Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung vom 24. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. In diesem Umfang wird auch das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und ISntscheidung an das Beruf ungsgex^icht Zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen. Nach Mitteilung des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten war das Berufungsgericht zur Zeit der mündlichen Verhandlung vom 8. Eine solche Besetzung, die es dem Spruchkörper ermöglicht, in zwei personell verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen, verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Anordnung, daß gerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben werden, beruht auf § 7 Abo. 1 Satz 1 GKG.
BUNDESGERICHTSHOF * f II_ Z3L 106/64 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit An Verkündungo St zugestellt dem Rc sionskläger am 7. März 1966, den Revisionsbeklagte am 4. März 1966 Heil, Justizobei’sekret als Urkundeheamt der Geschäftsste des Kaufmanns Bernhard H SBIM , Afm^, , Beklagten und Revisionsklägero, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt ür« gegen dg^^wp^ann^^g^g^^sv/ehr Kurt 11 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung vom 24. Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow, Fleck und Stimpel für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Februar 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. In diesem Umfang wird auch das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und ISntscheidung an das Beruf ungsgex^icht Zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen. Kosten der Revisions-instanz zu entscheiden hat. Gerichtliche Kosten werden für die Revisionsinstanz nicht erhoben.. Von Rechts wegen Tatbestand und BntscheidungsgrUnde: Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten im wesentlichen nach den Anträgen des Klägers verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet. Die Revision rügt mit Recht die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts. Nach Mitteilung des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten war das Berufungsgericht zur Zeit der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 1966, auf Grund deren das Berufungsurteil ergangen ist, mit einem Senatspräsidenten, vier Oberlandes-landeogerichtsräten und einem Amtsgerichtsrat besetzt. Eine solche Besetzung, die es dem Spruchkörper ermöglicht, in zwei personell verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen, verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es greift daher der absolute Hevisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO ein. Deshalb war das Berufungsurteil in dem angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die Sache selbst eingegangen werden konnte. ±n demselben Umfang dem Berufungs— urteil zugrunde liegende Verfahren - das ist die münd- liche Verhandlung vom 8. Januar 1964 - aufzuheben (§ 564 Aba. 2 ZPO). Die Anordnung, daß gerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben werden, beruht auf § 7 Abo. 1 Satz 1 GKG. Dr.Kuhn Dr.Nörr Dr.Bukow Pieck Stimpel