubringenden Kapitals, das mit der Einzahlung Vermögen der KG Ob die Kommanditisten bereit gewesen sein würden, zur Abgeltung der Gründerleistung zusätzlich zu ihren Einlagen ein Aufgeld zu zahlen, wie das Berufungsgericht erwägt, ist ohne Belang; denn diesen Weg haben die Gründer nicht beschritten. Die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung liegt auch nicht im Bestreben der Gründer, ein Entgelt für ihre Mühe zu erlangen, sondern - abgesehen von der Höhe des ,fEntgeltsn -in der Art und Weise, in der sie dieses Ziel verfolgt haben. Investitionsgewinn "nicht in deren Tasche fließen, sondern dem Gesellschaftszweck zur Verfügung stehen" sollen, geht am Kern der Sache vorbei, weil sie ihre gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an der und der Klägerin nur durch eine Einlagenleistung zu erwerben gedachten, die im Ergebnis allein auf Kosten des - von den Kommanditisten zu erbringenden - Gesellschafts-. Wegen der Nichtigkeit der Vereinbarung, durch Einschaltung der D^^ GmbH die Mittel für die Kommanditeinlagen zu besorgen, hat der Beklagte keinen Anspruch gegen B^JI^, daß dieser seine - des Beklagten - Einlage mit Hilfe des "Investitionsgewinns" erbringt.

Zitierte Normen: § 172 HGB § 266 StGB § 138 BGB § 139 ZPO
KGKommanditistenGründerBerufungsgerichtGmbHEinlageKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 106/76	URTEIL	Verkündet	am
7. November 1977 Kaufmann,
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der S^Hl & B^^BP GmbH & Co., Vertriebskommanditgesellschaft, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die	&	B(BV GmbH, diese
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Robert BÄlballee 36-37, Bl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Manfred
 ing 8,
9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Mai 1976 - 2 U 2787/75 - aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die klagende Kommanditgesellschaft macht einen Einlageanspruch gegen den Beklagten, einen ihrer Kommanditisten, geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde
 In einem "Grundvertrag" vom 15. August 1969 hatten der Kaufmann B^^p, der beratende Betriebswirt und der Beklagte die Errichtung einer Textilfabrik in Berlin und dazu die Gründung einer "Publikumsgesellschaft" vereinbart. Das erforderliche Eigenkapital sollten Kommanditisten auf bringen, die	und	W<
 
zu werben hatten (Nr* 1), "Das Knowhow" sollte der Beklagte zur Verfügung stellen (Nr. 2). Zu seiner Entlastung sollte der Vertrieb für seine eigene Gesellschaft mit dem des neuen Betriebes zusammengelegt und über eine gemeinsame Vertriebsgesellschaft gesteuert werden (Nr* 8).
In Durchführung dieses Vertrages gründeten zunächst die Friedrich B^|^ GmbH und der Beklagte am 19* August 1969 die StB* &	Diese als persönlich
 haftende Gesellschafterin sowie der Beklagte und B^|^ als Kommanditisten errichteten am 25. August 1969 die Klägerin dieses Rechtsstreits als Vertriebsgesellschaft. Am 1. September 1969 gründeten die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin und wiederum B^H^ und der Beklagte als Kommanditisten die in Aussicht genommene Publikumsgesellschaft, die	Textilwerk KG, Si
& Baim	& Co.,	Vertriebskommanditgesellschaft"
("L^HP KG").
Die Klägerin verlangt unter Berufung auf § 3 ihres Gesellschaftsvertrages, wonach die Einlagen "in bar erbracht" werden, von dem Beklagten die Zahlung seiner Kommanditeinlage von 95.000 DM. Der Beklagte macht geltend, sie nicht persönlich zu schulden. Er behauptet, zwischen den Gründer-Gesellschaftern habe Einigkeit darüber bestanden, die von der	KG	benötigten	Maschinen	nicht
 unmittelbar vom Hersteller, sondern unter Einschaltung der von B^f^ beherrschten D^^-Maschinen-Großhandel GmbH als Zwischenhändlerin zu erwerben, wie es dann auch geschehen sei.	habe	sich	von	vornherein verpflichtet,
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den von der	GmbH aus dem Einund Weiterverkauf
 dieser Maschinen zu erzielenden Gewinn ("Investitionsgewinn") unter anderem für die Zahlung der von den Gründern geschuldeten Einlagen zu verwenden. Deshalb könne die Klägerin ihn, den Beklagten, nicht in Anspruch nehmen.
Das Landgericht, das den Beklagten im Urkundenprozeß antragsgemäß verurteilt hatte, 95.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen, hat im Nachverfahren unter Aufhebung seines Vorbehaltsurteils die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, das Vorbehalts urteil des Landgerichts für vorbehaltlos zu erklären.
Entscheidungsgründe;
1. Wie keiner weiteren Erörterung bedarf und auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel zieht, schuldet der Beklagte nach Wortlaut und objektivem Sinn von § 3 des Gesellschaftsvertrages die Einlage von 95.000 DM persönlich. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin ihn nur deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil bei ihrer Errichtung am 25. August 1969 ihre Gründer - der Beklagte, B^|^^ und die durch beide vertretene
 GmbH - darüber einig gewesen seien, daß er selbst nichts zu leisten habe, vielmehr B^f^ für ihn die Einlage aus dem "Investitionsgewinn"
(siehe dazu unten 2) zahlen werde, der auch tatsächlich entstanden sei. Eine dahingehende Vereinbarung
 ergebe sich aus dem Inhalt des Grundvertrages, aus den Aussagen des Zeugen	und	aus	dem	Verhalten der
 Klägerin selbst in den ersten Jahren ihres Bestehens, in denen sie die Einlage von ihm nicht eingefordert habe.
Damit hat das Berufungsgericht aus Umständen, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen, eine mündliche Nebenabrede zu deren § 3 entnommen. Hiergegen bestehen - entgegen der Ansicht der Revision - keine rechtlichen Bedenken. Im Gegensatz zur	KG,	über	deren	Einlagen-
anspruch der Senat im Parallelprozeß II ZR 105/76 durch Urteil vom heutigen Tage in anderem Sinne entschieden hat, handelt es sich bei der Klägerin um eine "normale" Kommanditgesellschaft mit einem geschlossenen Gesellschafterkreis, so daß die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung der Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften anzuwenden waren. Die bloße Zugehörigkeit der Klägerin (als persönlich haftende Gesellschafterin) zur
KG, einer Publikumsgesellschaft, hat auf die rechtliche Behandlung ihrer inneren Rechtsverhältnisse keinen Einfluß. Die Außenhaftung des Beklagten, die auch für die KG Bedeutung gewinnen könnte, ist ohnehin davon unabhängig, ob er eine Pflichteinlage zu leisten hat oder nicht (§172 HGB).
Auch die sonstigen, gegen die Feststellung der Nebenabrede gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Soweit es sich um eine rein tatrichterliche Würdigung handelt, ist sie als solche den Angriffen der Revision entzogen. Verfahrensrechtliche Verstöße aber sind dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen, was nicht weiter begründet zu werden braucht (§ 565a ZPO).
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2. Gleichwohl kann es nach dem gegenwärtigen Sach-und Streitstand bei der Abweisung der Klage nicht bleiben.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wollten die Gründer-Gesellschafter den ”Investitionsgewinn”, aus dem auch die Einlage des Beklagten zu leisten gewesen wäre, dadurch erzielen, daß die	KG	die	zur	Auf-
nahme der Textilfabrikation benötigten Maschinen nicht unmittelbar beim Hersteller, sondern unter Zwischenschaltung der D0^ GmbH erwerbe und diese sodann den -wie der Beklagte behauptet, um mehrere Millionen -erhöhten Weiterverkaufspreis nach Abzug ihrer eigenen Unkosten über B^f^ an die Gründer herausgeben sollte.
Damit wollten diese - eine andere Deutung lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu - im Ergebnis einen Teil des von den L^^^J-Kommanditisten aufzubringenden Kapitals, das mit der Einzahlung Vermögen der	KG
wurde, mittelbar sich selbst zuführen, ohne das nach außenhin - insbesondere gegenüber den Kapitalgebern - in Erscheinung treten zu lassen. Eine Abrede, so zu verfahren, verstößt, wenn nicht gegen § 266 StGB und § 134 BGB, so doch zu demindest gegen die guten Sitten; sie ist damit jedenfalls nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ob die Kommanditisten bereit gewesen sein würden, zur Abgeltung der Gründerleistung zusätzlich zu ihren Einlagen ein Aufgeld zu zahlen, wie das Berufungsgericht erwägt, ist ohne Belang; denn diesen Weg haben die Gründer nicht beschritten. Die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung liegt auch nicht im Bestreben der Gründer, ein Entgelt für ihre Mühe zu erlangen, sondern - abgesehen von der Höhe des ,fEntgeltsn -in der Art und Weise, in der sie dieses Ziel verfolgt haben.
 
Die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, in Höhe der y°n	und	dem	Beklagten	geschuldeten	Einlagen
 habe der sog. Investitionsgewinn "nicht in deren Tasche fließen, sondern dem Gesellschaftszweck zur Verfügung stehen" sollen, geht am Kern der Sache vorbei, weil sie ihre gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an der und der Klägerin nur durch eine Einlagenleistung zu erwerben gedachten, die im Ergebnis allein auf Kosten des - von den Kommanditisten zu erbringenden - Gesellschafts-. kapitals ging.
Wegen der Nichtigkeit der Vereinbarung, durch Einschaltung der D^^ GmbH die Mittel für die Kommanditeinlagen zu besorgen, hat der Beklagte keinen Anspruch gegen B^JI^, daß dieser seine - des Beklagten - Einlage mit Hilfe des "Investitionsgewinns" erbringt. Daran ändert auch nichts, daß die	GmbH	inzwischen tatsächlich die
 Maschinen erworben und mit hohem Gewinn an die	KG
weiterveräußert hat; dieser Gewinn gebührt ohnehin im Innenverhältnis zu	der	KG.	Damit fehlt aber
 der gesellschaftsvertraglichen Abrede, daß der Beklagte selbst keine Einlage erbringen muß, die Geschäftsgrundlage, von der die seinerzeit beteiligten Gesellschafter der Klägerin übereinstimmend ausgegangen sind. Infolgedessen muß entschieden werden, ob es dennoch bei dieser Regelung sein Bewenden oder ob vielmehr unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben die im Wortlaut des Gesellschaftsvertrages niedergelegte Einlageverpflichtung als verbindlich zu gelten hat. Hierzu sich zu äußern, müssen zunächst die Parteien noch Gelegenheit haben (§ 139 ZPO). Alsdann ist diese Frage unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des Zweckes und der Bedürfnisse der Gesellschaft in der Tatsacheninstanz zu beantworten.
Damit dies geschehen kann, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
 Stimpel Dr. Schulze Fleck Bundschuh Dr, Skibbe