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BGH · II ZR 106/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 106/75

Auf die Berufung des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung in übrigen das Urteil der 7. Juli 1972 (II ZR 136/69, LM BGB § 25 Nr» 10) verwiesen» Der Senat hatte die Sache zur Prüfung zurückverwiesen, ob bei der nach § 242 BGB gebotenen Abwägung der Interessen des beklagten Verbands und des Erwerbers einer tragenden Stute die Verbandsinteressen auch die Meldung des Erwerbs einer tragenden Stute binnen einer kurzen AusschluBfrist ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Entlastung durch eine entsprechende Beweisführung fordern» Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung einiger Zeugen die Berufung des Klägers erneut zurück-gewiesen» 1» Der Senat hat im ersten Revisionsurteil (S» 9 f) entscheidend darauf abgestellt, daß nach den Vorschriften über die Meldung eines Besitzwechsels und über die Verteilung der Züchterprämien der Erwerber einer tragenden Stute unwiederbringliche erhebliche Nachteile erleiden kann, wenn er die in § 13 Abs» 3 Zuchtbuchordnung (ZBO) bestimmte Meldefrist von acht Tagen versäumt» Die Regelung müsse deshalb als besonders streng angesehen werden, weil die Anzeigefrist außergewöhnlich kurz bemessen sei und der Beklagte die verspätete Anzeige weder bei nachgewiesener unverschuldeter Fristversäumung als rechtzeitig gelten noch dem Anzeigenden die Möglichkeit offen lasse, nachträglich überzeugende Beweise für den Zeitpunkt des Eigentums- oder Besitzwechsels beizubringen« Das sei nur hinnehmbar, wenn besondere Interessen des Beklagten gerade bei dem Erwerb von tragenden Stuten die sehr kurze Anzeigefrist und deren unbedingte Einhaltung ohne jede Abhilfemöglichkeit verlangen« Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gekommen, daß die strenge Frist der ZBO für die Anmeldung des Besitzerwechsels gegenüber dem Klagebegehren Geltung verdiene und der Kläger auch nicht nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte im Sinne von § 242 BGB Anspruch auf Nachsichtgewährung habe. Auf der einen Seite stehe das Interesse des Klägers an den Züchterprämien für den Hengst "KoflBHB" bei Renngewinnen, auf der anderen Seite das Interesse des beklagten Verbands an der Ordnung des Rennsports« Die Aussagen der Zeugen, welche lange und teils sehr lange mit dem Trabrennsport befaßt gewesen bzw« noch befaßt seien, würden zeigen, daß die strenge Frist zur Abwendung von Manipulationen mancher Art, insbesondere von Vordatierungen und Einschaltung von Mittelsmännern nach Ausschluß vom Rennsport, auch zur schnellen Klarstellung von Anmeldevorgängen, vor zehn Jahren geschaffen worden sei, weil sich Unkorrektheiten gehäuft hätten, wobei die Sportteilnehmer durchweg und die beschlußfassenden Gremien dieses Sports, also die in Frage kommenden Verkehrskreise, die Achttagefrist als angemessen angesehen hätten und auch weiterhin ansehen würden« 1972 habe der beklagte Verband 3*500 Besitzerwechsel, von denen 10 % Mehrfachwechsel und 280 Fälle tragende Stuten betrafen, zu registrieren gehabt« In knapp der Hälfte der Anmeldungen des Besitzerwechsels bei tragenden Stuten sei die Achttagefrist versäumt worden« Nach der Schätzung eines der Zeugen, der früher in der Zuchtbuchführung gearbeitet habe, hätten zu seiner Zeit (bis zu dem 30« Juni 1973) etwa 30 % der Anzeigen über Besitzerwechsel außerhalb der Achttagefrist gelegen« Aus der Beweisaufnahme ergebe sich Diese Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um gegenüber den besonderen Nachteilen für den Erwerber einer tragenden Stute durchgreifende Interessen des Beklagten an der unbedingten Einhaltung der Achttagefrist zu bejahen* Zu diesen Nachteilen gehört nicht nur der Verlust der Züchterprämien, sondern auch der Möglichkeit, für den Gestütsbetrieb den Ruf als Züchter eines erfolgreichen Traberpferdes in Anspruch zu nehmen* Daß jene Vergünstigungen sehr leicht verlorengehen können, ergibt sich ohne weiteres aus der Kürze der Frist, bei 2. Da die Interessenabwägung zu Lasten des beklagten Verbands ausfällt, kann er sich dem Kläger gegenüber nicht auf § 13 Abs.3 ZBO berufen. Denn mangels der Möglichkeit, auf dispositives Recht zurückzugreifen, und mit Rücksicht auf die Verbandsautonomie kommt nur diese Rechtsfolge in Betracht und nicht eine unter den verschiedenen denkbaren Gestaltungen vom Gericht vorgenommene interessengerechte Anpassung des § 13 Abs.3 ZBO. Dabei ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, daß der Senat die Achttagefrist wegen der in Betracht kommenden Auswirkungen auf die Anmelder nur für den Besitzwechsel von tragenden Stuten beanstandet, zur Fortgeltung des § 13 Abs.3 ZBO für alle übrigen Fälle aber keine Stellung bezieht. Nach § 15 ZBO kann der Kläger verlangen, daß der Beklagte die Eintragungen hinsichtlich der Mutterstute und des Fohlens insoweit berichtigt, als dieser den 3« Über den Feststellungsantrag (BU 7) hatte der Senat nicht zu entscheiden» Insoweit ist der Rechtsstreit nicht in die Revisionsinstanz gelangt (vgl» das erste Revisionsurteil, Bl» 3 f)» sondern die Klage rechtskräftig abgewiesen worden» Für die Kostenentscheidung war demgemäß ein teilweises Unterliegen des Klägers im landgerichtlichen Verfahren und im ersten Berufungsrechts zug zugrunde zu legen» Daß der Kläger hinsichtlich des Traberhengstes "KoflBBW mit dem Hauptantrag nicht und mit dem Hilfsantrag nur teilweise durchgedrungen ist, bleibt auf die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 ZPO ohne Einfluß»

Zitierte Normen: § 242 BGB
StuteInteresseZBOFristAchttagefristZeugeZüchterKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 106/75	URTEIL	Verkündet am 18. März 1976 Kaufmann,
		Justizassistentin als Urkundsbeamter
	in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns, Hofbesitzers und TraberzUchters Günter HOBT,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr«
gegen
 den Hauptverband für Traber-Zucht und ^Rennen e vertreten durch seinen Vorstand, Minister a. D.
itraBe
. V. (HVT), Dr« Josef
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollaächtigter*
Rechtsanwalt Dr«
« 7
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die «Undliche Verhandlung von 16. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stinpel und die Richter Fleck,
 Dr. Bauer, Dr. Kelleraann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln von 27« Februar 1975 aufgehoben.
II.	Auf die Berufung des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung in übrigen das Urteil der 7. Zivil kanner des Landgerichts Bonn von 25« September 1968 abgeändert und wie folgt gefaßt$
1. Der Beklagte wird verurteilt.
leinigung für das 9 9k den Besitz-
a) auf der Eintragungsbescheinij Geburtenregister zu Nr.
Wechsel an der Traberstute ”F14__
zwischen den früheren Eigentümer und den Kläger als den Jetzigen Eigentümer unter den Datun des 9* 991967 zu verzeichnen und anderslautende Eintragungen zu streichen,
b) im Geburtenregister S unter Nr. 9 4HB zu der an 9* 99 1967 erfolgten Geburt des Traberhengstes "KoMBT als Züchter den Kläger einzutragen.
2.	In übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.	Der Kläger hat 1/7» der Beklagte 6/7 der Kosten zu tragen.
III.	Von den Kosten der Rechtsnittelzüge fallen dem Kläger 1/12 und den Beklagten 11/12 zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Sache befindet sich zu dem zweiten Mal im Revisionsrechts zug* Vegen des Sachund Streitstands wird auf das Senatsurteil vom 13. Juli 1972 (II ZR 136/69, LM BGB § 25 Nr» 10) verwiesen» Der Senat hatte die Sache zur Prüfung zurückverwiesen, ob bei der nach § 242 BGB gebotenen Abwägung der Interessen des beklagten Verbands und des Erwerbers einer tragenden Stute die Verbandsinteressen auch die Meldung des Erwerbs einer tragenden Stute binnen einer kurzen AusschluBfrist ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Entlastung durch eine entsprechende Beweisführung fordern» Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung einiger Zeugen die Berufung des Klägers erneut zurück-gewiesen»
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge auf Berichtigung der Registereintragungen und Bescheinigungen weiter»
Entscheidungsgründe:
1» Der Senat hat im ersten Revisionsurteil (S» 9 f) entscheidend darauf abgestellt, daß nach den Vorschriften über die Meldung eines Besitzwechsels und über die Verteilung der Züchterprämien der Erwerber einer tragenden Stute unwiederbringliche erhebliche Nachteile erleiden kann, wenn er die in § 13 Abs» 3 Zuchtbuchordnung (ZBO) bestimmte Meldefrist von acht Tagen versäumt» Die Regelung müsse deshalb als besonders streng angesehen werden, weil die Anzeigefrist außergewöhnlich kurz bemessen sei und der Beklagte die verspätete Anzeige weder bei nachgewiesener unverschuldeter Fristversäumung als rechtzeitig gelten noch dem Anzeigenden die Möglichkeit offen lasse, nachträglich überzeugende Beweise für den Zeitpunkt des
 
Eigentums- oder Besitzwechsels beizubringen« Das sei nur hinnehmbar, wenn besondere Interessen des Beklagten gerade bei dem Erwerb von tragenden Stuten die sehr kurze Anzeigefrist und deren unbedingte Einhaltung ohne jede Abhilfemöglichkeit verlangen«
Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gekommen, daß die strenge Frist der ZBO für die Anmeldung des Besitzerwechsels gegenüber dem Klagebegehren Geltung verdiene und der Kläger auch nicht nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte im Sinne von § 242 BGB Anspruch auf Nachsichtgewährung habe. Auf der einen Seite stehe das Interesse des Klägers an den Züchterprämien für den Hengst "KoflBHB" bei Renngewinnen, auf der anderen Seite das Interesse des beklagten Verbands an der Ordnung des Rennsports« Die Aussagen der Zeugen, welche lange und teils sehr lange mit dem Trabrennsport befaßt gewesen bzw« noch befaßt seien, würden zeigen, daß die strenge Frist zur Abwendung von Manipulationen mancher Art, insbesondere von Vordatierungen und Einschaltung von Mittelsmännern nach Ausschluß vom Rennsport, auch zur schnellen Klarstellung von Anmeldevorgängen, vor zehn Jahren geschaffen worden sei, weil sich Unkorrektheiten gehäuft hätten, wobei die Sportteilnehmer durchweg und die beschlußfassenden Gremien dieses Sports, also die in Frage kommenden Verkehrskreise, die Achttagefrist als angemessen angesehen hätten und auch weiterhin ansehen würden« 1972 habe der beklagte Verband 3*500 Besitzerwechsel, von denen 10 % Mehrfachwechsel und 280 Fälle tragende Stuten betrafen, zu registrieren gehabt« In knapp der Hälfte der Anmeldungen des Besitzerwechsels bei tragenden Stuten sei die Achttagefrist versäumt worden« Nach der Schätzung eines der Zeugen, der früher in der Zuchtbuchführung gearbeitet habe, hätten zu seiner Zeit (bis zu dem 30« Juni 1973) etwa 30 % der Anzeigen über Besitzerwechsel außerhalb der Achttagefrist gelegen« Aus der Beweisaufnahme ergebe sich
 
ferner, daß fast alle Betroffenen die Folge der Frist-versäumnis, nämlich die Datierung des Besitzerwechsels auf den Tag des Eingangs der Anzeige, hingenommen und nur wenige Anmelder erfolglos Einwendungen erhoben hätten* Dies möge damit Zusammenhängen, daß die Folgen der Fristversäumnis wohl in den meisten Fällen ohne große Auswirkung fUr die Erwerber seien* Kritisch seien aber die Fälle, in welchen - wie vorliegend - die Hutterstute um die Zeit der Geburt des Fohlens gekauft sei, wobei es eben auf die Achttagefrist mehr ankommen könne und daher Manipulationen befürchtet werden müßten* Die Zulassung von Wiedereinsetzungsgesuchen könnte nach dem sich darbietenden Bild aus der Beweisaufnahme den Ordnungseffekt der strengen Achttagefrist gefährden, vielleicht sogar in das Gegenteil verkehren, nämlich zu komplizierten Prüfungsaufgaben des beklagten Verbands unter vergrößertem Personalbedarf und dann zu Lässigkeit und mannigfachen Aushilfen führen* Hierbei dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß die Fiktion des Züchterbegriffs für die Verbandsregeln auf den Besitzer der Stute bei der Geburt des Fohlens für die Beteiligten von erheblichem Vorteil sei, so daß auf der anderen Seite auch eine gewisse Strenge in der Fixierung des Zeitpunkts dieser Eigenschaft sollte in Kauf genommen werden können*
Diese Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um gegenüber den besonderen Nachteilen für den Erwerber einer tragenden Stute durchgreifende Interessen des Beklagten an der unbedingten Einhaltung der Achttagefrist zu bejahen* Zu diesen Nachteilen gehört nicht nur der Verlust der Züchterprämien, sondern auch der Möglichkeit, für den Gestütsbetrieb den Ruf als Züchter eines erfolgreichen Traberpferdes in Anspruch zu nehmen* Daß jene Vergünstigungen sehr leicht verlorengehen können, ergibt sich ohne weiteres aus der Kürze der Frist, bei
 
der unter anderem die umgehende Ausfüllung und Unterzeichnung der Anmeldungsformulare durch Käufer und Verkäufer und die zeitgerechte Einsendung an die Zuchtbuchstelle auf kaum überwindbare Schwierigkeiten stoßen kann, wenn etwa ein Abschluß zwischen den Beteiligten brieflich oder fernmündlich zustande kommt« Es zeigt sich aber vor allem auch daran, daß die Frist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich in außergewöhnlich zahlreichen Fällen versäumt wird« Demgegenüber hat das Berufungsgericht im Anschluß an die Beweisaufnahme kaum konkrete Gründe festzustellen vermocht, derentwegen ein durchgreifendes Interesse des Verbandes und aller Beteiligten an der kurzen Frist besteht« Soweit es sich dabei auf die Erfahrung, die Überzeugung und allgemeine Erwägungen der Zeugen über mögliche Manipulationen beruft, fehlt eine Darstellung nachvollziehbarer Überlegungen oder lassen die Begründungen jedenfalls nicht erkennen, daß die befürchteten Täuschungsversuche nicht ebenso bei einer längeren und leichter erfüllbaren Frist möglich wären und deshalb die strenge Fristabkürzung tatsächlich etwas nützen kann« Selbst in Verbindung mit dem genauen Inhalt der Zeugenaussagen läßt sich ein bei Abwägung mit den Nachteilen für den Erwerber ausschlaggebendes Interesse des Beklagten nicht erkennen« Die vom Zeugen Sickendick erwähnten Beispiele (Rückdatierung des Kaufs von Mutterstute und schon geborenem Fohlens Rückdatierung, um durch Besitz einer gedeckten Stute zu dem Zeitpunkt des Rennsiegs durch ein anderes Pferd die Züchtereigenschaft vorzutäuschen) sind zwar einschlägig, obwohl sie nicht unmittelbar den hier interessierenden Sachverhalt betreffen« Sie rechtfertigen aber noch nicht die sehr kurze Anzeigefrist von acht Tagen, deren Bedeutung jedenfalls in keinem erkennbaren angemessenen Verhältnis zu den besonderen Nachteilen des Erwerbers steht« Auch Dr« FQP und Dr«	führen	nur	den	Beispielsfall
 an, daß die Verkaufsanzeige rückdatiert wurde, um den Erwerber des vor dem Verkauf der Mutterstute geborenen Fohlens als dessen Züchter erscheinen zu lassen. Dafür, daß zur wirksamen Abwehr dieser Manipulation die Anzeigefrist auf acht Tage oder einen annähernd kurzen Zeitraum bemessen werden müßte, ergibt die Aussage der Zeugen nichts.
2. Da die Interessenabwägung zu Lasten des beklagten Verbands ausfällt, kann er sich dem Kläger gegenüber nicht auf § 13 Abs. 3 ZBO berufen. Die Anzeige ist somit im Verhältnis der Parteien als fristgerecht anzusehen. Denn mangels der Möglichkeit, auf dispositives Recht zurückzugreifen, und mit Rücksicht auf die Verbandsautonomie kommt nur diese Rechtsfolge in Betracht und nicht eine unter den verschiedenen denkbaren Gestaltungen vom Gericht vorgenommene interessengerechte Anpassung des § 13 Abs. 3 ZBO. Eine solche Anpassung, die auch in einer nNachsichtgewährungn in besonderen Fällen bestehen könnte, wäre Sache des beklagten Verbands. Dabei ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, daß der Senat die Achttagefrist wegen der in Betracht kommenden Auswirkungen auf die Anmelder nur für den Besitzwechsel von tragenden Stuten beanstandet, zur Fortgeltung des § 13 Abs. 3 ZBO für alle übrigen Fälle aber keine Stellung bezieht.
Nach § 15 ZBO kann der Kläger verlangen, daß der Beklagte die Eintragungen hinsichtlich der Mutterstute und des Fohlens insoweit berichtigt, als dieser den
1967 statt des M.	1967 als Tag des Besitz-
wechsels an der Mutterstute zugrunde gelegt hat. Demgemäß ist der Hauptantrag auf Berichtigung der Eintragungs-.Bescheinigung für die Traberstute "F1BHHHHV begründet. Hinsichtlich des Traberhengstes "Ka^BBHP1 muß berücksichtigt werden, daß der Kläger ihn nach seinem Vortrag (Schriftsatz vom 26. 6. 69, S. 4) in der Zwischenzeit verkauft hat. Da der Fohlenschein nach § 11 Abs. 6 ZBO
sich stets in den Händen des Besitzers befinden muß, ist ein Interesse des Klägers auf Berichtigung des Fohlenscheins nicht mehr anzuerkennen» Wegen der für ihn als Züchter unabhängig vom Besitzwechsel gegebenen Vorteile ist jedoch der Hilfsantrag begründet, ihn als Züchter im Geburtenregister einzutragen»
3« Über den Feststellungsantrag (BU 7) hatte der Senat nicht zu entscheiden» Insoweit ist der Rechtsstreit nicht in die Revisionsinstanz gelangt (vgl» das erste Revisionsurteil, Bl» 3 f)» sondern die Klage rechtskräftig abgewiesen worden» Für die Kostenentscheidung war demgemäß ein teilweises Unterliegen des Klägers im landgerichtlichen Verfahren und im ersten Berufungsrechts zug zugrunde zu legen» Daß der Kläger hinsichtlich des Traberhengstes "KoflBBW mit dem Hauptantrag nicht und mit dem Hilfsantrag nur teilweise durchgedrungen ist, bleibt auf die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 ZPO ohne Einfluß»
Denn er hat mit dem Antrag Erfolg gehabt, den Beklagten zu verurteilen, ihn im Geburtenregister als Züchter einzutragen. Demgegenüber ist die Zuvielforderung, ihn außerdem
 
als Besitzer einzutragen und den Fohlenschein zu berichtigen , als so geringfügig zu betrachten, daß sie auch keine besonderen Kosten veranlaßt hat«
Stimpel	Fleck Dr«	Bauer
 Dr« Keilermann
 Dr« Skibbe